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Schadensersatzberechnung Frage
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nAim
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Anmeldungsdatum: 04.12.2007
Beiträge: 2024

BeitragVerfasst am: 08 Jul 2012 - 12:35:40    Titel: Schadensersatzberechnung Frage

Ok folgender Fall.

A hat bei B ein Fahrrad als absolutes Termingeschäft für 100€ gekauft und bezahlt, da B nicht pünktlich geliefert hat musste sich A für 120€ bei einem anderen Händler ein anders Fahrrad kaufen.

Der Schadensersatzanspruch besteht laut Falllösung und beträgt 20€

In Der Falllösung gab es keinen Rücktritt vom Vertrag, etc.

Wie kommt man auf die 20€ geht man einfach davon aus, dass die 100€ aus dem Fahrradkauf zurückerstattet werden?
Ronnan
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Anmeldungsdatum: 09.09.2008
Beiträge: 2114
Wohnort: Karlsruhe, Residenz des Rechts!

BeitragVerfasst am: 08 Jul 2012 - 13:19:28    Titel:

wenn man 281 IV a maiore ad minus auch auf die gegenleistung anwendet besteht der schaden nur in höhe von 20€ und die gezahlten 100€ dürften wohl analog 281V herauszuverlangen sein

sieht man das nicht so, wäre der schaden eigentlich 120€
tst
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Anmeldungsdatum: 11.07.2012
Beiträge: 146

BeitragVerfasst am: 12 Jul 2012 - 16:05:45    Titel:

Ich denke eher, dass das an einer sehr schwerpunkthaften Lösung liegt.

Da es sich um ein absolutes Termingeschäft handelt, B jedoch zu spät liefert, ist das Erbringen der Leistung objektiv zwar möglich, jedoch subjektiv nach Vertragsbestimmung unmöglich. Damit ist die Leistung B wegen § 275 BGB unmöglich geworden und A kann die "Mehraufwendungen" von B wegen §§ 241 I, 280 I + III i.V.m. § 283 BGB herausverlangen.

Theoretisch wäre das mit dem Schadensumfang nach § 249 ff. BGB mit Sicherheit auch zusätzlich auf den Kaufpreis bezogen möglich.

Du hast allerdings Recht, normalerweise müsste A vom Vertrag noch zurücktreten und nach § 346 BGB den Kaufpreis zurückverlangen.
cabot
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Anmeldungsdatum: 12.07.2012
Beiträge: 44

BeitragVerfasst am: 12 Jul 2012 - 21:55:26    Titel:

Die Leistungspflicht des Verkäufers erlischt wegen des absoluten Fixgeschäfts gem. § 275 I, die Kaufpreiszahlungspflicht des Käufers nach § 326 I 1.

Hier nochmal etwas detailierter fürs Verständnis.

Folgende Ansprüche hat der Käufer:

I. Gem. § 346 I, 326 IV kann der Käufer Rückzahlung des Kaufpreises iHv 100 EUR verlangen (Anspruch entsteht nicht erst durch eine Rücktrittserklärung! § 326 IV lesen!).

II. Gem. § 280 I, III, 283 kann er Schadensersatz statt der Leistung verlangen, also:

1) 20 EUR für die Mehraufwendungen beim Deckungsgeschäft (denn beim SchE statt der Leistung soll der Gläubiger so gestellt werden als wäre ordnungsgemäß erfüllt worden; dann hätte er ein Fahrrad gegen Zahlung von 100 EUR bekommen)

2) Bzgl des Kaufpreises kann man den sog. Amortisationsschaden geltend machen (man spricht vom "Kaufpreis als Mindestschaden").

Was steckt dahinter?

Bei erwerbswirschaftlichen (und nur da!) Geschäften wird widerleglich vermutet, dass sich die vom Käufer getätigten Aufwendungen - also auch der Kaufpreis - durch die Verwendung der gekauften Sache "rentieren", also sich im Laufe der Zeit amortisiert hätten (sog. "Rentabilitätsvermutung). [Beispiel: A besitzt ein kleines Museum und kauft dafür ein berühmtes Gemälde, um es auszustellen. Zum Schutz des Bildes erwirbt er eine Alarmanlage. Das Gemälde wird vor Übergabe zerstört. A kann nun neben dem ihm entstandenen Schaden auch die Kosten für die Alarmanlage verlangen, denn hätte er das Gemälde bekommen, wären - widerleglich vermutet - Besucher gekommen, die Eintritt für die Betrachtung gezahlt hätten, wodurch A die Kosten für die Alarmanlage "wieder reingeholt" hätte. Diese entgangene Kompensationsmöglichkeit stellt seinen Schaden dar.]

Diese verlorene Amortisationsmöglichkeit hat vorliegend den Wert des Kaufpreises, also 100 EUR.

Ein Rücktritt braucht nicht (!) extra erklärt zu werden! [§ 326 V zielt ab auf die Fälle der qualitativen Unmöglichkeit (vgl. § 326 I 2), der Teilunmöglichkeit und solche, in denen unsicher ist, ob die Leistungspflicht des Schuldners gem. § 275 I-III ausgeschlossen ist.]


Die von dir genannte Lösung geht also davon aus, dass der Käufer bereits gem. § 346 I, 326 IV den Kaufpreis iHv 100 EUR zurückbekommen hat. Der dann geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus § 280 I, III, 283 beläuft sich deshalb nur noch auf 20 EUR.

-------
Ronnan:
Das ist schlichtweg falsch!
1. Du redest von § 281, wir sind aber hier bei 283. Wenn dann also bitte §§ 283 S. 2, 281 V.

2. §§ 283 S. 2, 281 V betrifft nur die Schuldnerleistung! Es ist methodisch falsch, darin die Gegenleistung enthalten zu sehen.

2. Eine Analogie erfordert eine Lücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes und die teleologische Vergleichbarkeit. Hier fehlt es schon an der Lücke, denn die vorliegende Problematik ist im Gesetz geregelt: § 326 IV.
Ronnan
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Anmeldungsdatum: 09.09.2008
Beiträge: 2114
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BeitragVerfasst am: 13 Jul 2012 - 15:26:06    Titel:

zugegeben, ich ging von einem rel fixgeschäft aus

der von mir wiedergegebene erst recht schluss ist verbreitete auffassung
also schon aus diesem grund nicht "falsch" (ein begriff der in jura nur selten nicht falsch ist)

soweit du dich nur auf die methodische herangehensweise beziehst, hatte ich meinem beitrag insoweit keine aussage beimessen wollen

was 326IV angeht:
jedenfalls wenn man von 281 ausgeht kann man diesen nicht anwenden, da die leistungspflicht nicht nach "dieser" vorschrift sondern (wenn überhaupt)
"wegen" 281 IV entfällt
cabot
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Anmeldungsdatum: 12.07.2012
Beiträge: 44

BeitragVerfasst am: 13 Jul 2012 - 17:01:35    Titel:

Ronnan hat folgendes geschrieben:
zugegeben, ich ging von einem rel fixgeschäft aus

Angesichts der Sachverhaltsschilderung des Autors leider falsch.

der von mir wiedergegebene erst recht schluss ist verbreitete auffassung
also schon aus diesem grund nicht "falsch" (ein begriff der in jura nur selten nicht falsch ist)

Doch er ist falsch, da er nicht den Gesetzen der juristischen Logik entspricht. Unabhängig davon, dass ich eine solche Argumentation noch nicht gelesen habe, würde die Tatsache, dass einige Leute dies vertreten, nicht dazu führen, dass ein Verstoß gegen die Gesetze der Logik geheilt würde.

soweit du dich nur auf die methodische herangehensweise beziehst, hatte ich meinem beitrag insoweit keine aussage beimessen wollen

Dann bitte auch nicht mit Fachbegriffen um sich schmeissen.

was 326IV angeht:
jedenfalls wenn man von 281 ausgeht kann man diesen nicht anwenden, da die leistungspflicht nicht nach "dieser" vorschrift sondern (wenn überhaupt)
"wegen" 281 IV entfällt

Niemand geht aber von § 281 aus. Der Themenersteller schildert einen klaren Fall nachträglicher Unmöglichkeit. Dafür gilt § 283, nicht § 281. Und für den - hier relevenanten - § 283 ist die Problematik der Gegenleistung klar im Gesetz geregelt: § 326 IV.

Zur Info:
Auch für einen Fall des § 281 wendet man den § 281 IV nicht erst recht auf die Gegenleistung an, sondern deren Erlöschen ergibt sich bereits aus dem Gedanken der synallagmatischen Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung (bei Berechnung des SchE nach der Differenzmethode) und muss jedoch auch Berücksichtigung finden ein etwaiges Interesse des Gläubigers an der Berechung des Schadensersatzes nach der Surrogationsmethode, wofür wiederum erforderlich ist, dass die Gegenleistungspflicht erhalten bleibt; problemlos möglich wenn man - wie ich - den Gedanken des Synallagmas heranzieht, nicht möglich hingegen, wenn man - wie du meinst - einen erst recht-Schluss zieht.

Ronnan
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Anmeldungsdatum: 09.09.2008
Beiträge: 2114
Wohnort: Karlsruhe, Residenz des Rechts!

BeitragVerfasst am: 13 Jul 2012 - 18:49:38    Titel:

irgendjemand hat hier als signatur eine entscheidung des bverfg zu prüfungsleistungen "eine vertretene auffassung kann nicht als falsch bewertet werden"

der becksche online kommentar hat mir z.b. zu 281 IV gleich folgendes gesagt:
"Bei gegenseitigen Verträgen entfällt wegen der Verbindung von Leistung und Gegenleistung auch der Erfüllungsanspruch des Schuldners („Erst-recht-Schluss“)."

sagt zwar nichts über die genaue konstruktion, aber zumindest steht es bei 281 IV


im übrigen habe ich nur auf diese vertretene, also vertretbare auffassung dargelegt, ohne sie mir zu eigen zu machen

auch wenn ich eine erweiternde auslegung/analogie eigentlich auch nicht unbedingt für erforderlich halten würde, finde ich nicht, dass es den gesetzen der logik widersprechen würde es anders zu sehen

326 I regelt diesen fall mangels 275 (bei 281; naturgemäß muss man meine ausführungen als "folgefehler" unter diesen aspekt sehen) nicht

ob man für das erlöschen der pflicht des schuldner nun auf 326, 281 IV, das snyallagma, eine gesamtanalogie oder sonst was abstellt (oder den anspruch des schuldners ohne rücktritt überhaupt nicht erlöschen lässt, immerhin tritt der 281 ja an die stelle des früheren erfüllungsanspruchs, sodass man insoweit auch eine art fortbestehendes snyallagma annehmen könnte dessen aufhebung den rücktritt erfordert) halte ich nicht für eine logisch absolut zwingende entscheidung
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