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Strafrecht für Fortgeschrittene/Tübingen/Günther/SS2012
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Foren-Übersicht -> Jura-Forum -> Strafrecht für Fortgeschrittene/Tübingen/Günther/SS2012
 
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Sara1990
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Anmeldungsdatum: 06.02.2012
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BeitragVerfasst am: 06 Feb 2012 - 19:46:02    Titel:

nur kurz zum Verständnis. Des erste Mal § 242 bezieht sich auf die Sektflache oder?
Sara1990
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Anmeldungsdatum: 06.02.2012
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BeitragVerfasst am: 06 Feb 2012 - 19:49:29    Titel:

und warum prüft du keine Nötigung oder Hausfriedensbruch?
AlfaRomeo8C
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Anmeldungsdatum: 27.07.2011
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BeitragVerfasst am: 06 Feb 2012 - 19:50:58    Titel:

Ich hab das vom Aufbau her eigentlich gleich, nur daß ich den Diebstahl bzgl. des Schlüssels zu Beginn prüfe. Ich geh einfach grundsätzlich chronologisch vor.

Wieso lehnst du denn 251 ab? Darüber hab ich heute auch nachgedacht...
cherry2012
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Anmeldungsdatum: 01.02.2012
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 06 Feb 2012 - 19:56:18    Titel:

Sara1990 hat folgendes geschrieben:
und warum prüft du keine Nötigung oder Hausfriedensbruch?


Genau, später dann § 242 Versuch bzgl der Flasche Rum.

Nötigung prüfen ich nach § 239 tritt ja hinter diesem § zurück und dann erst Hausfriedensbruch.
cherry2012
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Anmeldungsdatum: 01.02.2012
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BeitragVerfasst am: 06 Feb 2012 - 20:03:52    Titel:

AlfaRomeo8C hat folgendes geschrieben:
Ich hab das vom Aufbau her eigentlich gleich, nur daß ich den Diebstahl bzgl. des Schlüssels zu Beginn prüfe. Ich geh einfach grundsätzlich chronologisch vor.

Wieso lehnst du denn 251 ab? Darüber hab ich heute auch nachgedacht...


Für die Erfolgsqualifikation muss der Tod durch eine zwischen Versuchsbeginn und Vollendung nach der Rspr darüber hinaus auch bis zur Beendigung vorgenommene Tathandlung des Raubes (Einsatz der Nötigungsmittel oder Wegnzahme) verursacht und auf deren spezifische Gefährlichkeit zurückführbar sein. Lackner/Kühl

Die Wegnahme oder der Einsatz der Feuerzeugs birgt keine spezifische Gefahr in dem Fall
Sara1990
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BeitragVerfasst am: 06 Feb 2012 - 20:10:45    Titel:

ich hab mal ne allgemeine Frage wenn ein § hinter einem andren zurücktritt muss ich den dan gar nicht erst prüfen?
Sara1990
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BeitragVerfasst am: 06 Feb 2012 - 20:12:00    Titel:

Also prüfst du sowohl Hausfriedensbruch nach § 239 und vor § 242 am SChlüssel?
cherry2012
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BeitragVerfasst am: 06 Feb 2012 - 20:12:53    Titel:

Doch Du prüfst ihn ganz normal durch und dann sagst Du, dass er hinter dem jeweiligen § zurücktritt
Sara1990
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BeitragVerfasst am: 06 Feb 2012 - 20:17:41    Titel:

ACh und deshalb prüftst den halt hinter dem, dem er zurücktritt!?
cherry2012
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BeitragVerfasst am: 06 Feb 2012 - 20:21:58    Titel:

Nein eigenständig. Aber das schwere Delikt hat man ja dann schon geprüft und verweist dann darauf, dass es hinter diesem zurücktritt
Sara1990
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BeitragVerfasst am: 06 Feb 2012 - 20:27:19    Titel:

okay ich glaub jetzt hab ichs Very Happy also einfach nach § 239 §123 und § 240 prüfen
cherry2012
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BeitragVerfasst am: 06 Feb 2012 - 20:29:53    Titel:

Sara1990 hat folgendes geschrieben:
okay ich glaub jetzt hab ichs Very Happy also einfach nach § 239 §123 und § 240 prüfen


Also 239 und dann 240
§ 123 erst nach § 242 VErsuch bzgl. der Flasche Rum Smile
Sara1990
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Anmeldungsdatum: 06.02.2012
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BeitragVerfasst am: 06 Feb 2012 - 20:33:50    Titel:

nur noch eins. tut mir leid wenn ich dich beläsige. Den Raub prüft du nicht weil es einfach zu klar ist, dass es nicht einschlägig ist oder warum nicht?
cherry2012
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Anmeldungsdatum: 01.02.2012
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BeitragVerfasst am: 06 Feb 2012 - 20:46:00    Titel:

Frag ruhig.
Wenn Du willst kannst ihn ja gleich zu Anfang anprüfen und dann bei der Gefahr verneinen.
Ich denke nicht, dass es flasch wäre also als ersten Tatbestand dann.
AlfaRomeo8C
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Anmeldungsdatum: 27.07.2011
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BeitragVerfasst am: 06 Feb 2012 - 20:50:18    Titel:

cherry2012 hat folgendes geschrieben:
AlfaRomeo8C hat folgendes geschrieben:
Ich hab das vom Aufbau her eigentlich gleich, nur daß ich den Diebstahl bzgl. des Schlüssels zu Beginn prüfe. Ich geh einfach grundsätzlich chronologisch vor.

Wieso lehnst du denn 251 ab? Darüber hab ich heute auch nachgedacht...


Für die Erfolgsqualifikation muss der Tod durch eine zwischen Versuchsbeginn und Vollendung nach der Rspr darüber hinaus auch bis zur Beendigung vorgenommene Tathandlung des Raubes (Einsatz der Nötigungsmittel oder Wegnzahme) verursacht und auf deren spezifische Gefährlichkeit zurückführbar sein. Lackner/Kühl

Die Wegnahme oder der Einsatz der Feuerzeugs birgt keine spezifische Gefahr in dem Fall


Ok, aber hier geht es ja nicht mehr um den Raub sondern den Räuberischen Diebstahl. Was ist in diesem Fall Versuchsbeginn, Beendigung etc.
Sara1990
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Anmeldungsdatum: 06.02.2012
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BeitragVerfasst am: 06 Feb 2012 - 20:57:38    Titel:

Achwas ich bin nicht heiß drauf den Raub auch noch zu prüfen. Aber nicht das es nacher falsch ist wenn ichs nicht prüf?!

Hab heute schon mehrmals versucht die Frage zu stellen. Bei dem Diebstahl des SChlüssels kommt die Diskussion der Gebrauchsanmaßung bei dem Zueignungsvorsatz rein?
AlfaRomeo8C
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Anmeldungsdatum: 27.07.2011
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BeitragVerfasst am: 06 Feb 2012 - 21:02:21    Titel:

Ja, du sagst einfach, daß keine Enteignugsabsicht vorlag (im subj. TB prüfen). Daher subj. TB nicht erfüllt ---> keine Strafbarkeit nach 242 (bzgl. des Schlüssels)
Sara1990
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Anmeldungsdatum: 06.02.2012
Beiträge: 29

BeitragVerfasst am: 06 Feb 2012 - 21:04:41    Titel:

des heißt das ich die Gebrauchsanmaßung gar nicht benennen muss?
AlfaRomeo8C
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Anmeldungsdatum: 27.07.2011
Beiträge: 77

BeitragVerfasst am: 06 Feb 2012 - 21:12:14    Titel:

du kannst sowas schreiben wie "da keine enteignungsabsicht vorlag, liegt lediglich eine straflose gebrauchsanmaßung vor"
Sara1990
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Anmeldungsdatum: 06.02.2012
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BeitragVerfasst am: 06 Feb 2012 - 21:18:13    Titel:

okay vielen Dank!!
cherry2012
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Anmeldungsdatum: 01.02.2012
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 06 Feb 2012 - 21:18:33    Titel:

AlfaRomeo8C hat folgendes geschrieben:
cherry2012 hat folgendes geschrieben:
AlfaRomeo8C hat folgendes geschrieben:
Ich hab das vom Aufbau her eigentlich gleich, nur daß ich den Diebstahl bzgl. des Schlüssels zu Beginn prüfe. Ich geh einfach grundsätzlich chronologisch vor.

Wieso lehnst du denn 251 ab? Darüber hab ich heute auch nachgedacht...


Für die Erfolgsqualifikation muss der Tod durch eine zwischen Versuchsbeginn und Vollendung nach der Rspr darüber hinaus auch bis zur Beendigung vorgenommene Tathandlung des Raubes (Einsatz der Nötigungsmittel oder Wegnzahme) verursacht und auf deren spezifische Gefährlichkeit zurückführbar sein. Lackner/Kühl

Die Wegnahme oder der Einsatz der Feuerzeugs birgt keine spezifische Gefahr in dem Fall


Ok, aber hier geht es ja nicht mehr um den Raub sondern den Räuberischen Diebstahl. Was ist in diesem Fall Versuchsbeginn, Beendigung etc.


Aber hier kann die Vortat auch der räuberische Diebstahl sein.
Nicht nur der Raub.
Ich würde sagen nach Beendigung des Diebstahls bei uns
Johannes Burg
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Anmeldungsdatum: 06.02.2012
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BeitragVerfasst am: 06 Feb 2012 - 21:29:01    Titel:

Zitat:
(Verkehrswert: 24.- €)


Nach § 243 II ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf einegeringwertige Sache bezieht. Erforderlich ist eine objektive Geringwertigkeit (bis 25 Euro),individuelle Affektionsinteressen sind unbeachtlich. Unbeachtlich ist auch, wenn der Täter zur Erlangung der geringwertigen Sache einen hohen Schaden anrichtet[/quote]
AlfaRomeo8C
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BeitragVerfasst am: 07 Feb 2012 - 13:59:58    Titel:

Wegen dieser Geringwertigkeitsklausel nach 243 II, wann prüft ihr diese denn? In den Beispielfällen, die ich bis jetzt gesehen habe wird die Klausel immer nach dem Regelbeispiel geprüft. Aber wir haben hier ja nur ein "versuchtes Regelbeispiel" was nach h.M. sowieso nicht zu einem "besonderes schweren Fall" führt.
Sara1990
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Anmeldungsdatum: 06.02.2012
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BeitragVerfasst am: 07 Feb 2012 - 15:24:08    Titel:

Hey,
Also ich versteh ehrlich gesagt nicht warum ihr nicht zur Geringwertigkeitsprüfung kommt?
Klar ist, dass bei der Prüfung des "falschen Schlüssels" man rausfliegt, weil die Türe offen steht. Aber trotzdem verwirklicht T doch ein Regelbeispiel, indem er in ein Geschäftsraum einsteigt oder?

Und noch was anderes. Prüft niemand § 244 und diskutiert an dieser Stelle die Scheinwaffenproblematik?
cherry2012
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BeitragVerfasst am: 07 Feb 2012 - 15:58:51    Titel:

§ 244 sagt ja Diebstahl mit Waffen, aber als das Feuerzeug zum Einsatz kam war der Diebstahl bereits vollendet, daher würde ich ja 250als Qualifikation zu 252 prüfen.
Die Geringwertigkeitsklauel prüfe ich auch nicht, da lediglich der Versuch stattgefunden hat.
Sara1990
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BeitragVerfasst am: 07 Feb 2012 - 16:16:24    Titel:

ganz kurz nochmal warum passt den nicht das Beispiel: Einsteigen in ein Gescäftsraum?
cherry2012
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BeitragVerfasst am: 07 Feb 2012 - 16:26:27    Titel:

Einsteigen setzt voraus, dass der Täter in den Raum unter Überwindung von Hindernissen, die den Zugang nicht unerheblich erschweren, auf außergewöhnliche Weise eindringt..... Lackner/Kühl
Sara1990
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BeitragVerfasst am: 07 Feb 2012 - 16:30:17    Titel:

ach ok! Aber dann ists nen bissle komisch, dass im Sachverhalt der Verkehrswert benannt wird oder?
--> Anspielung auf die Geringwertigkeitsklausel

und noch was: was hälts du davon Nötigung und Diebstahl zu prüfen, dann im Urteilsstil den Raub abhandeln (dann kann man auf oben verweisen) und dann erst § 252 prüfen?
AlfaRomeo8C
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Anmeldungsdatum: 27.07.2011
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BeitragVerfasst am: 07 Feb 2012 - 16:30:44    Titel:

also die geringwertigkeitsklausel muß man meiner meinung nach zwingend prüfen! wozu sollten sonst die angaben im sachverhalt sein...
Sara1990
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Anmeldungsdatum: 06.02.2012
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BeitragVerfasst am: 07 Feb 2012 - 16:33:38    Titel:

würd ich auch sagen! Aber wenn man beim Regelbeispiel rausfliegt dann kannst die ja nicht mehr prüfen.
cherry2012
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BeitragVerfasst am: 07 Feb 2012 - 16:46:39    Titel:

Bei der Geringwerigkeit muss man den § 248a prüfen und nicht §243 weil das Regelbeispiel ja nicht verwirklicht ist.
Hat jemand noch Ideen zur Lösung der anderen Tatkomplexe?????
cherry2012
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BeitragVerfasst am: 07 Feb 2012 - 16:50:34    Titel:

Aber ich sehe gerade dass 248a nicht gegenstand der Staatsprüfung sein soll. Da der 20Abschnitt nicht erwöhnt ist.
AlfaRomeo8C
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BeitragVerfasst am: 07 Feb 2012 - 16:52:11    Titel:

man kann die geringwertigkeit auch vor dem regelbeispiel prüfen, weil wenn sich der diebstahl auf eine geringwertige sache bezieht schon gar kein besonders schwerer fall vorliegen kann.
(rengier § 3 rn. 39)
Sara1990
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Anmeldungsdatum: 06.02.2012
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BeitragVerfasst am: 07 Feb 2012 - 17:25:41    Titel:

Vor dem Regelbeispiel? Weil in meinem Definitionen und Schemata Buch ( Fahl Winkler) wird es erst nach Vorliegen eines Regelbeispiels geprüft!
Aber wenn des geht dann ists ja perfekt!
cherry2012
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Anmeldungsdatum: 01.02.2012
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 07 Feb 2012 - 17:29:52    Titel:

Aber in unserem Fall gibt es ja kein Regelbeispiel.
Wer würde vor der Freiheitsberaubung die fahrlässige Tötüng des I prüfen?
AlfaRomeo8C
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Anmeldungsdatum: 27.07.2011
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BeitragVerfasst am: 07 Feb 2012 - 17:44:08    Titel:

zur prüfung vor dem regelbeispiel: zopfs jura 2007, 421
NewJustitia
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Anmeldungsdatum: 07.02.2011
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BeitragVerfasst am: 07 Feb 2012 - 18:15:01    Titel:

Ich denke schon das § 243 greift. Das Zauberwort heisst Vorsatzerweiterung.
Vgl. Sch/Sch/Eser § 243 Rn 55
cherry2012
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Anmeldungsdatum: 01.02.2012
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 07 Feb 2012 - 19:57:43    Titel:

Manche Leute sind zu faul um die Dinge auszuschreiben.
Und in der Infovergabe sind die Jurastudenten einfach peinlich.
cherry2012
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Anmeldungsdatum: 01.02.2012
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 07 Feb 2012 - 20:06:16    Titel:

4. Raub mit Todesfolge, § 251
 Erfolgsqualifikation, mit erhöhter Fahrlässigkeitsanforderung (§ 1Cool, da hier
wenigstens leichtfertiges (= grob fahrlässiges) Verhalten erforderlich ist.
 Aufbauhinweise: in der Fallbearbeitung ist zuerst das vorsätzliche Tötungsdelikt
zu prüfen, dann das Grunddelikt (§ 249) einschließlich Qualifikation (§ 250)
und daran anschließend § 251.
 Sonderprobleme:
• Spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang: gerade die dem Grundtatbestand
anhaftende eigentümliche Gefahr muss sich im Erfolg niedergeschlagen
haben.
• Zeitliche Komponente: Auch noch nach Beendigung des Tatbestands? BGH
bejaht dies; Arg.: die Phase der Beutesicherung ist ebenso gefährlich, wie die
Tatbestandsverwirklichung (BGHSt 38, 295). AA Lit., Arg.: Handlung liegt
bereits außerhalb des Tatbestands (Rengier JuS 1993, 462).


Was heisst das jetzt?

Erst mit der Tötüng beginnen???
Sara1990
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Anmeldungsdatum: 06.02.2012
Beiträge: 29

BeitragVerfasst am: 07 Feb 2012 - 20:51:46    Titel:

Meiner Meinung nach heißt das des! Woher hast des denn?
Aber des heißt für unsern Fall ja dass wir den Totschlag durch Unterlassen prüfen müssen oder? Weil "aktiver" Totschlag ist nen bisschen zu klar, dass das nicht einschlägig ist, oder was meinst du!?
AlfaRomeo8C
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Anmeldungsdatum: 27.07.2011
Beiträge: 77

BeitragVerfasst am: 08 Feb 2012 - 12:24:20    Titel:

Ich denke nicht, daß man ein Tötungsdelikt prüfen muß... weder aktiv noch durch Unterlassen, einfach weil dazu Vorsatz nötig ist und dazu gibts null Anhaltspunkte im Sachverhalt.

Einfach den Raub anprüfen und verneinen (kein finaler Zusammenhang)
dann auf Räuberischer Diebsthal 252 und dort die Qualifikationen 250, 251 prüfen.
Sara1990
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Anmeldungsdatum: 06.02.2012
Beiträge: 29

BeitragVerfasst am: 08 Feb 2012 - 16:48:42    Titel:

Hey Leute,
Kurze Frage, prüft ihr den Diebstahl am Schlüssel ausführlich oder handelt ihr das kurz ab und geht erst bei der Zueignungsabsicht näher darauf ein.
Also mein z.B:Der Schlüssel war für T eine femde bewegliche Sache.
Weil ich hab mal angefangen zu schreiben und des nimmt wahsinnig viel Platz weg ( zumindest in Hinblick auf was ich noch alles prüfen muss)
KrissaST
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Anmeldungsdatum: 02.02.2012
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 08 Feb 2012 - 23:01:15    Titel:

Ich würde gerne eure Meinung zu meiner Lösung hören, also ob ihr es grob genauso habt.

1. Diebstahl der Schlüssels
Ganz normale Prüfung bis zum subj. TB und hier erwähne ich die Gebrauchsanmaßung und verneine somit den Diebstahl

2. Diebstahl in einem besonders schweren fall betreff. der Sektflasche
Zunächts wieder die Prüfung des Diebstahl. Hier habe ich bei dem subjektiven Tatbestand den Vorsatzwechsel drin.
Wenn man weiter die Strafzumessung prüft, dann fliege ich aus der Prüfung, weil ja ein falscher Schlüssen vorliegt, aber die Türe schon offen war. Es liegt also kein Eindringen mit einem falschen Schlüssel vor.

3. Versuchter Diebstahl in einem besonders schweren Fall
1. Vorprüfung
2. Subjektiver Tatbestand
3. OBjektiver Tatbestand
4. RW und Schuld
5. Strafzumessung
Hier bringe ich dann den Meinungsstreit betreff des Versuchs bei einem Regelbeispiel und verneine das dann entsprechend der H.M. Es kommt also nur eine Strafbarkeit aufgrund Diebstahls zustande.

Habt ihr grob das selbe?


Wegen der Preisangebe im Sachverhalt habe ich mir auch Gedanken gemacht. Also im Hauptskript von Hemmer wird das auch angesprochen....

Zitat:

Beliebiges Problem i.R.d. § 243 II ist der sog. Objekts- und Vorsatzwechsel während der Tat.

1. Konstellation: ursprünglicher Vorsatz bzgl. geringweritger Sache, später Wegnahme einer hochwertigen Sache

=> BSP.: T bricht in die Gaststätte des O ein, um eine Weinflasche im Wert von 5 € zu stehlen. Als er diese nicht findet, entschließt er sich, die Plattensammlung im Wert von 1000€ mitgehen zu lassen.

Lösung: Hier ist T lediglich zur Begehung des Diebstahl einer geringwertigen Sache in den Geschäftsraum eingestiegen. Problematisch ist, ob § 243 I verwirklicht ist, ob nämlich T "zur Ausführung der Tat" in das Gebäude eingebrochen ist. Nach der RSP. ist das Geschehen als eine Tat anzusehen. Es sei unwesentlich, ob der Diebstahlvorsatz zunächst auf bestimmte Objekte beschränkt war oder dahin ging, alles Stehlenswerte mitzunehmen. Damit werden insbesondere Schutzbehauptungen entgegengewirkt. Nach h.M. liegt ein vollendeter Diebstahl in einem besonder schweren Fall vor.

2. Konstellation: ursprünglich Vorsatz bzgl. hochwertiger Sache, Wegnahme einer geringwertigen Sache

BSP: T bricht in ein Büro ein, um 100€ mitgehen zu lassen. Im Büro angekommen nimmt T dann aber nur 20€ mit.

Lösung: Auch hier ist T nach h.M. gemäß §§ 242, 243 zu bestrafen. Es ist bei natürlicher BEtrachtungsweise von einer Tat auszugehen, so dass § 243 I erfüllt ist. Auch § 243 II greift in der Konstellation 2 nicht ein. ZUm Zeitpunkt der Verwiklichung des Regelbeispiels hatte T Vorsatz bzgl. einer hochwertigen Sache, so dass die Tat sich nicht insgesamt auf eine geringwertige Sache bezog.



Das ist alles, was ich zu dem Thema gefunden habe, hoffe es hilft jemandem.

LG
KrissaST
Junior Member
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Anmeldungsdatum: 02.02.2012
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 09 Feb 2012 - 14:50:19    Titel:

Was ich mir noch bei dem Verkehrswert der Sache überlegt habe...wenn man den Versuchten Diebstahl an der Rumflasche prüft, kommt man ja dazu den versuchten Diebstahl in einem besonders schweren Fall zu prüfen. Hier taucht ja wieder das Problem auf, ob der Versucht in einem besonders schweren Fall überhaupt möglich ist....

BGH: möglich
H.M. : nicht möglich

Wenn man sich nun dem BGH anschließen kann, dann kommt man zu der Prüfung des § 243 II und hier dann ze der Geringwertigkeit der Sache...

Die Frage ist nun, ob man sich hier dem BGH anschließen kann. Ich bin mir da so unsicher...muss man sich immer der h.M. anschließen oder kann man auch dem BGH folgen?

LG
s-nam45
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Anmeldungsdatum: 08.08.2011
Beiträge: 53

BeitragVerfasst am: 12 Feb 2012 - 20:30:01    Titel:

hallo ihr lieben. ich hab jetzt oft gelesen, dass ihr den raub § 249 nicht durchkommenlässt. ich hab aber rausgefunden, dass das einsperren personengewalt darstellt also gewalt ist, somit § 249 +

und was ich oft noch gesehen hab ist, dass ihr nicht mit dem schwersten delikt beginnt. die regel bei einer fortgeschrittenen HA: mit dem schwersten delikt anfangen.
hoai-chen
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Anmeldungsdatum: 13.02.2012
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 13 Feb 2012 - 04:43:36    Titel:

Mit der Gewalt hast du Recht, allein, dein Schluss "somit § 249 +" ist etwas voreilig. Wink

Tipp: Lies den § 249 und beantworte folgende Fragen:
Wofür muss die Gewalt nach § 249 eingesetzt werden? Wann erfolgte die Gewaltausübung? Wann die Wegnahme der Flasche? (Tipp 2: es steht nicht umsonst im Sachverhalt, dass der T die Flasche in seinen Rucksack gepackt hat)
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s-nam45
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Anmeldungsdatum: 08.08.2011
Beiträge: 53

BeitragVerfasst am: 14 Feb 2012 - 14:05:47    Titel:

ich weiß was du damit sagen willst, der diebstahl ist mit dem einstecken der flasche erfolgt. aber die vollendung ist mit dem einstecken eingetreten und erst mit der beutesicherung, also mit dem verlassen des ladens, erfolgt die beendigung. oder nicht!
hoai-chen
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Anmeldungsdatum: 13.02.2012
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 14 Feb 2012 - 14:36:10    Titel:

Das ist völlig richtig. Aber was bedeutet es?
Man kann in dem Zeitraum zwischen Vollendung und Beendigung noch eine Qualifikation erfüllen. Allerdings würdest du nach meiner Kenntnis mit der Ansicht, dass ein Raub die Qualifikation eines Diebstahls ist, sehr alleine dastehen. Nach meiner Kenntnis ist Raub nach einhelliger Ansicht ein delictum sui generis. (s. Mitsch, Haft, Geilen, Schünemann, Blei, Bockelmann, Krey, Maurach/Schröder/Maiwald, Otto, Wessels/Hillenkamp, NK-Kindhäuser, SK-Günther, Schönke/Schröder-Eser, Fischer...)

Die Systematik des StGB lässt m.E. keine andere Ansicht zu, denn sonst wäre es unschlüssig, dass es als eigenständigen, raubähnlichen Tatbestand den räuberischen Diebstahl gibt.
_________________
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Schein- und ahnungsfrei!

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s-nam45
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Anmeldungsdatum: 08.08.2011
Beiträge: 53

BeitragVerfasst am: 15 Feb 2012 - 20:58:44    Titel:

ach danke! raub ist keine quali für diebstahl stimmt.
cherry2012
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Anmeldungsdatum: 01.02.2012
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 16 Feb 2012 - 10:12:56    Titel:

Hallo,

was habt ihr bei J geprüft?
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