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marktester123 Newbie


Anmeldungsdatum: 26.05.2012 Beiträge: 2
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Verfasst am: 26 Mai 2012 - 17:06:31 Titel: Unterschied nichtiger und rechtswidriger Verwaltungsakt |
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Kann mir jemand den Unterschied erklären?
Ich weiß, dass ein rechtswidriger VA nicht auch zwingend nichtig ist und dass ein nichtiger VA unwirksam nach § 44 VwVfG ist.
Kann man sagen, dass ein rechtswidriger VA anfechtbar mit Hilfe der Anfechtungsklage ist, ein nichtiger VA nicht? |
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Flauschi Full Member


Anmeldungsdatum: 30.06.2008 Beiträge: 397
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Verfasst am: 26 Mai 2012 - 19:58:03 Titel: |
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| ein VA ist wirksam, auch wenn er rechtswidrig ist. unwirksam ist er nur bei nichtigkeit. der nichtige VA ist ja schon per se nichtig, d.h. eine AK wäre nicht zielführend, denn wo nix aufzuheben ist, kann man auch nicht beantragen, was aufzuheben. man kann aber FK erheben, wenn man die sicherheit haben möchte, dass er tatsächlich nichtig ist, weiß man als laie ja nicht unbedingt. |
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matze41 Full Member


Anmeldungsdatum: 28.01.2007 Beiträge: 122
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Verfasst am: 27 Mai 2012 - 14:42:17 Titel: |
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Ein VA kann wirksam werden, selbst wenn er rechtswidrig ist. Die Wirksamkeit richtet sich nämlich nach der Bekanntgabe, 43 I VwVfG.
Davon ist wiederum die Bestandskraft zu unterscheiden. Bestandskräftig wird ein VA erst, wenn er unanfechtbar geworden ist, sprich wenn die Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen abgelaufen sind.
Dies gilt aber offensichtlich für den nichtigen VA nicht, denn wie bereits erwähnt wurde kann dieser schon nicht wirksam werden. |
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deerapy Junior Member


Anmeldungsdatum: 12.01.2007 Beiträge: 70
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Verfasst am: 07 Jun 2012 - 12:28:30 Titel: |
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1. Nach hM kann aber der nichtige Verwaltungsakt auch mit der Anfechtungsklage angegriffen, weil oft die Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen, ob der VA an derart schwerwiegenden Fehler leidet, sodass er nichtig ist oder doch nur rechtswidrig ist. Wegen Art. 19 IV GG kann dem Kläger daher das Risiko der "falschen" Klageart nicht auferlegt werden.
In diesem Fall dient die Anfechtungsklage dazu, den von dem VA ausgehenden Rechtsschein zu beseitigen.
2. Ein nichtiger Verwaltungsakt kann auch gem. § 43 I VwVfG wirksam bekannt gegeben werden. Ein nichtiger Verwaltungsakt ist nämlich vom sog. Nichtakt bzw. Scheinverwaltungsakt zu unterscheiden. Ein nichtiger Verwaltungsakt ist ein Verwaltungsakt, setzt zwingend notwendig zumindest für eine juristische Sekunde eine rechtliche Existenz durch Bekanngabe an den Betroffenen gem. § 43 I VwVfg vorraus. Ansonsten wäre ja die Maßnahme ein Verwaltungsinternum und damit gar kein Verwaltungsakt gem. § 35 VwVfG. Erst nach der Bekanntgabe entfaltet der nichtige Verwaltungsakt keine Rechtswirkung also wird ein rechtliches Nullum.
3. Ein Nichtakt ist solche Maßnahme, die den Defitionsmaßstab des § 35 VwVfG z.B ein Hauseigentümer stellt ein Verkehrsschild vor sein Haus. |
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