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Jo´s Full Member


Anmeldungsdatum: 13.10.2006 Beiträge: 181
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Verfasst am: 10 Jul 2012 - 13:12:39 Titel: Wertersatz |
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Hallo zusammen,
folgender Fall.
V verkauft K seine Musikanlage (Wert 350€) für 260€. V liefert die Musikanlage. K soll am Abend bezahlen. Sie zerstört die Anlage und verweigert daher die Zahlung. V tritt vom Vertrag zurück.
Bis dahin ist alles klar. Es liegen alle Voraussetzungen des Rücktritts vor.
Zunächst habe ich dann die Herausgabe der Anlage geprüft. Der Anspruch ist ja wegen Unmöglichkeit untergegangen. Also kommt Wertersatz in Betracht. Das ist mE auch kein Problem. Problematisch wird es für mich erst bei der Höhe.
Dazu meine Überlegungen:
es kommmen 350 oder 260 € in Betracht.
Für die 350 € sprechen, dass sie ja den tatsächlichen Wert darstellen und V diese auch bräuchte um eine neue Anlage zu kaufen. Auf der anderen Seite hat er sich ja darauf eingelassen die Anlage für 260€ zu verkaufen. Warum sollte er jetzt also besser dastehen als ohne das schädigende Ereignis? Das Wertinteresse ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Wert, den das Vermögen des Geschädigten ohne das schädigende Ereignis gehabt hätte und dem Wert, den es durch das schädigende Ereignis tatsächlich hat. Das sind doch hier 260€?! Dies entspricht doch auch dem § 346 II 2, der vorsieht, dass bei einer im Vertrag festgelegten Gegenleistung, diese bei der Berechnung des Wertersatzes zugrundezulegen.
Was ist denn nun richtig?
Danke schon mal. |
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Ronnan Senior Member


Anmeldungsdatum: 09.09.2008 Beiträge: 2108 Wohnort: Karlsruhe, Residenz des Rechts!
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Verfasst am: 10 Jul 2012 - 19:09:11 Titel: |
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das gesetz, also 346II2 also 260
jedenfalls solange kein ausnahmefall vorliegt |
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Porfavor Senior Member


Anmeldungsdatum: 18.11.2008 Beiträge: 772 Wohnort: Mainz
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Verfasst am: 11 Jul 2012 - 00:59:44 Titel: |
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"Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen"
§ 346 II 2 BGB
Also wie bereits gesagt 260 Euro...steht ja da
Ist außerdem auch logisch, dass hier nur das positive Interesse gemeint sein kann, denn der Gläubiger gestaltet ja selbst durch den Rücktritt.
Der Kaufvertrag an sich ist ja wirksam und leidet an keinem rechtlichen Mangel, sodass der Gläubiger alternativ ja auch nur die Leistung aus § 433 II BGB verlangen könnte, was ja auch die 260 Euro sind. Durch den Rücktritt darf er nicht besser stehen, das wäre rechtsmissbräuchlich. |
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