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kaese Newbie


Anmeldungsdatum: 14.12.2008 Beiträge: 20
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Verfasst am: 03 Apr 2009 - 11:04:58 Titel: Anfechtung einer ausgeübten Vollmacht |
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Laut Erman/Palm, der die Anfechtung ablehnt, sei dem Vollmachtgeber ausreichend Schutz geboten durch analoge Anwendung des §166 Abs. 2 BGB .
Könnt Ihr mir das erklären? warum §166 Abs. 2 BGB? Und in welchem Maße? Ich stehe irgendwie absolut auf dem Schlauch!
Danke Euch! |
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Marina85 Senior Member


Anmeldungsdatum: 22.06.2005 Beiträge: 4764 Wohnort: Aachen
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Verfasst am: 03 Apr 2009 - 12:26:02 Titel: |
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Also, das verstehe ich auch nicht. § 166 II BGB ist meiner Ansicht nach doch gar keine Schutzvorschrift für den Vollmachtgeber, sondern für den Vertragspartner! Deshalb frage ich mich, inwiefern hier eine Analogie angewendet werden soll. |
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plokoon Newbie


Anmeldungsdatum: 14.05.2008 Beiträge: 45
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Verfasst am: 03 Apr 2009 - 18:24:21 Titel: |
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Gemeint ist, glaub ich, dass nach § 166 II Kenntnisse des Vertretenen beachtlich sind. Nach verbreiteter Ansicht sind aber analog § 166 II auch Willensmängel des Vertretenen für das Vertretergeschäft beachtlich (zumindest bei der arglistigen Täuschung), wodurch der Vertretene geschützt werden soll. |
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Marina85 Senior Member


Anmeldungsdatum: 22.06.2005 Beiträge: 4764 Wohnort: Aachen
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Verfasst am: 04 Apr 2009 - 06:55:34 Titel: |
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Und in welchem Zusammenhang wird die Vorschrift
1) normalerweise relevant,
2) in analoger Anwendung relevant? |
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Shafirion Moderator


Anmeldungsdatum: 01.04.2005 Beiträge: 1290
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Verfasst am: 16 Apr 2009 - 11:31:51 Titel: |
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Marina85 hat folgendes geschrieben: |
Und in welchem Zusammenhang wird die Vorschrift
[...] in analoger Anwendung relevant? |
Etwa bei Täuschung gegenüber jemandem, der anschließend einen Vertreter einsetzt, vgl. Rüthers/Stadler, § 32 Rn. 3. |
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Marina85 Senior Member


Anmeldungsdatum: 22.06.2005 Beiträge: 4764 Wohnort: Aachen
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Verfasst am: 25 Mai 2009 - 16:30:50 Titel: |
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Shafirion hat folgendes geschrieben: |
Etwa bei Täuschung gegenüber jemandem, der anschließend einen Vertreter einsetzt, vgl. Rüthers/Stadler, § 32 Rn. 3. |
Nachdem ich mich heute mal intensiver mit § 166 BGB auseinandergesetzt habe, verstehe ich jetzt auch, was du meinst: Vertragspartner täuscht den Vertretenen, Vertretener setzt Vertreter ein, damit dieser Rechtsgeschäft abschließt. In diesem Fall soll sich wohl nicht die Kenntnis des Vertreters, sondern die des Vertretenen entscheidend sein, so dass der Vertretene anfechten kann.
Sehe ich es richtig, dass der Vertretene wegen § 166 I BGB auch dann anfechten kann, wenn der Vertreter getäuscht wurde?
Auch die direkte Anwendung von § 166 II habe ich jetzt (hoffentlich) verstanden: Wenn der Vertretene bösgläubig ist, soll er nicht dadurch begünstigt werden, dass er durch einen gutgläubigen Vertreter das Geschäft abschließt. |
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