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40 € Strafe zahlen bei Schwarzfahren - Rechtsnatur?
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JuraHD2010
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Anmeldungsdatum: 10.03.2010
Beiträge: 497

BeitragVerfasst am: 21 Jan 2012 - 11:19:39    Titel: 40 € Strafe zahlen bei Schwarzfahren - Rechtsnatur?

Mir ist gestern in der S-Bahn mal wieder das ubiquitäre "Wer schwarz fährt, zahlt 40 €" blabla aufgefallen. Was ist das eigentlich rechtstechnisch gesehen? Eine Vertragsstrafe?
roht
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Anmeldungsdatum: 02.03.2011
Beiträge: 174

BeitragVerfasst am: 21 Jan 2012 - 11:23:42    Titel:

Ich würde sagen; "Ja" und meine dies auch so mal gelesen zu haben.
Das ist besonders interessant, wenn Jugendliche, also beschränkt geschäftsfähige, schwarz fahren und dann zur Kasse gebeten werden
Ronnan
Senior Member
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Anmeldungsdatum: 08.09.2008
Beiträge: 1875
Wohnort: Karlsruhe, Residenz des Rechts!

BeitragVerfasst am: 21 Jan 2012 - 18:25:46    Titel:

zudem sind vertragsstrafen in agb an sich eigentlich unzulässig
aber natürlich gibt es für den öpnv eine ausnahme Wink
Majestix
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Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 69

BeitragVerfasst am: 28 Jan 2012 - 08:51:55    Titel:

Vertragsstrafe wäre möglicherweise nicht die einzige in Betracht kommende Konstruktion zur Entschädigung solch einer eventuell immaterielen Beeinträchtigung.
Flauschi
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Anmeldungsdatum: 30.06.2008
Beiträge: 335

BeitragVerfasst am: 29 Jan 2012 - 09:35:59    Titel:

immaterielle beeinträchtigung - hä?


man könnte auch so ne art verwaltungsgebühr drin sehen, die anfällt, weil der kontrolleur ja die personalien aufnehmen muss
roht
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Anmeldungsdatum: 02.03.2011
Beiträge: 174

BeitragVerfasst am: 29 Jan 2012 - 11:01:03    Titel:

Soweit ich weiß, ist es eine Vertragsstrafe und nichts anderes.
Majestix
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Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 69

BeitragVerfasst am: 29 Jan 2012 - 21:01:16    Titel:

Wie wäre es denn etwa bei folgender Fallkonstellation:
A überweist Anfang des Monats Februar 20 Euro an die Stadtwerke, welche den öffentlichen Busverkehr betreiben, unter dem Titel " Busfahrtentgelte A für Februar".
Als er im Februar bei einer Fahrscheinkontrolle im städtischen Bus ohne gültigen Fahrschein angetroffen wird, führt er zu seiner Verteidigung an, er habe für diese Fahrt ebenso wie für alle anderen anfallenden Fahrten im Februar das erforderliche Fahrtentgelt bereits Anfang des Monates rechtzeitig überwiesen.
Bestünde hier ein Anspruch auf eine erhöhtes Fahrtentgelt für Schwarzfahren, und wenn ja, wie ließe sich dieses genau begründen? Auch als Vertragsstrafe?
Ronnan
Senior Member
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Anmeldungsdatum: 08.09.2008
Beiträge: 1875
Wohnort: Karlsruhe, Residenz des Rechts!

BeitragVerfasst am: 30 Jan 2012 - 16:19:06    Titel:

wenn ticket inhaberpapier nach 793, 797 bgb bzw nur leistung gegen vorlage des inhaberpapiers dann fährt er trotzdem schwarz

zb
Flauschi
Senior Member
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Anmeldungsdatum: 30.06.2008
Beiträge: 335

BeitragVerfasst am: 31 Jan 2012 - 18:03:15    Titel:

Majestix hat folgendes geschrieben:
Bestünde hier ein Anspruch auf eine erhöhtes Fahrtentgelt für Schwarzfahren, und wenn ja, wie ließe sich dieses genau begründen? Auch als Vertragsstrafe?


Anspruch aus Beförderungsvertrag
- Beförderungsvertrag mit der bahn +
- A hatte kein TIcket, ist also schwarzgefahren
dann greift Vertragsstrafe -> Anspruch iHv 20€

A kann aber mit dem RÜckforderungsanspruch gegen die bahn aus 812 aufrechnen (die zahlung an die bahn erfolgte ohne rechtsgrund)
Majestix
Full Member
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Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 69

BeitragVerfasst am: 31 Jan 2012 - 20:56:27    Titel:

Ja, also Schwarzfahren (+) könnte durchgehen.
Aber die Subsumtion unter die § 339 ff BGB (Vertragsstrafe) als Begründung für die erhöhte Zahlungspflicht könnte vielleicht problematisch sein?
Flauschi
Senior Member
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Anmeldungsdatum: 30.06.2008
Beiträge: 335

BeitragVerfasst am: 03 Feb 2012 - 12:54:04    Titel:

339 regelt doch nur die verwirkung.

du machst einfach ne agb-kontrolle und schreibst dass ein möglicher verstoß gegen 309 I nr.6 vorliegen könnte, das erhöhte beförderungsgeld aber nicht darunter fällt, obwohl es der sache nach eine vertragsstrafe ist.
es lässt sich aber unter keinen der fälle des nr. 6 subsumieren, weil die strafe dafür ist, dass versucht wird, sich eine kostenlose beförderung zu erschleichen.
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