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ClintWestwood Full Member


Anmeldungsdatum: 26.01.2010 Beiträge: 218
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Verfasst am: 16 Jul 2010 - 18:10:06 Titel: Betrug durch Boten |
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Kann man einen Fall, in dem ein Bote eine Sendung vom Versender mit dem Auftrag erhält sie an den Empfänger zu überbringen dem Betrug zuordnen, wenn der Bote von Anfang an vor hat die Sendung zu entwenden?
Man könnte es ja als konkludente Täuschung verstehen.
Der Bote täuscht den Versender über seine Absicht, was den Irrtum bei diesem hervorruft der Bote würde sich wie erwartet verhalten, wodurch es zu der VermVvg durch die Sendungsübergabe kommt.
Sonst bleibt 246... |
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Ronnan Senior Member


Anmeldungsdatum: 08.09.2008 Beiträge: 2295 Wohnort: Karlsruhe, Residenz des Rechts
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Verfasst am: 16 Jul 2010 - 18:36:07 Titel: |
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müsste wohl durchgehen
ist aber vlt etwas problematisch wegen bewusster selbstschädigung
was ist der schaden?
besitzverlust?
er wusste, dass er im gegenzug für die besitzaufgabe nicht unmittelbar etwas bekommen würde
(anspruch auf lieferung ist ja nicht unbedingt dessen korrelat, zudem vertragsschluss evtl schon vorher)
verplfichtet war er zur übergabe wohl auch nicht durch den vertrag, eher obliegenheit
müsste man dann hier auf zweckverfehlung abstellen? |
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JuraHD2010 Senior Member


Anmeldungsdatum: 10.03.2010 Beiträge: 500
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Verfasst am: 17 Jul 2010 - 10:11:54 Titel: |
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Problematisch könnte schon die Verfügung sein: Gibt der Versender mit der Übergabe an den Boten wirklich jeden Gewahrsam auf, oder behält er einen gelockerter Gewahrsam? Hier kann man locker eine Parallele zu LKW-Fahrern ziehen, bei denen nach Zugriffsmöglichkeit des Geschäftsherren differenziert wird.
Solange der Versender also Zugriffsmöglichkeit auf den Boten hat, liegt noch kein Gewahrsamsübergang auf den Boten vor. Einschlägig wäre dann § 242, sobald der Bote den Gewahrsam bricht... |
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Ronnan Senior Member


Anmeldungsdatum: 08.09.2008 Beiträge: 2295 Wohnort: Karlsruhe, Residenz des Rechts
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Verfasst am: 17 Jul 2010 - 14:39:16 Titel: |
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der lkw fahrerist besitzdiener der bote aber grundsätzlich wohl allenfalls besitzmittler |
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JuraHD2010 Senior Member


Anmeldungsdatum: 10.03.2010 Beiträge: 500
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Verfasst am: 17 Jul 2010 - 15:50:10 Titel: |
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Das schließt ja meine Anmerkung nicht aus. Überhaupt ist der strafrechtliche Gewahrsam nicht gleichbedeutend mit dem zivilrechtlichen Besitz. |
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Ronnan Senior Member


Anmeldungsdatum: 08.09.2008 Beiträge: 2295 Wohnort: Karlsruhe, Residenz des Rechts
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Verfasst am: 17 Jul 2010 - 16:29:56 Titel: |
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unabhängig vo strafrechtlichen gewahrsamsbegriff kann aber auch in der besitzübertragung eine vermögensverfügung zu erblicken sein |
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JuraHD2010 Senior Member


Anmeldungsdatum: 10.03.2010 Beiträge: 500
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Verfasst am: 17 Jul 2010 - 16:39:06 Titel: |
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Moment mal, dann könnten § 242 und § 263 ja nebeneinander vorliegen.
Fakt ist doch, dass § 263 ausscheidet, wenn das Opfer dem Täter eine solche Besitzposition verschafft, die sich strafrechtlich als bloße Gewahrsamslockerung darstellt.
Denn in solchen Fällen muss der Täter noch einen deliktischen Zwischenschritt (Gewahrsamsbruch) vollziehen, so dass es an der Unmittelbarkeit der Vermögensverfügung mangelt. |
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Ronnan Senior Member


Anmeldungsdatum: 08.09.2008 Beiträge: 2295 Wohnort: Karlsruhe, Residenz des Rechts
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Verfasst am: 18 Jul 2010 - 13:20:34 Titel: |
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hmm
vielleicht ist es ja so:
die fälle wo man noch eine einwirkungsmöglichkeit und daher gewahrsam annimmt wie beim lkw fahrer stellen im hinblick auf den besitz besitzdienerschaft dar
d.h. in diesen fällen würde kein besitz übertragen und nur 242 wäre erfüllt
wenn er keiner einwirkungsmöglichkeit ausgesetzt ist 246
wenn er als besitzmittler eigenständigen besitz erlangt, stellt sich die frage, ob der andere dann noch gewahrsam haben kann
die fälle die mir jetzt einfallen würde, wären alle mit nem besitzdiener (angestellter/chef und so)
beim normalen besitzmittlungsverhältnis wäre das wohl nicht gegeben
achja natürlich ist gewahrsam nicht gleich besitz, aber man kann ja dennoch die frage nach dem gewahrsam anahnd verschiedener besitzgruppen stellen
jedenfalls:
wenn der bote in einem einmalien auftragsverhältnis agiert, wird er wohl nicht dermaßen einwirkungsmöglichkeiten ausgesetzt sein, dass man noch von gewahrsam des auftraggebers ausgehen könnte
wenn er fest eingegleidert ist, ist er wohl nur besitzdiener |
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JuraHD2010 Senior Member


Anmeldungsdatum: 10.03.2010 Beiträge: 500
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Verfasst am: 19 Jul 2010 - 05:20:46 Titel: |
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Würde nicht auf die REgelmäßigkeit des Botenverhältnisses abstellen, sondern ob der Bote einen kurzen, vorgezeichneten Weg zu gehen hat oder er da frei ist und der Geschäftsherr somit nicht wissen kann, wo sein Bote grade ist (vgl. Fernfahrten bei LKW Fahrern --> wobei auch hier in solchen Fällen bloße Gewahrsamslockerung angenommen wird, wenn der Geschäftsherr bspw. mit dem LKW-Fahrer über GPS oder Handy in Verbindung steht) --> ist eben Tatfrage.
Das man von der zivilrechtlichen Besitzposition heraus an den strafrechtlichen Gewahrsam herangeht, habe ich so noch nicht gesehen und ich halte das auch nicht für richtig. Maßgeblich ist doch die Verkehrsauffassung, bspw. eine sozio-normative Zuordnung. |
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Ronnan Senior Member


Anmeldungsdatum: 08.09.2008 Beiträge: 2295 Wohnort: Karlsruhe, Residenz des Rechts
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Verfasst am: 19 Jul 2010 - 17:42:50 Titel: |
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ich meinte nicht, dass man unmittelbare rückschlüsse ziehen kann, sondern habe die fallgruppen danach gebildet
es gibt ja auch die ansicht, dass es gar keinen ober und untergewahrsam gibt und nur der obere gewahrsam hat
das ist strukturell ja durchaus der besitzdinerschaft vergleichbar |
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