|
|
| Autor |
Nachricht |
seedorf414 Newbie


Anmeldungsdatum: 03.09.2010 Beiträge: 2
|
Verfasst am: 03 Sep 2010 - 19:58:13 Titel: Kleine Frage zu § 904 BGB |
|
|
Tach auch.
Ich hoffe hier gibt einige die etwas mehr Verständnis um das Thema BGB haben.
Es geht um §904 BGB.
Den § 904 verstehe ich im Grunde sehr gut. Ich suche lediglich nach einer Definition des Begriffes Eigentümer.
In vielen anderen Paragrafen wird zwischen Eigentümer und Besitzer unterschieden. Eine klare trennung dieser Begriffe ist ja auch ok und zu verstehen.
Wie ist das aber bei dem §904 BGB. Da Eigentümer ja nicht gleich Besitzer sein muss brauch ich mal ne kleine Hilfestellung zu diesem kleinen Problem.
Danke |
|
 |
Ronnan Senior Member


Anmeldungsdatum: 09.09.2008 Beiträge: 2114 Wohnort: Karlsruhe, Residenz des Rechts!
|
Verfasst am: 03 Sep 2010 - 20:29:59 Titel: |
|
|
904 spricht in der tat nur vom eigentümer
allerdings muss man ihn wohl auf den besitzer analog anwenden
jedenfalls beim berechtigten besitzer kann man das daraus schlussfolgern, dass dieser sein besitzrecht ja vom eigentümer ableitet und seine rechtsmacht daher nicht weitergehen kann als dessen
für den unberechtigten besitzer muss das dann wohl erst recht gelten |
|
 |
Ronnan Senior Member


Anmeldungsdatum: 09.09.2008 Beiträge: 2114 Wohnort: Karlsruhe, Residenz des Rechts!
|
Verfasst am: 03 Sep 2010 - 20:32:34 Titel: |
|
|
| Nach S 1 darf der Eigentümer der Sache, gegen die sich die Einwirkung richtet, diese nicht verbieten. Gleiches gilt für den Besitzer, der keine weitere Rechtsposition haben kann als der Eigentümer (Soergel/Baur Rn 4). |
|
 |
seedorf414 Newbie


Anmeldungsdatum: 03.09.2010 Beiträge: 2
|
Verfasst am: 03 Sep 2010 - 21:02:18 Titel: |
|
|
Danke für den Beitrag.
Das mit der untergeordneten Rechtsstellung des Besitzers klingt sehr plausibel und macht Sinn. |
|
 |
|