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nicom88 Newbie


Anmeldungsdatum: 21.03.2007 Beiträge: 41
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Verfasst am: 19 Jun 2012 - 12:53:03 Titel: Haftung bei gesetzlichem Rücktrittsrecht |
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Hi,
Palandt (§ 246 Rn 17) sagt, dass der Rückgewährschuldner für die Verschlechterung der Sache nach § 346 IV iVm 280 I haften muss.
Wieso ist 280 I Anspruchsgrundlage? Kommt nicht vielmehr §§ 280 I, III, 281 in Betracht (Schlechtleistung)? Die Leistung wird ja "nicht wie geschuldet" erbracht.
Oder ist die Leistungspflicht = Rückgewähr der empfangenen Leistung, egal in welchem Zustand; dann greift natürlich nur 280 I.
LG |
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Ronnan Senior Member


Anmeldungsdatum: 09.09.2008 Beiträge: 2107 Wohnort: Karlsruhe, Residenz des Rechts!
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Verfasst am: 19 Jun 2012 - 15:07:02 Titel: |
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| man sagt, der anspruch richtet sich auf rückgabe so wie sie ist, nicht in ordnungsgemäßem zustand, wobei der bgh aber zumindest einen anspruch auf tilgung eines grundpfandrechts gewährt |
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