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nicom88 Newbie


Anmeldungsdatum: 21.03.2007 Beiträge: 41
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Verfasst am: 13 Jun 2012 - 22:36:38 Titel: § 268 BGB |
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Hi,
der Gläubiger muss im Hinblick auf § 267 I weder Aufrechnung noch Hinterlegung akzeptieren (Erfüllungssurrogate). Dies wird mit einem Umkehrschluss zu § 268 begründet.
Beudetet diese Argumentation, dass weil bei § 268 explizit die Aufrechnung/Hinterlegung benannt ist, dass dies dann nicht bei 267 I gilt, da nicht explizit benannt?
LG |
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Ronnan Senior Member


Anmeldungsdatum: 09.09.2008 Beiträge: 2107 Wohnort: Karlsruhe, Residenz des Rechts!
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Verfasst am: 13 Jun 2012 - 23:13:58 Titel: |
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ja, so würde ich das verstehen
zudem sind zb. die voraussetzungen einer aufrechnung wie die gegenseitigkeit der forderungen nicht erfüllt
deswegen braucht man den 268II, um darüber hinweg zu kommen
also schließt 268II es nicht für 267 aus, sondern ermöglicht es für 268 |
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