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Kralle18 Junior Member

Anmeldungsdatum: 20.09.2011 Beiträge: 17
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Verfasst am: 07 März 2012 - 13:19:46 Titel: |
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danke an AlfaRomeo8C!!!
Wie ich dadrunter subsumier ist mir auch nicht ganz klar. Hab auch keinen ähnlichen Fall dazu gefunden! Ich glaub ich mach da kein großes Fass auf und sag lediglich, dass die formalen Voraussetzungen nach der h.M. gegeben sind. Vielleicht noch irgendwie zwei/drei Sätze, dass es als rechtmäßig anzusehen ist, dass ein Polizist der eine Flucht vor einer allg. Verkehrskontrolle zu verhindern verscucht indem er den Zündschlüssel abzieht. |
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AlfaRomeo8C Full Member

Anmeldungsdatum: 27.07.2011 Beiträge: 78
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Verfasst am: 07 März 2012 - 13:25:26 Titel: |
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Kein Ding
Ich hab das bis jetzt einfach nach der h.M. gelöst und gesagt, dass mangels Anhaltspunkte im SV davon auszugehen ist, dass der P zuständig war und alles rechtmäßig abgelaufen ist. |
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matze41 Full Member

Anmeldungsdatum: 28.01.2007 Beiträge: 122
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Verfasst am: 07 März 2012 - 13:31:33 Titel: |
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| AlfaRomeo8C hat folgendes geschrieben: |
@Kralle
die rspr. macht des ja so: bei denen hängt das von der haupttat ab, da verwirklicht T die verdeckungsabsicht, was U aber nicht weiß und daher nicht zu berücksichtigen ist. dass U aus habgier handelt kann die rspr. nicht berücksichtigen, weil sie keine möglichkeit zur strafschärfung hat, siehe § 28 I und § 28 II.
nach der rspr. bleibt also nur ne beihilfe zum totschlag.
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Ja wenn die RSpr. konsequent wäre könnte sie nur wegen Beihilfe zu 212 bestrafen da sie zwingend 28 I anwenden müsste. Sie macht aber eine Ausnahme wenn der Teilnehmer in seiner Person ein täterbezogenes, gleichartiges Mordmerkmal erfüllt. (gekreuzte Mordmerkmale). Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppen können angeblich gleichartig sein.
Die RSpr. fordert aber nicht, dass der Teilnehmer das Mordmerkmal des Täters kennt.
Zur Rechtmäßigkeit der Diensthandlung sage ich eigentlich nur zwei Sätze. Um das wirklich zu problematisieren fehlt es ersten an Anhaltspunkten im Sachverhalt und zweitens habe ich dafür keinen Platz mehr  |
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AlfaRomeo8C Full Member

Anmeldungsdatum: 27.07.2011 Beiträge: 78
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Verfasst am: 07 März 2012 - 13:48:26 Titel: |
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mhm. also im Rengier steht eindeutig, dass für gekreuzte Mordmerkmale der Gehilfe das Merkmal des Täters kennen muss.
Oder auch Fischer § 211, Rn. 96:
"Voraussetzung ist auch hier, dass sich der Vorsatz des Teilnehmers auf das Vorliegen des beim Täter gegeben Mordmerkmal bezieht." |
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Kralle18 Junior Member

Anmeldungsdatum: 20.09.2011 Beiträge: 17
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Verfasst am: 07 März 2012 - 14:15:23 Titel: |
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| Was habt ihr bei der Strafzumessung zu § 113? gef. Werkzeug oder Gefahr des Todes/schwere Gesundheitschädigung? |
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AlfaRomeo8C Full Member

Anmeldungsdatum: 27.07.2011 Beiträge: 78
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Verfasst am: 07 März 2012 - 14:57:56 Titel: |
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| Ich hab bei 113 das gefährliche wrkzeug bejaht. die todesgefahr und schwere gesundheitsschädigung aber abgelehnt, weil T nur verletzungen herbeiführen wollte. also kein vorsatz. |
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matze41 Full Member

Anmeldungsdatum: 28.01.2007 Beiträge: 122
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Verfasst am: 07 März 2012 - 15:27:55 Titel: |
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| AlfaRomeo8C hat folgendes geschrieben: |
mhm. also im Rengier steht eindeutig, dass für gekreuzte Mordmerkmale der Gehilfe das Merkmal des Täters kennen muss.
Oder auch Fischer § 211, Rn. 96:
"Voraussetzung ist auch hier, dass sich der Vorsatz des Teilnehmers auf das Vorliegen des beim Täter gegeben Mordmerkmal bezieht." |
ja das stimmt.
Vielleicht wird das in den anderen Kommentaren usw. nicht explizit genannt weil es selbstverständlich ist?
Aber im Prüfungsschema bei Rengier steht davon wiederum auch nix.
Zum letzten TK mit dem Anzünden des Autos:
Wäre da an einen 306aII in mittelbarer Täterschaft zu denken?
Kann man überhaupt gleichzeitig Täter und mittelbarer Täter sein? |
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AlfaRomeo8C Full Member

Anmeldungsdatum: 27.07.2011 Beiträge: 78
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Verfasst am: 07 März 2012 - 15:32:41 Titel: |
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ich hab auch §306a II geprüft aber ganz normal in täterschaft.
t führt das ja eigentlich selbstständig aus, j hilft nur bei dem benzin.
ich hab dann noch anstiftung zur beihilfe geprüft, was dann aber zurücktritt, weil er ja selbst täter ist.
(gut ist dazu stratenwerth/kuhlen S. 326) |
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KrissaST Junior Member

Anmeldungsdatum: 02.02.2012 Beiträge: 26
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Verfasst am: 07 März 2012 - 17:36:05 Titel: |
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Hey Leute
Bei der Strafbarkeit des U hat mir dieses Skript echt weitergeholfen: http://www.jurawelt.com/sunrise/media/mediafiles/14099/skriptmordmerkmale.pdf
Und bei der Bejahung des KfZ als gefährliches Werkzeugs beim Sturz des P würde ich aufpassen. Die RSP hat entschieden, dass in solchen Fälle kein gefährliches Werkzeug vorliegt und die VErletzung mehr vom Sturz auf den Gehweg als vom Auto kommt. VRS 56, 189 (190); 44, 420 (422); 14, 286 (288); BGH SVR 07, 465 (466) = NStZ 07, 405
Das hat auch der BverfG entschieden. Steht glaube ich auch beim Fischer. |
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KrissaST Junior Member

Anmeldungsdatum: 02.02.2012 Beiträge: 26
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Verfasst am: 07 März 2012 - 17:42:47 Titel: |
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Lies dir mal zur Kenntnis des U bei gekreuzten Merkmalen Schmidt/Piebe Rdnr. 155 durch.
LG |
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matze41 Full Member

Anmeldungsdatum: 28.01.2007 Beiträge: 122
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Verfasst am: 07 März 2012 - 19:47:19 Titel: |
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| KrissaST hat folgendes geschrieben: |
Und bei der Bejahung des KfZ als gefährliches Werkzeugs beim Sturz des P würde ich aufpassen. Die RSP hat entschieden, dass in solchen Fälle kein gefährliches Werkzeug vorliegt und die VErletzung mehr vom Sturz auf den Gehweg als vom Auto kommt. VRS 56, 189 (190); 44, 420 (422); 14, 286 (288); BGH SVR 07, 465 (466) = NStZ 07, 405
Das hat auch der BverfG entschieden. Steht glaube ich auch beim Fischer. |
Aber das ist ja bei 113 nicht relevant, sondern bei der gefährlichen Körperverletzung.
Und das ein Auto ein gefährliches Werkzeug sein kann ist eigentlich auch klar. In diesen Fällen ist aber strittig, ob die Verletzung auch "mittels" des gef. Werkzeugs begangen wurde, weil die eigentliche Verletzung ja erst durch den Aufprall verursacht wurde... |
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AlfaRomeo8C Full Member

Anmeldungsdatum: 27.07.2011 Beiträge: 78
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Verfasst am: 10 März 2012 - 09:26:35 Titel: |
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| Mal ne formelle Frage: Schreibt ihr eigentlich nen Endergebnis? |
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matze41 Full Member

Anmeldungsdatum: 28.01.2007 Beiträge: 122
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Verfasst am: 10 März 2012 - 09:51:41 Titel: |
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ja auf jeden fall.
ganz am ende hab ich die §§-Ketten nach denen sich die Beteiligten strafbar gemacht haben jeweils nochmal aufgeführt. |
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AlfaRomeo8C Full Member

Anmeldungsdatum: 27.07.2011 Beiträge: 78
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Verfasst am: 10 März 2012 - 11:00:12 Titel: |
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ich hab das einfach nach jedem tatkomplex gemacht.
muss man wirklich so nen endergebnis machen? ich find das eigentlich unsinnig, weil man ja dinge nur wieder abschreibt, die oben schon erwähnt wurden. dafür hab ich eigentlich keinen platz. ich habs jetzt mit müh und not (und einiges an urteilstil) auf 25 seiten geschafft. |
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Kralle18 Junior Member

Anmeldungsdatum: 20.09.2011 Beiträge: 17
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Verfasst am: 10 März 2012 - 13:28:15 Titel: |
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Ich bin auch der Meinung dass man so ein Endergebnis weglassen könnte. Hab große Schwierigkeiten auf 25 Seiten zu kommen... muss noch über 10 Seiten kürzen!
Kommt für euch eine mögliche Einwilligung des J in § 306a II in Betracht? Und hat jemand § 306b II Verdeckungsabsicht geprüft? Eigentlich würde ich sagen T handelte mit Verdeckungsabsicht, aber im SV steht, dass er das Auto "nur" loswerden will. |
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AlfaRomeo8C Full Member

Anmeldungsdatum: 27.07.2011 Beiträge: 78
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Verfasst am: 10 März 2012 - 13:31:24 Titel: |
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Einwilligung hab ich geprüft, bin aber rausgeflogen, weil J nicht einwilligungsfähig ist.
verdeckungsabsicht hab ich nicht geprüft, weil er, wie du schon sagst, das auto nur loswerden will.
was soll er eigentlich noch großartig verdecken? die polizei sucht ihn eh, ich würde das eher als fluchtmaßnahme ansehen. |
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Sara1990 Junior Member

Anmeldungsdatum: 06.02.2012 Beiträge: 29
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Verfasst am: 12 März 2012 - 15:23:58 Titel: |
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Hey Leute hab mal ne Frage wegen dem L. Da gibts ja die Diskussion, ob er eine Strafvereitelung begangen hat oder nicht, weil er ja nur seinen Beruf ausgeübt hat. ( Sozial adäquates Verhalten). Zu welchem Ergebnis seit ihr da gekommen? Würde mich sehr über eine Antwort von euch freuen.
Grüße |
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AlfaRomeo8C Full Member

Anmeldungsdatum: 27.07.2011 Beiträge: 78
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Verfasst am: 13 März 2012 - 15:25:06 Titel: |
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@ Sara
dazu gibts ja gefühlt 1000 meinungen… ich hab das dann auf zwei meinungen runtergebrochen (leipiziger kommentar ist gut dazu):
1. berufstypische handlungen sind auszuscheiden
2. es kommt drauf an, ob handelnde straftat für möglich oder für wahrscheinlich hält. |
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jura_16 Full Member

Anmeldungsdatum: 12.03.2011 Beiträge: 89
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Verfasst am: 13 März 2012 - 17:03:49 Titel: |
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hallo zusammen,
habe gerade erst angefangen mit der hausarbeit und hätte eine wichtige frage.
beim versuch bzgl. der flasche rum
also 242I, II, 22, 23 I i.V.m. 243 I S. 2 Nr. 1- was habt ihr hierzu bei dem rücktritt geschrieben?
könnte man da den vorsatzwechsel reinbringen?
wär super wenn mir einer dazu noch kurz antworten könnte, auch wenn ihr alle schon weiter seit.... |
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jura_16 Full Member

Anmeldungsdatum: 12.03.2011 Beiträge: 89
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Verfasst am: 13 März 2012 - 17:22:25 Titel: |
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oder prüf ich den rücktritt als letzten punkt , also nach strafzumessung und komme dann zu dem ergebnis dass T strafbefreiend gemäß § 24 I S. 1 1. Alt zurückgetreten ist.
so hätte man den meinungsstreit bzgl des versuchs eines regelbeispiels untergebracht. |
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KrissaST Junior Member

Anmeldungsdatum: 02.02.2012 Beiträge: 26
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Verfasst am: 13 März 2012 - 18:15:45 Titel: |
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Du musst den Rücktritt hier garnicht prüfen. Diesen prüfst du nur, wenn der Vorsatz für einen Gegenstand vollständig aufgegeben wurde und dann ein neuer Vorsatz gefasst worden ist. Hier hat sich der T ja praktisch nur umentschieden, so dass nach h.M. eine Tateinheit vorliegt und der Rücktritt nicht geprüft werden muss.
LG |
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Kiwi2012 Newbie

Anmeldungsdatum: 13.03.2012 Beiträge: 2
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Verfasst am: 13 März 2012 - 18:26:32 Titel: |
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Habe ich was übersehen oder prüft hier niemand den § 246? Wegen des Schlüssels meine ich!
edit: hat sich erledigt! ab jetzt: erst lesen, dann fragen... |
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jura_16 Full Member

Anmeldungsdatum: 12.03.2011 Beiträge: 89
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Verfasst am: 13 März 2012 - 20:01:06 Titel: |
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@krissaST
super vielen dank!! d.h. bei der vorherigen prüfung des sektdiebstahls prüf ich dann im subj. TB , dass die Tat als eine angesehen wird. im hemmer fb fall 9 ist dann quasi die umgekehrte konstellation, denn da wird der rücktritt geprüft...
also ergebnis bzgl sekt: strafbar gemäß 242 I (+)
bzgl rum: § 242 I, II, 22, 23 I
habt ihr das auch so?
lg |
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KrissaST Junior Member

Anmeldungsdatum: 02.02.2012 Beiträge: 26
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Verfasst am: 14 März 2012 - 18:35:56 Titel: |
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Genau...du sagst dann praktisch, dass die Vorsatzerweiterung keine Rolle spielt, da eine Tateinheit vorliegt.
Den VErsuch an der Rumflasche musst du nicht machen. Ich habe dann einfach nach der RW und Schuld einen weiteren Punkt gemacht: VErsuchter Diebstahl an der Rumflasche. Habe dann nur kurz zusammengefasst, dass es keinen Versuchten Diebstahl an der Rumflasche nicht gibt, da Tateinheit vorliegt.
Ich habe also keine weitere PRüfung des VErsuchten Diebstahls gemacht.
LG |
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jura_16 Full Member

Anmeldungsdatum: 12.03.2011 Beiträge: 89
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Verfasst am: 14 März 2012 - 20:02:15 Titel: |
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| noch eine letzte frage bzgl. des rums, da entfällt bei dir ja dann auch der meinungsstreit bzgl des versuchs eines regelbeispiels? |
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Rockyy Newbie

Anmeldungsdatum: 15.03.2011 Beiträge: 7
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Verfasst am: 14 März 2012 - 20:14:14 Titel: |
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ahh perfekt...ich quäl mich seit tagen mit dem vorsatzwechsel rum. danke für den tipp an welcher stelle bringt ihr die geringwertigkeitsklausel rein? oder macht man das auch nicht? |
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Sara1990 Junior Member

Anmeldungsdatum: 06.02.2012 Beiträge: 29
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Verfasst am: 14 März 2012 - 20:22:57 Titel: |
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@ AlfaRomeo8C
Hey Vielen Dank und was hast du dann im Ergebnis geschrieben? ISt er strafbar oder nicht?
Und noch ne Frage vom Aufbau her habt ihrs chronologisch aufgebaut oder habt ihr mit dem schwesten Delikt begonnen?
Danke |
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AlfaRomeo8C Full Member

Anmeldungsdatum: 27.07.2011 Beiträge: 78
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Verfasst am: 14 März 2012 - 23:27:59 Titel: |
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ergebnis ist bei mir strafbar, ich hab argumentiert, dass wenn er weiß, dass er die strafe verhindert die vortat nicht nur für möglich sondern für wahrscheinlich hält.
ich hab chronologisch geprüft. |
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KrissaST Junior Member

Anmeldungsdatum: 02.02.2012 Beiträge: 26
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Verfasst am: 15 März 2012 - 10:28:47 Titel: |
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Der Meinungsstreit entfällt nicht...er richtet sich hier nur nicht an der Rumflasche, sondern danach, dass T den Schlüssel benutzen wollte, aber nicht mehr benutzt hat, weil die Tür ja schon offen war und er somit kein Regelbeispiel verwirklicht hat.
Die Geringwertigkeitsklausel prüfst du iVm dem Vorsatzwechsel.
Beim Aufbau habe ich einfach einen TB nach dem anderen geprüft. |
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KrissaST Junior Member

Anmeldungsdatum: 02.02.2012 Beiträge: 26
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Verfasst am: 15 März 2012 - 10:33:13 Titel: |
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Mal ne Frage zur Strafbarkeit des U...
Wie habt ihr das nun mit dem § 28 gelöst. Liegt bei euch ein gekreuztes MM vor oder nicht. Ich blick bei den ganzen Meinungen schon nicht mehr durch =).
Gibt es einen besonderen Ausatz o.ä. den ihr empfehlen könnt? Ich meine hier haben wir ja das Problem, dass zunächst mehrer MM beim T vorliegt und U nur eins davon kennt. Also wie sieht grob eure lösung dazu aus.
LG |
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AlfaRomeo8C Full Member

Anmeldungsdatum: 27.07.2011 Beiträge: 78
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Verfasst am: 15 März 2012 - 22:11:48 Titel: |
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@Krissa
schau mal auf Seite 3 hier im Thread, da hab ich geschrieben wie ich des bei U gemacht hab. |
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jura_16 Full Member

Anmeldungsdatum: 12.03.2011 Beiträge: 89
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Verfasst am: 16 März 2012 - 15:56:11 Titel: |
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@krissaST
vielen lieben Dank für die Hilfe- jetzt hab ichs  |
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jurastudent1990 Full Member

Anmeldungsdatum: 14.03.2011 Beiträge: 134
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Verfasst am: 18 März 2012 - 11:14:32 Titel: |
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nochmal zurück zum Tatkomplex mit dem Polizisten. Habe jetzt den Streit zum strafrechtlichen und materiellen Rechtmäßigkeitsbegriff ausgeführt... was mir aber überhaupt nicht klar ist:
was kommt bei der jeweiligen Meinung für ein Ergebnis raus? also beim strafrechtlichen bekomm ich das sicher noch irgendwie hin, unter die 3 (bzw. 4) Punkte zu subsumieren. Aber was passiert, wenn man sich dem verwaltungsrechtlichen rechtmäßigkeitsbegriff anschließt und warum?? |
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AlfaRomeo8C Full Member

Anmeldungsdatum: 27.07.2011 Beiträge: 78
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Verfasst am: 19 März 2012 - 08:48:39 Titel: |
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Dies Rechtmäßigkeit bei § 113 ist mein größter Unsicherheitsfaktor.
Ich hab nur diese strafrechtliche Rechtmäßigkeit erwähnt und einfach behauptet, dass alles in Ordnung war.
Ich hab dazu einfach nichts gefunden... |
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jurastudent1990 Full Member

Anmeldungsdatum: 14.03.2011 Beiträge: 134
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Verfasst am: 19 März 2012 - 09:27:17 Titel: |
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also in jeder zusammenfassung steht, dass das umstritten ist, also würde das schon als streit reinbringen.
Ich habe folgende Quellen:
NJW 1984, S. 1571
NJW 1975, Rostek S. 862
Fischer § 113 Rn 11
JuS 1989, Backes/Ransiek S. 624
vielleicht findest du jetzt eher was... vllt kann mir irgendjemand anders mit der subsumtion unter den materiellen rechtmäßigkeotsbegriff helfen? |
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ketchup_mayo Junior Member

Anmeldungsdatum: 04.08.2010 Beiträge: 14
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Verfasst am: 19 März 2012 - 14:49:38 Titel: |
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hallo
mal ne frage zu der sektflaschenprüfung.
also man prüft ja als erstes den diebstahl der sektflasche und kann da beim vorsatz ja eh schon sagen. es liegt vorsatzwechsel vor und somit ist die tat als einheit anzusehen. daher (+)
das bedeutet ja ich prüfe den versuchten diebstahl an der rumflasche gar nicht mehr. man könnte es ja ansprechen aber verneinen.
wie mache ich das denn mit dem 242 ivm 243? die türe war ja angelehnt, das heisst der T ist ja nicht eingebrochen. kann ich das direkt unter dem diebstahl der sektflasche prüfen und davor vielleicht schon mal schreiben: t hat sich strafbar gemacht an der sektflasche und später dann (-) wegen schweren diebstahls.
und es gibt ja den versuch des schweren diebstahl als solchen anscheinend nicht, da 243 eine strafzumessungsregel ist.
hoffe ihr könnt mir da weiterhelfen danke |
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jurastudent1990 Full Member

Anmeldungsdatum: 14.03.2011 Beiträge: 134
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Verfasst am: 19 März 2012 - 18:26:55 Titel: |
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| ketchup_mayo hat folgendes geschrieben: |
| das bedeutet ja ich prüfe den versuchten diebstahl an der rumflasche gar nicht mehr. man könnte es ja ansprechen aber verneinen. |
du musst dich entscheiden, ob du den vorsatzwechsel als beachtlich oder unbeachtlich siehst. wenn beachtlich-->versuchter Diebstahl; wenn unbeachtlich: kein versuchter Diebstahl zu prüfen!
| ketchup_mayo hat folgendes geschrieben: |
| und es gibt ja den versuch des schweren diebstahl als solchen anscheinend nicht, da 243 eine strafzumessungsregel ist. |
das ist ein Streit--> diskutieren
ich hoffe, ich konnte dir ein bisschen helfen=) |
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KrissaST Junior Member

Anmeldungsdatum: 02.02.2012 Beiträge: 26
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Verfasst am: 19 März 2012 - 21:56:55 Titel: |
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Hi
Ich habe mir überlegt, dass ich bei der Begründung der Rechtmäßigkeit des P den § 36 V StPO einbringe. Ich meine, wenn es verwaltungsrechtlich zulässig sein soll, dass Verkehrskontrollen durchgeführt werden, dann muss die Polizei auch eine Möglichkeit haben dieses Recht mit etwas Druck durchzusetzen.
Etwas anderes ist mir nach langer suche auch nicht eingefallen.
LG |
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jurastudent1990 Full Member

Anmeldungsdatum: 14.03.2011 Beiträge: 134
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Verfasst am: 20 März 2012 - 00:40:55 Titel: |
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@ KrissaST:
Das heißt, du siehst sowohl nach dem strafrechtlichen als auch nach dem verwaltungsrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriff das Handeln des P als rechtmäßig? Kann mir das nicht so gut vorstellen, heißt das du schreibst dann sozusagen:
"folgt man dem verwaltungsrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriff macht sich der P nicht gem. § 113 I strafbar, wenn die Amtshandlung, gegen die er Widerstand leistet, nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen rechtswidrig ist. Sie ist nicht rechtswidrig wegen 36 V STPO." und dann die begründung, die du geschrieben hast? oder versteh ich da grad was falch? leuchtet mir noch nicht so wirklich ein.... |
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Rockyy Newbie

Anmeldungsdatum: 15.03.2011 Beiträge: 7
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Verfasst am: 20 März 2012 - 02:37:58 Titel: |
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| wie siehts denn aus mit der Anstiftung bei der Strafbarkeit der U? prüft ihr nur die Beihilfe oder spricht ihr die Anstiftung auch noch an? |
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ketchup_mayo Junior Member

Anmeldungsdatum: 04.08.2010 Beiträge: 14
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Verfasst am: 20 März 2012 - 14:09:38 Titel: |
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@jurastudent1990
vielen dank  |
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jura_16 Full Member

Anmeldungsdatum: 12.03.2011 Beiträge: 89
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Verfasst am: 20 März 2012 - 18:35:35 Titel: |
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was habt inr bei 250 I nr. 1b als ergbenis?
kann man den § nicht verneinen, da es sich bei dem feuerzeug nicht um eine scheinwaffe handelt, da T dieses ja nur unter Täuschung über dessen wahre Eigenschaften eingesetzt hat?
würde man den 250 verneinen, so könnte man dann auch die prüfung des 251 weglassen.... |
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ketchup_mayo Junior Member

Anmeldungsdatum: 04.08.2010 Beiträge: 14
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Verfasst am: 20 März 2012 - 18:37:15 Titel: |
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ich hätte da noch eine andere frage:
bei §§ 252, 250 I Nr. 1b, 251 habt ihr da die alt 1: gewalt gegen eine person genommen oder alt 2: drohung mit gegenwärtiger gefahr für leib und seele?
ich denke das zweitere.
und könnte mir jemand das schemata dazu posten,bitte. komme da etwas durcheinander......
ich dachte auch an die prüfung der freiheitsberaubung mit todesfolge.
tritt da irgendeins von beiden zurück? oder sind beide zu bejahen?
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Kiwi2012 Newbie

Anmeldungsdatum: 13.03.2012 Beiträge: 2
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Verfasst am: 20 März 2012 - 19:07:06 Titel: |
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@ jura_16
das Feuerzeug ist nicht sonst ein Mittel oder Werkzeug iSd §!
Dazu Labello-Fall! Bin auch gerade an der Stelle und kann noch nichts genaueres dazu sagen. Muss das erstmal selbst lesen.
und ketchup_mayo: ich bin verwirrt?! ich würd ja gern antworten aber ich steh wohl aufm schlauch... |
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ketchup_mayo Junior Member

Anmeldungsdatum: 04.08.2010 Beiträge: 14
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Verfasst am: 20 März 2012 - 19:18:48 Titel: |
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ich fasse das ja zusammen und wollte wissen wie ich da nun den aufbau mache:
das heisst ich fange mit 252 an:
a) obj Tatbestand
- tatsituation
- tathandlung
b) subjektiver T.
vosatz und beseitzerhaltungsabsicht
und dann RW und schuld.
die sache ist halt, weil ich des ja zusammenfasse ob ich dann 250 I nr 1 b darunter irgendwie einbaue oder dazwischen. 250 I setzt auch die erfüllung des grundtatbestandes des 249 voraus.
am ende dann den 251 die todesfolge
das heisst eintrott der todesfolge etc |
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jura_16 Full Member

Anmeldungsdatum: 12.03.2011 Beiträge: 89
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Verfasst am: 20 März 2012 - 19:34:21 Titel: |
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@ Kiwi2012
die frage ist, ob das feuerzeug als scheinwaffe anzusehen ist oder ob es wie im labello fall keine scheinwaffe ist, da die Täuschungshandlung des T im Vordergrund steht. Würde man wie im Labellofall argumentieren, dann scheidet eine Strafbarkeit des T nach 252, 250 I Nr. 1b aus. Demnach müsste man den 251 ja gar nicht prüfen, da der Grundtatbestand des 250 erfüllt sein müsste.
Wie löst ihr das?
@ketchup_mayo:
ich würde § 252 normal durchprüfen alt 2, dann neuen punkt mit 250 I Nr. 1b) anfangen... |
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rogerohare Newbie

Anmeldungsdatum: 20.09.2011 Beiträge: 1
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Verfasst am: 20 März 2012 - 19:37:06 Titel: |
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@ketchup_mayo
Gefahr für Leib und Seele ist das richtige. Da muss man dann den Streit bringen, wie Seele auszulegen ist. Ich hab dann die 6 Punkte gebracht, die § 19 II StGB normiert:
1. die Seele ist ein feinstofflicher Körper, der das Aussehen des materiellen Körpers hat.
2. die Seele lebt nach dem Ablegen des Körpers im Jenseits weiter.
3. die Seele des Individuums besteht aus Seelenanteilen der Eltern, der Materie (Tiere) und bestimmter Planeten.
4. die Seele des Individuums hat einen Anfang (vereinfacht z.B. Geburt). Ursprünglich als ein von Gott geschaffener Engel.
5. Die Seele hat, da sie einen Anfang hat auch unwillkürlich ein Ende, auch wenn das in der Ewigkeit liegt. Die Seele ist demnach kein Kreis (das ist nur Gott) sondern eine Linie, um bei dem Beispiel zu bleiben.
6. Die Seele ist ein Kind Gottes und nicht Gott selbst. Als Kinder sollen wir zu ihm zurückkehren, dazu ist das Erdenleben da. Wären wir Gott bräuchten wir uns weder von ihm zu trennen noch könnten wir zurückkehren.
Und dann einfach subsumieren, easy cheesy |
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jura_16 Full Member

Anmeldungsdatum: 12.03.2011 Beiträge: 89
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Verfasst am: 20 März 2012 - 19:43:55 Titel: |
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| Leib und Leben!!!!! |
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ketchup_mayo Junior Member

Anmeldungsdatum: 04.08.2010 Beiträge: 14
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Verfasst am: 20 März 2012 - 19:44:09 Titel: |
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danke leute ging ja schnell
hoffe wirklich, dass es easy cheezy ist
ja genau ich mein leib und leben und nicht seele! sorry
@ jura16
du meinst also nachdem ich alt 2 geprüft habe, mache ich noch vor dem subjektiven tatbestand den 250 I nr 1b rein oder danach? |
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jura_16 Full Member

Anmeldungsdatum: 12.03.2011 Beiträge: 89
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Verfasst am: 21 März 2012 - 15:37:08 Titel: |
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@ketchup_mayo:
also ich hab bei 252 jetzt doch beide alt drin- gefahr durch einsperren (+) und drohung mit fuerzeug (+)
dann mach ich neuen punkt mit 252, 250 I: hier prüf ich Nr. 1b) bin mir da aber noch nicht sicher wie ich das feuerzeug behandle, asl scheinwaffe oder als "Labello"
dann weiss ich nicht ob ich nicht noch 250 I 1c) wegen dem Einsperren prüfen muss und somit zu 250 II 3 c komme?
Hast du ne idee? |
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