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Erlaubnistatbestandsirrtum
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Foren-Übersicht -> Jura-Forum -> Erlaubnistatbestandsirrtum
 
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Kirilow
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Anmeldungsdatum: 10.03.2010
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 11 März 2010 - 23:13:27    Titel: Erlaubnistatbestandsirrtum

Hallo,

eine kurze Frage, ich will nichts falsch machen, daher würde ich mir gerne noch einmal Rat holen.

Ich prüfe §222. Der Täter befindet sich in einem unvermeidbaren Erlaubnistatbestandsirrtum. Irre ich mich oder kommen da alle Theorien bezüglich des ETI's auf das gleiche Ergebnis? Das käme mir nämlich sehr zupass!! Smile

Danke schon mal.
Ronnan
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Anmeldungsdatum: 09.09.2008
Beiträge: 2107
Wohnort: Karlsruhe, Residenz des Rechts!

BeitragVerfasst am: 11 März 2010 - 23:43:49    Titel:

wenn es keine beteiligten gibt, ja
hani125
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Anmeldungsdatum: 24.01.2006
Beiträge: 1104
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 11 März 2010 - 23:48:04    Titel:

Welche Sachverhaltskonstellation schwebt dir denn vor?
Kirilow
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Anmeldungsdatum: 10.03.2010
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 12 März 2010 - 00:03:45    Titel:

Der Sachverhalt so in etwa:

A besorgt sich Heroin und trifft sich mit seinem Freund B, um das Heroin gemeinsam zu konsumieren. A macht die Spritzen fertig. B bittet den A ihm das Heroin zu injizieren. A tut dies. Da B wegen einer Hepatitisinfektion geschwächt war, was A nicht wusste, setzt bei ihm die Atmung aus und er verstirbt.

Ich bin hier zunächst davon ausgegangen, dass A den Irrtum nicht vermeiden konnte. Bin mir aber da noch sehr unsicher. Confused
Schwarze Strümpfe
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Anmeldungsdatum: 01.04.2007
Beiträge: 2082

BeitragVerfasst am: 12 März 2010 - 00:39:03    Titel:

Kirilow hat folgendes geschrieben:
Der Sachverhalt so in etwa:

A besorgt sich Heroin und trifft sich mit seinem Freund B, um das Heroin gemeinsam zu konsumieren. A macht die Spritzen fertig. B bittet den A ihm das Heroin zu injizieren. A tut dies. Da B wegen einer Hepatitisinfektion geschwächt war, was A nicht wusste, setzt bei ihm die Atmung aus und er verstirbt.

Ich bin hier zunächst davon ausgegangen, dass A den Irrtum nicht vermeiden konnte. Bin mir aber da noch sehr unsicher. Confused


Welchen Rechtfertigungsgrund sähest du denn hier nach der Vorstellung des A eingreifen?
_________________
... bis unter den Rock.
Ronnan
Senior Member
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Anmeldungsdatum: 09.09.2008
Beiträge: 2107
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BeitragVerfasst am: 12 März 2010 - 01:03:28    Titel:

einwilligung wmgl
Kirilow
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Anmeldungsdatum: 10.03.2010
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 12 März 2010 - 01:05:54    Titel:

oh gott!! danke für deine kritische Frage!

Ich hatte vorher § 227 geprüft und bin da irgendwie gedanklich voll hängen geblieben und wollte gerade einfach so ohne Denken weitermachen.

Stimmt. A kann sich ja nicht vorstellen, dass B verfügungsberechtigt über sein Leben ist.

hmm.. dass er von der Infektion nicht weiß, kann man also in §222 gar nicht einbringen??

Das heißt, er wäre nach § 222 strafbar??
Ronnan
Senior Member
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Anmeldungsdatum: 09.09.2008
Beiträge: 2107
Wohnort: Karlsruhe, Residenz des Rechts!

BeitragVerfasst am: 12 März 2010 - 01:16:55    Titel:

wenn er es wüsste wärs ja vlt sogar 212

i.ü. ist streitig wie es mit der einwilligung in eine lebensgefahr aussieht
insbesondere bei geschwindigkeitsrennen thematisiert
hani125
Senior Member
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Anmeldungsdatum: 24.01.2006
Beiträge: 1104
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 12 März 2010 - 01:18:27    Titel:

Zitat:
Der Sachverhalt so in etwa:

A besorgt sich Heroin und trifft sich mit seinem Freund B, um das Heroin gemeinsam zu konsumieren. A macht die Spritzen fertig. B bittet den A ihm das Heroin zu injizieren. A tut dies. Da B wegen einer Hepatitisinfektion geschwächt war, was A nicht wusste, setzt bei ihm die Atmung aus und er verstirbt.

Ich bin hier zunächst davon ausgegangen, dass A den Irrtum nicht vermeiden konnte. Bin mir aber da noch sehr unsicher.


Ja ... ok ...

Ich nehm einmal an, dass du den Sorgfaltspflichtverstoß darin gesehen hast, dass der B (dem A) das Heroin injiziert hat ohne vorher nachzufragen, ob A "fit genug" für die Spritze ist.

(Allein schon das Spritzen an sich als objektiv sorgfaltspflichtwidrig anzusehen, bedürfte näherer Begründung)

Ausgehend davon, stellt sich in der Rechtswidrigkeit zunächst die Frage, ob der B gerechtfertigt ist. Als Rechtfertigungsgrund käme eine Einwilligung in Betracht. Eine Einwilligung kann aber ein Tötungsdelikt nicht rechtfertigen. So dass eine Rechtfertigung in Bezug auf die Tötung nicht angenommen werden kann.

Aus dieser Sicht wäre auch ein Irrtum über die Einwilligung unbeachtlich.

Dass der B hier angenommen hat, allein eine Körperverletzung zu begehen, die aber durch eine Einwilligung gerechtfertigt ist, spielt auf der Rechfertigungsebene hinsichtlich der fahrlässigen Tötung keine Rolle.

Nun könnte man der Ansicht sein, dass dieser Punkt auf der Schuldebene zu berücksichtigen sei. Aber auch hier ist meines Erachtens nur relevant, ob B die Lebensgefährlichkeit seines Handels erkennen konnte. Der Vorwurf liegt m.E. darin, dass B vorher nicht nach dem Zustand des A gefragt hat, obgleich er zum Erkennen der Lebensgefährlichkeit seines Handels befähigt war. Die Frage nach der subjektiven Erkennbarkeit der Lebensgefährlichkeit seiner Handlung bzw. subjektiven Sorgfaltspflichtverstoßes.

(Damit spielt der Umstand, ob T eine Einwilligung angenommen hat, im Rahmen des §222 keine Rolle.)

------------------

Anders jedoch im Rahmen der fahrlässigen Körperverletzung, wenn man diese denn prüft. Da spielt im Rahmen der Rechtswidrigkeit schon eine Rolle, ob A von einer rechtfertigenden Einwilligung ausgegangen ist.
(Wenn de allerdings zur Annahme der fahrlässigen Tötung kommst, wird sich die Frage nach der fahrlässigen Körperverletzung aber nicht stellen.)
Ronnan
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Anmeldungsdatum: 09.09.2008
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BeitragVerfasst am: 12 März 2010 - 01:35:15    Titel:

die allgemeine aussage tötungsdelikte könnten durch einwilligung nicht gerechtfertigt werden ist so aber nicht zutreffend
Kirilow
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Anmeldungsdatum: 10.03.2010
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 12 März 2010 - 01:55:07    Titel:

Danke für die Antworten!

Ich hatte die Sorgfaltspflichtverletzung mit einem Erst-Recht-Schluss aus § 29 I Nr. 1 BtMG begründet.

Würde das nicht reichen?

Ob Heroin lebensgefährlich oder tödlich wirkt, kann ja von Hundert Faktoren abhängen. Da würde es doch nicht reichen, einfach nur nachzufragen, oder?

Ich hatte noch eine kleine Überlegung: Kann das nicht sein, dass B selbst nicht von der Infektion wusste? Dann würde ja auch jegliche Erkundigung leer laufen.
hani125
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Anmeldungsdatum: 24.01.2006
Beiträge: 1104
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BeitragVerfasst am: 12 März 2010 - 02:46:56    Titel:

Dann mach's nicht so spannend Ronnan.

Nenn mal'n paar Konstellationen (bzw. Fälle), wo's nicht so ist ... will ja schließlich nochwas lernen. Smile
(Also mal abgesehen von Fällen wie höchstriskante Operationen, wo du in gewisser Weise Recht hast, kann man auch in den sicheren Tod einwilligen?)

.........
Zitat:
Ich hatte noch eine kleine Überlegung: Kann das nicht sein, dass B selbst nicht von der Infektion wusste? Dann würde ja auch jegliche Erkundigung leer laufen.


Macht der Sachverhalt dahingehend keine Aussage?
Wenn nicht, müßte man ihn lebensnah auslegen; mal in nem Medizinbuch nachgucken, wie sich Hepatitis körperlich auswirkt bzw. ob das normalerweise für den Betroffenen (oder Andere) erkennbar ist.
Ronnan
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Anmeldungsdatum: 09.09.2008
Beiträge: 2107
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BeitragVerfasst am: 12 März 2010 - 03:13:08    Titel:

einwilligung in lebensgefährdung
geschwindigkeitsrennen
nach (m)einer ansicht nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sondern nur wenn die tat trotz der einwilligung isd 228 sittenwidrig ist, weil die todesgefahr so groß war

indirekte sterbehilfe
der bgh stellt hier zwar auf 34 ab
aber genau genommen ist es eine kombination aus 34 und einwilligung
würde der patient nicht einwilligen, würde der bgh wohl auch keine rechtfertigung annehmen

aufhebung der garanstellung seitens eines suizidenten gegenüber einem retter dürfte vlt. noch im weiteren sinn darunter fallen

die beendigung rechtswidrig ergriffener lebensverlängernder maßnahmen
"Denn der ernsthafte Todeswunsch
des im Sterben liegenden Menschen,
dessen Tod nur noch mit Hilfe technischer
Geräte künstlich und ohne jegliche
Hoffnung auf ein auch nur kurzfristiges
Leben aus eigener Kraft hinausgezögert
werden kann, stellt einen Fall des rechtfertigenden
Notstandes dar, wenn der Handelnde
in dem Wissen um diese Situation
die medizinischen Apparate, die den Kranken
am Leben erhalten, abschaltet"

auch notstand aber eig ivm einwilligung
Kirilow
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Anmeldungsdatum: 10.03.2010
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 12 März 2010 - 15:08:45    Titel:

So richtig verstanden, hab ich das mit dem Irrtum bei § 222 noch nicht.

Wenn ich einen ETI bei § 227 bejahe, da A irrig angenommen hat, dass er mit der Heroininjektion bei B keine konkrete Todesgefahr für diesen begründe, muss sich der Irrtum dann nicht logischerweise auch auf § 222 erstrecken?

Begründen kann ich das nicht, aber so richtig verneinen auch nicht!

Ich bin verwirrt. Sad
Ronnan
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BeitragVerfasst am: 12 März 2010 - 15:27:26    Titel:

sagen wir er willigt wirksam in die abstrakte todesgefahr ein, weil die nicht so groß ist
dann rechtfertigt das sowohl 222 als auch 227
Kirilow
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Anmeldungsdatum: 10.03.2010
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 12 März 2010 - 15:55:10    Titel:

Der BGH hat aber in einem ähnlichen Fall (BGH NJW 04 1054) Sittenwidrigkeit gemäß § 228 angenommen wegen der konkreten Todesgefahr. Diesen Weg bin ich bis jetzt auch gegangen. Der BGH sagt hier auch in einem kurzen Nebensatz, dass eine strafbarkeit wegen § 222 in Betracht käme.

??
Ronnan
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Anmeldungsdatum: 09.09.2008
Beiträge: 2107
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BeitragVerfasst am: 12 März 2010 - 15:57:55    Titel:

meine antwort war ein konditionalsatz
wenn die einwilligung 227 erfasst also die tat nicht dennoch sittenwidrig ist dann gilt das im zwifel auch für 222

ist die tat dennoch sittenwidrig wegen der großen todesgefahr, dann gilt das im zweifel auch für 222
der ist aber sowieso subsidiär
Kirilow
Junior Member
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Anmeldungsdatum: 10.03.2010
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 12 März 2010 - 16:23:25    Titel:

Darin sehe ich ja auch kein Problem. Wenn in § 227 die Sittenwidrigkeit der Tat bejaht wird, muss das auch für § 222 gelten. So hab ich das bis jetzt auch gemacht. Ich bin dann aber bei § 227 von einem ETI ausgegangen. Meine Frage ist, ob sich ein entsprechender Irrtum dann nicht auch auf 222 durchschlägt. Bei § 222 gelten doch höhere Anforderungen als nur die Einwilligungschranke des § 228. Ich erriner mich daran, in der Vorlesung gehört zu haben, dass man partout in seinen Tod nicht einwilligen kann. Egal, ob sittenwidrig oder nicht. Andererseits willigt man bei einer fahrlässigen Tötung auch nicht unbedingt in die Tötung, sondern nur in die gefährliche Handlung ein. In den ganzen Kommentaren lese ich immer nur, dass einer Einwilligung bei § 222 keine rechtfertigende Kraft zukommt.

Irgendwo ist bei mir der Denkfehler..
Ronnan
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Anmeldungsdatum: 09.09.2008
Beiträge: 2107
Wohnort: Karlsruhe, Residenz des Rechts!

BeitragVerfasst am: 12 März 2010 - 16:57:43    Titel:

wie gesagt
es gibt die ansicht dass man nicht einwilligen kann (arg 216)
aber es gibt auch die aa
s.o.
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