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Lexite Newbie


Anmeldungsdatum: 28.08.2010 Beiträge: 5
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Verfasst am: 28 Aug 2010 - 13:17:54 Titel: Der Fliesenfall |
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Hi, mir kamen heute beim lesen des Fliesenfalles 2 Fragen:
A kauft bei B Fliesen. Baut dies ein, Fliesen waren schlecht gebrannt, sind hinüber. B will Nacherfüllung, dies wird jedoch kategorisch abgelehnt. A beauftragt C, die Fliesen zu entfernen, neue zu verlegen. A will von B den Kaufpreis für die Fliesen zurück, den Mehrwert der neuen Fliesen, Ein und Ausbaukosten.
1. Warum wird ein Anspruch auf Kostenersatz für den Ausbau und Einbau der Fliesen nach § 281 geprüft und nicht nach § 281. Die Nacherfüllung ist doch dadurch erloschen, dass der Käufer die Fliesen hat von einem Dritten austauschen lassen.
2. Wieso wird hier nirgends die Problematik der Selbstvornahme angesprochen mit entsprechenden Ansprüchen?
Danke |
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Gregsen Senior Member


Anmeldungsdatum: 30.01.2006 Beiträge: 523
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Verfasst am: 28 Aug 2010 - 14:56:08 Titel: |
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Versteh deine Frage zu 1) nicht. Der Schadensersatz wegen verweigerter nacherfüllung läuft nach §281 I soweit der Händler die Nacherfüllung verweigert. Die Frage im Fliesenfall war nur ob ein verkäufer, der nicht den einbau, sondern nur die lieferung schuldet, trotzdem für den ein und ausbau der fliesen zahlen muss. Damit verbunden auch die grundsatzfrage ob nacherfüllung am ort des Käufers zu geschehen hat. Beide wurde vom EuGH bejaht.
zu 2) Ein selbstvornahmerecht kennt das kaufrecht nicht, das gibt es nur im Werkvertragsrecht. |
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Lexite Newbie


Anmeldungsdatum: 28.08.2010 Beiträge: 5
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Verfasst am: 28 Aug 2010 - 15:38:52 Titel: |
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Das ist alles hinlänglich bekannt und auch nicht die Frage gewesen...ich versuchs später nochmal.. |
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Siniver Full Member


Anmeldungsdatum: 15.05.2006 Beiträge: 252
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Verfasst am: 28 Aug 2010 - 16:37:21 Titel: |
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Also aus meiner Sicht stellt sich das Problem der "Selbstvornahme im Kaufrecht" in diesem Fall nicht.
Wird die Nacherfüllung kategorisch abgelehnt, ist die Fristsetzung für die Nacherfüllung entbehrlich und man kommt direkt zu §281.
Hinsichtlich des Inhalts der Nacherfüllung ist natürlich fraglich, ob der Händler auch die Ein- und Ausbaukosten ersetzen muss. Aber das ist ohnehin klar. |
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Lexite Newbie


Anmeldungsdatum: 28.08.2010 Beiträge: 5
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Verfasst am: 28 Aug 2010 - 16:47:23 Titel: |
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Zur Selbstvornahme: Ich denke, das Problem stellt sich wegen der Verweigerung der Nacherfüllung nciht mehr.
Mein Fliesenfall ist ja abgewandelt.
Ein Dritter nimmt den Aus- und Einbau der neuen Fliesen vor und der Gl will nun die Kosten ersetzt.
Ich frage mich nun, warum sich der Ersatz auf Kosten für Ein- und Ausbau nach § 281 richten sollte, wo doch offensichtlich Aus- und Einbau durch die Tätigkeit des Dritten unmöglich geworden sind... |
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