|
Autor |
Nachricht |
dan086 Junior Member


Anmeldungsdatum: 09.07.2009 Beiträge: 59
|
Verfasst am: 16 Jul 2010 - 11:45:34 Titel: Sittenwidriges Rechtsgeschäft |
|
|
A erzwingt den Abschluss eines Kaufvertrages über eine Sache mit B mittels einer Drohung (Mittel-Zweck-Relation). A verkauft die Sache weiter an C (Stellvertreter des D); der C wusste, wie A an die Sache des B gekommen ist, geht den KV dennoch mit A ein.
1. Frage
Ist das Verfügungsgeschäft zwischen A und B wirksam (nach erfolgreicher Anfechtung des B)?
2. Frage
Was ist die Folge, wenn C mit Wissen um die Sittenwidrigkeit des KV zwischen A und B einen neuen KV mit A eingeht?
3. Frage
Was muss sich der D zurechnen lassen?
Ich danke für jede Hilfe.
Gruß dan086 |
|
 |
Ronnan Senior Member


Anmeldungsdatum: 08.09.2008 Beiträge: 2295 Wohnort: Karlsruhe, Residenz des Rechts
|
Verfasst am: 16 Jul 2010 - 14:14:14 Titel: |
|
|
du solltest genauer zwischen verfügungs und verplfichtungsgeschäft differenzieren
ich gehe mal davon aus, dass du meintest, b habe a die sache dann auch übereignet
zur 1. frage
was wurde denn angefochten?
wenn das verfügungsgeschäft erfolgreich angefochten wurde ist es natürlich unwirksam
die frage ist daher wohl, ob das geht
und die antwort ist: ja, 123 bgb (welche rückschlüsse man daraus für die vermeintliche sittenwidrigkeit des kausalgeschäfts bzw der doppelwirkung im recht ziehen kann sei mal dahingestellt)
die 2. frage wäre wohl, ob ein solcher vertrg sittenwidrig wäre
das ist wohl zu verneinen, da a die sache ja auch nach erfolgter anfechtung von b zu erlangen versuchen könnte
ein gutgläubiger erwerb scheidet ohnehin aus (142II, 166)
zudem weiß a wmgl nichts von c´s kenntnis |
|
 |
dan086 Junior Member


Anmeldungsdatum: 09.07.2009 Beiträge: 59
|
Verfasst am: 16 Jul 2010 - 15:54:25 Titel: |
|
|
Ronnan hat folgendes geschrieben: |
was wurde denn angefochten?
|
Allgemein das Geschäft wurde angefochten. Nähere Infos liegen nicht vor.
Ronnan hat folgendes geschrieben: |
da a die sache ja auch nach erfolgter anfechtung von b zu erlangen versuchen könnte
|
Ich verstehe nicht, was du damit meinst.
Wenn nun B erfolgreich das Verpflichtungs- und Verfüfungsgeschäft angefochten hat, ist dieses nichtig. Somit könnte er gemäß § 985 Herausgabe des Eigentums von A verlangen. A hat nun weiterveräußert, C wusste vom sittenwidrigen RG, dennoch ist ein wirksamer KV inkl. wirksamer Übereignung gegeben? Bedeutet also, der B hat sein Eigentum an D verloren. Könnte er nun von D Herausgabe der Sache verlangen? |
|
 |
Ronnan Senior Member


Anmeldungsdatum: 08.09.2008 Beiträge: 2295 Wohnort: Karlsruhe, Residenz des Rechts
|
Verfasst am: 16 Jul 2010 - 16:19:17 Titel: |
|
|
ein gutgläubiger erwerb scheidet ohnehin aus (142II, 166)
c kennt die anfechtbarkeit, daher wird d so gestellt als habe er die nichtberechtigung des a gekannt |
|
 |
Schuldurkunde Junior Member


Anmeldungsdatum: 11.03.2010 Beiträge: 58
|
Verfasst am: 16 Jul 2010 - 17:08:25 Titel: |
|
|
Ich würde so lösen:
Zu 1.) Die dingliche Einigung konnte wirksam angefochten werden, da der Mangel des Verpflichtungsgeschäfts bei einer Drohung regelmäßig auch das Verfügungsgeschäft erfasst (ohne diese hätte B auch nicht verfügt), sog. Fehleridentität.
Zu 2.) Ein Kaufvertrag zwischen A und D (vertreten durch C) wäre m.E. wirksam. Dass A die Sache weiterveräußert (= verkauft + übereignet), geht aus dem ersten Beitrag übrigens nicht hervor!
Die Situation wäre folgende: Da die Anfechtung ex tunc wirkt (§ 142 I), kommt es bei Kenntnis der Anfechtbarkeit (§ 142 II) nicht darauf an, ob die Anfechtung vor oder nach der Weiterveräußerung erklärt wird. Mit anderen Worten: Durch die Anfechtung wird A Nichtberechtigter. D kann dann wegen §§ 142 II, 166 I, 932 II nicht gutgläubig erwerben (siehe oben).
Zu 3.) Der D muss sich gem. § 166 I die Kenntnis seines Vertreters von der Anfechtbarkeit zurechnen lassen. (Gegenbeispiel gem. § 166 II: Ist der Vertretene bösgläubig und erteilt seinem gutgläubigen Vertreter eine Weisung, kommt es auf die Kenntnis des Vertretenen an) |
|
 |
dan086 Junior Member


Anmeldungsdatum: 09.07.2009 Beiträge: 59
|
Verfasst am: 16 Jul 2010 - 17:37:49 Titel: |
|
|
Für B würde das bedeuten, dass ihm nach 985 ein Herausgabeanspruch gegenüber dem D zustehen würde, richtig? |
|
 |
Ronnan Senior Member


Anmeldungsdatum: 08.09.2008 Beiträge: 2295 Wohnort: Karlsruhe, Residenz des Rechts
|
Verfasst am: 16 Jul 2010 - 18:30:13 Titel: |
|
|
ja |
|
 |
Schuldurkunde Junior Member


Anmeldungsdatum: 11.03.2010 Beiträge: 58
|
Verfasst am: 17 Jul 2010 - 21:52:09 Titel: |
|
|
Und dazu aus § 812, weil der Kaufvertrag ja auch erfolgreich angefochten wurde! |
|
 |
dan086 Junior Member


Anmeldungsdatum: 09.07.2009 Beiträge: 59
|
Verfasst am: 17 Jul 2010 - 22:06:53 Titel: |
|
|
Wenn ich den 985 bejahe, prüfe ich den 812 dann noch zusätzlich hinterher? |
|
 |
Ronnan Senior Member


Anmeldungsdatum: 08.09.2008 Beiträge: 2295 Wohnort: Karlsruhe, Residenz des Rechts
|
Verfasst am: 17 Jul 2010 - 23:35:24 Titel: |
|
|
812 aber nur auf besitz |
|
 |
|