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roht Full Member


Anmeldungsdatum: 02.03.2011 Beiträge: 250
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Verfasst am: 08 Jun 2012 - 15:20:03 Titel: POG - Zuständigkeit der Polizei oder der Ordnungsbehörde? |
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In meinem Lehrbuch steht, dass grundsätzlich die Ordnungsbehörden zuständig sind, wenn nicht eine originäre Aufgabe der Polizei zugewiesen wird. Die Verletzung dieser sachlichen Zuständigkeit führt grundsätzlich zur Nichtigkeit oder zumindest zur Rechtswidrigkeit der entsprechenden Maßnahme.
Gehen wir jetzt mal von § 13 POG Rlp aus.
§ 13 IV POG enthält eine solche originäre Aufgabenzuweisung der Polizei, aber es kann doch nicht bedeuten, dass die Maßnahmen der Polizei nach § 13 I POG unwirksam sind, zumal in § 13 I POG auch die Polizei angesprochen wird.
Wie ist daher die sachliche Zuständigkeit und die mögliche Nichtigkeit zu verstehen? |
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roht Full Member


Anmeldungsdatum: 02.03.2011 Beiträge: 250
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Verfasst am: 19 Jun 2012 - 14:20:41 Titel: |
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| Jemand von euch kennt doch bestimmt die Antwort |
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deerapy Junior Member


Anmeldungsdatum: 12.01.2007 Beiträge: 70
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Verfasst am: 22 Jun 2012 - 12:32:44 Titel: |
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Die Ordnungsbehörde ist für die Gefahrabwahr grds. vorrangig zuständig. Originär zuständig ist die Polizei grds. nur für die vorbeugende Straftatbekämpfung. Ansonsten darf sie nur in Eilfällen einschreiten.
Ich glaube, du verwechselt die Befugnis- bzw. Ermächtigungsnorm mit der Aufgabenzuweisungsnorm. § 13 ist die Ermächtigungsnorm zum Platzverweis, für die Aufgabennorm ist § 1 einschlägig.
Die Polizei erteilt z.B. dem Drogendealer A einen Platzverweis bzw. einen Aufenhaltsverbot in einem Park.
I. EGL : § 13
II. Formelle Rechtmäßigkeit
1. Zuständigkeit der Polizei
§ 1 I S.2 : vorbeugende Bekämpfung von Drogendelikten = originäre Zuständigkeit der Polizei
sonst nur § 1 VIII Eilzuständigkeit |
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londer Newbie


Anmeldungsdatum: 27.05.2012 Beiträge: 31
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Verfasst am: 30 Jun 2012 - 10:09:19 Titel: |
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| @deerapy etwas durcheinander... aber der richtige Gedanke! |
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