michaelg Junior Member


Anmeldungsdatum: 14.01.2007 Beiträge: 64
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Verfasst am: 22 Jun 2012 - 18:38:53 Titel: |
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Grundsätzlich: Obwohl etwa Vorlesung und/oder Arbeitsgemeinschaft womöglich bestimmte Klagearten nicht oder kaum behandelt haben, ist keineswegs ausgeschlossen, dass diese in einer Semesterabschlussklausur drankommen. Es kann natürlich weniger wahrscheinlich sein - das ist halt nicht die Frage, was geprüft werden darf, sondern wie kulant die Klausurersteller sind.
Aber: Anfechtungs und Verpflichtungsklage bleiben vermutlich in einer VerwR AT Prüfung das wichtigste, da vieles am Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines VA hängt. Also beim Prüfungspunkt "statthafte Klageart" Augenmerk darauf haben und verstanden haben, dass es darum geht, was der Kläger erreichen will.
Obwohl die einzelnen Klagearten in der Zulässigkeit Unterschiede aufweisen ist das Lernen kein enormer Mehraufwand und durchaus mit ein wenig Auswendiglernen, aber bitte nicht ohne Verständnis, machbar (zB Feststellungsinteresse, Strittigkeit der Klagebefugnis bei Feststellungsklagen, warum analoge Anwendung von § 113 Abs. 1 S. 4 bei Fortsetzungsfeststellungsklage).
Mögliche Problempunkte bzw. Dinge, die Regelmäßig gelesen werden wollen, einer AT-Klausur:
-(Nicht-)vorliegen eines VA (zum einen insbes: Außenwirkung, Regelung, Behörde (-> Beleihung), zum anderen: will der Kläger überhaupt einen VA oder dessen Beseitigung oder ein tatsächliches Handeln (allg. Leistungsklage), die Klärung eines Rechtsverhältnisses oder die nachträgliche Feststellung der Klärung eines Rechtsverhältnisses (FFK))
-Verwaltungsrechtsweg trotz privater Rechtsform (-> 2-Stufen-Theorie)
-Klagebefugnis: belastender VA Adressatentheorie, sonst Möglichkeitstheorie sowie im Dreiecksverhältnis (zB Baurecht, Nachbarkonstellationen) Vorliegen eines subj. öffentlichen Rechts (Schutznormtheorie)
-Zulässigkeit/ (isolierte) Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen
-(seltener) Fristenprobleme, Bekanntgabe
In der Begründetheit
im materiellen Teil insbesondere: Ermessen(sfehler), § 114 VwGO!
Dazu steht sonst ohnehin oft die Rechtmäßigkeit eines VA im Vordergrund, woran sich auch zahlreiche formelle Dinge abprüfen lassen, Anhörung und Heilung bei Fehlen, § 28 VwVfG.
Stürz dich jetzt aber bloß nicht in ein überambitioniertes Lernprogramm, idR wird mit einer Anfechtungsklage zu rechnen sein. Um zu deiner eigentlichen Frage zurückzukommen war meine eigentlich Aussage, dass es sich trotzgem verbietet, auf Lücke zu lernen _________________ ~ Selig sind, die da Leid tragen; denn sie sollen getröstet werden.
Selig sind die Sanftmütigen; denn sie werden das Erdreich besitzen.
Selig sind, die da hungert und dürstet nach der Gerechtigkeit; denn sie sollen satt werden.
(Mat 5, 4-6) ~ |
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