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Zai Newbie


Anmeldungsdatum: 03.08.2010 Beiträge: 16
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Verfasst am: 04 Sep 2010 - 20:04:51 Titel: Vollendung Unterschlagung |
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Zuletzt bearbeitet von Zai am 03 Okt 2010 - 16:17:28, insgesamt einmal bearbeitet |
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JuraHD2010 Senior Member


Anmeldungsdatum: 10.03.2010 Beiträge: 500
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Verfasst am: 04 Sep 2010 - 20:23:39 Titel: |
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das kommt wohl auf den sachverhalt an. wenn sich der täter die sachen bereits im haus etwa unter den mantel schiebt, würde ich darin schon eine manifestation des zueignungswillens nach außen hin sehen. ansonsten kann man jedenfalls auf das verlassen des gebäudes abstellen, warum willst du da bis zur grundstücksgrenze warten? |
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Zai Newbie


Anmeldungsdatum: 03.08.2010 Beiträge: 16
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Verfasst am: 04 Sep 2010 - 22:03:18 Titel: |
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Zuletzt bearbeitet von Zai am 03 Okt 2010 - 16:17:44, insgesamt einmal bearbeitet |
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disturbia Newbie


Anmeldungsdatum: 22.03.2010 Beiträge: 6
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Verfasst am: 04 Sep 2010 - 22:18:44 Titel: |
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Jop, in dem Sinne schon denn:
Diebstahl braucht Wegnahme, braucht wiederum Bruch und Begründung von Gewahrsam, braucht wiederum zur Gründung des Gewahrsams Zueignung( +absicht)
btw: Hat der Tote denn noch einen "Herrschaftsbereich" bzw dessen Erben? |
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Zai Newbie


Anmeldungsdatum: 03.08.2010 Beiträge: 16
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Verfasst am: 04 Sep 2010 - 22:27:22 Titel: |
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Zuletzt bearbeitet von Zai am 03 Okt 2010 - 16:17:57, insgesamt einmal bearbeitet |
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disturbia Newbie


Anmeldungsdatum: 22.03.2010 Beiträge: 6
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Verfasst am: 04 Sep 2010 - 22:48:09 Titel: |
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Unterschlagung ist ja quasi ein Auffangtatbestand(zu 242 subsidiär) und braucht die Zueignung als Tathandlung (also im obj TB)
Also im Gegensatz zum 242, wo es wie geschrieben die Absicht braucht. (subj TB)
nach hM kann die (objektive) Zueignung des 246 aber nicht ohne Rückgriff auf subjektive Kriterien bestimmt werden. (->Zueignungswillen)
Hier wird dann teilweise in der Lit. der Zueignungswille mit der Zueignungsabsicht des 242 gleichgesetzt. |
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