Besteuerung von Personengesellschaften
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Stern 17 Newbie


Anmeldungsdatum: 12.01.2010 Beiträge: 15
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Verfasst am: 18 Jul 2012 - 13:27:15 Titel: Besteuerung von Personengesellschaften |
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Hallo
Es geht um die Besteuerung einer OHG.
Sie erwirtschaftet im Jar 2009 ein Gewinn i.H.v. 1.400.000.
Bei der Ermittlung dieses Ergebnisses wurde berücksichtigt, dass Gesellschafter Meier der OHG ein Grundstück (Einheitswert: 200.000 €) zur betrieblichen Nutzung überlassen hat und hierfür eine jährliche Pacht i.H.v. 25.000 € erhielt.
Die 25.000 € für die Pacht müssen ja in der Sonderbilanz berücksichtigt werden.
Was ist mit dem Einheitswert? muss der bei den Kürzungen auftauchen --> § 9 Nr. 1 i. V. m. § 121 a BewG ; Berechnung: 0,012 x 1,4 x 200.000 = 3360 ?
Danke  |
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tst Full Member


Anmeldungsdatum: 11.07.2012 Beiträge: 146
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Verfasst am: 18 Jul 2012 - 14:05:52 Titel: Re: Besteuerung von Personengesellschaften |
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| Stern 17 hat folgendes geschrieben: |
Hallo
Es geht um die Besteuerung einer OHG.
Sie erwirtschaftet im Jar 2009 ein Gewinn i.H.v. 1.400.000.
Bei der Ermittlung dieses Ergebnisses wurde berücksichtigt, dass Gesellschafter Meier der OHG ein Grundstück (Einheitswert: 200.000 €) zur betrieblichen Nutzung überlassen hat und hierfür eine jährliche Pacht i.H.v. 25.000 € erhielt.
Die 25.000 € für die Pacht müssen ja in der Sonderbilanz berücksichtigt werden.
Was ist mit dem Einheitswert? muss der bei den Kürzungen auftauchen --> § 9 Nr. 1 i. V. m. § 121 a BewG ; Berechnung: 0,012 x 1,4 x 200.000 = 3360 ?
Danke  |
Ist das die komplette Aufgabenstellung? Falls ja, geht es hier darum die Gewinnermittlung der zweiten Stufe durchzuführen. Die Gewinnverteilung der ersten Stufe, sprich Verteilung des Gesellschaftsgewinns auf die Gesellschafter lässt sich hier nicht vornehmen, da die Beteiligungsverhältnisse fehlen.
Meier erzielt Einkünfte aus einer Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 S.1 EStG. Hierzu sind alle Sondervergütungen dem Gewinn der Gesellschaft wieder hinzuzurechnen und dem Mitunternehmer zuzuordnen, § 15 Abs. 1 Nr. 2 S.1 2.HS EStG.
Er überlässt der Gesellschaft ein Grundstück, dessen zivilrechtlicher Eigentümer er ist. Da die Gesellschaft dieses jedoch unmittelbar nutzt, ist diese wirtschaftlicher Eigentümer i.S.d. § 39 Abs. 2 Nr.2 AO. Damit hat die Gesellschaft dieses in ihrer Gesamthandsbilanz aufzunehmen. Das Grundstück ist als notwendiges Sonderbetriebsvermögen I zu qualifizieren. Annahme: Einheitswert entspricht dem gemeinen Wert und entspricht korrekt der folgenden Höhe.Für den Gesellschafter ist daher eine Sonderbilanz zu erstellen, welche das Grundstück enthält.
Aktiva
Grundstück 200.000
Passiva
Sonderkapital 200.000
Alle damit in Zusammenhang stehenden Erträge und Aufwendungen sind betrieblich veranlasst, § 4 Abs. 4 EStG. Der Mitunternehmer hat aus diesem Grund eine Sonder-Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen.
Diese sieht hier so aus: Erträge 25.000
Damit erzielt Meier einen Gewinn als Mitunternehmer aus der zweiten Stufe der Gewinnermittlung i.H.v. 25.000
Die Gesellschaft erzielt damit Einkünfte i.H.v. 1.400.000 + 25.000 = 1.425.000
Für die Gewerbesteuer dient nun der Gewinn der Gesellschaft als Ausgangsgröße, §§ 6, 7 S.1 GewStG. Hier liegen keine Hinzurechnungen i.S.d. § 8 GewStG vor. Es ist jedoch eine Kürzung i.S.d. § 9 Nr. 1 GewStG vorzunehmen. Da der Einheitswert bereits bekannt ist, muss dieser nicht nach BewG ermittelt werden.
200.000 * 0,012 = 2400
Damit Gewerbeertrag i.S.d. § 7 S.1 GewStG: 1.425.000 - 2.400 = 1.422.600
Für die Berechnung der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag noch einmal um 24.500 € zu kürzen, § 11 Abs. 1 S.2 Nr.1 GewStG. |
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Stern 17 Newbie


Anmeldungsdatum: 12.01.2010 Beiträge: 15
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Verfasst am: 18 Jul 2012 - 21:27:32 Titel: |
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erstmal vielen dank für deine antwort
das ist nur ein ausschnitt aus einer aufgabe. bei den bisherigen aufgabenstellungen stand immer, dass sich im unternehmen ein grundstück befindet mit dem einheitswert xxx (aber nicht, dass das ein gesellschafter eingebracht hat). da haben wir dann immer 0,12 x 1,4 x einheitswert gerechnet.
jetzt wird aber gesagt, dass ein gesellschafter der ohg das grundstück zur nutzung überlässt u der einheitswert steht in klammer. deshalb frag ich mich, ob das berücksichtigt wird. aber wenn es mit der überlassung zum bv gehört, müsste man es ja so berücksichtigen, wie in den anderen aufgabenstellungen auch (d.h. 0,12 x 1,4 x 200.000) = 3360, oder? |
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tst Full Member


Anmeldungsdatum: 11.07.2012 Beiträge: 146
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Verfasst am: 18 Jul 2012 - 22:09:44 Titel: |
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| Stern 17 hat folgendes geschrieben: |
erstmal vielen dank für deine antwort
das ist nur ein ausschnitt aus einer aufgabe. bei den bisherigen aufgabenstellungen stand immer, dass sich im unternehmen ein grundstück befindet mit dem einheitswert xxx (aber nicht, dass das ein gesellschafter eingebracht hat). da haben wir dann immer 0,12 x 1,4 x einheitswert gerechnet.
jetzt wird aber gesagt, dass ein gesellschafter der ohg das grundstück zur nutzung überlässt u der einheitswert steht in klammer. deshalb frag ich mich, ob das berücksichtigt wird. aber wenn es mit der überlassung zum bv gehört, müsste man es ja so berücksichtigen, wie in den anderen aufgabenstellungen auch (d.h. 0,12 x 1,4 x 200.000) = 3360, oder? |
Was wo wie berücksichtigen....
Ich versuche noch einmal etwas Ordnung zu schaffen. Die OHG ist wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks und hat dieses daher zu bilanzieren. Bis zu diesem Punkt gleicht die Vorgehensweise den von dir beschriebenen ursprünglichen Aufgaben.
So, nun die eigentliche Besonderheit. Der Gesellschafter Meier ist immer noch zivilrechtlicher Eigentümer des Grundstücks. Durch die Überlassung an die OHG ist notwendiges Sonderbetriebsvermögen I entstanden. Deswegen ist NUR für den Gesellschafter Meier separat eine Sonderbilanz mit dem Grundstück zu erstellen. Die Pacht gehört in die zugehörige Sonder-GuV.
Die Wertangabe ist erforderlich, um das Grundstück korrekt in der Gesamthandsbilanz und der Sonderbilanz von Meier auszuweisen. Die Frage ist nur, mit welchem Wert das Grundstück zu bewerten ist. Dazu wären weitere Informationen hilfreich. Im Umkehrschluss könnte man natürlich auch auf die Idee kommen, dass der Einheitswert wiederum für den Bilanzansatz relevant ist. Sprich, Ausgangsgröße ist der Einheitswert und von diesem ist ein Rückschluss auf den aktivierten Wert zu bilden.
Der Bilanzsansatz wäre bei dieser Annahme 200.000 / 1,4 = 142.857,14
Wenn der Einheitswert jedoch bereits angegeben ist, brauchst du diesen für gewerbesteuerliche Zwecke nicht noch einmal zu ermitteln! Es bleibt bei meiner Berechnung, vergiss also die 140%. Du schreibst immerhin, dass der Einheitswert bereits 200.000 entspricht. Ich weiß jetzt nicht genau, wie ihr konkret bei den anderen Aufgaben den Einheitswert ermittelt habt. Der Einheitswert ist jedoch logischerweise nur zu ermitteln, wenn dieser nicht bereits angegeben ist... |
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Stern 17 Newbie


Anmeldungsdatum: 12.01.2010 Beiträge: 15
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Verfasst am: 18 Jul 2012 - 22:35:25 Titel: |
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es ist auf jeden fall als kürzung aufzunehmen. das ist gut zu wissen u hat meine frage eigentlich auch schon beantwortet. da wir das bisher immer so gerechnet haben, werde ich es jetzt auch wieder so machen.
vielen dank für deine hilfe  |
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