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Strafrecht für Fortgeschrittene/Tübingen/Günther/SS2012
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Foren-Übersicht -> Jura-Forum -> Strafrecht für Fortgeschrittene/Tübingen/Günther/SS2012
 
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cherry2012
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Anmeldungsdatum: 01.02.2012
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 01 Feb 2012 - 17:29:44    Titel: Strafrecht für Fortgeschrittene/Tübingen/Günther/SS2012

Hallo,

für alle Mitstreiter die sich über die Hausarbeit austauschen wollen nun der Sachverhalt Smile


Prof. Dr. Hans-Ludwig Günther Sommersemester 2012
Hausarbeit Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene

T möchte sich nach Ladenschluss beim Spirituosenladen des I eine Flasche Rum seiner Lieblingsmarke (Verkehrswert: 24.- €) besorgen. Dazu hatte er am selben Nachmittag in einem unbeobachteten Moment den Ladenschlüssel des I eingesteckt. Noch vor Arbeitsende hatte I den Verlust des Schlüssels bemerkt. Als T den Schlüssel in das Zylinderschloss
einführen möchte, stellt er fest, dass die Türe nur angelehnt ist. Im Laden entscheidet sich T doch für eine Magnumflasche Sekt (Verkehrswert: 99.- €) und steckt sie in seinen Rucksack. Plötzlich öffnet sich die Ladentüre und I betritt den Raum. T wähnt sich entdeckt, schleicht sich von hinten an I heran, drückt ihm ein Feuerzeug in den Rücken und sagt: „Kein Wort,
mitkommen oder sterben!“. Dabei kommt es T darauf an, die Magnumflasche behalten zu können. I hatte T zuvor nicht bemerkt, glaubt nun mit einer Pistole bedroht zu werden und tut, was ihm gesagt wird. T führt I in einen engen, fensterlosen Abstellraum und verriegelt die Türe von außen. T legt den Schlüssel des I wie von Anfang an geplant an der Kasse ab, verlässt mit der Magnumflasche den Laden und zieht die Türe hinter sich zu. I verstirbt nach kurzer Zeit in dem Abstellraum. Aufgrund seiner Klaustrophobie kam es zu einem tödlichen Herzversagen. Beim Öffnen der Flasche stellt sich T so ungeschickt an, dass der gesamte Inhalt verspritzt wird. Verärgert möchte er die Flasche wegwerfen, denkt sich dann doch, er wisse ja nicht, welcher Gefahren er sich auf dem Heimweg noch erwehren müsse und wie hilfreich dann eine so stattliche Flasche sein könne. Er kommt an zahlreichen, auf dem Gehweg vor den Häusern stehenden Säcken mit der Aufschrift „Malteser Altkleidersammlung“ vorbei. Weil er friert, öffnet er einen solchen besonders prall gefüllten, von M bereit gestellten Sack, entdeckt eine
Daunenjacke, zieht diese an, geht heim und entsorgt die Flasche.
Dort findet T seine Ehefrau F bewusstlos und stark aus einer Kopfwunde blutend auf dem Boden liegend vor. Die Wunde hatte sie sich zugezogen, als sie bei dem Versuch, die Deckenleuchte auf einer Leiter stehend zu reinigen, das Gleichgewicht verloren hatte und gestürzt war. T erkennt zutreffend, dass F sterben wird, wenn er nicht sofort ärztliche Hilfe
herbei holt. Gleichwohl beschließt er, nichts zu unternehmen. In diesem Moment klingelt Ts Handy. Es ist sein alter Freund U. Diesem erzählt T, was F zugestoßen ist und dass er dies als schicksalhafte Fügung betrachte, könne er doch so in den Genuss der Prämie der Lebensversicherung Fs gelangen. U wittert die Chance, eine Belohnung von dem bald reichen T zu erlangen, wenn er ihn unterstützt. Daher redet er ihm gut zu und stärkt so Ts Entschluss, F nicht zu helfen. T verlässt die Wohnung und fährt fort. Mehr noch als auf die Prämie kam es T darauf an, sich mit F einer lästigen Zeugin einer von ihm vor kurzem begangenen Straftat, deren Entdeckung er unbedingt verhindern will, zu entledigen. F stirbt an den Verletzungen. Sie wäre gerettet worden, hätte T ärztliche Hilfe herbeigeholt. Nach wenigen Metern Fahrt wird T von Polizeimeister P im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten. Um die Kontrolle zu verhindern, möchte T wieder losfahren. P, der dies unterbinden will, versucht, durch das geöffnete Fahrerfenster zu greifen und den Zündschlüssel abzuziehen. T setzt sein Vorhaben gleichwohl in die Tat um. Durch den Schwung des anfahrenden Pkw wird P mit dem Oberkörper in den Innenraum gezogen und Seite eine Wegstrecke mitgeschleppt. Um P „loszuwerden“, bremst T abrupt, wodurch P auf die Straße geschleudert wird und sich beim Aufprall auf einen Gartenzaun mehrere Rippen bricht, was die von T als notwendig erkannten Folgen seines Handelns sind. T fährt weiter und verbringt die Nacht in einer Pension. Am nächsten Tag erfährt T bei seinem Friseur L, dass die Polizei ihn im Zusammenhang mit den Geschehnissen bei der Verkehrskontrolle als Beschuldigten sucht. T lässt sich deshalb die Haare abschneiden und färben, was L reichlich komisch vorkommt. L nimmt an, T habe möglicherweise eine rechtswidrige Tat begangen und weiß, dass er durch seine Arbeit die Strafverfolgung verhindern wird. T hat beschlossen, sich für geraume Zeit abzusetzen und sein Auto loszuwerden. Als er zufällig den achtjährigen Nachbarjungen J trifft, fragt er J, ob dieser ihm gegen eine Bezahlung von 10 € bei einem Spektakel unterstützen wolle. J willigt ein. Beide fahren zu einem verlassenen Grundstück. J hilft T, Benzin im Innenraum des Autos zu verteilen. Nur T hat ein Feuerzeug. Damit entzündet er das Benzin. Es kommt zuerst zu
einer Verpuffung, in deren Folge ein Fenster des Pkws zerbricht und die Glasscherben in der Luft herumfliegen. Mehrere Scherben verfehlen J nur sehr knapp. Danach steht das Auto in Flammen. Dass J sich verletzen könnte, hatte T als unerwünschte, aber mögliche Folge seines Tuns akzeptiert. Tatsächlich kann T einzig durch sein neues Aussehen unerkannt die Stadt verlassen und wird so erst zwei Monate später verhaftet und abgeurteilt.

In einem Gutachten ist die Strafbarkeit von T, U und L nach dem Strafgesetzbuch zu untersuchen. Es ist davon auszugehen, dass gegebenenfalls erforderliche Strafanträge gestellt sind. Nicht zu prüfen sind §§ 142, 221, 315b, 315c StGB sowie Delikte des Besonderen Teils
des Strafgesetzbuchs, die nach § 8 Abs. 2 Nr. 7 b) JAPrO nicht Gegenstand der Staatsprüfung sind.
jurastudent1990
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Anmeldungsdatum: 14.03.2011
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BeitragVerfasst am: 01 Feb 2012 - 18:44:09    Titel:

bin dabei=)
NewJustitia
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Anmeldungsdatum: 07.02.2011
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BeitragVerfasst am: 01 Feb 2012 - 18:52:22    Titel:

da bin ich auch dabei!
cherry2012
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BeitragVerfasst am: 01 Feb 2012 - 19:39:56    Titel:

Super Smile
Ich versuche mir mal ne Lösungsskizze zu erstellen, danach teile ich sie natürlich mit euch.
jurastudent1990
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BeitragVerfasst am: 01 Feb 2012 - 21:20:36    Titel:

wo ich bisher vollkommen ratlos bin, ist die Strafbarkeit von U und L... bei U würde ja 138 passen, aber die Prüfung ist durch den Bearbeitervermerk doch ausgeschlossen. Bei L hab ich garkeine Ahnung, wisst ihr da vllt was?
sidonie
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Anmeldungsdatum: 02.02.2012
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BeitragVerfasst am: 02 Feb 2012 - 00:03:56    Titel:

ich würde mich anschließen Smile
cherry2012
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Anmeldungsdatum: 01.02.2012
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BeitragVerfasst am: 02 Feb 2012 - 12:28:02    Titel:

U könnte evtl. als Mittäter zur Tötung von F in Betracht kommen.
Würde ich aber verneinen und Beihilfe bejahen.
Bei L bin ich auch unschlüssig.
cherry2012
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Anmeldungsdatum: 01.02.2012
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 02 Feb 2012 - 14:03:34    Titel:

U könnte evtl. als Mittäter zur Tötung von F in Betracht kommen.
Würde ich aber verneinen und Beihilfe bejahen.
Bei L bin ich auch unschlüssig.
cherry2012
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Anmeldungsdatum: 01.02.2012
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 02 Feb 2012 - 16:29:20    Titel:

Hat jemand eine Idee wie man im ersten Tatkomplex den Einbruch prüft?
Also ich hätte jetzt mit §242 angefangen, dann § 243 I 1 Nr. 1 Alt. 3
Der Schlüssel kam ja nicht zum Einsatz, weil die Türe angeleht war, da gibt es aber einen Meinungsstreit, im Ergebnis soll es dann unerheblich sein.
Aber wo bringt man dann den Einsatz des Feuerzeuges und den Tod des I unter Smile
Würdet ihr durch die Wegnahme des Schlüssels hier ebenfalls einen Diebstahl prüfen?
Ist die Tötung von I eine fahrlässige?
Juristin91
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Anmeldungsdatum: 06.08.2011
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 02 Feb 2012 - 16:43:10    Titel:

ich hätte vielleicht auch noch vorher kurz raub angesprochen, dann aber verneint... und beim diebstahl denk ich auch 243 I 2 Nr. 1, aber evtl auch § 244 I nr. 1b), Nr.3...
bei dem tod überleg ich gerade ob man über § 252 dann auch § 251 anwenden könnte, hab aber noch nichts dazu gefunden.
cherry2012
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Anmeldungsdatum: 01.02.2012
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 02 Feb 2012 - 17:26:08    Titel:

Du hast recht, man könnte danach §252 prüfen, der setzt ja einen Diebstahl voraus.
Und dann die Qualifikation mit dem Tod durch §251
,Bejaht man dann aber §251?
Wegen Leichtfertigkeit?
KrissaST
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Anmeldungsdatum: 02.02.2012
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 02 Feb 2012 - 19:32:12    Titel:

Hallo Leute

Versuche gerade eine Lösung für die Stafbarkeit des T zu erstellen und hätte da noch folgende Frage....

Wenn man jetzt davon ausgehen würde, dass der räuberische Diebstahl hier greift und man nun den Tatbestand des Diebstahls prüfen muss....meint ihr man kann hier den Diebstahl iSv § 242 mit § 243 verbinden, der ja eine Strafzumessungsregel darstellt....Also sprich, ob der § 252 nur den § 242 einbezieht, oder auch den 243.

LG
cherry2012
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Anmeldungsdatum: 01.02.2012
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 02 Feb 2012 - 19:55:52    Titel:

Du prüfst den § 243 ja sowieso bei §242 unter Strafzumessungsregel wie du richtigerweise erkannt hast.
Was für Delikte wirst Du bei T noch prüfen?
Der gute hat ja einiges auf dem Kerbholz Smile
jurastudent1990
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Anmeldungsdatum: 14.03.2011
Beiträge: 106

BeitragVerfasst am: 02 Feb 2012 - 20:50:55    Titel:

Hätte auch noch eine Frage:
prüft ihr zuerst 242, 243 in Bezug auf die Flasche und dann im Anschluss §§ 249 ff. (die §§-Kette versteh ich auch noch nicht so ganz, was muss da alles rein??) oder verbindet ihr das irgendwie, bzw Raub verdrängt ja eigentlich Diebstahl, aber während T die Flasche nimmt, übt er ja noch garkeine Gewalt o.ä. aus... Question
KrissaST
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Anmeldungsdatum: 02.02.2012
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BeitragVerfasst am: 02 Feb 2012 - 21:08:54    Titel:

Ich habe folgenden Fall im Internet gefunden...ich glaube die Tatbestände von B sollten eigentlich bei uns auf T passen.

Ich habe überlegt, ob ich noch den Mord zur Verdeckung einer Straftat anspreche....das entfällt aber dann aufgrund des Atypischen Kausalverlaufs und des fehlenden Vorsatzes.

Bei T gegen F würde ich sagen unterlassene Hilfeleistung. Da habe ich auch überlegt, ob der Mord aus Habgier hiet greifen könnte, bin mir aber jetzt noch nicht ganz sicher....muss dazu die Kommentare durchgehen.

Bei T gegen P würde ich zum einen die Körperverletzungsdelikte ansprechen und dann noch § 258 Abs. 5.

Bei J würde ich spontan Körperverlezung sagen...habe aber das Gefühl, dass da noch was kommen muss...

Bei L prüfe ich die Strafbarkeit aus § 258 I. Ich glaube das selbe prüft man auch bei J, wobei ich ziemlich sicher bin, dass es dann entfallen würde...

Aber auf die Strafbarkeit des U komme ich nicht ganz...ganz spontan würde ich sagen Anstiftung zum Mord aus Habgier, wenn es sowas denn gibt =).

Am meisten Probleme macht mir eigentlich der erste Tatkomplex...ich bin mir nicht sicher welche Tatbestände ich bei T prüfen soll.

LG
jurastudent1990
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Anmeldungsdatum: 14.03.2011
Beiträge: 106

BeitragVerfasst am: 02 Feb 2012 - 21:14:07    Titel:

KrissaST hat folgendes geschrieben:
Ich habe folgenden Fall im Internet gefunden...ich glaube die Tatbestände von B sollten eigentlich bei uns auf T passen.


Welcher Fall;)
cherry2012
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Anmeldungsdatum: 01.02.2012
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 02 Feb 2012 - 22:57:09    Titel:

Also ich persönlich würde keinen Raub prüfen, letztendlich fand nämlich keine Drohnung statt.
Als T den I bemerkte war der Diebstahl bereits verwirklicht.
Die Drohung mit dem Feuerzeug diente nur der Beutesicherungs-, bzw Beuteerhaltungsabsicht.
Und das ist dann eben der räuberische Diebstahl.
Das hat aber dennoch nichts mit Raub zu tun, da Grunddelikt ein Diebstahl und kein Raub ist.
Daher also erst §§ 242, 243 und dann § 252 prüfen.
Wäre jetzt meine Idee.
Strafbarkeit von L würde ich auch 258 I prüfen, aber das kanns nicht gewesen sein Smile
Den U würde ich wegen vollendeten Totschlags in Mittäterschaft bzw wg. Beihilfe bestrafen.
Die Anstiftung könnte man anprüfen, würde ich aber im Ergebnis verneinen, da U nicht den Tatenschentschluss bei T nicht hervorgerufen hat.
Wäre nett wenn Du den Link zum Fall posten könntest
KrissaST
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Anmeldungsdatum: 02.02.2012
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BeitragVerfasst am: 02 Feb 2012 - 23:53:37    Titel:

Habe oben vergessen einen Link einzufügen...

Ich meinte diesen Fall: http://www.jura-hd.de/dokumente/task,doc_view/gid,2819/Itemid,593/

Hier starb V auch dadurch, dass die Diebe die Entdeckung verhindern wollten. Es war aber nicht geplant, dass V stirbt. Auch hier starb die V erst, als die Sache schon entwendet wude.

So war es auch bei I. Im SV steht nicht darüber, dass T den Tod des I geplant hat. T wollte ja nur verhindern, dass der Diebstahl entdeckt wird.

LG
jurastudent1990
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Anmeldungsdatum: 14.03.2011
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BeitragVerfasst am: 03 Feb 2012 - 13:20:33    Titel:

danke für den Fall!=)
Prüft ihr bei dem 250 denn auch Abs 2 Nr.3 b?
AlfaRomeo8C
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Anmeldungsdatum: 27.07.2011
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BeitragVerfasst am: 03 Feb 2012 - 16:43:48    Titel:

Ob § 251 i.V.m. 252 anwendbar ist hängt doch davon ab, ob der Tod durch das Nötigungsmittel verursacht wurde oder?
Unabhänig davon kann man auch noch ne Freiheitsberaubung an I prüfen...
cherry2012
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Anmeldungsdatum: 01.02.2012
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BeitragVerfasst am: 03 Feb 2012 - 17:52:51    Titel:

Was hält ihr davon, erst mit dem Versuch des Diebstahls für die erste Falsche zu beginnen um dann mit der tatsächlich geklauten Sekflasche fortzufahren?
Was soll das Nötigungsmittel gewesen sein?
Das Feuerzeug?
cherry2012
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Anmeldungsdatum: 01.02.2012
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 03 Feb 2012 - 18:03:47    Titel:

Die Freiheitsberaubung würde dann aber hinter § 251 zurücktreten oder?
§ 250 II 3 b hätte ich jetzt nicht geprüft. Wenn dann wo überhaupt?
jurastudent1990
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Anmeldungsdatum: 14.03.2011
Beiträge: 106

BeitragVerfasst am: 03 Feb 2012 - 18:04:59    Titel:

als Qualifikation von 252, genau wie 250 I Nr1 b
cherry2012
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Anmeldungsdatum: 01.02.2012
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 03 Feb 2012 - 18:12:38    Titel:

Hmm aber dann müsste man ja 251 nicht mehr prüfen oder wie prüfst Du es?
Ich find das ziemlich schwer im ersten TK. Vor allem kommen noch einige Meinungsstreit rein. Smile
Bei L noch was gefunden?
Bei J könnte man evtl noch im Versuch § 224 I Nr. 1 Alt 1 und Nr. 5 anprüfen, wegen dem Benzin und der Explosion.
Bei P hätte ich noch den Versuch des Totschlags mitgeprüft, weil der mitreissen einer Person mit dem Auto unter Umständen lebensgefährlich sein kann.
AlfaRomeo8C
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Anmeldungsdatum: 27.07.2011
Beiträge: 77

BeitragVerfasst am: 03 Feb 2012 - 18:17:01    Titel:

Das er sich dann für den Sekt statt dem Rum entscheidet ist für mich nen Problem des Vorsatzwechsels im Rahmen von § 243 II (Geriningwertigkeit).
In dem Bereich hab ich aber des Problem, daß ich bis jetzt den §243 gar nicht bejahen würde, weil das Regelbesipiel nur versucht ist und das ist nach allem was ich bis jetzt gelesen hab dann nur als einfacher Diebstahl nach § 242 zu werten.
cherry2012
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Anmeldungsdatum: 01.02.2012
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 03 Feb 2012 - 18:35:41    Titel:

Schau mal bei Hemmer den Fall 9 an, da gehts auch um den Vorsatzwechsel.
cherry2012
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Anmeldungsdatum: 01.02.2012
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 03 Feb 2012 - 18:36:36    Titel:

Sonst noch jemand mit Lösungsvorschlägen oder alle schon Feierabend Smile
AlfaRomeo8C
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Anmeldungsdatum: 27.07.2011
Beiträge: 77

BeitragVerfasst am: 04 Feb 2012 - 12:30:31    Titel:

@cherry2012
welches Buch den von Hemmer?
cherry2012
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Anmeldungsdatum: 01.02.2012
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 04 Feb 2012 - 18:55:34    Titel:

Ja, das Fallbuch
NewJustitia
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Anmeldungsdatum: 07.02.2011
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BeitragVerfasst am: 06 Feb 2012 - 14:31:34    Titel:

Der Schlüssel wird ja wieder zurückgegeben - daher ist das eher eine Gebrauchanmaßung da der Schlüssel gar nicht gebraucht wurde. Ebenfalls wäre das eine versuchter Diebstahl mit falschem Schlüssele
Sara1990
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Anmeldungsdatum: 06.02.2012
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BeitragVerfasst am: 06 Feb 2012 - 15:05:34    Titel:

Hallo zusammen, beschäftige mich gerade auch mit dieser Hausarbeit.Bin im 3.Semester und habe einige Fragen und hoffe, dass ihr mir helfen könnt. wir fliegen ja beim Diebstahl des Schlüssels beim Enteigungsvorsatz raus. Muss man dann den versuchten Diebstahl prüfen oder direkt zur Gebrauchsanmaßung kommen, weil im Grunde genomme fehlt ihm ja auch hier der Enteignugsvorsatz und spätestens beim Rücktritt ist er straffrei?
Wo prüfe ich die Gebrauchsanmaßung?
weiter prüft ihr Totschlag oder fahrlässige Tötung beim 1.Tatkomplex oder begrenzt ihr euch auf 239 IV
Und wann schreib ich eigentlich im urteilsstil.
Ich freu mich über jede Antwort und vielen Dank schon mal im voraus!!!
jurastudent1990
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Anmeldungsdatum: 14.03.2011
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BeitragVerfasst am: 06 Feb 2012 - 15:48:34    Titel:

Sara1990 hat folgendes geschrieben:
oder direkt zur Gebrauchsanmaßung kommen


Gebrauchsanmaßung ist doch straffrei, das muss man doch dann nicht prüfen, oder?
NewJustitia
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Anmeldungsdatum: 07.02.2011
Beiträge: 34

BeitragVerfasst am: 06 Feb 2012 - 15:58:27    Titel:

Ja ist straffrei. Aber der Schlüssel wird bei dem versuchten Diebstahl nochmal erwähnt.
jurastudent1990
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Anmeldungsdatum: 14.03.2011
Beiträge: 106

BeitragVerfasst am: 06 Feb 2012 - 16:02:50    Titel:

welcher versuchte diebstahl, ich blicks grad nicht so^^ gem. § 243 I nr. 1 oder wie? weil er den schlüssel nicht gebraucht hat..?
Sara1990
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Anmeldungsdatum: 06.02.2012
Beiträge: 29

BeitragVerfasst am: 06 Feb 2012 - 16:03:23    Titel:

Genau des liegt mein Problem. Man prüft ja nicht was, was straffrei ist. Aber ich muss ja irgendwo reinbringen, dass es sich um eine sogenannte, strafreie Gebrauchsanmaßung handelt und wo kommt des rein? Kommt des dann nachdem ich den versuchten Diebstahl im Urteilsstil verneint habe?
Sara1990
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Anmeldungsdatum: 06.02.2012
Beiträge: 29

BeitragVerfasst am: 06 Feb 2012 - 16:08:16    Titel:

Jetzt Check ich's nicht mehr.also man prüft Diebstahl wegen der Wegnahme des Schlüssels (242 I). Da fliegt man wegen dem enteigungvorsatz raus. Dann Prüf ich den versuchten Diebstahl oder lieg ich da falsch? Und jetzt würd ich gern wissen wo diese Gebrauchsanmaßung reingebracht wird?
NewJustitia
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Anmeldungsdatum: 07.02.2011
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BeitragVerfasst am: 06 Feb 2012 - 16:10:01    Titel:

Der Schlüssel wurde nicht gestohlen sondern - diente nur eine Gebrauchsanmaßung. Allerdings nur weil er nicht gebraucht wurde. <Wäre die Türe zugewesen wäre es ein falscher Schlüssel gewesen, so ist es ein versuchter Diebstahl mittels einen Falschen Schlüssel.
Sara1990
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Anmeldungsdatum: 06.02.2012
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BeitragVerfasst am: 06 Feb 2012 - 16:28:24    Titel:

@ New Justitia: Wie kannst du denn den versuchten Diebstahl bejahen?Weil auch da fehlt doch der Zueignungsvorsatz, oder nicht? Und ich muss nochmal genauer fragen in welchem Prüfungspunkt sprech ich die Gebrauchsanmaßung an?
NewJustitia
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Anmeldungsdatum: 07.02.2011
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BeitragVerfasst am: 06 Feb 2012 - 16:44:48    Titel:

Ich sehe das bisher so:

Ein Diebstahl an dem Schlüssel selbst liegt nicht vor - da von vornherrein die Rückgabe vorgesehen war. Also eine Gebrauchsanmaßung.


Ein versuchter Diebstahl an dem Rum kann man mit einem falschen Schlüssel prüfen.
Sara1990
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Anmeldungsdatum: 06.02.2012
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BeitragVerfasst am: 06 Feb 2012 - 16:54:51    Titel:

Also in Bezug auf den Schlüssel prüfst du keinen Versuch sondern sagst gleich dass es sich um eine Gebrauchsanmaßung handelt?
Aber zum Versuch mit dem Rum bin ich mit unsicher.wenn er des sich nur überlegt und noch nich mal irgendwas gemacht hat, oder?
NewJustitia
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Anmeldungsdatum: 07.02.2011
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BeitragVerfasst am: 06 Feb 2012 - 17:21:10    Titel:

Sara1990 hat folgendes geschrieben:
Also in Bezug auf den Schlüssel prüfst du keinen Versuch sondern sagst gleich dass es sich um eine Gebrauchsanmaßung handelt?
Aber zum Versuch mit dem Rum bin ich mit unsicher.wenn er des sich nur überlegt und noch nich mal irgendwas gemacht hat, oder?


Vorsatzwechsel bzgl. des Tatobjekts.
jurastudent1990
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Anmeldungsdatum: 14.03.2011
Beiträge: 106

BeitragVerfasst am: 06 Feb 2012 - 17:50:07    Titel:

Sara1990 hat folgendes geschrieben:
Also in Bezug auf den Schlüssel prüfst du keinen Versuch sondern sagst gleich dass es sich um eine Gebrauchsanmaßung handelt?
Aber zum Versuch mit dem Rum bin ich mit unsicher.wenn er des sich nur überlegt und noch nich mal irgendwas gemacht hat, oder?


Genau, beim Schlüssel liegt kein Versuch vor. Versuch mit dem Rum--> dazu gibts nen Streit, ob bzgl. eines Versuchs eines Regelbeispiels strafbar sein kann, guck da mal z.B bei Kindhäuser zu § 243 oder Wessels Hillenkamp BT 2 Rn 201 ff.
cherry2012
Junior Member
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Anmeldungsdatum: 01.02.2012
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 06 Feb 2012 - 18:05:20    Titel:

Hallo,

der Tod des I wurde ja nicht leichtfertig herbeigeführt, damit scheidet soch §251 aus oder?
Ich meine, wenn man jemanden einsperrt und der dann wegen Platzangst verstirbt ist dies doch nicht leichtfertig?
Wie habt ihr das geprüft?
Bei dem Diebstahl wegen der Jacke muss man ja nur § 242 prüfen oder was kommt da noch rein?
Also im ersten TK würde ich anfangen mit dem Diebstahl § 242 dann § 243 anprüfen, aber da ist ja kein Versuch möglich.
Dann würde ich 252 bejahen und bei 250 die Scheinwaffenproblematik einbauen.
§ 251 würde ich prüfen und verneinen.
§ 239 würde ich bejahen.

Dann eben der Versuch des Diebstahls bei der ursprünglich zu stehlenden Sache.
Was meint ihr?
Sara1990
Junior Member
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Anmeldungsdatum: 06.02.2012
Beiträge: 29

BeitragVerfasst am: 06 Feb 2012 - 18:35:31    Titel:

"Dann würde ich 252 bejahen und bei 250 die Scheinwaffenproblematik einbauen"

Man kann doch nicht § 250 prüfen ohne § 249 geprüft zu haben, oder? Des ist ja ne Qualifikation!

Also mein Plan zum 1. Tatkomplex sieht so aus:
1.) § 242 I ( Schlüssel)
2.) § 123
3.)§§ 242 I, 243 I, 244 I
4.)§§ 243 I Nr.1, 22,23, 12 I --> verneinen weil des ja als Regelbeispiel nicht geht
5.) § 240
6.) § 249 I
7.) § 252
8.) 239 I

--> Wie gesagt ich glaub ich hab noch nich so viel ahnung!Aber es wär wahnsinig spitze wenn jemand dazu was sagen könnte! Auch wenn die Kritik eventuell vernichtend ist
Sara1990
Junior Member
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Anmeldungsdatum: 06.02.2012
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BeitragVerfasst am: 06 Feb 2012 - 18:44:03    Titel:

ach und Danke @ Jurastudent1990!
cherry2012
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Anmeldungsdatum: 01.02.2012
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 06 Feb 2012 - 18:55:21    Titel:

Hallo,

ich habe gelesen, dass bei § 250 auch der räuberische Diebstahl als Vortat in Frage kommt. (Lackner/Kühl).
Ein Raub ist es ja deshalb nicht, weil das Nötigungsmittel (Feuerzeug)
erst nach der Wegnahmehandlung zum Einsatz kam.
Den Diebstahl bzgl. des Schlüssels hätte ich zum Schluss geprüft, da man immer mit den schwereren Delikten beginnt.
Sara1990
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Anmeldungsdatum: 06.02.2012
Beiträge: 29

BeitragVerfasst am: 06 Feb 2012 - 19:02:18    Titel:

@cherry2012: Vielen Dank! Könntest du mir deine Reihenfolge mal kurz schreiben? Vor allem aber mit den §§-Ketten hab ich immernoch zu kämpfen! Des wär super lieb!!
cherry2012
Junior Member
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Anmeldungsdatum: 01.02.2012
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 06 Feb 2012 - 19:41:18    Titel:

Klar.
Also 242 (+)
243 I 1 alt. 3 ( - ) weil Türe angelehnt.
252 (+)
250 I 1 b) (+) objektive Gefährtlichkeit der Scheinwaffe genügt
§ 251 ( -)
§ 239 (+)

Dann 242 (-) Wegen dem Schlüssel
Straflose Gebrauchsanaßung

Dann den Diebstahlversuch wegen der ursprünglich zu stehlenden Flasche

Andere können auch gern ihre §§ Kette offenlegen Wink
Lilie2011
Junior Member
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Anmeldungsdatum: 25.07.2011
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 09 Apr 2012 - 00:18:34    Titel:

Oh wie schön, dass ich das Forum am Ende meiner Hausarbeit entdecke ^^

Habe eine Frage zum letzten Tatkomplex....

Ich wollte eigentlich Brandstiftung prüfen, jedoch handelt es sich ja nicht um ein fremdes Kfz, sondern um sein eigenes...
Prüft ihr dann in diesem Zusammenhang nur Anstiftung zur Beihilfe ?
Aber dann bräuchte man ja auch eine rechtwidrig begangene Vortat...
mit seinen eigenen Sachen, darf man doch machen was man will oder ?
Oder denk ich grad nur ganz arg doof ?!

Vielen Dank im Voraus!
Lilie2011
Junior Member
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Anmeldungsdatum: 25.07.2011
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 09 Apr 2012 - 00:22:19    Titel:

Sorry, falls ichs doppelt frage, aber kann meine Frage hier nicht mehr finden....

Was prüft ihr im letzten TK? Wollte eigentlich Brandstiftung prüfen, aber es handelt sich ja gar nicht um eine fremde Sache, is ja das Kfz des T, und ich dachte, dass man mit seinen Sachen machen darf, was man will oder spinn ich grad nur n bissle ?

Prüft ihr dann nur Anstiftung zur Beihilfe ? Oder hä?

Vielen Dank für ne Antwort im Voraus !
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