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Freiburg BGB für Anfänger II Hausarbeit
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formundfristgerecht
Newbie
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Anmeldungsdatum: 08.08.2011
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 08 Aug 2011 - 13:53:08    Titel: Freiburg BGB für Anfänger II Hausarbeit

Hallo,

ich sitze gerade an der kleinen BGB Hausarbeit und grübele über den Anspruchsgrundlagen zu folgendem Sachverhalt:

Student nimmt eine Dienstleistung einer Wahrsagerin in Anspruch und zahlt hierfür 100 €. Danach kommen ihm im Gespräch mit Kommilitonen Zweifel auf, ob er überhaupt verpflichtet war der Wahrsagerin ein Honorar zu zahlen, woraufhin er das bereits gezahlte Honorar zurückfordert.

Jemand eine Idee?
mrOizo
Junior Member
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Anmeldungsdatum: 08.08.2011
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 08 Aug 2011 - 16:46:37    Titel:

Anspruchsgrundlage für das Zurückfordern, oder für das ursprüngliche Bezahlen?
formundfristgerecht
Newbie
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Anmeldungsdatum: 08.08.2011
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 09 Aug 2011 - 13:49:22    Titel:

Für das Zurückfordern. Ich habe schon einiges an Material über diese Wahrsagerfälle gefunden (aktuellste BGH Entscheidung Januar/2011), aber ich habe das Gefühl keine richtige Problemschwerpunkte zu erkennen.
formundfristgerecht
Newbie
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Anmeldungsdatum: 08.08.2011
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 17 Aug 2011 - 15:53:52    Titel:

Kann niemand helfen?
Alep
Newbie
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Anmeldungsdatum: 15.09.2010
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 17 Aug 2011 - 21:54:03    Titel:

Hey, ich schreib diesselbe Hausarbeit. =)

Als Anspruchsgrundlagen hab ich zum einen §§ 346 I, 326 IV, hier mit dem Fokus auf der Frage, ob § 326 I 1 gilt (dann Zurückfordern möglich) oder nicht, wie es der BGH in der neuen Entscheidung gemacht hat.
Zum anderen § 812, hier mit der Frage, ob der "Wahrsagervertrag" sittenwidrig iSd § 138 ist.

Was meint ihr dazu?
formundfristgerecht
Newbie
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Anmeldungsdatum: 08.08.2011
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 18 Aug 2011 - 10:27:29    Titel:

Hey!

Ich habe zuerst geprüft, ob überhaupt ein wirksamer Vertrag zwischen W und S geschlossen wurde. Schwerpunkt auch hier § 326 I. Im Ergenis folge ich auch nicht direkt dem BGH, da in jenem Fall über längere Zeit mehrere Sitzungen abgehalten wurden. Einen Rücktritt habe ich nicht geprüft, bin mir aber auch nicht sicher einen reinzunehmen, da ich nicht glaube, dass sich das mit der Fallfrage deckt.
Anschließen hatte ich c.i.c. Prüfung geplant, da W den S nicht hinreichend darüber aufgeklärt hat, ob Wahrsagerei möglich ist oder nicht.
Danach prüfe ich auch § 812.
Was sagt ihr dazu? Ist es sinnvoll die Wirksamkeit des Vertrages vorab zu prüfen?
Ryuuzaki
Newbie
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Anmeldungsdatum: 30.08.2011
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 30 Aug 2011 - 14:03:46    Titel:

warum lehnst du 326 ab?
was ist mit 311a?
formundfristgerecht
Newbie
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Anmeldungsdatum: 08.08.2011
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 01 Sep 2011 - 11:54:28    Titel:

§ 311 a II kommt bei mir nach einem kurzen Meinungsstreit nicht zum Zuge, da der Vertrag auf eine generell unsinnige Leistung gerichtet ist. § 326 ist bei mir abbedungen, da beide wussten auf was sie sich einlassen. Ich habe überwiegend mit Vertragsfreiheit argumentiert...
S0mbrero
Junior Member
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Anmeldungsdatum: 01.04.2009
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 01 Sep 2011 - 18:56:39    Titel:

Wie ausführlich habt ihr denn die Frage nach der Abdingbarkeit bzw. der Individualvereinbarung?
Ich bin noch etwas unschlüssig, ob da ein Meinungsstreit angebracht wäre, da es ja durchaus Kritik an der BGH-Entscheidung gibt, die sagt, dass eine solche Individualvereinbarung bezüglich der Gegenleistungsgefahr nur dann anwendbar ist, wenn die Unmöglichkeit nicht bereits von vornherein feststeht.
Wisst ihr was ich meine? Hoffe ich konnte mich halbwegs klar ausdrücken Very Happy
Alep
Newbie
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Anmeldungsdatum: 15.09.2010
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 02 Sep 2011 - 11:57:54    Titel:

Ich habs genauso die formundfristgerecht.

Wie ausführlich...hmm, ich würd sagen, ich habs mittelmäßig ausführlich Very Happy Ich hab zwar nen Meinungsstreit aufgebaut, bin allerdings nicht nicht groß auf die Gegenleistungsgefahr eingegangen. Ich sag halt, nach der einen Meinung kommt 326 I 1 zum Zuge, nach neuester BGH Rechtsprechung ist er abbedungen, S hat das Risiko iSd des §326 II übernommen.

Wobei ich da wohl kein wirklicher Maßstab bin, was Ausführlichkeit angeht, denn so ziemlich alle anderen, mit denen ich gesprochen hab, haben weit mehr Zeichen beim ersten Fall als ich^^
max1292
Newbie
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Anmeldungsdatum: 10.08.2012
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 10 Aug 2012 - 20:25:13    Titel:

Hey ihr Wink ich hoffe eure hausarbeit lieft gut - ich arbeite gerade selber an einer hausarbeit mit ähnlichem thema und gleichem Leiturteil...wie ist bei euch die Lösung schlussendlich ausgefallen??oder habt ihr vll sogar zufällig eine Lösungsskizze??Wink
Wäre super wenn ihr mir helfen könntet
LG Max
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