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Unmöglichkeit und uH
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msuperman
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Anmeldungsdatum: 03.03.2009
Beiträge: 76

BeitragVerfasst am: 07 Jun 2012 - 16:57:10    Titel: Unmöglichkeit und uH

Hallo zusammen,

ich habe eine kurze Frage. Mal angenommen es tritt beim KV Unmöglichkeit nach 275 BGB ein. Kann dann der Gläubiger vom Schuldner bei Vertetenmüssen des Schuldners für Unmglichkeit bzw. bei Schuldnerverzug auch Ansprüche aus 823 (I oder II) z.B. bei Untergang einer Sache geltend machen?
Die VSS für den 831 I sind ja, dass ein absolutes Recht rechtswidrig und schuldahft verletzt worden sein muss. Würde ich da den Anspruch bei der Verletzung des absoluten Rechts (da Gläubiger überhaupt kein Eigentümer geworden ist, und somit auch kein abs. Rechts d.h. Eigentum verletzt worden ist) scheitern lassen?
Und was ist wenn kein Vertetenmüssen des Schuldners für Unmglichkeit bzw. bei Schuldnerverzug vorliegt? Würde da auch die Prüfung an der Verletzung des absoluten Rechts scheitern?

Danke im Voraus
Ronnan
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Anmeldungsdatum: 09.09.2008
Beiträge: 2114
Wohnort: Karlsruhe, Residenz des Rechts!

BeitragVerfasst am: 07 Jun 2012 - 18:01:16    Titel:

forderungen sind keine absoluten rechte und daher 823 unabhängig vom verschulden (-)

bloß bei der forderungszuständigkeit ist es umstritten
msuperman
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Anmeldungsdatum: 03.03.2009
Beiträge: 76

BeitragVerfasst am: 07 Jun 2012 - 19:01:07    Titel:

Danke für die Antwort. Also kann der Gläubiger neben seinen Rechten aus 275 IV niemals einen Anspruch aus 823 haben, da Forderungen (sind hier mmit Firderungen die Pflichten z.B. aus 433 I + II gemeint ?) keine absoluten Rechte sind und daher es bereits an der VSS der Verletzung eines absoluten Rechts scheitert? Bin BWLer also bitte ich um Nachsicht, wenn ich zwei mal nachfrage Smile
Ronnan
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Anmeldungsdatum: 09.09.2008
Beiträge: 2114
Wohnort: Karlsruhe, Residenz des Rechts!

BeitragVerfasst am: 07 Jun 2012 - 19:33:58    Titel:

genau so ist es
Porfavor
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Anmeldungsdatum: 18.11.2008
Beiträge: 788
Wohnort: Mainz

BeitragVerfasst am: 07 Jun 2012 - 19:43:16    Titel:

§ 823 BGB bezieht sich auf Realhandlungen, also wenn jemand beispielsweise deine Glasskulptur vom Regal wirft und die kaputt geht.
Eigentumsschädigung kann hier also nicht vorliegen, wenn der ein KV über ein Auto zu 5000 € vorliegt, der Kaufpreis gezahlt wurde, das Auto aber dann aufgrund eines Unfalls noch vor Übereignung einen Totalschaden ereignet. Natürlich ist das eine Schädigung des Eigentums, aber eben nur relativ oder mittelbar, wie schon gesagt wurde. Die Pflichtverletzung aus dem Schuldverhältnis ist also der unmittelbare Schaden und dieser muss im Wege des Schadensersatzes aus § 280 BGB (oder was auch immer ersetzt werden).
§ 823 knüpft also per se an direkt unerlaubten Handlungen an und nicht an solchen, die mittelbar eine Rechtsverletzung darstellen.

Ein anderes Beispiel wäre beispielsweise die Schenkung eines Hundes ggü. einem Minderjährigen. Die ist rechtlich erst einmal nur vorteilhaft und damit wirksam. Dass der Minderjährige mittelbar Steuern dafür zahlen muss, ist unerheblich. Die Hundesteuer knüpft nämlich an das Halten eines Hundes und nicht an das Eigentum an. Halter ist sogar spezialgesetzlich im Sinne der Hundesteuer dann der Haushaltsvorstand.
(Vielleicht passt das Beispiel nicht so oder ist gar unrichtig, aber ich wollte verdeutlichen, warum es auf mittelbar und unmittelbar ankommt)

Ich hatte weder eine Schuld- noch eine Sachenrechtsvorlesung und hoffe daher, das stimmt so weit.
Ronnan
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Anmeldungsdatum: 09.09.2008
Beiträge: 2114
Wohnort: Karlsruhe, Residenz des Rechts!

BeitragVerfasst am: 07 Jun 2012 - 19:51:18    Titel:

aufgrund der vorgaben des tierschutzgesetzes ist es reativ umstritten, ob das schenken eines tieres lediglich rechtlich vorteilhaft ist Wink

wobei die folgen in der tat wie die steuer an adas halten und nicht den erwerbsakt abstellen


aber off topic!
msuperman
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Anmeldungsdatum: 03.03.2009
Beiträge: 76

BeitragVerfasst am: 08 Jun 2012 - 01:14:59    Titel:

Nochmals Danke. Eine letzte Frage bzgl Unmglk. Kann ein Gläubiger zurücktreten + SchE cerlangen, wenn er zwar im Gläubigerverzug ist, der Schuldner aber die danach eingetretene Unmglk. grob fahrlässig zu vertreten hat? Hat der Schuldner danach noch einen Anspruch auf Gegenleistung?
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