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Ronnan Senior Member


Anmeldungsdatum: 09.09.2008 Beiträge: 2107 Wohnort: Karlsruhe, Residenz des Rechts!
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Verfasst am: 27 Aug 2009 - 23:41:51 Titel: anerkenntnis vor dem LG |
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sagen wir mal man versucht den kläger in spe auszubluffen und mit einer mehr oder wenieger überzeugenden argumentation von einer klage abzuhalten
aber eigentlich ist man nicht genug überzeugt, als dass man es wirklich gerichtlich klären lassen wollte
wenn die klage nun doch erhoben wird, könnte man vor dem LG anerkennen oder bräuchte man dafür extra einen anwalt? man ist ja eigentlich nicht postulationsfähig
falls ja, wäre ein versäumnisurteil wohl preiswerter, oder?
kostet das gerichtsverfahren dann trozdem den vollen bertrag, obwohl außer schriftverkehr nichts passiert ist?
was anderes:
was ist wenn man am tag der rechtshängigkeit die forderung beglichen hat
müsste der kläger dann die gerichtskosten zahlen, weil die klage ja dann unbegründet ist? wenn man erst im laufe des prozesses erfüllt dürfte das aber nichts mehr ändern, oder? |
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Asterisque Senior Member


Anmeldungsdatum: 03.05.2006 Beiträge: 576 Wohnort: Karlsruhe
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Verfasst am: 28 Aug 2009 - 12:37:52 Titel: |
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Anerkennen kann man vorm LG nicht selbst, nur durch Anwalt.
Hm. Ich weiß, dass Säumnis für den Beklagten am günstigsten ist. Ist kürzlich ähnlich im Examen gelaufen. Leider weiß ich die Begründung gerade nicht.(klar, dass dann aber ein Urteil gegen den Beklagten entsprechend des Klageantrags ergeht, ja?)
Bei Anerkenntnis ergeht ja übrigens trotzdem ein Urteil (entsprechend des Anerkenntnis). Die Gerichtsgebühr wird von 3,0 auf 1,0 ermäßigt.
Gem. § 93 ZPO trägt gründsätzlich der Kläger die Prozesskosten, es sei denn der Beklagte hat durch sein Verhalten Anlass zur Klage gegeben. Aber das gilt auch nur, wenn es ein sofortiges Anerkenntnis gibt. Du kannst nicht zuerst streitig zur Sache verhandeln und dann einfach irgendwann anerkennen, weil du merkst es wird nichts mehr.
Zu dem zweiten Teil: Wenn die streitige Forderung nach Rechtshängigkeit bezahlt wird kann zB der Rechtsstreit übereinstimmend von beiden Parteien für erledigt erklärt werden. Die Kostenentscheidung ergeht dann anhand des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. (also letztlich auch, wer war bis dahin im Recht?)
Oder aber die Klage wird zurückgenommen, der andere muss zustimmen. Läuft auch wieder aufs gleiche hinaus. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit sie nicht dem Beklagten aus anderem Grund aufzuerlegen sind.
Ebenso möglich, wenn der Klagegrund bereits vor Rechtshängigkeit weggefallen ist (siehe § 269 ZPO). |
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Ronnan Senior Member


Anmeldungsdatum: 09.09.2008 Beiträge: 2107 Wohnort: Karlsruhe, Residenz des Rechts!
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Verfasst am: 28 Aug 2009 - 13:23:02 Titel: |
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säumnis wäre jedenfalls insofern preiswerter, als man anders als beim anerkenntnis sich seinen anwalt sparen könnte
aber kostet es dann bei säumnis 3.0 und bei anerkenntnis 1.0?
weißt du wo das mit der reduktion steht?
bräuchte man für die erledigungserklärung auch einen anwalt? |
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Asterisque Senior Member


Anmeldungsdatum: 03.05.2006 Beiträge: 576 Wohnort: Karlsruhe
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Verfasst am: 28 Aug 2009 - 13:44:40 Titel: |
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Schau mal im Anhang vom Gerichtskostengesetz. Schönfelder Nr. 115.
Ich kann gerade nicht blättern. Bunte Mädchenproblematik.
Erledigung steht in § 91a. Ok, aber das ist ja allgemein. Ich wüsste jetzt aber nicht warum man gerade für die vorm LG keinen Anwalt brauchen sollte. Aber ähm, wie gesagt, ich kann grad nicht nachschauen. |
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pe Senior Member


Anmeldungsdatum: 03.03.2006 Beiträge: 525
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Verfasst am: 28 Aug 2009 - 14:37:52 Titel: |
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Also, Annahme: Grund zur Klage nach Rechtshängigkeit weggefallen, Bekl. will sich gegen Klage nicht verteidigen
VU : 3 Gerichtsgebühren
Klagerücknahme: 1 Gerichtsgebühr;
Anerkenntnis: 1 Gerichtsgebühr; RA-Zwang
Steht alles in 1211
Klagerücknahme wird der Kläger nicht erklären. Dann müsste er die Kosten tragen.
Am besten direkt zahlen und zu Protokol des Geschäftsstelle Erledigung des Rechtsstreit erklären, mit dem Antrag dem Beklagten die Kosten anzuerlegen. Wenn der Kläger sich der Erledigungserklärung anschließt, was er aufgrund der andernfalls drohenden Klageabweisung machen wird, dann reduziert sich die Gerichtsgebühr auf eine einfache Verfahrensgebühr. 1211 4.
Für die Erledigungserklärung zu Protokol des GS braucht der Beklagte keinen Anwalt, vgl. 91 a, 78 V ZPO
Ich denke das dürfte am kostengünstigsten sein, es fallen dann nur 1 Gerichtsgebühr und eine 1,3 Verfahrensgebühr des Klägeranwalts an (+ event. vorprozessuale Klägeranwaltskosten) |
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Ronnan Senior Member


Anmeldungsdatum: 09.09.2008 Beiträge: 2107 Wohnort: Karlsruhe, Residenz des Rechts!
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Verfasst am: 28 Aug 2009 - 14:47:26 Titel: |
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danke, dass du hier dennoch antwortest xD
jup, hab jetzt auch mal nen blick ins gkg geworfen
für die säumnis steht eine ermäßigung auf 1.0 nicht drin
allerdings für ein urteil das nach §313aII zpo keinen tatbestand und keine entscheidungsgründe hat
das ist bei einem versäumnisurteil nach §313bI genauso
da das gkg aber das auch in §313bI genannte verzichts- und anerkenntnisurteil explizit nennt muss man wohl davon ausgehen, dass bei einem versäumnisurteil die gebühr in voller höhe anfällt
hm, wenn ich das recht sehe ist bei einem säumnisurteil immerhin die termingebühr statt 1.3 nur 0.5
edit:
das guck ich mir mal an, danke pe |
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Ronnan Senior Member


Anmeldungsdatum: 09.09.2008 Beiträge: 2107 Wohnort: Karlsruhe, Residenz des Rechts!
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Verfasst am: 28 Aug 2009 - 16:07:50 Titel: |
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okay, nehmen wir mal einen streitwert von 6500
erledigung
1x gerichtsgebühr = 151€
außergerichtliche gebühren mal 1.3*375 = 487.5
verfahrensgebühr 1.3 aber anrechnung der geschäftsgebühr
daher 0.65*375 = 243.75
== 882.25
versäumnisurteil
3x gerichtsgebür = 453€
außergerichtliche gebühren mal 1.3*375 = 487.5
verfahrensgebühr 0.65*375 = 243.75
und zusätzlich noch eine ermäßigte termingebühr nach 3105 von 0,5*375 = 187.5
sehe ich das richtig?
== 1371.5
und dann kommt wohl auch noch steuer dazu, oder?
das wäre ja in der tat viel teurer |
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Ronnan Senior Member


Anmeldungsdatum: 09.09.2008 Beiträge: 2107 Wohnort: Karlsruhe, Residenz des Rechts!
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Verfasst am: 28 Aug 2009 - 18:41:55 Titel: |
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für den ersatz der außergerichtlichen kosten ist die agl ja wohl 280,286
also verschulden erforderlich
ist eine unzutreffende zahlungsverweigerung eigentlich per se fahrlässig
oder kann es da auf den einzelfall ankommen? |
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pe Senior Member


Anmeldungsdatum: 03.03.2006 Beiträge: 525
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Verfasst am: 29 Aug 2009 - 10:37:22 Titel: |
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| Immer vorsätzlich....... |
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Ronnan Senior Member


Anmeldungsdatum: 09.09.2008 Beiträge: 2107 Wohnort: Karlsruhe, Residenz des Rechts!
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Verfasst am: 29 Aug 2009 - 12:47:57 Titel: |
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wenn man der vollen überzeugung ist es bestünde keine schuld hat man wohl keinen vorsatz bezüglich einer bestehenden verbindlichkeit
und die pflichtverletzung ist ja die nichterfüllung einer bestehenden verbindlichkeit
also muss sich der vorsatz doch wohl auch darauf beziehen |
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pe Senior Member


Anmeldungsdatum: 03.03.2006 Beiträge: 525
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Verfasst am: 29 Aug 2009 - 14:16:41 Titel: |
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| Palandt 66. Auflage § 276 Rn. 22; § 286 Rn. 39 ff. |
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