|
|
| Autor |
Nachricht |
roht Full Member

Anmeldungsdatum: 02.03.2011 Beiträge: 200
|
Verfasst am: 28 Jan 2012 - 15:22:37 Titel: Schatzregal, § 984 BGB, Hessiches Denkmalschutzgesetz |
|
|
Ein Schatzregal ist eine Regelung, die das Eigentum abweichend vom § 984 BGB regelt.
Nach dem § 24 I des hessischen Denkmalschutzgesetzes geht das Eigentum, wenn es einen hervorragenden Wert besitzt, an das Land über.
Damit besteht doch ein Schatzregal in Hessen.
Warum schreibt dann Herr Prof. Dr. Oechseler im Münchener Kommentar zum BGB, § 984 BGB Rn. 12, dass es in Hessen kein Schatzregal gibt? |
|
 |
Porfavor Senior Member

Anmeldungsdatum: 18.11.2008 Beiträge: 504 Wohnort: Tuttlingen
|
Verfasst am: 29 Jan 2012 - 05:11:21 Titel: |
|
|
Ich verstehe das nicht. Bundesrecht bricht Landesrecht. Inwiefern soll sich also ein Land über das BGB hinwegsetzen, dass doch klar regelt, dass 50:50 gemacht wird.
Ich meine allerdings auch gehört zu haben, dass es unterschiedlich gehandhabt wird. |
|
 |
Porfavor Senior Member

Anmeldungsdatum: 18.11.2008 Beiträge: 504 Wohnort: Tuttlingen
|
Verfasst am: 29 Jan 2012 - 05:20:04 Titel: |
|
|
Wikipedia (Ja sorry ) sagt, dass das die Verwaltungsgerichte regelmäßig bestätigen. Für mich inkonsistent. Wenn der Bundesgesetzgeber das gelten lassen will, soll er gefälligst explizit landesrechtliche Abweichungen zulassen.
Für mich ist das nämlich ein klarer Konflikt und hiermit ein Verstoß gegen das Grundgesetz.
Mich würden die Begründungen der Gerichte mal interessieren. |
|
 |
Flauschi Senior Member

Anmeldungsdatum: 30.06.2008 Beiträge: 382
|
Verfasst am: 29 Jan 2012 - 11:04:39 Titel: |
|
|
| Zitat: | Die derzeitige Fassung des § 24 HDSchutzG (Ablieferung) lautet:
"(1) Das Land, der Landkreis, die kreisfreie Stadt und die Gemeinde, in deren Gebiet Funde (bewegliche Bodendenkmäler) gemacht worden sind, haben in dieser Reihenfolge das Recht, die Ablieferung gegen eine angemessene Entschädigung zu verlangen." |
das Eigentum geht also gerade NICHT automatisch über, wie das bei Schatzregalen der Fall ist, sondern das Land erlangt lediglich einen Anspruch auf Übereignung.
insofern ist der bisherige § 24 keine ausnahme zum 984 bgb. |
|
 |
roht Full Member

Anmeldungsdatum: 02.03.2011 Beiträge: 200
|
Verfasst am: 29 Jan 2012 - 11:57:23 Titel: |
|
|
§ 24 I HDSchG:
| Zitat: | | (1) Bodendenkmäler, die als bewegliche Sachen herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit ihrer Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben oder bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten (§ 22) entdeckt wurden. |
Die Überschrift zum § 24 HDSchG lautet auch:
Der Münchener Kommentar ist aber von 2009 oder so, also aktueller als das HDSchG. Deswegen kann ich die Aussage nicht nachvollziehen.
Zulässig ist eine Abweichung nicht wegen dem BGB, sondern wegen dem EGBGB.
Derartige sog. Schatzregale sind durch Art 73 EGBGB iVm Art 1 Abs 2 EGBGB gedeckt und verstoßen nicht gegen Art 14 GG (BVerfGE 78, 205 ff = NJW 1988, 2593; hierzu krit Schröder JZ 1989, 676. |
|
 |
roht Full Member

Anmeldungsdatum: 02.03.2011 Beiträge: 200
|
Verfasst am: 29 Jan 2012 - 12:40:50 Titel: |
|
|
Jetzt habe ich die Lösung.
Mit dem 10. Juni 2011 wurde in Hessen ein relatives Schatzregal eingeführt.
Der § 24 HDSchG wurde geändert.
Daher ist der Kommentar nicht mehr aktuell. |
|
 |
Flauschi Senior Member

Anmeldungsdatum: 30.06.2008 Beiträge: 382
|
Verfasst am: 29 Jan 2012 - 12:43:05 Titel: |
|
|
ach, inzwischen isses geändert worden... ich hab noch die alte version zitiert.
| Zitat: | Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz)²
in der Fassung vom 5. September 1986 (GVBI. I 1986, S. 1269), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2011 (GVBl. I S. 291) |
http://www.denkmalpflege-hessen.de/LFDH4_Recht/Recht_D/recht_d.html
insofern ist der MüKo da wohl veraltet. |
|
 |
Porfavor Senior Member

Anmeldungsdatum: 18.11.2008 Beiträge: 504 Wohnort: Tuttlingen
|
Verfasst am: 01 Feb 2012 - 00:47:03 Titel: |
|
|
Mich würde dennoch interessieren, wie das kein Verfassungsbruch ist, da das BGB (Bundesrecht) eigentlich doch keinen Spielraum für andere Regelungen lässt.
Schließlich konkretisiert das BGB hier ja auch Art. 14 GG...also Eigentum ist gerade das, was das Gesetz sagt, was es ist. Hier sagt aber Bundesrecht das eine und Landesrecht was anderes, wie kann also das Landesrecht Geltung haben?
Ich bitte um Aufklärung! |
|
 |
roht Full Member

Anmeldungsdatum: 02.03.2011 Beiträge: 200
|
Verfasst am: 01 Feb 2012 - 15:00:10 Titel: |
|
|
Habe ich doch geschrieben:
Zulässig ist eine Abweichung nicht wegen dem BGB, sondern wegen dem EGBGB.
Derartige sog. Schatzregale sind durch Art 73 EGBGB iVm Art 1 Abs 2 EGBGB gedeckt und verstoßen nicht gegen Art 14 GG (BVerfGE 78, 205 ff = NJW 1988, 2593; hierzu krit Schröder JZ 1989, 676. |
|
 |
Porfavor Senior Member

Anmeldungsdatum: 18.11.2008 Beiträge: 504 Wohnort: Tuttlingen
|
Verfasst am: 07 Feb 2012 - 00:36:48 Titel: |
|
|
Verzeih mir! Ich hatte noch kein Zivilrecht und wusste nicht, dass es ein Einführungsgesetz gibt, das Bestimmungen für das BGB ausführt und dass das nicht selbst im BGB oder gar beim betroffenen Paragraphen selbst steht.
Nun ist es klar. |
|
 |
|