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§ 34 StGB und Rechtfertigende Einwilligung - Verhältnis
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roht
Full Member
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Anmeldungsdatum: 02.03.2011
Beiträge: 174

BeitragVerfasst am: 25 Jan 2012 - 22:22:22    Titel: § 34 StGB und Rechtfertigende Einwilligung - Verhältnis

A ist krank und bedarf einer Bluttransfusion. Er liegt im Krankenhaus, in dem der junge Arzt B praktiziert. Als B den A auf die Dringlichkeit der Bluttransfusion anspricht, verweigert dieser bei vollen Sinnen diese aus Glaubensgründen. B, der Atheist ist, kann dies ganz und gar nicht nachvollziehen, verabreicht A ein Schlafmittel und führt bei A eine Bluttransfusion gegen seinen Willen durch. Am nächsten Tag als A gesund, aber von der Bluttransfusion geschwächt, aufwacht, ruft er die Staatsanwaltschaft an und zeigt B an. Strafbarkeit des B nach § 223 StGB?

B könnte sich einer Körperverletzung an A gem. § 223 StGB strafbar gemacht haben, indem er A das Blut transfusierte.
I Tatbestand
Eine tatbestandliche KV liegt vor.
II Rechtswidrigkeit
a) Rechtfertigende Einwilligung
Nein, weil ein Wille nicht bestand.
b) Notwehr
Keine Notwehrlage
c) Rechtfertigender Notstand § 34 StGB
Gegenwärtige nicht anders abwendbare Gefahr für Leben des
A bestand. Geht man davon aus, dass bei der Abwägung der
Interessen das Leben über dem Glauben steht, dann würde der
Notstand doch durchgehen. So ist es aber ganz sicher nicht.
Wo genau müsste man aussteigen?
Porfavor
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Anmeldungsdatum: 18.11.2008
Beiträge: 485
Wohnort: Tuttlingen

BeitragVerfasst am: 27 Jan 2012 - 21:19:18    Titel: Re: § 34 StGB und Rechtfertigende Einwilligung - Verhältnis

roht hat folgendes geschrieben:
A ist krank und bedarf einer Bluttransfusion. Er liegt im Krankenhaus, in dem der junge Arzt B praktiziert. Als B den A auf die Dringlichkeit der Bluttransfusion anspricht, verweigert dieser bei vollen Sinnen diese aus Glaubensgründen. B, der Atheist ist, kann dies ganz und gar nicht nachvollziehen, verabreicht A ein Schlafmittel und führt bei A eine Bluttransfusion gegen seinen Willen durch. Am nächsten Tag als A gesund, aber von der Bluttransfusion geschwächt, aufwacht, ruft er die Staatsanwaltschaft an und zeigt B an. Strafbarkeit des B nach § 223 StGB?

B könnte sich einer Körperverletzung an A gem. § 223 StGB strafbar gemacht haben, indem er A das Blut transfusierte.
I Tatbestand
Eine tatbestandliche KV liegt vor.
II Rechtswidrigkeit
a) Rechtfertigende Einwilligung
Nein, weil ein Wille nicht bestand.
b) Notwehr
Keine Notwehrlage
c) Rechtfertigender Notstand § 34 StGB
Gegenwärtige nicht anders abwendbare Gefahr für Leben des
A bestand. Geht man davon aus, dass bei der Abwägung der
Interessen das Leben über dem Glauben steht, dann würde der
Notstand doch durchgehen. So ist es aber ganz sicher nicht.
Wo genau müsste man aussteigen?


Ich denke man könnte so argumentieren, dass jeder einzelne Rechte besitzt, auf diese Rechtsgüter aber auch verzichten kann (auch auf das Leben, wobei das sicher strittig ist...in den USA steht Suizid ja unter Strafe, soweit ich weiß - hier nicht). In diesem Sinne hat der Patient gar kein Interesse an dem Rechtsgut und bei der Abwägung kann dieses mithin auch nicht höher stehen.
Außerdem lässt § 34 S.2 da durchaus Spielräume, eine Tat als nicht angemessen anzusehen.
Andererseits stellt das StGB die Tötung auf Verlangen unter Strafe. Dies wird damit begründet, dass das Leben ein so wichtiges Gut sei, dass man darauf nicht verzichten können.
Meiner Ansicht nach würde das wiederum dem widersprechen, dass er hier darauf verzichten könne.
Wenn ich auf mein inneres Rechtsgefühl höre, weiß ich selbst nicht, was ich vertreten würde, da ich der Meinung bin, es muss jeder selbst auch über sein Leben verfügen können, da man ihn sonst seiner Freiheit beraubt, andererseits muss ein Mensch vor dem Tode geschützt werden (z.B. sind es manchmal Kurzschlussreaktionen).

Ich denke, man kann hier beides vertreten.

Mich würde auch interessieren, was die "Experten" dazu sagen.
Majestix
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Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 69

BeitragVerfasst am: 28 Jan 2012 - 08:42:16    Titel:

Was das Verhältnis von Rechtfertigung von Einwilligung und Notstand bei Eingriffen in Körper und Leben betrifft, könntest Du möglicherweise einen kritischen Punkt ansprechen, welcher sich hier kaum abschließend erörtern lassen könnte.
Nur so viel: nach deutschem Recht sind Eingriffe in das Leben wohl nicht allein durch Einwilligung zu rechtfertigen. Bei sonstigen körperlichen Eingriffen könnte dagegen zudem zur möglichen Einwilligung immer eine abwägendes Korrektiv der sittlichen Angemessenheit (o.ä.) hinzukommen.
Bliebe die Frage, inwieweit andererseits eine Güterabwägung eine fehlende Einwilligung überlagern könnte.
Hier könnte es sich stets mitunter um schwierige, historisch stark vorbelastete Abgrenzungsfragen (Stichwort „Euthanasie“) handeln. Bei Eingriffen nur in die körperliche Unversehrtheit zur Lebensrettung, wie vorliegend, könnte eventuell die Angemessenheit des Patientenwillens und der Patienteninteressen im Verhältnis zur Angemessenheit des Eingriffes in Abwägung zu bringen sein.
Eventuell könnte man somit im vorgegebenen Beispielsfalle noch zu einer Rechtfertigung kommen.
Man könnte auch einmal kritisch hinterfragen, ob in solchen Grenzfällen nur eines Eingriffes in die körperliche Unversehrtheit zur Lebensrettung, das Selbstbestimmungsrecht und die Patienteninteressen unter allen Umständen strafrechtlich geschützt sein müssten?
Flauschi
Senior Member
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Anmeldungsdatum: 30.06.2008
Beiträge: 335

BeitragVerfasst am: 29 Jan 2012 - 09:50:36    Titel:

google mal nach Zeugen Jehovas Bluttransfusion; da kriegst du viele infos. gab auch mal nen großen fall, wo das ergebnis glaub ich war, dass einem patienten gegen seinen willen keine bluttransfusion verabreicht werden darf, auch wenn er sonst stirbt.
anders ist es, wenn es um ein kind geht, und die eltern verweigern die zustimmung zur transfusion; dann müsste ein vormund bestellt werden, der die einwilligung erteilt; liegt ein akuter notfall vor, so ist das handeln des arztes von 34 gedeckt.

ich kann dir diese klausurlösung empfehlen; in dem fall wurde die transfusion zwar nicht durchgeführt, zu der 34er-problematik steht aber einiges drin:

http://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/kuehl/aktuell/exklass09
http://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/kuehl/aktuell/ss09exklakurs
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