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thomaske Newbie

Anmeldungsdatum: 23.01.2012 Beiträge: 1
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Verfasst am: 23 Jan 2012 - 16:11:35 Titel: Überwachung am Arbeitsplatz bei Kinderpornographie |
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Hallo zusammen,
ich schlage mich gerade mit einer echt anstrengenden Seminararbeit zum Thema Internet am Arbeitsplatz herum
ich habe folgendes Problem :
A hat kinderpornographische dateien heruntergeladen
er wird dabei von kollegen beobachtet und daraufhin lässt sein chef seinen pc kontrollieren...
die vehauptungen bestätigen sich und A wird gekündigt
Jetzt muss ich herausstellen, inwiefern sich der Chef eventuell schuldig durch die Durchsuchung des Rechners gemacht hat ...
leider finde ich kaum Material dazu ...
hat vllt irgwer hier ein paar nützliche "wissenschaftliche quellen" zu dieser Frage oder einen passenden paragraphen oder so ??
Bin für jede Hilfe echt dankbar
Gruß,
thomas |
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Porfavor Senior Member

Anmeldungsdatum: 18.11.2008 Beiträge: 504 Wohnort: Tuttlingen
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Verfasst am: 29 Jan 2012 - 05:29:14 Titel: |
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Also der Rechner ist wohl Eigentum des Arbeitgebers, so darf dieser auch eine Durchsuchung veranlassen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist doch wohl hiervon nicht betroffen, da der Arbeitnehmer gewisse vertragliche Vorschriften anerkennt und bei Verdacht eines Verstoßes auch damit rechnen muss, dass dies geprüft wird.
§184b StGB stellt das Verhalten des Arbeitnehmers ja sogar unter Strafe. Somit müsste der Arbeitnehmer ihn anzeigen.
§ 202a StGB sagt "unbefugt" und das ist wohl nicht der Fall, also nicht einschlägig, genauso wenig wie § 203 StGB. |
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Flauschi Senior Member

Anmeldungsdatum: 30.06.2008 Beiträge: 382
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Verfasst am: 29 Jan 2012 - 12:31:57 Titel: |
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strafrechtlich ist da wohl nix. ich würde ne verletzung bon § 823 I iVm APR prüfen
1. Rechts- oder Rechtsgutsverletzung : APR
welche spähre ist betroffen? wohl nur die individualsphäre
2. Handlung : Durchsuchen des PC
3. Kausalität (haftungsbegründende)
4. Rechtswidrigkeit
normalerweise indiziert die TBmäßigkeit die RWKT, beim APR muss diese aber positiv festgestellt werden.
Dem Schutzgut „Persönlichkeit“ fehlt eine klare Abgrenzung: Der Schutz einer Person behindert regelmäßig die Entfaltungsfreiheit einer anderen. Die Reichweite des Schutzes muss daher stets im Einzelfall im Wege einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung festgestellt werden.
hier Abwägung AG-Interesse geg AN-Interesse
eindeutig zugunsten des AG; hat dringenden Verdacht für schwerwiegende Verletzung, außerdem geht es um die Nutzung von Betriebseigentum, AG muss wissen, ob AN vertrauenswürdig ist. Eingriff ist nur gering (individualsphäre), daher RWKT (-) |
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