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Ronnan Senior Member


Anmeldungsdatum: 09.09.2008 Beiträge: 2108 Wohnort: Karlsruhe, Residenz des Rechts!
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Verfasst am: 21 März 2009 - 18:09:48 Titel: 252 bgb / 287 zpo |
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folgende konstellation:
a wird von b verletzt woraufhin der selbstständige a eine weile nicht arbeiten kann
die haftungsbegründung ist unstreitig
gegebenüber dem geltendgemachten verdienstausfall macht b jedoch geltend dass dieser zu 50% auf die wirtschaftskriese zurückzuführen sei
die diesbezügliche fallfrage lautet nun, wie das gericht diese frage entscheiden werde
könnte man sagen, b hätte die haftungsausfüllende kausalität zu 50% zugestanden weil nur zu 50% eine andere ursache dargetan wurde?
und wie verhält es sich mit dem rest
muss b für die folgen der wirtschaftskriese den gegenbeweis antreten
oder wird das gericht einfach einen gutachter beauftragen die auswirkungen zu ermitteln und dann auf der grundlage dieses gutachtens den umfang der haftungsausfüllenden kausalität schätzen?
edit: er muss wohl den gegenbeweis antreten aber für den gilt dann auch die erleichterung des 287? (zumindest bezüglich des ausmaßes)
irgendwie wäre das aber eine ziemlieche wischiwaschi antwort, weil man ja dann doch kein ergebnis hat
andereseits könnte sich die fallfrage "wie wird das gericht diese frage entscheiden" evlt auch nur auf die vorgehensweise beziehen
was sagt ihr? |
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Ronnan Senior Member


Anmeldungsdatum: 09.09.2008 Beiträge: 2108 Wohnort: Karlsruhe, Residenz des Rechts!
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Verfasst am: 23 März 2009 - 19:57:39 Titel: |
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im sachverhalt steht übrigens gar nichts zu irgendwelchen beweisvorbringen
nur behauptungen
muss man jetzt davon ausgehen dass nichts bewiesen wurde, aber ebne zugestanden, was nicht bestritten wurde?
der sv ist deisbezüglich echt mau
aber wenn man das unterstellen würde wäre es total unrealisitsch. |
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