Joman89 Full Member


Anmeldungsdatum: 11.04.2008 Beiträge: 154
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Verfasst am: 25 Feb 2011 - 13:23:40 Titel: |
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An einem Herbstabend wollte Polizeihauptkommissar P eine Festnahme des T durchführen lassen. Gegen T lag ein formell und materiell rechtmäßiger Haftbefehl wegen des Verdachts des versuchten Totschlags und sexuellen Missbrauchs von Kindern vor. Aus strategischen Gründen hatte man sich entschlossen, T nicht zur Fahndung auszuschreiben oder den Haftbe-fehl in der Fahndungsdatei einzustellen, sondern Zielfahnder einzusetzen. Die Zielfahnder wa-ren schnell erfolgreich: Der Zugriff sollte auf deren Hinweis vor den Festwiesen stattfinden. K, der zu dieser Zeit privat unterwegs war, erkannte auf einer Anhöhe den P. P, der in Zivil geklei-det war, war die Begegnung unangenehm. Er befürchtete, dass K ihn ablenken könnte. K rede-te wie erwartet auf P ein und erfuhr durch das Gespräch von der geplanten Festnahme des T. Vage konnte sich K an den T erinnern.
P hörte über Funk, dass T in seine Nähe kommen würde. Plötzlich sah P jemanden. „Da ist er!“, sagte P. Unerwartet lief K los. P erkannte sogleich seinen Irrtum, aber anstatt den K zurückzu-rufen, dachte sich P, dass er vielleicht K loswürde, wenn K hier einen harmlosen Passanten, den A, festnähme. K stürmte auf den A zu und warf sich mit seinem gesamten Gewicht auf A. Er brüllte: „Polizei. Du bist festgenommen, du Schwein.“ – A, der zu Boden ging und sich die Knie prellte, wehrte sich dennoch kräftig. Er schubste den K von sich weg und warf dann einen Tisch mit Souvenirs um, damit dem brüllenden K die Verfolgung erschwert würde. K wollte den A festnehmen und zertrat bei der Verfolgung einen Geschenkkarton mit Souvenirs. Schließlich holte P ihn ein und sagte dann: „Ist der Falsche. Ist gut jetzt.“
Dies ist der erste Teil der Hausarbeit.Erstmal interessant sind eg nur K und A:
K:
-Von den Delikten her dürfte der Schwerpunkt wohl bei § 239 liegen?
-Auf Rechtswidrigkeitsebene:§ 127 I, II StPO;ETBI?Letzterer fällt mir momentan schwer anzunehmen, denn man weiß gar nicht so genau, was K sich denkt.Problematisch ist,dass uU von der RW des Verhaltens von K auch die Strafbarkeit des A abhängt.
A:
-Ist bei ihm § 113 tatbestandsmäßig?K ist privat unterwegs,kann er dann Amtsträger sein?.Sofern (+):Rechtmäßigkeit der Diensthandlung?Objektiv wird A zu Unrecht festgenommen ->Notwehrrecht?
Irgendwer mit Ideen, Literatur usw? |
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