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ClintWestwood Full Member


Anmeldungsdatum: 26.01.2010 Beiträge: 218
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Verfasst am: 01 Sep 2010 - 13:38:52 Titel: Vertragstyp unbestimmt lassen, Anspruchsgrundlage |
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Hey,
wenn es auf den Vertragstyp nicht ankommt kann ich diesen in der Prüfung unbestimmt lassen?
Ist dann allein §311, 241 Anspruchsgrundlage? |
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Marina85 Senior Member


 Anmeldungsdatum: 22.06.2005 Beiträge: 4760 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 01 Sep 2010 - 13:45:53 Titel: |
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Ja, du kannst den Typus unbestimmt lassen, wenn es nicht darauf ankommt. Wenn es um Primäransprüche geht, höchstens nur kurz den Typ erwähnen. Im Examen zumindest war bei uns eine ausführliche Typisierung auf der Primärebene fehl am Platz.
Du solltest dann schreiben, dass ein Anspruch aus Vertrag besteht, mit zitiert wird dann in der Regel als "AGL" §§ 311, 241 II BGB, was aber im Prinzip nur ein Hinweis auf die Vertragsfreiheit ist. Eigentliche AGL ist aber bei Primäransprüchen sowieso immer der Vertrag (auch beim Kaufvertrag). |
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ClintWestwood Full Member


Anmeldungsdatum: 26.01.2010 Beiträge: 218
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Verfasst am: 01 Sep 2010 - 13:59:44 Titel: |
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besten dank,
ist das auch dann noch legitim wenn für die Entstehung des Anspruchs der Typ zunächst unwichtig ist, dieser aber auf der Ebene des Erlöschens Relevanz gewinnt?
Ganz konkret handelt es sich eben um den Parkvertrag.
Habe zunächst als AGL nur den Parkvertrag ohne spezifische Typisierung genommen und dann bei Prüfung eines Gegenanspruchs unter Erlöschen des Anspruchs zwischen Miet/ Verwahrungsvertrag differenziert. |
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Marina85 Senior Member


 Anmeldungsdatum: 22.06.2005 Beiträge: 4760 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 01 Sep 2010 - 16:00:28 Titel: |
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| Ich denke, das geht so, wie du es gemacht hast, da du so zeigst, dass du verstanden hast, an welcher Stelle die Typisierung relevant wird. |
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