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Uni Mainz - Prof. Dr. Dreher - Europarecht
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christine_fr
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Anmeldungsdatum: 30.05.2012
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 30 Mai 2012 - 11:39:18    Titel: Uni Mainz - Prof. Dr. Dreher - Europarecht

hallo,

ich habe in diesem Semester Vorlesung in Europarecht I bei Prof. Dr. Dreher und muss mich in 2 Wochen entscheiden, in welche Fächer ich meine Klausuren schreiben muss.. jetzt habe ich in Europarecht ein bisschen Angst, weil der Prof. keine Folien oder Materialien reinstellt.. er hat gesagt, dass wir uns einfach Lehrbücher kaufen und mit diesen Lehrbüchern lernen sollen.. ein konkretes Buch hat er auch nicht empfohlen.. somit weiß ich nicht genau wie ich mich orientieren soll, da jedes Buch Wert auf andere Schwerpunkte legt! ich habe auch von einigen gehört, dass er vor einigen Semestern in Europarecht die Studenten mit der Klausur voll in die Pfanne gehauen haben soll. nun wollte ich paar Erfahrungsberichte hören (bzw. lesen). gibt es unter euch welche, die den Professor Dreher in Europarecht hatte?? und wie war die Klausur?? ihr könnt mich auch persönlich anschreiben... würde mich auf jede hilfreiche Antwort freuen...

MfG
Nanette
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Anmeldungsdatum: 09.03.2009
Beiträge: 279

BeitragVerfasst am: 30 Mai 2012 - 19:37:38    Titel:

Soweit ich weiß, wird in Mainz in der Zwischenprüfung eine Fragenklausur gestellt. Die Grundfreiheiten sind doch Thema in Europarecht II.

Trotzdem ausgeschlossen ist nie etwas. Also würde ich mir wenigstens die Aufbauschemata der Klagen anschauen und die Individualbeschwerde zum EGMR und das Prüfungsschema der Grundfreiheiten sowie die dazugehörigen Definitionen.

Wir mussten damals die Zulässigkeit der Individualbeschwerde prüfen.

Auf der Seite von der Fachschaft findest du Musterklausuren von Hr. Prof. Dreher, welcher er gestellt hat. Allerdings sind diese vor dem Lissabon-Vertrag gestellt worden. Aber vielleicht hilft es dir trotzdem weiter.


Zuletzt bearbeitet von Nanette am 30 Mai 2012 - 19:47:27, insgesamt 2-mal bearbeitet
Nanette
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Anmeldungsdatum: 09.03.2009
Beiträge: 279

BeitragVerfasst am: 30 Mai 2012 - 19:41:18    Titel:

PS: Hier die Kurzfassung von derIndividualbeschwerde zum EGMR.

Individualbeschwerde zum EGMR
- Zulässigkeitsvoraussetzungen -
I. Zuständigkeit des EGMR
1. ratione temporis
ausgeschlossen, wenn gerügte Verletzung vor In-Kraft-Treten der Konvention
lag.
Möglicherweise aber Dauerverletzung – Loizidou und Fürst Hans-Adam.
2. ratione loci
Vgl. Art. 1 EMRK: Staatsgebiet
Möglicherweise aber effektive Kontrolle über ein fremdes Gebiet – Loizidou.
Territorialer Bezug aber erforderlich – Bankovic.
Eventuell auch Auslieferungsfälle – Soering.
3. ratione materiae
Zurechenbarkeit staatlichen Handelns.
Problematisch bei Handeln Privater – möglicherweise aber Unterlassen des
Staates.
Problematisch bei Handeln der EU/EG – Matthews.
II. Parteibezogene Zulässigkeitsvoraussetzungen (ratione personae) – Art. 34
EMRK
1. Parteifähigkeit
Jede natürliche Person, nichtstaatliche Organisation oder Personengruppe.
2. Beschwer (Opfereigenschaft)
a. Selbstbetroffenheit
- Ausschluss der Popularklage.
- Ausnahme: Prozessstandschaft bei Folteropfern.
b. Gegenwärtigkeit
- Vergangene Verletzung nur, wenn nicht geheilt (Bsp:
Strafverfahren).
- Zukünftige Verletzung nur, wenn Rechtsverletzung
wahrscheinlich und Abwarten unzumutbar.
c. Unmittelbarkeit
- liegt vor bei Individualakten (VA oder Urteil),
- fraglich bei Gesetzen. Zulässig dann, wenn entweder
bei der Anwendung des Gesetzes kein Ermessen besteht
oder Gesetz ein direktes Verbot enthält.
III. Local Remedy (Rechtswegserschöpfung) – Art. 35 Abs. 1 EMRK
1. Sinngemäße Geltendmachung der EMRK-Rechte
Keine Nennung der EMRK erforderlich.
In Dtl. auch Verfassungsbeschwerde vor BVerfG, nicht aber Wiederaufnahmeverfahren.
2. Formgemäße Durchführung des Verfahrens im Mitgliedstaat
Verfahren im Mitgliedstaat muss form- und fristgerecht durchgeführt worden
sein, um Mitgliedstaat die Möglichkeit zu geben, Konventionsverstoß zu beseitigen.
Ausnahme: wenn Form/Frist selbst konventionswidrig erscheint,
d.h. EGMR überprüft Entscheidungen der mitgliedstaatlichen Gerichte substantiell
– Ankerl.
3. Effektivität des Verfahrens im Mitgliedstaat
Rechtsweg muss effektive Abhilfe schaffen können, d.h. EGMR überprüft
grds. Ausgestaltung des innerstaatlichen Rechtsweg – Akdivar.
4. Ausnahmen: Sinnlosigkeit des Rechtsmittels
a. Völlige Untätigkeit des Mitgliedstaates.
b. Völlige Aussichtslosigkeit des innerstaatlichen Verfahrens.
IV. Frist – Art. 35 Abs. 1 EMRK
Sechs Monate nach letztinstanzlicher innerstaatlicher Entscheidung.
V. Form – Art. 35 Abs. 2 lit. a EMRK
Keine anonymen Kommunikationen
VI. Missbrauchsausschluss – Art. 35 Abs. 3 EMRK
VII. Entgegenstehende Rechtskraft (res iudicata) – Art. 35 Abs. 2 lit. b EMRK
Bei übereinstimmenden Beschwerden – identity of cause and object.
VIII. Anderweitige Rechtshängigkeit – Art. 35 Abs. 2 lit. b EMRK
Andere internationale Instanzen: HRC, UN Anti-Folter-Kommission.
(Nicht 1266/1583-Verfahren vor der UN Kommission für Menschenrechte, da
keine individuelle Kommunikation möglich).
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