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Porfavor Senior Member

Anmeldungsdatum: 18.11.2008 Beiträge: 485 Wohnort: Tuttlingen
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Verfasst am: 18 Jan 2012 - 00:45:37 Titel: Erlaubnistatbestandsirrtum bei Rechtfertigungsgründen |
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Hallo,
heute hat sich mir wieder einmal eine Frage aufgeworfen. Hierzu ein abgewandelter und verkürzter Fall.
| Zitat: | A zerstört den Computer des B. B sieht dies noch, wovon wiederum A aber nichts mitbekommt. A entfernt sich in normalem Tempo vom Tatort. B geht diesem nach. Als er um eine Ecke geht, stehe da der A, so meint B. Tatsächlich ist es aber der C.
B macht von seinem Festnahmerecht nach § 127 StPO Gebrauch. |
Dies stellt nun ja eine Freiheitsberaubung dar. Kann dies gerechtfertigt werden durch § 16 StGB?
Man würde nun beim Vorsatz diesen ja bejahen, da es sich um einen unbeachtlichen error in persona aufgrund der Gleichwertigkeit der Objekte handelt.
Nun würde man aber bei der Rechtfertigung einen Erlaubnistatbestandsirrtum annehmen - der Täter irrt also über Tatumstände. Aber dies ist ja wieder nur ein Identitätsirrtum.
Aber B wäre ja eindeutig gerechtfertigt, wenn es kein Irrtum gewesen wäre.
Also ist das ein beachtlicher error in persona und dieser ist eben nur im Tatbestand unbeachtlich? |
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Ronnan Senior Member

Anmeldungsdatum: 08.09.2008 Beiträge: 1875 Wohnort: Karlsruhe, Residenz des Rechts!
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Verfasst am: 18 Jan 2012 - 18:12:40 Titel: |
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es geht ja nicht nur um die identität, sondern auch um die qualität des opfers
hier: eine strat begangen habend
also
vorsatz an sich (+)
aber es liegt in der Tat ein Erlaubnistatbestandsirrtum vor |
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Majestix Full Member

Anmeldungsdatum: 18.03.2008 Beiträge: 69
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Verfasst am: 28 Jan 2012 - 08:45:37 Titel: |
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Nach wohl h.M. soll Rechtfertigung nach § 127 StPO schon bei objektiven Anhaltspunkten möglich sein können. Insofern könnte vorliegend eventuell dennoch Rechtfertigung nach § 127 StPO in Betracht kommen, wenn C dem A etwa objektiv ähnlich gewesen wäre.
Die Rechtsfolgen eines Erlaubnistatbestandsirrtums sind übrigens noch umstritten, und es bliebe auch noch Raum für eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit (etwa bei Körperverletzung), so dass man, etwa wenn man einer Minderansicht folgen wollte, vorliegend insofern auch immer noch zur Unbeachtlichkeit des Irrtums kommen könnte. |
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Porfavor Senior Member

Anmeldungsdatum: 18.11.2008 Beiträge: 485 Wohnort: Tuttlingen
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Verfasst am: 29 Jan 2012 - 04:01:30 Titel: |
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Selbst nach der strengen Schuldtheorie, die für mich am ehesten und plausibelsten dem Gesetzt folgt, das zwischen § 16 und § 17 unterscheiden, könnte man gemäß § 17 ja noch zum Schuldausschluss kommen.
Jedenfalls gehören die Umständen, um welche Identität es sich handelt, nicht zum gesetzlichen Tatbestand.
Der Gesetzgeber würde es einfacher machen, wenn er entweder schreiben würde "jemand bestimmten" oder "einen bestimmten Menschen"...oder wenn er in § 16 einfügen würde: "Wer irrtümlich eine Lage / Umstände annimmt, in der er / bei denen er gemäß § 32 gerechtfertigt wäre, handelt nicht vorsätzlich. Damit könnte man endlich mal einen vernünftige Unterscheidung treffen. Warum das nicht passiert, steht auch mal wieder in den Sternen. |
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