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himbeere86 Senior Member

Anmeldungsdatum: 23.02.2010 Beiträge: 405
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Verfasst am: 19 Jun 2012 - 11:53:06 Titel: Gutgläubiger Erwerb gem. 929 S.1, 930, 933 |
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| Der gutgläubige eigentumserwerb gem. 929 s.1, 930, 933 erfordert ja zunächst ein rechtsgeschäft iSe verkehrsgeschäfts. Dazu müsste eine Übereignung gem. 929 s.1, 930 stattgefunden haben. Ist damit ganz normal die dingliche einigung gem. 929 s.1 und der übergabesurrogat nach 930 gefragt? Weiterhin fordert der gutgläubige Erwerb einen Rechtssachen der Berechtigung gem. 933. Dafür genügt wohl ein übergabeersatz nach 930 nicht. Es müsste eine Übergabe gem. 929 s.1 stattgefunden haben. Das versteh ich nun überhaupt nicht. Wie soll eine Übergabe nach 929 S.1 vorliegen wenn wir doch vorher gerade gesagt haben, dass ein übergabeersatz gem. 930 vorliegt? |
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himbeere86 Senior Member

Anmeldungsdatum: 23.02.2010 Beiträge: 405
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Verfasst am: 19 Jun 2012 - 11:58:19 Titel: |
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| Ich meinte natürlich "rechtsschein" der Berechtigung. Nicht "Rechtssachen". |
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Heidelbeermuffin Junior Member

Anmeldungsdatum: 29.06.2011 Beiträge: 41
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himbeere86 Senior Member

Anmeldungsdatum: 23.02.2010 Beiträge: 405
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Verfasst am: 20 Jun 2012 - 11:58:32 Titel: |
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| Also ehrlich gesagt leider nicht. In dem fall steht nämlich beim gutgläubigen Erwerb ne Übergabe nach 933 vorliegen muss. Komisch. Jetzt bin ich noch verwirrter. |
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Heidelbeermuffin Junior Member

Anmeldungsdatum: 29.06.2011 Beiträge: 41
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Verfasst am: 20 Jun 2012 - 14:35:16 Titel: |
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Man braucht für einen gutgläubigen Erwerb nach § 933 ja auch letztendlich eine Übergabe.
Bei Wolf/Wellenhofer - Sachenrecht, 25. Auflage sind auf den Seiten 108/109 sowohl ein Beispiel als auch ein Fall.
Meist ist aber ohnehin folgende Fallkonstellation davon erfasst: Jemand (A) lässt sich eine Sache sicherungsübereignen von einer Person, die gar nicht Eigentümer der Sache ist (B). §§ 929 S. 1, 930 scheidet mangels Berechtigung aus. Und für § 933 bedarf es einer Übergabe. A kann also erst dann gutgläubig erwerben, wenn B die Sachen an A herausgibt und dieser immer noch gutgläubig ist. |
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