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Tatentschluss bei versuchtem Mord durch Unterlassen
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ClintWestwood
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Anmeldungsdatum: 26.01.2010
Beiträge: 218

BeitragVerfasst am: 12 März 2010 - 14:57:37    Titel: Tatentschluss bei versuchtem Mord durch Unterlassen

Yo,


noch mal ne kleine Frage zu dem leidigen Thema:


Muss ich die Quasikausalität hierbei prüfen oder ist dies überflüssig. Mein Aufbau sieht momentan etwa so aus:

II. Tatentschluss
1. Vorsatz bzgl. Mord
2. Vorsatz bzgl. Unterlassen
a)Rettungshandlung vorhanden
b)Quasikausalität der Rettungshandlung
c) Kenntnis über a) b)
d) Garantenstellung
e) Kenntnis über die Umstände die die Garantenstellung begründen


Bin sehr unzufrieden mit dem Ganzen.
Zum Einen ist eine erforderliche Rettungshandlung ja bereits diese, die eine Rettungsmöglichkeit birgt, egal wie gering diese ist. Wenn sie nicht vorgenommen wird ist es doch eigentlich egal ob eine tatsächliche Kausalität gegeben ist. Darauf kommt es doch eigentlich nur beim vollendeten Delikt an oder seh ich das falsch.

Es kommt ja auf die Tätervorstellung an. Wenn er denkt er hat eine Rettungsmöglichkeit und er nutzt diese nicht, macht es ja keinen Unterschied ob sie was gebracht hätte oder nicht, wenn die Person durch einen Dritten gerettet wird.

Finds sehr seltsam, dass ich irgendwie nirgends was zum Thema Tatentschluss beim Versuch durch Unterlassen finde. Oder ich mach mir einfach zu viele falsche Gedanken.


thx for any help
JuraHD2010
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Anmeldungsdatum: 10.03.2010
Beiträge: 500

BeitragVerfasst am: 12 März 2010 - 17:57:25    Titel:

Natürlich brauchst du die Quasikausalität. Der Täter eines versuchten Mordes durch Unterlassen, muss seinen Tatentschluss doch auch darauf richten, dass grade die durch ihn NICHT vorgenommene Handlung zur Abwendung des Erfolges führen würde.

Beispiel: Der Vater seines schwer verletzten Sohnes denkt, er könne nichts mehr für ihn tun. Daher unterlässt er es, Hilfe herbeizuholen. Zufällig kommt jedoch ein Krankenwagen vorbei, der Sohn überlebt. Hier kommt grds. versuchter Totschlag durch Unterlassen in Betracht. Der Tatentschluss des Vaters bezog sich jedoch nicht darauf, dass grade sein Nicht-Handeln zum Tod seines Sohnes führt. Schließlich dachte er, dass dieser nicht mehr abwendbar sei. Daher ist er auch nicht wegen versuchtem Totschlag durch Unterlassen strafbar.
ClintWestwood
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Anmeldungsdatum: 26.01.2010
Beiträge: 218

BeitragVerfasst am: 12 März 2010 - 18:57:50    Titel:

Auf eine tatsächliche Kausalität ex post kommt es aber doch dann gar nicht an sondern nur auf die Vorstellung des Täters oder sehe ich das falsch.

Wenn der Vater denkt er könnte durch sein Handeln den Sohn zumindest möglicherweise retten obwohl er es tatsächlich nicht kann und es trotzdem unterlässt ist es doch auch Versuch.

Schreibt man also einen Obersatz a la: Das Unterlassen der Rettungshandlung hätte in der Vorstellung des Täters auch kausal für den Erfolgseintritt sein sollen.

Ich frage mich da allerdings auch warum man in der Definition der Rettungshandlung nicht einfach schon die Kausalität, anstatt oder objektiven Erforderlichkeit bringt. Wenn es sowieso nur auf die Tätervorstellung ankommt indiziert die Erforderlichkeit in der Vorstellung des Täters ja auch die Kausalität.

Gibt es überhaupt Fälle in denen die Kausalität bei einem solchem Versuch ausscheidet?


Danke auf jeden Fall schonmal für die Antwort...
JuraHD2010
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Anmeldungsdatum: 10.03.2010
Beiträge: 500

BeitragVerfasst am: 13 März 2010 - 02:10:40    Titel:

Ja natürlich kommt es auf die Vorstellung des Täters (ist ja Versuch) an, nichts anderes habe ich geschrieben;) Der Täter eines versuchten Unterlassungsdeliktes muss sich vorstellen, dass sein Nichthandeln grade kausal für das Ausbleiben des Erfolges sein wird.

Und wenn der Sohn in Wirklichkeit nicht hätte gerettet werden können, liegt trotzdem ein (untauglicher) Versuch vor, wenn der Vater dachte, er hätte mit von ihm bewusst nicht vorgenommenen Rettungshandeln diesen Erfolg noch verhindern können.

Kausalität würde dann ausscheiden, wenn der Vater denken würde, seinen Sohn auch durch Vornahme der gebotenen Handlung nicht mehr retten zu können. Dann läge kein (versuchtes) Unterlassensdelikt vor, sondern höchstens ein fahrlässiges Unterlassensdelikt (wenn der Sohn noch hätte gerettet werden können)

Was du mit Erforderlichkeit meinst, ist mir nicht klar.
ClintWestwood
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Anmeldungsdatum: 26.01.2010
Beiträge: 218

BeitragVerfasst am: 13 März 2010 - 03:10:04    Titel:

yo dank dir.
Ich verwirr mich einfach zu sehr bei dem Thema.

Erforderlichkeit bezieht sich auf die unterlassene Handlung. Zumindest beim vollendeten Delikt muss ja eine mögliche Rettungshandlung vorliegen die objektiv erforderlich und rechtlich geboten ist.
Und erforderlich ist halt jede Handlung die zumindest eine Rettungsmöglichkeit darstellt.

Die Erforderlichkeit ist in dem Sinne ja eigentlich schon eine eingeschränkte subjektive Kausalitätsvorstellung.

Wenn der Täter denkt, dass es eine mögliche Rettungshandlung gibt, geht er ja auch davon aus, dass die Unterlassung dieser kausal für den möglichen Erfolg wird. Warum muss ich also zunächst die Kenntnis über eine Rettungshandlung und dann auch noch die Vorstellung der Kausalität prüfen.


Mein Kopf ist ziemlich overloaded grad bin mal pennen.


n8
JuraHD2010
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Anmeldungsdatum: 10.03.2010
Beiträge: 500

BeitragVerfasst am: 13 März 2010 - 11:07:27    Titel:

Verwirr dich nicht zu sehr mit Prüfungsschemata und einzelnen "Muss"-Überschriften. Die sollen ohnehin nur Leitlinien darstellen.

Wichtig ist, zu schreiben, dass der Tatentschluss des Täters sich darauf richten muss, grade durch sein Nichthandeln den sonst noch abwendbaren Erfolg herbeizuführen.
ClintWestwood
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Anmeldungsdatum: 26.01.2010
Beiträge: 218

BeitragVerfasst am: 13 März 2010 - 13:13:08    Titel:

ja tu mir ziemlich schwer mit den Formalia...

Hat mich immer gestört im subjektiven Tatentschluss objektive Merkmale wie die Garantenstellung zu prüfen.


Es ist also richtig, allein die Merkmale in der Vorstellung des Täters zu prüfen.
Ob tatsächlich irgendeines der objektiven Merkmale vorliegt ist beim Versuch ja egal. Das wäre dann wie du bereits gesagt hast immer noch ein untauglicher Versuch.

Also prüfst du z.b. nicht das vorliegen einer tatsächlichen Garantenstellung, sondern nur ob in der Vorstellung des Täters die Umstände die eine solche begründen würden existieren.
Und du prüfst nicht das vorliegen einer Rettungsmöglichkeit in der Realität sonder wiederum nur in der Tätervorstellung.

Hab es einfach alles dumm zusammengeschmissen ~

Vielen Dank für die Hilfe auf jeden Fall
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