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BGB Sachenrecht §854
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Leonidar
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Anmeldungsdatum: 17.12.2009
Beiträge: 34

BeitragVerfasst am: 12 Jun 2012 - 18:45:31    Titel: BGB Sachenrecht §854

Hallo zusammen,
hab mal ne Frage zum 854 BGB
Ich hab hier ne Aufgabe vor mir liegen worin steht das jemand einen verkauften Gegenstand klaut. Der Käufer versucht einen Herausgabeanspruch nach 985.
Jetzt meine Frage, undzwar ganz am Anfang muss man ja in einer Lösungsskizze erst den Obersatz nennen und dann wer im Besitz ist und wer der Eigentümer (kurz formuliert).
Kann man sagen das der Dieb nach 854 im Besitz des Gegenstandes ist?

vielen Dank im voraus
Porfavor
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Anmeldungsdatum: 18.11.2008
Beiträge: 771
Wohnort: Mainz

BeitragVerfasst am: 13 Jun 2012 - 23:14:23    Titel:

Kurz und knapp: Ja

Er hat schließlich die tatsächliche Herrschaft.


Und natürlich ist er auch nach § 985 BGB zur Herausgabe verpflichtet.


Eigentümer ist entweder noch der Verkäufer oder der Käufer, je nachdem ob die Übereignung, also das Verfügungsgeschäft schon stattgefunden hat. Dieser muss dann natürlich den Herausgabeanspruch stellen.

Problem könnte hier sein, dass der Verkäufer nach § 275 BGB nicht mehr leisten kann (wenn noch keine Übereignung stattgefunden) und ein Schadensersatzanspruch mangels Vertreten nicht in Frage kommt. Aber natürlich ist dann auch der Käufer nicht zur Gegenleistung verpflichtet (den § darfst du selbst suchen). Es ist also entscheiden, wer Eigentümer zum Zeitpunkt des Diebstahls war. Derjenige hat sozusagen Pech und erleidet den Schaden.
Ronnan
Senior Member
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Anmeldungsdatum: 09.09.2008
Beiträge: 2107
Wohnort: Karlsruhe, Residenz des Rechts!

BeitragVerfasst am: 13 Jun 2012 - 23:17:03    Titel:

v könnte auch noch nach 931 übereignen
nur die übergabe dürfte sich schwerer gestalten
Porfavor
Senior Member
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Senior Member


Anmeldungsdatum: 18.11.2008
Beiträge: 771
Wohnort: Mainz

BeitragVerfasst am: 13 Jun 2012 - 23:22:30    Titel:

Edit: Falsch gelesen. Stimmt natürlich.
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