hausarbeit bei montenbruck-übung strafrecht ws 09/10
Gehe zu Seite Zurück 1, 2, 3, 4, 5 ... 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15 ... 20, 21, 22, 23, 24 Weiter
|
|
Autor |
Nachricht |
LightningPL Newbie


Anmeldungsdatum: 23.07.2009 Beiträge: 2
|
Verfasst am: 28 Aug 2009 - 20:12:01 Titel: |
|
|
Es gibt nur eine Möglichkeit, wenn es um besonderes öffentliches Interesse geht. Aber das hab ich abgeleht. Kannst Du mir sagen, wenn es keinen Antrag gibt, soll ich dann über Sachbeschädigung bei Konkurrenzen schreiben? Macht eigentlich der Mangel des Antrags irgendwelche Unterschiede im Aufbau usw.? |
|
 |
arschkrampe Junior Member


Anmeldungsdatum: 24.09.2008 Beiträge: 69
|
Verfasst am: 28 Aug 2009 - 20:14:30 Titel: |
|
|
mir bereitet grad der eventualvorsatz im 2. ha des A bezüglich §§ 212, 211 bauchschmerzen. im sv steht ja nur, dass er in kauf nimmt ihn zu treffen.. aber nimmt er damit gleichsam den tod des v in kauf?? |
|
 |
arschkrampe Junior Member


Anmeldungsdatum: 24.09.2008 Beiträge: 69
|
Verfasst am: 28 Aug 2009 - 22:10:03 Titel: |
|
|
und überschreitet er die hemmschwelle zur tötung?
hab das jetzt abgelehnt... bei mir kein 212 etc... |
|
 |
law01 Newbie


Anmeldungsdatum: 19.08.2009 Beiträge: 18
|
Verfasst am: 29 Aug 2009 - 00:55:45 Titel: |
|
|
Also ich habe mich immer noch nicht entschieden,ob man § 212,211 ,22,23 bejahen soll.
Ich glaube die,die §§ 212,211,22,23 bejaht haben,haben die Lösung in Jus 03,681 ff. übernommen.
Dort steht aber,dass der Täter für möglich hält,dass er einen Insassen des Wagens tödlich verletzen könnte.
In diesem SV steht aber,dass A ihn nicht treffen will,dies aber in Kauf nimmt.Von Töten ist keine Rede.
Außerdem verfolgen dort die Polizisten und hier verfolgt nur ein Beobachter,sodass man nicht eindeutig Verdeckungsabsicht annehmen kann.Er will ja nur den Verfolger abschütteln.
Tatentschluss umfasst ja auch die objektiven Mordmerkmale.Welches habt ihr denn bejaht? Ich hab kein obj.MM gefunden,das passt.
Meiner Meinung nach kommt entweder §§ 212,22,23 oder §§ 223,224 I Nr.2 u. Nr.3 ,22,23 in Betracht.
Denn wegen der Hemmschwellentheorie ist auch der Tötungsvorsatz zweifelhaft.
Was sagt ihr denn dazu?? |
|
 |
arschkrampe Junior Member


Anmeldungsdatum: 24.09.2008 Beiträge: 69
|
Verfasst am: 29 Aug 2009 - 01:10:22 Titel: |
|
|
@law:
ich seh das genauso wie du, zumal man bei der KV dann ja trotzdem zu der rücktrittsproblematik (der m.e. im übrigen nicht vorliegt)kommt....
allerdings ist die hemmschwellentheorie ja wohl auch umstritten...
ich hab jedenfalls den eventualis nach allen wollens- und willenstheorien bejaht und erst danach an der hemmschwelle scheitern lassen.... vielleicht ändere ich das noch mal |
|
 |
ceca030 Full Member


Anmeldungsdatum: 08.08.2009 Beiträge: 169
|
Verfasst am: 29 Aug 2009 - 11:10:27 Titel: |
|
|
...
Zuletzt bearbeitet von ceca030 am 11 Sep 2009 - 18:16:27, insgesamt einmal bearbeitet |
|
 |
arschkrampe Junior Member


Anmeldungsdatum: 24.09.2008 Beiträge: 69
|
Verfasst am: 29 Aug 2009 - 12:53:38 Titel: |
|
|
ja ich hab ja wie gesagt die ganzen theorien auch bejaht... aber was ist mit der hemmschwelle??? da hab ich darauf abgestellt, dass er ja die verfolgung beenden wollte und der einfachste weg dazu wäre ja gewesen, den v zu erschießen...genau das hat er aber nicht gemacht... deswegen hat er die hemmschwelle nicht überschritten.... was ist mit der kritik an der hemmschwellentheorie? kennt die jemand? ist die wichtig?
ganz nebenbei frag ich mich, ob man eventualvorsatz eigentlich nicht gleich ablehnen sollte, denn wir wissen ja eben nicht, was a genau gedacht hat... darf man dann in einem gutachten von den äußeren umständen überhaupt auf die inneren vorgänge des a schließen??? |
|
 |
ceca030 Full Member


Anmeldungsdatum: 08.08.2009 Beiträge: 169
|
Verfasst am: 29 Aug 2009 - 13:17:31 Titel: |
|
|
...
Zuletzt bearbeitet von ceca030 am 11 Sep 2009 - 18:17:29, insgesamt einmal bearbeitet |
|
 |
arschkrampe Junior Member


Anmeldungsdatum: 24.09.2008 Beiträge: 69
|
Verfasst am: 29 Aug 2009 - 13:40:29 Titel: |
|
|
selbst wenn A den V getroffen hätte, hieße das auch nicht, dass er mit eventualvorsatz handelte!!!!
bei der hemmschwellentheorie geht es darum, heruaszufinden, ob die äußere gefährlichkeit des tuns den willen des A zur tötung nahe legt...
je gefährlicher das tun, desto eher liegt e-vorsatz vor... als beispiele werden dabei oft das direkte stechen mit dem messer in den oberköprer angeführt, das legen einer bombe....also nur sehr gefährliche handlungen..
genau wie du sagst, ist es ja oft in der praxis..jemand schweigt.. da helfen nur beweise, d.h. rückschlüsse auf sein wollen aufgrund äußerer umstände.... aber es gilt eben auch der grundsatz: in dubio pro reo... man würde hier das beweisen einer straftat allein vom vorsatz abhängig machen... das kann doch nicht sein! |
|
 |
ceca030 Full Member


Anmeldungsdatum: 08.08.2009 Beiträge: 169
|
Verfasst am: 29 Aug 2009 - 13:52:29 Titel: |
|
|
...
Zuletzt bearbeitet von ceca030 am 11 Sep 2009 - 18:18:03, insgesamt einmal bearbeitet |
|
 |
|
Foren-Übersicht
-> Jura-Forum -> hausarbeit bei montenbruck-übung strafrecht ws 09/10 |
 |
Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde Gehe zu Seite Zurück 1, 2, 3, 4, 5 ... 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15 ... 20, 21, 22, 23, 24 Weiter
|
Seite 12 von 24 |
|
Du kannst keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Du kannst auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Du kannst deine Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Du kannst deine Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Du kannst an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.
|
|