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guacamoritz Newbie

Anmeldungsdatum: 16.02.2010 Beiträge: 4
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Verfasst am: 16 Feb 2010 - 21:34:02 Titel: "gefahr selbst verursachen" i.S.d. §35 Abs. 1 S.2 |
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wie kann man die "gefahr selbst verursachen" ?
geht dies beispielsweise in folgendem kurzsachverhalt? :
a , b und c überfallen spielothek. hierzu fesseln sie die angestellte.
der an einem der spielautomaten sitzende amateurboxer x schlägt a mit einem schlag zu boden.
daraufhin schnappt sich b eine in einem regal stehende schnapsflasche und schlägt sie dem x über den kopf, woraufhin dieser k.o zu boden geht.
verursachen die täter die gefahr zu boden geschlagen zu werden selbst, weil man bei der begehung von straftaten regelmäßig davon ausgehen muss, durch gewalt an der tat gehindert zu werden?
und was bedeutet das in s.2 erwähnte "Stehen in einem besonderen Rechtsverhältnis" ?
gruss aus dem norden |
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guacamoritz Newbie

Anmeldungsdatum: 16.02.2010 Beiträge: 4
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Verfasst am: 16 Feb 2010 - 23:47:35 Titel: |
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habe im netz folgende antworten gefunden, die mich aber bzgl. der selbstverursachung der gefahr jedoch nicht wesentlich weiterbringt.
Selbstverschuldung der Gefahr =
heißt, der Handelnde hat die Gefahr, und damit die Abwehrsituation, selbst verursacht (z. B. durch Leichtfertigkeit).
Beispiel:
A und B arbeiten als Sicherheitsfachkräfte bei einem privaten Sicherheitsunternehmen. Zurzeit sind sie im
bewaffneten Geld- und Werttransport eingesetzt. A hat heute aus Bequemlichkeit seine Munition nicht empfangen,
obwohl B ihn dazu ermahnt hat. Nun führt A seine Waffe ungeladen mit. Als es zu einem Überfall auf die beiden
kommt, entreißt A dem B die Waffe und rettet sich damit in Sicherheit.
B ist nun dem bewaffneten Täter des Raubüberfalls ausgeliefert, der nun auf ihn schießt. B wird schwer verletzt. A
hat aufgrund eigener Versäumnisse die Gefährdung für sich herbeigeführt. Unter den gegebenen Umständen
konnte ihm daher zugemutet werden, die Gefahr und den drohenden Schaden für seine Person hinzunehmen. Er
kann daher für sein Verhalten keinen entschuldigenden Notstand geltend machen und handelt damit schuldhaft.
besondere Rechtsverhältnisse =
besteht z. B. für Soldaten, Seeleute, Polizisten, Feuerwehrmänner, Bergführer und Personen mit ähnlichen
Funktionen, die mit ihrer Tätigkeit verbundene „typische“ Gefahren hinnehmen müssen. Die Grenzen der
Gefahrenhinnahme liegen jedoch auch für diesen Personenkreis dort, wo ihnen nicht zugemutet werden kann, in
den sicheren Tod zu gehen. |
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guacamoritz Newbie

Anmeldungsdatum: 16.02.2010 Beiträge: 4
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Verfasst am: 28 Feb 2010 - 16:37:17 Titel: |
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hat keiner ne antwort auf diese frage??
PUSHHH |
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Ronnan Senior Member

Anmeldungsdatum: 09.09.2008 Beiträge: 2107 Wohnort: Karlsruhe, Residenz des Rechts!
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Verfasst am: 28 Feb 2010 - 17:03:49 Titel: |
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| rechtsverhältnis ist zb polizei und und feuerwehr |
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guacamoritz Newbie

Anmeldungsdatum: 16.02.2010 Beiträge: 4
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Verfasst am: 02 März 2010 - 00:22:44 Titel: |
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| danke. leider nicht im geringsten die antwort auf meine frage |
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Shafirion Moderator

 Anmeldungsdatum: 01.04.2005 Beiträge: 1249 Wohnort: Heidelberg
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Verfasst am: 03 März 2010 - 00:07:10 Titel: |
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"Auf der anderen Seite dürfte eine Exkulpation idR ausscheiden, wenn der Täter sich sehenden Auges in die Kollisionslage begeben, also mit der Möglichkeit gerechnet hat, sich nur unter rechtswidriger Verletzung fremder Rechtsgüter aus der Notlage befreien zu können."
(Neumann, in: NK-StGB, § 35 Rn. 36) _________________ Die bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages bestehende Absicht, den Versicherten zu ermorden, fällt unter die Anzeigepflicht nach § 17 VVG. Die Nichtanzeige durch den späteren Täter muß sich die Getötete zurechnen lassen.
(BGH NJW-RR 1989, 1183) |
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