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Leonidar Newbie


Anmeldungsdatum: 17.12.2009 Beiträge: 34
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Verfasst am: 12 Jun 2012 - 18:45:31 Titel: BGB Sachenrecht §854 |
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Hallo zusammen,
hab mal ne Frage zum 854 BGB
Ich hab hier ne Aufgabe vor mir liegen worin steht das jemand einen verkauften Gegenstand klaut. Der Käufer versucht einen Herausgabeanspruch nach 985.
Jetzt meine Frage, undzwar ganz am Anfang muss man ja in einer Lösungsskizze erst den Obersatz nennen und dann wer im Besitz ist und wer der Eigentümer (kurz formuliert).
Kann man sagen das der Dieb nach 854 im Besitz des Gegenstandes ist?
vielen Dank im voraus |
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Porfavor Senior Member


Anmeldungsdatum: 18.11.2008 Beiträge: 771 Wohnort: Mainz
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Verfasst am: 13 Jun 2012 - 23:14:23 Titel: |
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Kurz und knapp: Ja
Er hat schließlich die tatsächliche Herrschaft.
Und natürlich ist er auch nach § 985 BGB zur Herausgabe verpflichtet.
Eigentümer ist entweder noch der Verkäufer oder der Käufer, je nachdem ob die Übereignung, also das Verfügungsgeschäft schon stattgefunden hat. Dieser muss dann natürlich den Herausgabeanspruch stellen.
Problem könnte hier sein, dass der Verkäufer nach § 275 BGB nicht mehr leisten kann (wenn noch keine Übereignung stattgefunden) und ein Schadensersatzanspruch mangels Vertreten nicht in Frage kommt. Aber natürlich ist dann auch der Käufer nicht zur Gegenleistung verpflichtet (den § darfst du selbst suchen). Es ist also entscheiden, wer Eigentümer zum Zeitpunkt des Diebstahls war. Derjenige hat sozusagen Pech und erleidet den Schaden. |
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Ronnan Senior Member


Anmeldungsdatum: 09.09.2008 Beiträge: 2107 Wohnort: Karlsruhe, Residenz des Rechts!
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Verfasst am: 13 Jun 2012 - 23:17:03 Titel: |
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v könnte auch noch nach 931 übereignen
nur die übergabe dürfte sich schwerer gestalten |
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Porfavor Senior Member


Anmeldungsdatum: 18.11.2008 Beiträge: 771 Wohnort: Mainz
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Verfasst am: 13 Jun 2012 - 23:22:30 Titel: |
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| Edit: Falsch gelesen. Stimmt natürlich. |
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