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dan086 Newbie


Anmeldungsdatum: 09.07.2009 Beiträge: 43
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Verfasst am: 06 März 2010 - 16:00:42 Titel: Aufbau versuchter Totschlag/Mord |
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Hallo,
wie baut man einen versuchten Totschlag/Mord auf, wenn man Mord als eine Qualifikation zum Totschlag sieht?
Folgendes möglich?
Strafbarkeit des X gemäß 212, 211, 22, 23 I, 12 I
X könnte sich durch ... des Toschlags und Mordes (?) gemäß ... strafbar gemacht haben.
I. Vorprüfung
1. keine Vollendung
2. gesetzl. Versuchsstrafdrohung
Prüfung hinsichtlich Mord und Totschlag?
II. TB
1. Tatentschluss
2. unmittelbares Ansetzen
3. verwirklichung d. obj. Mordmerkmals
4. Tatvorsatz hinsichtlich d. obj. Mordmerkmals
...
Danke schonmal für die Hilfe.
Gruß dan086 |
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Marina85 Senior Member


 Anmeldungsdatum: 22.06.2005 Beiträge: 4760 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 06 März 2010 - 17:35:00 Titel: |
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| Du prüfst, wenn es keinerlei Probleme bzgl. des Mord/Totschlag-Streits gibt, nur den Mord (der Totschlag ist nunmal de facto darin enthalten). In der §§-Kette kannst du § 212 mit zitieren, musst du aber nicht. |
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Marina85 Senior Member


 Anmeldungsdatum: 22.06.2005 Beiträge: 4760 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 06 März 2010 - 17:45:00 Titel: Re: Aufbau versuchter Totschlag/Mord |
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| dan086 hat folgendes geschrieben: |
II. TB
1. Tatentschluss
2. unmittelbares Ansetzen
3. verwirklichung d. obj. Mordmerkmals
4. Tatvorsatz hinsichtlich d. obj. Mordmerkmals
...
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Punkt 4. gehört in 1.! Im Tatentschluss prüfst du Vorsatz bzgl. aller obj. Merkmale, also auch bzgl. der Mordmerkmale. Du prüfst dort also auch, ob der Täter Vorsatz bzgl. eines obj. Mordmerkmals hat.
Ich denke, beim obj. TB kann man es so machen wie du, dann würde ich aber schreiben "unmittelbares ansetzen zur Tötung", oder man prüft auch das obj. MM im unmittelbaren Ansetzen.
Ich frage mich auch gerade, ob es genügt, wenn der Täter zum Mordmerkmal unmittelbar ansetzt (z.B. wenn unmittelbar vor einer grausamen Handlung unterbrochen wird)... |
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dan086 Newbie


Anmeldungsdatum: 09.07.2009 Beiträge: 43
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Verfasst am: 06 März 2010 - 18:11:05 Titel: |
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zunächst: danke!
Ich habe das nun etwas anders gemacht und merke gerade, dass es doch problematischer sein könnte, als ich vorher gedacht habe.
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II. TB
1. Tatentschluss
a) bzgl. obj. Merkm. d. 212
b) bzgl. obj. Merkm. d. 211 II, Gruppe 2 -> Heimtücke
(1) Arglosigkeit
(2) Wehrlosigkeit
(3) bewusstes Ausnutzen
(4) Handeln in feindseliger Willensrichtung
c) bzgl. subj. Mordmerkm. d. 211 II, Gruppen 1 und 3 -> sonst. niedr. Beweggründe
Hier stoße ich (glaube ich) auf ein Problem. A will B aufgrund von Rache töten, weil er von A vor langer Zeit misshandelt worden ist. Zum anderen will er ihn töten, da er davon ausgeht, dass B gegenwärtig immernoch andere Kinder misshandelt. Gelesen habe ich, dass Rache nur ein niedriger Beweggrund ist, wenn der Grund der Rache selbst als solcher bezeichnet werden kann. A wurde von B misshandelt -> niedriger Rachegrund? |
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Marina85 Senior Member


 Anmeldungsdatum: 22.06.2005 Beiträge: 4760 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 06 März 2010 - 18:30:09 Titel: |
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| dan086 hat folgendes geschrieben: |
...
II. TB
1. Tatentschluss
a) bzgl. obj. Merkm. d. 212
b) bzgl. obj. Merkm. d. 211 II, Gruppe 2 -> Heimtücke
(1) Arglosigkeit
(2) Wehrlosigkeit
(3) bewusstes Ausnutzen
(4) Handeln in feindseliger Willensrichtung
c) bzgl. subj. Mordmerkm. d. 211 II, Gruppen 1 und 3 -> sonst. niedr. Beweggründe
Hier stoße ich (glaube ich) auf ein Problem. A will B aufgrund von Rache töten, weil er von A vor langer Zeit misshandelt worden ist. Zum anderen will er ihn töten, da er davon ausgeht, dass B gegenwärtig immernoch andere Kinder misshandelt. Gelesen habe ich, dass Rache nur ein niedriger Beweggrund ist, wenn der Grund der Rache selbst als solcher bezeichnet werden kann. A wurde von B misshandelt -> niedriger Rachegrund? |
Zunächst einmal: Man kann keinen Vorsatz bzgl. subjektiver Mordmerkmale haben, dem subj. MM ist die Absicht quasi immanent (z.B. Verdeckungsabsicht).
Emotionen wie Eifersucht, Wut sind dann niedrige Beweggründe, wenn sie ihrerseits auf solchen beruhen, d.h. wenn die Gründe für die Eifersucht nicht "nachvollziehbar" sind (z.B. Frau flirtet leicht mit einen anderen Mann an und ihr Ehemann bringt sie deshalb um).
Zur Rache: Wenn man wie oben vorgeht, läge ein n.B. dann vor, wenn der Grund der Rache nicht nachvollziehbar ist. Eine Misshandlung ist sehr wohl ein schlimmes Ereignis, so dass eine Tötung z.B. aus Wut ggf. "nachvollziehbar" wäre. Bei Rache muss man allerdings vorsichtig sein, da sie keine wirkliche Emotion darstellt und es kein Recht zur Selbstjustiz gibt... Muss man ein bisschen argumentieren.
Ach ja, den Begriff "nachvollziehbar" benutze ich halt immer, weil ich es mir so besser veranschaulichen kann. Meine Def. für niedrige Beweggründe daher: solche Gründe, die nach allgemeiner Auffassung auf sittlich tiefster Stufe stehen, d.h. nicht nachvollziehbar sind. |
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Marina85 Senior Member


 Anmeldungsdatum: 22.06.2005 Beiträge: 4760 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 06 März 2010 - 18:43:23 Titel: |
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| dan086 hat folgendes geschrieben: |
zu
(4) Handeln in feindseliger Willensrichtung
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Ist nur eine Auffassung. Nach anderer Auffassung ist ein verwerflicher Vertrauensbruch erforderlich zur Restriktion. |
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dan086 Newbie


Anmeldungsdatum: 09.07.2009 Beiträge: 43
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Verfasst am: 06 März 2010 - 19:24:19 Titel: |
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| Ich frage mich nun, ob er einen versuchten Mord begangen hat oder nicht. Klar gibt es kein Recht auf Selbstjustiz, jedoch ist der Grund für seine Handlung schon nachvollziehbar. Hm... |
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Marina85 Senior Member


 Anmeldungsdatum: 22.06.2005 Beiträge: 4760 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 06 März 2010 - 19:28:19 Titel: |
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In Jura gibt es nicht immer richtig oder falsch . Du musst deine Lösung ordentlich begründen, darauf kommt es an. Wenn es um eine HA geht, nimmst du dir eben ein paar Fundstellen zu Hilfe.
Bei einem Satz ("es ist nachvollziehbar, somit niedrige B. (-)") würde ich es hier jedenfalls nicht belassen. |
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Shafirion Moderator


 Anmeldungsdatum: 01.04.2005 Beiträge: 1249 Wohnort: Heidelberg
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Verfasst am: 06 März 2010 - 20:20:34 Titel: |
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Nach meiner Erfahrung sorgt der Rekurs auf die Nachvollziehbarkeit eher für Verwirrung als dass er zu einer brauchbaren Subsumtion verhilft. Man sollte sich stattdessen die Frage nach der besonderen Verwerflichkeit stellen. _________________ Die bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages bestehende Absicht, den Versicherten zu ermorden, fällt unter die Anzeigepflicht nach § 17 VVG. Die Nichtanzeige durch den späteren Täter muß sich die Getötete zurechnen lassen.
(BGH NJW-RR 1989, 1183) |
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Marina85 Senior Member


 Anmeldungsdatum: 22.06.2005 Beiträge: 4760 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 06 März 2010 - 20:24:35 Titel: |
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| Verwerflichkeit ist für mich aber auch ein Begriff, der eher wieder der Auslegung bedarf. Bei Nachvollziehbarkeit frage ich mich immer, ob ich persönlich es nachvollziehbar finde, in der jeweiligen Situation so zu reagieren, also in Gewisser Weise "Verständnis" für den Täter hätte... Mir hilft das total. |
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Shafirion Moderator


 Anmeldungsdatum: 01.04.2005 Beiträge: 1249 Wohnort: Heidelberg
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Verfasst am: 06 März 2010 - 21:49:53 Titel: |
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| Marina85 hat folgendes geschrieben: |
| Verwerflichkeit ist für mich aber auch ein Begriff, der eher wieder der Auslegung bedarf. Bei Nachvollziehbarkeit frage ich mich immer, ob ich persönlich es nachvollziehbar finde, in der jeweiligen Situation so zu reagieren, also in Gewisser Weise "Verständnis" für den Täter hätte... Mir hilft das total. |
Die Korrekturpraxis lehrt aber, dass der Begriff zu einer inflationären Bejahung der niedrigen Beweggründe führt, weil die Klausurbearbeiter offensichtlich eine erhebliche Hemmschwelle haben, im Rahmen der "Nachvollziehbarkeitesprüfung" vermeintliche Sympathie für die Beweggründe zu zeigen. _________________ Die bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages bestehende Absicht, den Versicherten zu ermorden, fällt unter die Anzeigepflicht nach § 17 VVG. Die Nichtanzeige durch den späteren Täter muß sich die Getötete zurechnen lassen.
(BGH NJW-RR 1989, 1183) |
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dan086 Newbie


Anmeldungsdatum: 09.07.2009 Beiträge: 43
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Verfasst am: 09 März 2010 - 23:58:09 Titel: |
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Ich persönlich hatte damit kein Problem und so habe ich den niedrigen Beweggrund verneint.
Mal eine andere Frage:
Muss eigentlich jeweils ein objektives und ein subjektives Mordmerkmal verwirklicht sein um einen Mord bzw. versuchten Mord zu bejahen oder reicht lediglich ein Merkmal, egal aus welcher Gruppe es stammt, aus?
Gruß dan086 |
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Marina85 Senior Member


 Anmeldungsdatum: 22.06.2005 Beiträge: 4760 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 10 März 2010 - 05:37:46 Titel: |
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| Ein Mordmerkmal genügt. Das ergibt sich aus § 211 direkt, lies in dir mal durch ("oder"). |
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dan086 Newbie


Anmeldungsdatum: 09.07.2009 Beiträge: 43
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Verfasst am: 10 März 2010 - 18:10:40 Titel: |
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Danke, das leuchtet wirklich ein.
Noch eine andere Frage:
Hat jemand ein gutes Aufbauschema für einen Erlaubnistatumstandsirrtum bzw. Erlaubnistatbestandsirrtum?
Gruß
dan086 |
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dan086 Newbie


Anmeldungsdatum: 09.07.2009 Beiträge: 43
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Verfasst am: 10 März 2010 - 21:53:55 Titel: |
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| Ich habe nun einfach vor der Schuld einen weiteren Prüfungspunkt eingefügt, in welchem ich hypothetisch den § 34 weiterprüfe. Das sollte doch möglich sein? |
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