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HA Strafrecht III Uni Frankfurt
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M2theO
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Anmeldungsdatum: 12.03.2008
Beiträge: 116

BeitragVerfasst am: 25 Aug 2010 - 06:24:22    Titel:

Achso, was ich vergessen habe. Wenn du den 212 prüfst, dann sprichst du den 216 gar nicht erst an. Deinen Aufbau musst bzw. darfst du nicht begründen. Habe in ein paar Büchern gelesen, dass es sinnvoll ist erst den 212 zu prüfen, wenn eine Strafbarkeit im Endeffekt nicht gegeben ist. Eben einfach weils nicht so kompliziert vom Aufbau ist.
ffm0815
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Anmeldungsdatum: 15.03.2010
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 25 Aug 2010 - 19:12:31    Titel:

Hey,

also ich würde jetzt auch so anfangen:

- Einstellen der Ernährung: versuchter § 212 => bei Garantenstellung rausfliegen!

- Durchtrennen des Schlauches: versuchter § 212 => bei RW rausfliegen, weiß jedoch noch nicht genau wie ich das machen soll

wie M2theO schon sagt, wird es als aktives Tun angesehen, soll jedoch gerechtfertig werden
Mein Problem: habt ihr da Literatur zu gefunden? Das ist ja noch alles so aktuell, dass es nichts gibt oder? Ich darf doch auch nicht ohne Literatur das so begründen wie der BGH oder?
M2theO
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Anmeldungsdatum: 12.03.2008
Beiträge: 116

BeitragVerfasst am: 25 Aug 2010 - 19:52:13    Titel:

Bin mir auch noch unschlüssig wie ich die Einwilligung prüfen soll. Aber als Fußnote kannst du doch das Urteil vom BGH bringen. Passende Literatur hab ich dazu auch noch nicht wirklich gefunden.

Wie bringt ihr das denn rein mit der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 1904 BGB? Weil die muss ja im Ausgangsfall nicht eingeholt werden. Aber der Sachverhalt gibt nicht genug her oder überles ich was? Weil von Einvernehmen zwischen Arzt und Betreuer steht da ja gar nix. Alles irgendwie voll unübersichtlich.
Juranier
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Anmeldungsdatum: 27.08.2010
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 28 Aug 2010 - 14:47:25    Titel:

Ich hänge schon seit jetzt 2-3 Wochen an dieser Hausarbeit. Eigentlich sollte ich ja laut Bearbeitervermerk jetzt fertig sein mit der Hausarbeit. Stattdessen habe ich gerade mal 2 Seiten geschrieben. Jetzt habe ich noch eine Frage zur zweiten Aufgabe.

Was meint Prof. Prittwitz mit "Stellung zu der Frage..." nehmen? Sollen wir à la: Meiner Meinung nach....wirklich selber Stellung dazu nehmen oder sollen wir die verschiedenen oder eine Stellung erklären?

Ich versteh einfach nicht, warum keine klare Fragestellung gestellt wird.

Vielen Dank
ab187
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Anmeldungsdatum: 11.03.2010
Beiträge: 42

BeitragVerfasst am: 29 Aug 2010 - 06:22:58    Titel:

*Charlotte* hat folgendes geschrieben:
Und noch ein drittes Mal Wink
Und warum würdest du denn den Versuch von 212 2x bejahen...fliegt man deiner Meinung nach nicht in der RWK raus?


Naja ich sehe keinen Rechtfertigungsgrund...... Denn in den eigenen Tod kann man mangels Disponibilität des Rechtsguts Leben (oder wie auch immer das Wort nun genau heißt) NICHT!!! einwilligen.




UND NOCHMAL FÜR ALLE

216 ist gegenüber 212 eine Priviligierung, also LEX SPECIALIS....also immer 216 ZUERST PRÜFEN

@ Charlotte Smile Hab schon meinen großen Schein, schreibe die HA nicht, mache mir aber gerne ein paar gedanken Smile

http://guelpen.de/dokumente/sterbehilfe.pdf
M2theO
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Anmeldungsdatum: 12.03.2008
Beiträge: 116

BeitragVerfasst am: 29 Aug 2010 - 07:02:23    Titel:

Der BGH sieht diesen Rechtfertigungsgrund aber, lies doch einfach mal die Pressemittelung zu dem passenden Urteil.

Und das mit 216 ist auch klar, aber das wird ja nicht umsonst geschrieben, dass man das vom Aufbau so machen KANN.

Stellungnahme: Begründetes Sachurteil mit dem Offenlegen und Begrúnden der eigenen Wertmaßstäbe. So ungenau ist die zweite Aufgabe doch gar nicht.
M2theO
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Anmeldungsdatum: 12.03.2008
Beiträge: 116

BeitragVerfasst am: 30 Aug 2010 - 15:43:42    Titel:

Also irgendwie kommt hier mit den paar Leuten keine richtige Diskussion zustande...
ab187
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Anmeldungsdatum: 11.03.2010
Beiträge: 42

BeitragVerfasst am: 30 Aug 2010 - 17:57:56    Titel:

sehr frisch das ganze Smile

lest das mal Smile

http://www.juraexamen.info/bgh-abbruch-lebenserhaltender-behandlung-auf-der-grundlage-des-patientenwillens-ist-nicht-strafbar-2-str-45409/
M2theO
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Anmeldungsdatum: 12.03.2008
Beiträge: 116

BeitragVerfasst am: 30 Aug 2010 - 18:20:00    Titel:

Smile Danke schön! Hatte ich aber schon vor einiger Zeit entdeckt, ist aber irgendwie nicht so ganz sauber gelöst. Gibt aber immerhin gute Anhaltspunkte.

Ich weiß aber einfach nicht wirklich wie ich das ganze bei der Einwilligung aufziehen soll. Ist ja grds. ein Problem der Disponibilität und der Rest ist unproblematisch gegeben. Aber erstmal den ersten Prüfungspunkt gescheit zu ordnen ist ne riesen Herausforderung^^
*Charlotte*
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Anmeldungsdatum: 26.07.2010
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 31 Aug 2010 - 22:41:36    Titel:

Also ich habe jetzt doch mit § 216 begonnen, denn auch die hM sagt dass 216 eine Privilegierung ist und deshalb zuerst geprüft werden sollte. Ich denke außerdem dass es Sinn macht, denn wäre er einschlägig würde man 212 ja gar nicht mehr prüfen.
Des weiteren denke ich, dass man auch schon sehr schnell rausfliegt, bei der Tathandlung, denn 90% der Bücher sagen, dass auch das aktive beenden lebensverlängernder Maßnahmen passive Sterbehilfe darstellt und das Handeln der G sogar tatbestandsauschließend oderrechtfertigend ist, da die Lebenserhaltung gegen den Willen der K durchgeführt wird.
Weiterhin verstehe ich immernoch nicht ganz warum man bei dem Stoppen der Ernährungszufuhr bei der Garantenstellung rausfliegt und beim Durchtrennen des Schlauches erst bei der Rechtfertigung aufgrund Einwilligung?! Könntet ihr hier bitte noch ein bisschen genauer werden. (bei beidem prüft ihr doch versuchten Totschlag oder hab ich da was missverstanden?)
Ich weiß auch noch nicht wie ich das mit der Einwilligung lösen soll. Hab mich da mal rangesetzt aber das gleiche Problem. Gibt es hierzu schon was neues bei euch?
Habt ihr denn schon P gelöst? Ich würde hier nur Anstiftung zum versuchten Totschlag prüfen oder?
M2theO
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Anmeldungsdatum: 12.03.2008
Beiträge: 116

BeitragVerfasst am: 01 Sep 2010 - 06:32:28    Titel:

Das Problem der passiven Sterbehilfe sollte aber immer auf der Ebene der Rechtfertigung behandelt werden. Hab ich in vielen Kommentaren gelesen und auch schon von Kommilitonen aus höheren Semestern gehört und wie soll man so auch 15 Seiten vollbekommen, wenn du da schon fliegst.

Wie hast du denn dan den 216 geprüft, wenn ich fragen darf?

Fliege bei beiden Tathandlungen in der RWK raus, hatte ja nur geschrieben, dass ich eventuell schon vorher rausfliege.

Setze mich heute nochmal an die Einwilligung. Ist halt echt blöd, weils da ja irgendwie kaum Beispielsfälle gibt zum orientieren.

Anstiftung versteh ich nicht, weil dir die anschlussfähige Haupttat fehlt, dementsprechend kannst du bei P ja gar nichts prüfen.
Bahama_mama
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Anmeldungsdatum: 18.08.2009
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 01 Sep 2010 - 18:12:58    Titel:

Ich häng grad ein wenig mit meinem Aufbau..

Prüft ihr also bei dem Einstellen der Nahrungszufuhr §§ 212 I, 13 I, 22 ?? Weil hier ständig " Garantenstellung" fällt...? Oder erwähnt ihr die Garantenstellung woanders??

Und bei dem Durchtrennen der PEG-Sonde dann §§ 212 I, 22 ?

Oh maaan ich will das endlich fertig bekommen... Habt ihr mit der
2. Aufgabe schon angefangen?

Grüße Smile
M2theO
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Anmeldungsdatum: 12.03.2008
Beiträge: 116

BeitragVerfasst am: 01 Sep 2010 - 18:56:42    Titel:

Steht ja eigentlich alles auf den Seiten zuvor...

Und nein, Aufgabe 2 noch nicht angefangen, mache jetzt erstmal die erste fertig und werde mich dann an die zweite setzen. Finde ich aber irgendwie nicht ganz so schwer, ist ja recht frei gestellt.
ffm0815
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Anmeldungsdatum: 15.03.2010
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 02 Sep 2010 - 09:24:34    Titel:

wie willst du den mit 15 Seiten hinkommen, wenn du zwei mal eine Einwilligung prüfst? Ich wäre beim ersten Tatkomplex bei der Garantenstellung rausgeflogen, da man ja beim zweiten dann die Einwilligung macht. Die Einwilligung beim zweiten TK wird doch wie beim ersten auch vorgenommen oder? Nur, dass man klären muss, dass es auch durch aktives Tun geht.
M2theO
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Anmeldungsdatum: 12.03.2008
Beiträge: 116

BeitragVerfasst am: 02 Sep 2010 - 09:33:37    Titel:

Also bei mir reichen die 15 Seiten, aber eben ohne den 216 vorher. Das mit der Garantenstellung KANN man machen, muss man aber nicht. Ich finds so besser, weil Sterbehilfe eigentlich eher ein Problem der RWK ist.
ffm0815
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Anmeldungsdatum: 15.03.2010
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 02 Sep 2010 - 17:36:50    Titel:

Du prüfst also zwei mal eine Einwilligung und kommst so beide male straffrei heraus?
Nimmst du dann auch einfach an, dass beim ersten Teil eine Pflicht zum Handeln weiterhin besteht?

Was hast du dir zu P gedacht? Ich glaube nicht, dass für die Prüfung noch viel Platz bleibt!
M2theO
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Anmeldungsdatum: 12.03.2008
Beiträge: 116

BeitragVerfasst am: 02 Sep 2010 - 18:11:12    Titel:

Ich hab P schon fertig und ja, ich habe noch Platz. Kann ja jeder lösen wie er möchte.
*Charlotte*
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Anmeldungsdatum: 26.07.2010
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 07 Sep 2010 - 23:47:17    Titel:

Also ich habe mich jetzt mal hingesetzt (obwohl ich die ganze Sache noch nicht so durchblicke) und mit dem was ich dachte zu wissen angefangen zu schreiben. Habe dabei natürlich auch die Tips aus dem Forum hier beachtet und bin jetzt aber an einem Punkt, dass ich denke, dass vieles doch nicht ganz so ist, wie wir es hier besprochen haben, also rolle ich das ganze jetzt nochmal von vorne auf und hoffe, dass ein paar von euch die auch noch nicht ganz so weit sind sich doch nochmal rege an der Diskussion beteiligen denn im Moment hänge ich echt an ein paar Punkten ganz schön!!

Also:
Ich habe also meine Prüfung mit der Stbk der G bekonnen.

A. § 216 I
Und hier gehts schon los: Ich habe hier unter der Tathandlung den Streit geführt, ob das Durchschneiden des Schlauchs Tun oder Unterlassen ist und komme im Endeffenkt auf Unterlassen so wie wir es auch gesagt haben.
dann Streit ob 216 überhaupt durch Unterlassen verwirkliucht werden kann und habe eigentlich (+)
Aber frage mich: leichter und kürzer wäre es doch das einfach zu verneinen oder? denn ich finde es wirklich sehr kompliziert die handlung der G die ja auch eigentlich ein tun ist und nur als Unterlassen angesehen wird dann weiterzuprüfen also zB tatsächliche Möglichkeit zur Vornahme der obj gebotenen Handlung oder so....wie habt ihr das gelöst?

(Und diese Problem zeiht sich wie ein roter Faden durch meine Arbeit)

B. 216 I, 13 I, 22, 23 I (oder prüft man hier gar keinen Versuch?)
oder lieber gleich den Versuch und das Vollendete Delikt ablehnen in einem Satz?


C. 212 I, 13 I durch Durchtrennen des Schlauch (hier das gleiche Problem wie bei B?), denn auch hier fliegt man doch wegen der Kausalität raus oder? Ist ja eigentlich sinnlos das vollendete Delikt immer wieder anzuprüfen oder, denn es ist ja offensichtlich (wurde ja auch schon oben dargestellt) dass keine Kausalität herrscht.

D. 212 I, 13 I, 22, 23 I, 12 I durch Unterbrechen der Nahrungszufuhr (gleiches Problem wie bei B) aber weiß nicht wie ich hier auf eine Garantenstellung kommen soll bzw warum ich Zeitpunkt des unmittelkbaren Ansetzens oder? Den dass sie eine Garantenstellung haate muss ihr doch bewusst gewesen sein?

E. 212 I, 13 I, 22, 23 I, 12 I durch Durchtrennen des Schlauchs

Weiter bin ich bis jetzt noch nicht gekommen.
Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen oder ich euch Wink
Angie*
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Anmeldungsdatum: 28.03.2010
Beiträge: 43

BeitragVerfasst am: 08 Sep 2010 - 15:24:41    Titel:

Hallo an alle,

hab auch Probleme mit dem ersten Teil der HA. Hab auch vor zunächst die Strafbarkeit durch Abstellen der Nahrungszufuhr und dann durch Durchschneiden des Schlauchs zu prüfen.

Prüft ihr wirklich ob die jeweiligen Tathandlungen ein Tun oder Unterlassen darstellen? Ich bin mir inzwischen nicht mehr sicher ob dies richtig ist, da ja in der neuen BGH Entscheidung gesagt wird, dass es keine Rolle spielt, ob der Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen durch ein Tun oder Unterlassen verwirklicht wird. Insofern würde ja die ganze Einordnung in Tun oder Unterlassen innerhalb der HA entfallen.
Ist nun der alten oder der neuen Rspr. zu folgen? Zudem kommt es mir so vor, als ob man sowohl für die Strafbarkeit durch Abstellen der Nahrungszufuhr als auch durch Durchtrennen der Sonde gleiche Ausführungen machen müsste und man sich insofern nur wiederholt, was ja keinen guten Eindruck macht Sad . (Ich meine es werden ja die gleichen Probleme aufgerollt, die man bereits vorher innerhalb des Gutachtens geprüft bzw. erwähnt hat.)

Für Antworten wäre ich dankbar, bin inzwischen ziemlich verzweifelt.
*Charlotte*
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Anmeldungsdatum: 26.07.2010
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 08 Sep 2010 - 16:25:09    Titel:

Also ich denke man muss das schon einordnen ob tun oder unterlassen einfach schon weil es ja anders geprüft wird. aber deshalb bin ich mir ja im moment so unsicher. Das was du meinst ist ja dass die Rspr sagt dass es schon eigentlich ein tun ist aber man nicht nur äußerlich unterschieden darf uns es deshlab als unterlassen angesehen wird.

hänge gerade an der einwilligung der K:
prüft ihr nur ganz normal ihre einwilligung? und wie überbrückt ihr dann, dass ja eigentlich in den eigenen tod nicht eingewilligt werden darf, aber bei einem unterlassen in diesem fall schon?!
oder kommt ihr dann irgendwie auf eine mutmaßliche einwilligung weil G ja auch betreuer ist?

Und sagt ihr was zu der patientenverfügung?
M2theO
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Anmeldungsdatum: 12.03.2008
Beiträge: 116

BeitragVerfasst am: 08 Sep 2010 - 17:52:17    Titel:

Ich hab ganz normal die Einwilligung geprüft. Habs bei den Ausführungen des BGH so verstanden, da stand ja auch nix von mutmaßlich oder dergleichen. Der Wille steht ja einwandfrei fest.

Der Wunsch der K ist ja gerade keine Patientenverfügung, weil nur mündlich. Müsste man also schon erwähnen.
*Charlotte*
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Anmeldungsdatum: 26.07.2010
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 09 Sep 2010 - 01:02:30    Titel:

ja so hab ich mir das auch gedacht. Danke.
Und bist du dann bei der Einwilligung rausgeflogen weil das Rechtsgut Leben ja eigentlich nicht disponibel ist und bist dann über den Erlaubnisirrtum doch in der Schuld rausgeflogen oder hast die Einwilligung bejaht und G deshalb straffrei rauskommen lassen?
M2theO
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Anmeldungsdatum: 12.03.2008
Beiträge: 116

BeitragVerfasst am: 09 Sep 2010 - 07:53:15    Titel:

Naja, ist ja eine Sache des Geschmacks. Kann man SO oder SO machen, musst du ja wissen. So ist das eben bei der Juristerei Wink

Aber mit dem Urteil des BGH müsste es ja zu schaffen sein.
*Charlotte*
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Anmeldungsdatum: 26.07.2010
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 09 Sep 2010 - 22:21:28    Titel:

Ich dachte das wäre ein Forum in dem man sich gegenseitig gerne hilft Wink
naja trotzdem danke für die sehr ausführliche Antwort!
Falls jemand anders noch einen guten Tip hat bin ich sehr dankbar.Natürlich auch über Kritik an meinem Aufbau! Smile
M2theO
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Anmeldungsdatum: 12.03.2008
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BeitragVerfasst am: 10 Sep 2010 - 06:19:20    Titel:

Problem ist ja nicht das Helfen an sich, sondern das GEGENSEITIG. Auf meine Fragen habe ich nur leider auch nie eine Antwort bekommen und musste es dann selbst lösen, also werde ich jetzt hier nicht einfach so meine Lösung ausplaudern. Habe hier auch schon genug zu meinen Ansätzen geschrieben...
*Charlotte*
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Anmeldungsdatum: 26.07.2010
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BeitragVerfasst am: 10 Sep 2010 - 07:51:57    Titel:

Es tut mir echt leid, aber wäre ich schon so weit gewesen wie du hätte ich gerne geholfen. Und ich versteh nicht wie man helfen will ohne was auszuplaudern. Ich hab hier meinen ganzen Aufbau wiedergegeben. Finde da ist nichts bei. Gerade dazu ist ja so ein Forum gedacht!!
Naja schade aber trotzdem danke auch deine Andeutungen haben zumindest ein wenig weitergeholfen!
*Charlotte*
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Anmeldungsdatum: 26.07.2010
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 10 Sep 2010 - 09:32:22    Titel:

Vllt kann mir jemand eine weitere Frage beantworten die mich gerade noch aufhält:
Ich habe meine Prüfung von § 216 nochmal umgestellt und prüfe hier jetzt den Versuch also §§ 216 I, 22, 23
Wo kann ich hier rausfliegen:
bei dem ausdrücklichen Verlangen oder erst bei der RWK oder besser schon viel früher?
M2theO
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Anmeldungsdatum: 12.03.2008
Beiträge: 116

BeitragVerfasst am: 10 Sep 2010 - 12:14:02    Titel:

Na dann bin ich einfach mal so nett und antworte dir auf deine aktuelle Frage. Beim 216 erst in der RWK rausfliegen wäre ja ein wenig spät, würd ich zumindest sagen. Dann müsstest du doch den Rest nicht mehr prüfen, also keinen 212 etc.
Aber hab mich mit dem 216 gar nicht befasst, von daher kann ich nicht genau sagen wo du da fliegen könntest.
*Charlotte*
Junior Member
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Anmeldungsdatum: 26.07.2010
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BeitragVerfasst am: 10 Sep 2010 - 15:08:04    Titel:

Danke trotzdem für den Hilfeversuch!
Angie*
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Anmeldungsdatum: 28.03.2010
Beiträge: 43

BeitragVerfasst am: 11 Sep 2010 - 14:09:21    Titel:

@ Charlotte
bzgl. §216 kann ich dir leider auch nicht helfen, werde auf diesen auch nicht in meiner HA eingehen weil ich finde das §212 eher einschlägig ist.

Wieso hast du bei Durchschneiden des Schlauchs ein Unterlassen angenommen? Für mich ist es i-wie klar, dass es ein positives Tun darstellt und nicht ein Unterlassen. bin jetzt etwas verwirrt. ich hasse die neue Rspr., zudem dass es hierzu keine Literatur gibt auf die man Bezug nehmen könnte. Sad
M2theO
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Anmeldungsdatum: 12.03.2008
Beiträge: 116

BeitragVerfasst am: 13 Sep 2010 - 05:13:28    Titel:

Also das Durchtrennen des Schlauches ist nach beiden Ansichten ein aktives Tun und kein Unterlassen, steht auch im BGH-Urteil.

Hab aber das gleiche Problem mit der Literatur, weiß noch nicht so ganz wie ich das alles begründen soll. Will ja nicht nur das Urteil zitieren...
*Charlotte*
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Anmeldungsdatum: 26.07.2010
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 13 Sep 2010 - 19:14:37    Titel:

Habt ihr G unbestraft gelassen aufgrund der Einwilligung der K oder aufgrund eines Verbotsirrtums?
Oder habt ihr sie als strafbar angesehen?
M2theO
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Anmeldungsdatum: 12.03.2008
Beiträge: 116

BeitragVerfasst am: 14 Sep 2010 - 06:57:26    Titel:

Na was würdest du denn sagen, wenn du das BGH-Urteil dazu liest? Da steht ja eigentlich alles dazu. Und ich werds auch so lösen wie der BGH, weil ich das mit dem Irrtum eher blöd finde.

Bin natürlich auch gerne bereit meine Lösung hier zu schreiben, aber dafür muss ja schon mal eine gescheite Diskussion gegeben sein. Also, ich lös es über die Einwilligung^^
*Charlotte*
Junior Member
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Anmeldungsdatum: 26.07.2010
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 14 Sep 2010 - 12:59:26    Titel:

Ja über eine richtige Diskussion würde ich mich allerdings auch freuen, aber vllt erscheint allen anderen die Aufgabe so simpel, dass es sich für die nicht zu diskutieren lohnt.
Trotzdem danke für deine Antworten, denn so weiß ich wenigstens, dass ich mmit meiner Lösung nicht alleine dastehe. Hast du denn auch §§ 212, 323c 223, 224 angesprochen? Die wären ja auch gerechtfertigt, aber ansonsten glaub ich einschlägig, zumindest einige?!
M2theO
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Anmeldungsdatum: 12.03.2008
Beiträge: 116

BeitragVerfasst am: 15 Sep 2010 - 18:42:29    Titel:

Naja, vllt. schreiben viele auch erst andere Hausarbeiten und fangen jetzt erst so langsam mit StrafR an. Kann ja alles sein Smile

Nee, hab die bis jetzt gar nicht angesprochen, werd ich aber auch nicht wirklich, glaube ich. Eventuell im Ergebnis ganz kurz oder so.
*Charlotte*
Junior Member
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Anmeldungsdatum: 26.07.2010
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 16 Sep 2010 - 03:11:58    Titel:

ja das ist gut möglich...ich bin froh wenn ichs hinter mir habe! Schreibst du denn dann noch eine Hausarbeit?
Ja ich hab das auch nur im Ergebnis gemacht.
Und wie läuft die zweite Aufgabe so bei dir?
M2theO
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Anmeldungsdatum: 12.03.2008
Beiträge: 116

BeitragVerfasst am: 16 Sep 2010 - 06:15:32    Titel:

Nee, ich schreibe nur StrafR. Mache aber diesen Monat noch ein Praktikum und werde sehr wahrscheinlich erst danach mit der zweiten Aufgabe anfangen. Hoffe aber, dass die nicht allzu viel Zeit in Anspruch nehmen wird.
M2theO
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Anmeldungsdatum: 12.03.2008
Beiträge: 116

BeitragVerfasst am: 17 Sep 2010 - 09:54:46    Titel:

Hast du denn jetzt die Einwilligung bzgl. des Durchtrennens des Schlauches schon geprüft? Weil ich da echt meine Probleme mit der Begründung habe ohne die passende Literatur.
-Breeze-
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Anmeldungsdatum: 01.10.2006
Beiträge: 75

BeitragVerfasst am: 20 Sep 2010 - 17:08:53    Titel:

Hallo allerseits,
ich fange jetzt auch mit der HA an! Hoffe mal, es ist noch nicht zu spät und ich kriegs noch hin Very Happy

Nun bin ich am Grübeln, ob ich mit 212 oder 216 anfangen soll. Einerseits hab ich hier von einigen gelesen, dass sie mit 216 anfangen, weil es lex specialis ggü 212 ist. Mag ja soweit stimmen. Jedoch haben wir dafür doch viiiiel zu wenige Angaben bzgl des Verlangens der K. Und 216 behandelt gerade als Hauptpunkt die Thematik darüber, was der Wille des Toten war.
Oder irre ich mich?

Ich würde also auch eher dazu tendieren, 212 zu prüfen. Einfach weil ich denke Prittwitz wollte 216 nicht sehen, sonst hätte er uns mehr Angaben gemacht Razz


Aber darf ich das? Also kann ich einfach 212 prüfen und 216 ganz weglassen, obwohl es lex specialis ist? Oder soll ich erst 216 prüfen, wobei ich dann beim Verlangen rusfliegen würde, und dann mit 212 weiter?
Angie*
Junior Member
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Anmeldungsdatum: 28.03.2010
Beiträge: 43

BeitragVerfasst am: 20 Sep 2010 - 18:00:50    Titel:

wichtige Frage: prüft ihr bzgl.i einstellen der nahrungszufuhr mittäterschaft oder erst bei durchschneiden des schlauchs???
Mittäterschaft könnte eventuell einschlägig sein, da im SV steht dass ihr bruder ihr dabei geholfen hat ( gehe davon aus dass sie dies NICHT mit P gemeinsam verwirklicht hat da es sonst im SV stehen würde, wie das der fall bzgl. des durchschneidens ist).

oder prüft man da allein die strafbarkeit der G, da der Bruder bereits tot ist??? kann vllcht jemand helfen Confused
*Charlotte*
Junior Member
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Anmeldungsdatum: 26.07.2010
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 20 Sep 2010 - 20:31:07    Titel:

also
@m2theo:
ja ich hab die Einwilligung da schon geprüft, habe die Literatur genommen die im Urteil angegeben wurde und für das wo nichts angegeben ist, nehm ich einfach das Urteil als Quelle.

@angie*: nein ich prüfe da auf gar keinen Flall Mittäterschaft, es steht ja im SV dass erst das Durchschneiden evtl durch Mittäterscahft mit P verwirklicht wurde und ihr Bruder ist tot also sowieso nicht mehr strafbar und irgendwas sinnlos zu prüfen obwohl offensichtlich ist, dass es nicht einschägig ist, dafür hab ich auch gar keinen Platz mehr Wink

und last but not least:
@-breeze-:
ich habe wie gesagt mit 216 angefangen, der ja eigentlich offensichtlich ist und ich denke es ist ja gerade ein vorteil, wenn man keine weiteren anhaltspunkte für das verlangen hat, dann kann man das doch auch besser ablehnen Wink also ich hab das so gemacht...aber weiß natürlich nicht ob das andere auch richtig ist. hab auch schon in büchern gelesen, dass man das so machen kann, wenn man das nicht als prvilegierung sondern als spezialisierung des 212 ansieht.

welche §§ prüft ihr noch außer 216 und 212 mit versuch und unterlassen usw....?
M2theO
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Anmeldungsdatum: 12.03.2008
Beiträge: 116

BeitragVerfasst am: 21 Sep 2010 - 12:20:35    Titel:

Glaube nicht, dass ich da groß noch Platz für andere §§ haben werde. Wäre hier vllt. auch eher unangebracht, weil die Problematik ja eindeutig im Bereich der Sterbehilfe liegt.

Und wieso ist der 216 offensichtlich, im BGH-Urteil geht es ja auch nicht um den 216, sondern den 212?!
*Charlotte*
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Anmeldungsdatum: 26.07.2010
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 21 Sep 2010 - 16:25:56    Titel:

Weil ich denke, dass wenn sie ja ausdrücklich den Wunsch äußert sollte man schon ansprechen ob das nicht als Tötung auf Verlangen gewerten werden kann. Also das miente ich mit offensichtlich. WIew gesagt man könnte das nicht ansprechen von 216 höchstens damit begründen, dass man halt sagt man sieht 216 als spezialisierung und prüft es erst nach 212 und da man da ja dann rausfliegt muss man den ja dann nicht mehr ansprechen. aber da man in einer Hausarbeit ja eigentlich immer alles anspricht was auch nur irgendwie in Frage kommt denke ich das sollte man schon machen.
M2theO
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Anmeldungsdatum: 12.03.2008
Beiträge: 116

BeitragVerfasst am: 21 Sep 2010 - 16:51:42    Titel:

Werde schauen wieviel Platz ich am Ende noch habe, dann mach ich den 216 eventuell noch. Aber finde auch nicht unbedingt, dass man da beim Versuch dann fliegen würde, weil es ja um die Vorstellung bzgl. des Verlangens gehen würde. Und die Tochter kennt ja den Wunsch und handelt deswegen so, also könnte man ja sagen, dass sie die Vorstellung von diesem Verlangen hat... naja, mal schauen Wink
Aber dann musst du auch die Sachbeschädigung an dem Schlauch prüfen, wenn du alles prüfen willst, was in Betracht kommt. Mit P würde ich da auf weit mehr als 15 Seiten kommen.
-Breeze-
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BeitragVerfasst am: 21 Sep 2010 - 17:08:58    Titel:

M2theO hat folgendes geschrieben:
[...] Und ich werds auch so lösen wie der BGH, weil ich das mit dem Irrtum eher blöd finde[...]


Das LG hats zuvor auch mit dem Verbotsirrtum begründet und so unlogisch klang das gar nicht mal... Vielleicht sind auch beide Wege möglich und es kommt einfach nur drauf an, was man am besten begründen kann.


P.S.: Wenn man den 216 anprüft, müsste man dann unbedingt auch den Versuch des 216 prüfen oder kann man den einfach weglassen??
M2theO
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BeitragVerfasst am: 21 Sep 2010 - 17:22:43    Titel:

Ja klar, kommt ja auch immer drauf an Wink Fands halt so einfach schlüssiger und spart auch Platz.

Das mit dem Versuch des 216 weiß ich ehrlich gesagt nicht, hätte den dann nämlich auch geprüft und das sprengt irgendwie den Rahmen, finde ich zumindest...
Angie*
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BeitragVerfasst am: 23 Sep 2010 - 12:00:20    Titel:

hallo an alle,

bezuglich der Tathandlung des P: bin mir nicht genau sicher was ich da schreiben soll: habt ihr da auf seinen rechtlichen Rat abgestellt oder auf das durchschneiden des schlauchs. ich weiß, es ist ne blöde frage aber überlege was ich im obersatz schreiben soll: P könnte sich durch das Durchschneiden der PEG- Sonde wegen gemeintschaftlichen... usw ? was habt ihr dazu geschrieben, kann mir jmd vielleicht etwas auf die sprünge helfen?

p.s.:hat jemand abgrenzug zur mittelbaren täterschaft bzg. der strafbarkeit von p vorgenommen oder habt ihr gleich auf die mittäterschaft abgestellt???
M2theO
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BeitragVerfasst am: 23 Sep 2010 - 14:30:27    Titel:

Hab das Durchtrennen des Schlauches genommen. Dieses soll ihm ja letztendlich auch zugerechnet werden...

Eine Abgrenzung hab ich nicht vorgenommen, habe gleich mit der Mittäterschaft begonnen.
Angie*
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BeitragVerfasst am: 24 Sep 2010 - 16:35:14    Titel:

danke für die antwort!

Folgender Satz der HA bereitet mir Probleme:
" ...kam es Ende 2007 zu einem Kompromiss, wonach das Heimpersonal sich
nur noch um die Pflegetätigkeiten im engeren Sinne kümmern sollte, während die Kinder derPatientin selbst die Ernährung über die Sonde einstellen, die erforderliche Palliativversorgung durchführen und ihrer Mutter im Sterben beistehen sollten."

d.h. dass die G sich um die ernährung der K kümmerte und ihr die nahrung verabreichte oder verstehe ich das falsch. will es wissen da es für die prüfung des Totschlags durch Unterlassen wichtig ist. ich denke als ihre betreuerin hat sie sich drum gekümmert, oder Question

wie versteht ihr das?
FFM_5
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BeitragVerfasst am: 24 Sep 2010 - 16:55:18    Titel:

Hey,

Also ich habe das so verstanden, dass sich G nach dem Kompromiss um die Versorgung kümmerte.....

Ich habe mal eine Frage bezüglich der Prüfung des § 216. Sollte man hier auch eine Doppelprüfung durchführen wie beim § 212 oder eine einfache?
Auf welche Tathandlung der G sollte man bei einer einfachen Prüfung abstellen?

Ich wollte auch nochmal erwähnen, dass auch der BGH den § 216 mitberücksichtigt hat. Ich denke das es wichtig ist den anzuprüfen.
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