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Haftung bei gesetzlichem Rücktrittsrecht
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nicom88
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Anmeldungsdatum: 21.03.2007
Beiträge: 41

BeitragVerfasst am: 19 Jun 2012 - 12:53:03    Titel: Haftung bei gesetzlichem Rücktrittsrecht

Hi,

Palandt (§ 246 Rn 17) sagt, dass der Rückgewährschuldner für die Verschlechterung der Sache nach § 346 IV iVm 280 I haften muss.
Wieso ist 280 I Anspruchsgrundlage? Kommt nicht vielmehr §§ 280 I, III, 281 in Betracht (Schlechtleistung)? Die Leistung wird ja "nicht wie geschuldet" erbracht.
Oder ist die Leistungspflicht = Rückgewähr der empfangenen Leistung, egal in welchem Zustand; dann greift natürlich nur 280 I.

LG
Ronnan
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Anmeldungsdatum: 09.09.2008
Beiträge: 2107
Wohnort: Karlsruhe, Residenz des Rechts!

BeitragVerfasst am: 19 Jun 2012 - 15:07:02    Titel:

man sagt, der anspruch richtet sich auf rückgabe so wie sie ist, nicht in ordnungsgemäßem zustand, wobei der bgh aber zumindest einen anspruch auf tilgung eines grundpfandrechts gewährt
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