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christian1001 Newbie

Anmeldungsdatum: 26.05.2010 Beiträge: 6
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Verfasst am: 23 Mai 2012 - 13:25:18 Titel: § 242 StGB Diebstahl |
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Für meine Hausarbeit benötige ich mal Rat.
A geht in ein Geschäft rein und will ein Navi entwenden. A entfernt dafür die Sicherheitsspinne vom Navi um Problemlos durch das Elektronisches Alarmsystem durchzukommen. Das Navi staut er sich in seinen mitgebrachten Einkaufsbeutel.
zwischen den Elektronisches Alarmsystem also 0,5 Meter vorm Geschäftsausgang wird A von B angehalten. A behautet das verstaute Gerät noch bezahlen zu wollen.
A=Täter B= Polizist
Besten Dank im Voraus |
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rOYAL. Senior Member

 Anmeldungsdatum: 19.06.2008 Beiträge: 2099 Wohnort: Heidelberg
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Verfasst am: 23 Mai 2012 - 13:41:42 Titel: |
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Strafbar des Diebstahls gem. § 242 I StGB. Hoffe, ich konnte dir bei deiner "Hausarbeit" weiterhelfen. _________________ Wird Sperma [...] durch das Verschulden eines anderen vernichtet, dann steht dem Spender unter dem Gesichtspunkt der Körperverletzung ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu.
BGH NJW 1994, 127 |
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Sachenka Senior Member

Anmeldungsdatum: 14.12.2008 Beiträge: 455
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Verfasst am: 23 Mai 2012 - 14:15:02 Titel: |
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Warum ist es strafbar? Weil er die Spinne entfernt hat oder weil er sich zu nah am Ausgang befindet? _________________ bestiae sumus ut non bestiae simus
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Warum studierst du Mathe?
-Um es endgültig zu besiegen! |
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rOYAL. Senior Member

 Anmeldungsdatum: 19.06.2008 Beiträge: 2099 Wohnort: Heidelberg
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Verfasst am: 24 Mai 2012 - 01:34:00 Titel: |
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A hat sich in dem Moment des vollendeten Diebstahls strafbar gemacht, als er das Navi in der Absicht, es für sich zu behalten, in seinem mitgebrachten Beutel verstaute.
Dass er sich noch im Laden befand, ist dabei unschädlich. Die "Wegnahme" setzt voraus, dass ein Gewahrsamswechsel ohne den Willen des ursprünglichen Gewahrsaminhabers vonstatten geht. Hierfür ist maßgeblich, dass die Sache sozial-normativ der Herrschaftssphäre des Täters zugeordnet wird. Zwar hat der Ladeninhaber grds. den Gewahrsam an den sich in seinem Laden befindlichen Sachen. Wenn der Täter gleichwohl eine Sache in seine Körpersphäre verbringt, ist sie sozial-normativ auch seiner Herrschaftssphäre zuzuordnen. Der Täter schafft dann eine sog. "Gewahrsamsenklave" innerhalb eines fremden Gewahrsambereichs.
A verstaute das Navi in seinem mitgebrachten Beutel. Der Ladeninhaber kann nicht mehr über das Navi verfügen, ohne zuvor dem A den Beutel abzunehmen. Er kann nicht mehr ungehindert auf das Navi zugreifen, er müsste zuvor den Gewahrsam des A brechen. Der Beutel bildet eine Gewahrsamsenklave, das Verstauen des Navi im Beutel eine Wegnahme i.S.d. § 242. _________________ Wird Sperma [...] durch das Verschulden eines anderen vernichtet, dann steht dem Spender unter dem Gesichtspunkt der Körperverletzung ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu.
BGH NJW 1994, 127 |
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Sachenka Senior Member

Anmeldungsdatum: 14.12.2008 Beiträge: 455
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Verfasst am: 24 Mai 2012 - 13:21:55 Titel: |
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Das heisst wen jemand eine eigene Tüte (Ersatz für einen Einkaufskorb) in den Supermarkt mitbringt und da fleißig einpackt macht er sich schon strafbar gem §242 StGB obwohl er vor hatte es zu zahlen?
Wo ist der Unterschied zum Korb? Den trägt man doch auch am Körper oder? Liegt es daran, dass der Korb offen(er) ist als die Tüte/Beutel? Oder liegt das ganze an der Absicht? Wie weisst man die (allg.) nach? _________________ bestiae sumus ut non bestiae simus
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FlyingCircus Senior Member

Anmeldungsdatum: 05.08.2009 Beiträge: 318
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Verfasst am: 24 Mai 2012 - 18:16:56 Titel: |
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| Wahrscheinlich völlig überflüssig das hier zu erwähnen, aber §243 I 2 Nr. 2 StGB bzgl. der Sicherheitsspinne nicht vergessen. |
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Porfavor Senior Member

Anmeldungsdatum: 18.11.2008 Beiträge: 771 Wohnort: Mainz
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Verfasst am: 25 Mai 2012 - 04:07:53 Titel: |
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Ich will hierzu noch anmerken: Da es sich um eine Hausarbeit handelt, sind Dinge wie solche sicherlich gerade diskussionsbedürftig, da man hierüber schon unterschiedliche Meinungen haben kann, wann wenn ein Gewahrsamsbruch vorliegt.
Es kommt beim Diebstahl dann ja vor allem auf die subjektive Komponente, also die Zueignungsabsicht gerade an. Die wird man in den allermeisten Fällen verneinen müssen...also wenn ich etwas in einen Einkaufswagen lege. Es gilt auch ansonsten "in dubio pro reo". Wenn er allerdings eine Sicherungsvorrichtung entfernt, muss man wohl den subjektiven Tatbestand bejahen. Außerdem sagt das der Sachverhalt ja sowieso. Um Beweisprobleme muss man sich also nicht kümmern.
Aber natürlich ist der objektive Tatbestand sauber zu klären, da es auch § 242 Abs. 2 StGB gibt, von dem abzugrenzen wäre. Abgrenzungskriterium ist eben hier die Wegnahme.
Es erscheint schon zweifelhaft, beim an den Körper nehmen schon eine Wegnahme zu sehen. Dann wäre § 242 Abs. 2 StGB praktisch gar nicht anwendbar. Denn wie kann jemand unmittelbar ansetzen und doch nicht vollenden? Nur in dem Moment, wo man es gerade in die Tasche stecken will?
Ich würde also sagen, dass es darauf ankommt, ob der Eigentümer ohne erheblichen Aufwand wieder in Besitz der Sache gelangen kann. Dies ist der Fall, wenn er seinen Laden nicht verlassen muss und dem Dieb einfach die Sache abnehmen kann. Für mich wäre also durchaus ein versuchter Diebstahl denkbar.
Annehmen würde ich also, dass man beides vertreten kann.
Lasse mich natürlich gerne eines Besseren belehren...
Und wie schon gesagt wurde: § 243 Abs. 2 Nr. 2 StGB
Hierfür gibt es keine explizite Versuchsstrafbarkeit. Verneint man also eine Vollendung, kann nur der Versuch nach § 242 StGB bestraft werden und die Qualifikation spielt keine Rolle. (systematisch wäre das jedenfalls logisch, aber ich bin nicht einmal sicher, welches Strafmaß dann heranzuziehen wäre - könnte auch sein, dass "der Diebstahl" auch den Versuch meint...hätte ich für mich mal gerne geklärt) |
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rOYAL. Senior Member

 Anmeldungsdatum: 19.06.2008 Beiträge: 2099 Wohnort: Heidelberg
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Verfasst am: 25 Mai 2012 - 11:33:54 Titel: |
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| Sachenka hat folgendes geschrieben: | | Das heisst wen jemand eine eigene Tüte (Ersatz für einen Einkaufskorb) in den Supermarkt mitbringt und da fleißig einpackt macht er sich schon strafbar gem §242 StGB obwohl er vor hatte es zu zahlen? |
Lies § 242 StGB. Dann erübrigt sich diese Frage.
| Zitat: | | Wo ist der Unterschied zum Korb? Den trägt man doch auch am Körper oder? Liegt es daran, dass der Korb offen(er) ist als die Tüte/Beutel? |
Prinzipiell ja. In einen Einkaufswagen oder -korb kann der Ladenbesitzer ungehindert hineingreifen. Nicht so in einen Beutel, dessen Schlaufen für gewöhnlich in der geschlossenen Faust gehalten werden.
| Zitat: | | Oder liegt das ganze an der Absicht? Wie weisst man die (allg.) nach? |
Beweisen kann man eine Absicht schlecht, ist sie schließlich eine innere Tatsache. Aber häufig wird diese sich nach außen hin manifestieren. Wie zB in obigem Beispiel, wo ein Sicherheitsmechanismus entfernt wurde. Letztlich kommt es aber nur auf die Überzeugung des Richters an.
| Porfavor hat folgendes geschrieben: | | Ich würde also sagen, dass es darauf ankommt, ob der Eigentümer ohne erheblichen Aufwand wieder in Besitz der Sache gelangen kann. Dies ist der Fall, wenn er seinen Laden nicht verlassen muss und dem Dieb einfach die Sache abnehmen kann. Für mich wäre also durchaus ein versuchter Diebstahl denkbar. |
Und ich würde sagen, du hast den Begriff des Gewahrsams noch nicht recht verstanden. Wenn es nötig ist, dem Täter die Sache "abzunehmen", wie du es ausdrückst, dann hat notwendig ja bereits ein Gewahrsamswechsel stattgefunden.
In obigem Beispiel von einem nur versuchten Diebstahl mangels Gewahrsambruchs auszugehen halte ich keineswegs für gut vertretbar. Du ignorierst vollkommen ("Es erscheint schon zweifelhaft, beim an den Körper nehmen schon eine Wegnahme zu sehen") die Fallgruppe der Gewahrsamsenklave. _________________ Wird Sperma [...] durch das Verschulden eines anderen vernichtet, dann steht dem Spender unter dem Gesichtspunkt der Körperverletzung ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu.
BGH NJW 1994, 127 |
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Flauschi Senior Member

Anmeldungsdatum: 30.06.2008 Beiträge: 397
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Verfasst am: 25 Mai 2012 - 12:20:50 Titel: |
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| Sachenka hat folgendes geschrieben: | | Das heisst wen jemand eine eigene Tüte (Ersatz für einen Einkaufskorb) in den Supermarkt mitbringt und da fleißig einpackt macht er sich schon strafbar gem §242 StGB obwohl er vor hatte es zu zahlen? |
dann ist der objektive tatbestand erfüllt, mangels vorsatz aber keine strafbarkeit. |
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Porfavor Senior Member

Anmeldungsdatum: 18.11.2008 Beiträge: 771 Wohnort: Mainz
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Verfasst am: 25 Mai 2012 - 18:01:06 Titel: |
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| rOYAL. hat folgendes geschrieben: |
| Porfavor hat folgendes geschrieben: | | Ich würde also sagen, dass es darauf ankommt, ob der Eigentümer ohne erheblichen Aufwand wieder in Besitz der Sache gelangen kann. Dies ist der Fall, wenn er seinen Laden nicht verlassen muss und dem Dieb einfach die Sache abnehmen kann. Für mich wäre also durchaus ein versuchter Diebstahl denkbar. |
Und ich würde sagen, du hast den Begriff des Gewahrsams noch nicht recht verstanden. Wenn es nötig ist, dem Täter die Sache "abzunehmen", wie du es ausdrückst, dann hat notwendig ja bereits ein Gewahrsamswechsel stattgefunden.
In obigem Beispiel von einem nur versuchten Diebstahl mangels Gewahrsambruchs auszugehen halte ich keineswegs für gut vertretbar. Du ignorierst vollkommen ("Es erscheint schon zweifelhaft, beim an den Körper nehmen schon eine Wegnahme zu sehen") die Fallgruppe der Gewahrsamsenklave. |
Aber sage mir, wieso der Gesetzgeber Absatz 2 normiert, wenn dieser quasi nicht anwendbar ist? In welchem Fall kann man denn von einem Versuch ausgehen? Wenn ich versuche, dir etwas aus der Hand zu reißen? |
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Ronnan Senior Member

Anmeldungsdatum: 09.09.2008 Beiträge: 2107 Wohnort: Karlsruhe, Residenz des Rechts!
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Verfasst am: 25 Mai 2012 - 18:25:20 Titel: |
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| diebesfalle |
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rOYAL. Senior Member

 Anmeldungsdatum: 19.06.2008 Beiträge: 2099 Wohnort: Heidelberg
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Verfasst am: 25 Mai 2012 - 18:31:19 Titel: |
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Keine Sorge. Es gibt viele Möglichkeiten, zu einem versuchten Diebstahl zu gelangen. Z.B. Irrtum über Fremdheit der Sache, Irrtum über Widerrechtlichkeit der Zueignung, tatbestandsausschließendes Einverständnis (Diebesfalle), vollendetes Regelbeispiel (z.B. Einbruch ohne Wegnahme), Zurechtlegen/Verstecken einer Sache in fremder Gewahrsamssphäre zum späteren Abtransport, Entfernen von Sicherheitsvorrichtungen, etc. _________________ Wird Sperma [...] durch das Verschulden eines anderen vernichtet, dann steht dem Spender unter dem Gesichtspunkt der Körperverletzung ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu.
BGH NJW 1994, 127 |
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FlyingCircus Senior Member

Anmeldungsdatum: 05.08.2009 Beiträge: 318
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Verfasst am: 25 Mai 2012 - 23:09:52 Titel: |
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| Porfavor hat folgendes geschrieben: | Und wie schon gesagt wurde: § 243 Abs. 2 Nr. 2 StGB
Hierfür gibt es keine explizite Versuchsstrafbarkeit. Verneint man also eine Vollendung, kann nur der Versuch nach § 242 StGB bestraft werden und die Qualifikation spielt keine Rolle. (systematisch wäre das jedenfalls logisch, aber ich bin nicht einmal sicher, welches Strafmaß dann heranzuziehen wäre - könnte auch sein, dass "der Diebstahl" auch den Versuch meint...hätte ich für mich mal gerne geklärt) |
Wenn du dich mit dem obigen Absatz auf §243 StGB beziehst, dann ist das eine Strafzumessungsnorm und keine Qualifikation. Außerdem ist das versuchte Regelbeispiel eine gern abgefragte Sache. Allerdings ist der Diebstahl hier vollendet und die Sicherheitsspinne tatsächlich entfernt worden, sodass dieses Problemchen wegfällt. Aber es geht natürlich darum, ob eine Sicherheitsspinne überhaupt unter §243 I 2 Nr. 2 StGB fällt. |
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