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wicki2010 Newbie


Anmeldungsdatum: 09.03.2010 Beiträge: 5
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Verfasst am: 10 März 2010 - 17:12:22 Titel: zwei keine Fragen zur Strafrecht HA (3. Sem.) |
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Hallo!
Zum Abschluss meiner HA schwirren mir noch zwei Probleme im Kopf herum, auf deren Antwort ich noch nirgends gestoßen bin. Womöglich sind es auch gar keine Probleme:
1.: In dem Fall findet ein Diebstahlsversuch (schwerer Bandendiebstahl, versuchter Diebstahl in besonders schwerem Fall) statt. Eine Person, die hiervon Kenntnis hatte, meldet dies zur zeit des Diebstahls bei der Polizei. Der am Telefon sitzende Polizist nimmt diese Meldung jedoch nicht ernst und hält sie für einen schlechten Scherz. Wie macht er sich strafbar falls das überhaupt der Fall ist? Wäre das ein Unterlassen? Aber in Verbindung womit?
2. Bei dem Bandendiebstahl sind zwei der eigentlich drei Mitglieder dabei. Diese beiden haben diesen Diebstahl für sich allein geplant, der Dritte trägt weder Kenntnis hiervon noch ist er vor Ort. Ansich dürfte er daher nicht zu bestrafen sein, ist das richtig? Muss es im Gutachten überhaupt noch angebracht werden?
Ich bedanke mich für eure Hilfe!
Wicki |
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wicki2010 Newbie


Anmeldungsdatum: 09.03.2010 Beiträge: 5
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Verfasst am: 10 März 2010 - 19:56:45 Titel: |
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Kann mir denn keiner einen Tipp geben?  |
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JuraHD2010 Senior Member


Anmeldungsdatum: 10.03.2010 Beiträge: 500
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Verfasst am: 10 März 2010 - 20:11:30 Titel: |
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Zu 1. würde ich rein aus dem Bauch heraus Rechtsbeugung anprüfen. Kommt eben drauf an, ob ein Polizeibeamter überhaupt Täter eines § 339 sein kann und ob die Nichternstnahme einer Anzeige den § 339 tatbestandlich ausfüllt.
Zu 2. spielt die "Banden"-problematik eine Rolle. Der BGH hat festgesetzt, dass eine Bande aus mindestens drei Personen bestehen muss. Also besteht schon mal eine Bande, der Raum für § 244 I Nr.2 ist eröffnet. Dass der Diebstahl aber nur von zwei Bandenmitgliedern durchgeführt wird, ist unbeachtlich, § 244 I Nr.2 verlangt nur, dass ein Bandenmitglied unter Mitwirkung nur mindestens eines anderen Bandenmitgliedes stiehlt. Denke, dass das alles damit zu tun hat.
Trotzdem würde ich den Dritten kurz anprüfen und erwähnen, dass er weder Täter noch Teilnehmer der Tat ist. Nach dem, was du erzählst, klingt das wenigstens so. |
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wicki2010 Newbie


Anmeldungsdatum: 09.03.2010 Beiträge: 5
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Verfasst am: 10 März 2010 - 20:22:45 Titel: |
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Das mit der Mindestanzahl der Bande habe ich bereits bei den Tätern diskutiert.
Der § 339 ist komplettes Neuland für mich. Mit dem werde ich mich gleich mal befassen.
Vielen Dank!!  |
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JuraHD2010 Senior Member


Anmeldungsdatum: 10.03.2010 Beiträge: 500
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Verfasst am: 10 März 2010 - 20:41:22 Titel: |
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| Ja für mich auch, ist auch nur ein Schuss ins Blaue gewesen;) |
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wicki2010 Newbie


Anmeldungsdatum: 09.03.2010 Beiträge: 5
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Verfasst am: 10 März 2010 - 21:24:38 Titel: |
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| Mir kam jetzt noch ein Gedanke zum Polizisten: Strafvereitelung durch Unterlassen??? |
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JuraHD2010 Senior Member


Anmeldungsdatum: 10.03.2010 Beiträge: 500
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Verfasst am: 10 März 2010 - 21:43:22 Titel: |
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| Klingt für mich erstmal viel besser als Rechtsbeugung! MMn hat der Polizist - zu mal er im Dienst ist - hier auch eine Garantenstellung, da es zumindest in seinen Verantwortungsbereich fällt, jede Anzeige ernst zu nehmen und durch Weitergabe der Anzeige eine Kausalkette zur Verhinderung von Straftaten beizutragen. |
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Ronnan Senior Member


Anmeldungsdatum: 09.09.2008 Beiträge: 2109 Wohnort: Karlsruhe, Residenz des Rechts!
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Verfasst am: 10 März 2010 - 22:11:04 Titel: |
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es heißt aber strafvereitelung
nicht straftatsvereitelung
eigentlich wird die bestrafung ja unter umständen sogar durch das nicht einschreiten überhaupt erst ermöglicht  |
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wicki2010 Newbie


Anmeldungsdatum: 09.03.2010 Beiträge: 5
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Verfasst am: 10 März 2010 - 22:23:36 Titel: |
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hm das stimmt auch wieder... aber was heißt das dann? wäre dann zumindest eine beihilfe zu prüfen?  |
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