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Strafrecht Schuldfragen
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Jo´s
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Anmeldungsdatum: 13.10.2006
Beiträge: 181

BeitragVerfasst am: 19 Jul 2012 - 14:53:05    Titel: Strafrecht Schuldfragen

Hallo,

ich habe folgendes Problem:

A und B kommen aus einem Unrechtsstaat X mit Terrorregime nach Deutschland. Dort lernt die Frau A einen neuen Mann C kennen, der auch aus X kommt. C ist in einer Oppositionsbewegung aktiv.

A und C planen den B zu töten um eien neues Leben zu zweit zu beginnen. Dazu erzählt die A dem B, dass ihre Eltern, also Bs Schwiegereltern, zuhause in X, vom Geheimdienst getötet würde, wenn er nicht dem C einen Denkzettel mit körperlicher Gewalt verpasst. B stimmt dem zu, weil er in der scheinbar auswegslosen Situation keine Hilfe vom deutschen Staat erwartet.

Nach dem Plan von A und C soll B zu C gehen um ihn diesen Denkzettel zu verpassen dort jedoch von C getötet werden, so dass es wie Notwehr aussieht.

Meine Frage dreht sich nun um die Strafbarkeit von A und B (eigentlich geht der Fall noch weiter). Gehen wir davon es kommt zum Versuch.

Für B

Er hatte Tatentschluss und hat auch unmittelbar angesetzt.

Notwehr kommt auch nicht in Betracht, da keine Notstandslage, also auch Rechtswidrigkeit (+)

Aber was ist mit der Schuld?
bei §§ 34, 35 fehlt ja die objektive Notstandslage. ETBI ist es ja auch nicht, weil Leben gegen Leben ja trotzdem nicht gerechtfertigt wäre.
Was ist mit § 35 II? Wenn ja, wäre der Irrtum vermeidbar?

Nun zu A. Die Strafbarkeit von B hat ja auch Auswirkungen auf ihre STrafbarkeit?

Ich wollte mit mittelbarer Täterschaft anfangen. Dann könnte das ja ggf ein Fall vom Täter hinter dem Täter sein, oder? (Katzenkönigfall) Oder reicht ein solcher Irrtum nicht?

Wenn ich aber der subjektiven Theorie zur Abgrenzung folge, käme ich ja auch dahin, dass sie keinen Täterwillen hat und dann käme Anstiftung in Betracht. Die könnte ich ja auch noch bejahen, wenn B schuldlos handelt oder? Weil die Voraussetzung ja nur eine rechtswidrige Haupttat ist?

Vielen Dank für alle Tips und Hinweise von euch
Porfavor
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Anmeldungsdatum: 18.11.2008
Beiträge: 772
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BeitragVerfasst am: 20 Jul 2012 - 17:44:38    Titel:

Also zuerst: Ich will dir jetzt nicht zu nahe treten, aber es ist sehr verwirrend und schwer nachvollziehbar, was du da geschrieben hast. Vielleicht solltest du es strukturiert umformulieren, denn so verwechselt man fast gezwungenermaßen Zusammenhänge.

Inwiefern liegt deiner Meinung nach mittelbare Täterschaft vor? Bei einem Erfolgsdelikt ist für den mittelbaren Täter auch Vorsatz bezüglich des tatbestandlichen Erfolges notwendig, genauso bei der Anstiftung. Hier wollen A und C aber gerade, dass B nur versucht, den Erfolg herbeizuführen (in welchem Straftatbestand dieser nun liegen mag ("Denkzettel"), geht meines Erachtens aus deinen Ausführungen nicht hervor). Sie haben somit keinen Vorsatz bzgl. der Vollendung, sodass hier eine Strafbarkeit ausscheidet.

Man kann also natürlich nur zu einem Versuch (oder auch Vollendung...steht hier ja nicht) bzgl. der potenziellen Notwehr (oder was auch immer) kommen. Also die Reaktion von C auf das Verhalten von B. Möglicherweise liegt hier auch eine Notwehrlage vor, jedoch scheitert das ganze an der Gebotenheit der Handlung (wenn nicht schon an der Erforderlichkeit). Somit würde hier eine Strafbarkeit für C vorliegen und damit auch für A (ob nun Anstiftung oder in Mittäterschaft...kann aber nach den Ausführungen hier mangels Tatherrschaft und objektivem Beitrag nach beiden Theorien nur Anstiftung sein; außer man nimmt nach der subj. Theorie an, dass das Einwirken von A auf B schon dieser Beitrag is - dann ist Täterschaft der A möglich).

Zur Strafbarkeit von B:

Notwehr ist total abwegig. Rechtfertigender Notstand...objektiv liegt keine Notstandlage vor...sodann ist mit Irrtum weiterzuprüfen (falls der Irrtum überhaupt eine Notstandslage begründen würde). Scheitert dann an der Interessenabwägung...

So bleibt nur § 35 II StGB. Jetzt ist zu fragen, ob die Umstände den B berechtigen würden. Hier verstehe ich den Zusammenhang zwischen einem Denkzettel für C und dem Tod der Schwiegereltern nicht. Das solltest du vielleicht erklären. Wäre § 35 II einschlägig, käme es dann eben auf die Unvermeidbarkeit an. Dazu sollte man jetzt aber echt den Sachverhalt haben, da es hier auch um Wertungsfragen geht.

Und nochmal zur Erinnerung: Anstiftung der A ist mangels Vollendungsvorsatz bzgl. B mMn ausgeschlossen. Es sei denn dolus eventualis. Dann müsste man aber die Frage der Einwilligung des C aufwerfen...
Jo´s
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Anmeldungsdatum: 13.10.2006
Beiträge: 181

BeitragVerfasst am: 20 Jul 2012 - 19:49:09    Titel:

Danke schon mal für die Antwort.

Du hast Recht. Meine Gedanken sind wirr Wink

Also mal strukturiert:

Klar, die A hat keinen Vorsatz auf Vollendung der Tat des B. Sie möchte lediglich, dass er zu C geht, damit dieser ihn töten kann. Bzgl eines dolus eventualis sind im SV keinerlei Hinweise, also auch nicht, ob C damit möglicherweise einverstanden ist. Es gibt nämlich noch ein weiteres Problem (s.u.). Aber kann es wirklich sein, dass sie bzgl der Tat des B völlig straffrei bleibt? Hm...

Ich habe an den Vorsatz bzgl. der Vollendung der Tat gar nicht gedacht, daher kam ich darauf, dass A trotz des Irrtums des B gem. § 35 II mittelbarer Täter kraft Wissensherrschaft ist, weil sie ja den Irrtum erzeugt und ausnutzt. Da gibt es ja dann gewisse Parallelen zum Katzenkönig-Fall.
Nun also zu dem Zusammenhang zwischen Denkzettel und Notstandslage. A erklärt dem B ja, dass ihre Eltern vom Geheimdienst in X getötet würden, wenn er nicht den C irgendwie verletzt/verprügelt (was auch immer). C ist ja in der Oppositionsbewegung und somit sollte es dann so aussehen, als hätte der Geheimdienst selbst einen Anschlag auf diesen verübt. Sprich: Wenn B den C nicht diesen Denkzettel verpasst, sterben seine Schwiegereltern. Ich weiß nicht, ob da wirklich eine gegenwärtige Gefahr vorliegen würde (vorausgesetzt As Erzählung wäre wahr). Könnte das auch ein Nötigungsnotstand sein? Ich hatte bisher noch keine Fälle in denen die Drohung sich auf einen anderen, also die Schwiegereltern, bezog.

Nun, aber noch das andere Problem:

A bringt also den B dazu zu C zu gehen. Als dieser sich auf den Weg gemacht hat, kommen ihr jedoch Gewissensbisse. B hat sein Handy jedoch nicht mit, daher ruft sie den C an und sagt ihm er solle den B nicht reinlassen. C sagt ihr das zu, aber führt die Tat dann doch wie geplant aus. Er verletzt den B, aber sieht dann von dessen Tötung ab.

Strafbarkeit von C:
1. versuchter Totschlag, aber strafbefreiender Rücktritt. Die Freiwilligkeit ist hier etwas problematisch, aber im Zweifel ja für ihn.
2. Die Körperverletzung bleibt bestehen.

Strafbarkeit von A:
1. versuchter Totschlag in Mittäterschaft. Tatentschluss liegt vor. Sie wollte, dass B stirbt und einen Totschlag in Mittäterschaft. Ich würde diese zumindest sowohl nach subj. als auch nach Tatherrschaftstheorie bejahen.
Unmittelbares Ansetzen: Das Problem ist, dass sie ihren Beitrag ja im VOrbereitungsstadium erbracht hat. Der Versuch dürfte ja erst beginnen, wenn B bei C schellt. Davor ist B noch nicht in Gefahr, die räumliche und zeitliche Nähe ist auch noch nicht gegeben. Aber dann fasst sie ja den Entschluss, dass sie den Totschlag doch nicht mehr will und will anrufen. Hier stellt sich die Frage, ob ihr das unmittelbare Ansetzen des C dann trotzdem noch zugerechnet werden kann und wenn ja, war der Anruf genug ernsthaftes Bemühen für einen Rücktritt nach § 24 II?

So viele Fragen Embarassed

Vielleicht erachtet ihr das ja auch als so unstrittig, dass ich doch noch dolus eventualis thematisieren sollte. Aber eigentlich ist das wohl zu fern liegend, sie will das ja gerade nicht, hält es auch laut SV nicht als möglich (also es gibt keinen Hinweis darauf).
Porfavor
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Anmeldungsdatum: 18.11.2008
Beiträge: 772
Wohnort: Mainz

BeitragVerfasst am: 20 Jul 2012 - 23:39:59    Titel:

Jo´s hat folgendes geschrieben:


Nun, aber noch das andere Problem:

A bringt also den B dazu zu C zu gehen. Als dieser sich auf den Weg gemacht hat, kommen ihr jedoch Gewissensbisse. B hat sein Handy jedoch nicht mit, daher ruft sie den C an und sagt ihm er solle den B nicht reinlassen. C sagt ihr das zu, aber führt die Tat dann doch wie geplant aus. Er verletzt den B, aber sieht dann von dessen Tötung ab.

Strafbarkeit von C:
1. versuchter Totschlag, aber strafbefreiender Rücktritt. Die Freiwilligkeit ist hier etwas problematisch, aber im Zweifel ja für ihn.
2. Die Körperverletzung bleibt bestehen.

Strafbarkeit von A:
1. versuchter Totschlag in Mittäterschaft. Tatentschluss liegt vor. Sie wollte, dass B stirbt und einen Totschlag in Mittäterschaft. Ich würde diese zumindest sowohl nach subj. als auch nach Tatherrschaftstheorie bejahen.
Unmittelbares Ansetzen: Das Problem ist, dass sie ihren Beitrag ja im VOrbereitungsstadium erbracht hat. Der Versuch dürfte ja erst beginnen, wenn B bei C schellt. Davor ist B noch nicht in Gefahr, die räumliche und zeitliche Nähe ist auch noch nicht gegeben. Aber dann fasst sie ja den Entschluss, dass sie den Totschlag doch nicht mehr will und will anrufen. Hier stellt sich die Frage, ob ihr das unmittelbare Ansetzen des C dann trotzdem noch zugerechnet werden kann und wenn ja, war der Anruf genug ernsthaftes Bemühen für einen Rücktritt nach § 24 II?



Die Stratbarkeit von C würde ich so bestätigen. Evtl. § 224, wenn Anhaltspunkte...

Bei A liegt denke ich unstrittig eine Mittäterschaft vor. Jedoch ist der Versuch erst noch unbeendet und dann greift § 24 II 2 StGB:

"Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird."

Die Frage ist, ob der Anruf genug für ein ernsthaftes Bemühen und damit für einen Rücktritt ist. Also nur hinsichtlich der Körperverletzung. Hinsichtlich des Totschlages greift schon unstrittig § 24 II 1 StGB.

Falls nein: Strafbarkeit wegen der Körperverletzung in MTS.

Ob ihr das unmittelbare Ansetzen zugerechnet werden kann, hängt eben wohl gerade davon ab, ob sie vorher schon zurücktreten kann. Wenn nicht, ist das vermutlich unproblematisch, weil sie selbst schon angesetzt hat, indem sie B und ihn anstiftete. Gesamt- und Einzellösung würden zum gleichen Ergebnis kommen.

Der Rest ist mir jetzt zu viel, lerne gerade selbst für vier Klausuren nächste Woche-^^
Jo´s
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Anmeldungsdatum: 13.10.2006
Beiträge: 181

BeitragVerfasst am: 21 Jul 2012 - 09:59:50    Titel:

Danke, vielleicht kannst du mir nur noch eins erklären:

Warum würdest du den Rücktritt wegen versuchtem Totschlag und der Körperverletzung anders beurteilen? Warum ist bei erstem § 24 II 1 unstrittig? Der Tatbeitrag der A wird ja gerade nicht kausal für die Verhinderung des Erfolgs des Totschlags. C entscheidet sich ja nachher ohne ihren Einfluss den B doch nicht zu töten. Vielmehr ist es ja sogar so, dass ihr Tatbeitrag bis zur tatsächlichen Rechtsgutsverletzung fortwirkt. Ich würde eher zu § 24 II 2 Alt. 1 tendieren und dann ihr ernsthaftes Bemühen diskutieren.

Zu der Körperverletzung in Mittäterschaft: Der Unterschied ist ja, dass diese tatsächlich vollendet ist.... Hier geht's ja wiederum darum, dass ihr Beitrag für die Vollendung mitursächlich wird. Die Strafbarkeit wird wohl zu bejahen sein. Wenn ich mit an dem Prüfungsschema für die Mittäterschaft halte, sollte ich dann dieses mögliche Aufgeben durch den Anruf beim Tatplan oder unmittelbaren Ansetzen diskutieren?

Ich stehe noch etwas auf dem Schlauch bei dem Versuchsbeginn. Vorausgesetzt ich gehe davon aus, dass eine Erbringung des Tatbeitrags auch im VOrbereitungsstadium möglich ist, ist die Frage ja trotzdem wichtig, ob schon ein unmittelbares Ansetzen mit dem Tatbeitrag von A vorlag. Auf jeden Fall dafür, ob sie mit dem Anruf noch ihren Beitrag neutralisiert hat.

Bitte, bitte, hilf mir noch mal Very Happy
Porfavor
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Anmeldungsdatum: 18.11.2008
Beiträge: 772
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BeitragVerfasst am: 21 Jul 2012 - 16:20:23    Titel:

Bist du sicher, dass er nicht kausal ist? Wobei Kausalität möglicherweise nicht einmal reicht. Aber dann habe ich das wohl falsch verstanden. Das ist sicherlich strittig, erst was Satz 1 und falls man den verneint, was Satz 2 angeht.

Das Aufgeben allein reicht bei der Mittäterschaft nicht. Das gilt nur für Absatz 1. Allerdings prüfst du so etwas immer bei einem eventuellen Rücktritt. Tatplan bestand, unmittelbares Ansetzen ist ja unproblematisch. Es geht ja gerade um die Vollendung. Es kommt also nur noch auf das freiwillige und ernsthafte Bemühen an. Dies gilt gleich wie für den Totschlag oben.
Die Rücktrittsbemühungen für den Totschlag schließen die KV quasi gerade mit ein. So würde ich das jedenfalls sehen.
Ein unmittelbares Ansetzen kann freilich erst mit dem Tatbeitrag von C vorliegen, der dann A zugerechnet wird. Allein die Verabredung hat ja mit dem Versuch noch nichts zu tun. Das wäre dann erst eine versuchte Anstiftung zum Totschlag.
Jo´s
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Anmeldungsdatum: 13.10.2006
Beiträge: 181

BeitragVerfasst am: 22 Jul 2012 - 14:31:18    Titel:

Ich habe mir jetzt folgendes überlegt. Es geht nur um A:

Erstmal vorweg: A hat ihre Rücktrittshandlung ja vorgenommen, als der Versuch noch gar nicht begonnen hat. Trotzdem ist § 24 II nach überwiegender Meinung anwendbar (direkt oder analog).

1. Strafbarkeit wegen versuchtem Totschlag.
24 II 1 scheidet aus, weil sie durch ihren Beitrag die Tat ja nicht verhindert hat. Es ist keine Kausalität gegeben.

Also tendiere ich zu 24 II 1 Alt 1. Die Tat wurde ja nicht vollendet, denn B ist nicht tot. Es liegt nur ein Versuch des C vor. Oder zählt das nicht? Inzwischen habe ich herausgefunden, dass an das ernsthafte Bemühen nach dieser Alternative nicht zu hohe Anforderungen zu stellen sind. Freiwilligkeit it ja auf jeden Fall da. So dass ich den Rücktritt bejahe. Hieran anschließend könnte ich ja noch Anstiftung oder Beihilfe prüfen...

2. Strafbarkeit wegen Körperverletzung
Der Unterschied ist ja, dass die Tat vollendet ist. Also kommt nur § 24 II 2 Alt 2 in Betracht. Die Tat wurde aber gerade nicht unabhängig von dem vorherigen Tatbeitrag der A begangen, er beseitigt die Kausalität seines Betrages nicht, also kein Rücktritt möglich. Ich stelle mir aber immer noch die Frage des Aufbaus. Ich kann ja keinen Versuchsaufbau wählen, weil die Tat ja vollendet wurde, also muss ich den "Rücktritt" irgendwo anders prüfen, aber wie?!
Porfavor
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Anmeldungsdatum: 18.11.2008
Beiträge: 772
Wohnort: Mainz

BeitragVerfasst am: 22 Jul 2012 - 17:24:14    Titel:

Zu 2. :

Also wenn du den Rücktritt vom Totschlag für A wegen § 24 II 1 bejahst, geht das natürlich nicht für die KV, da hast du Recht. Da musst du auf Satz 2 gehen. Ernsthaftes Bemühen müsste man hier sicherlich bejahen. Aber ja...mit dem "unabhängig vom früheren Tatbeitrag" bin ich mir echt auch nicht sicher.

Dann das mit dem Aufbau...

Wenn du MTS noch bejahst (hier könnte man vielleicht drum herum kommen, weil A den Tatentschluss offenkundig vor Begehung ablegt, sodass evtl. nur Anstiftung verbleibt), dann ist die Tat vollendet und korrekterweise eigentlich kein Rücktritt möglich. Da fällt mir eben wie gesagt nur ein, irgendwie einen Rücktritt von der MTS anzunehmen. Bin da auch etwas ratlos...

Vielleicht kann hier mal jemand, der etwas weiter ist, antworten.
Jo´s
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Anmeldungsdatum: 13.10.2006
Beiträge: 181

BeitragVerfasst am: 22 Jul 2012 - 20:53:56    Titel:

Danke für all deine Tips.

mit den Rücktrittsvarianten bin ich recht sicher. "Unabh. von seinem früheren Tatbeitrag" bedeutet wohl wirklich, dass dieser nicht MITursächlich werden darf und das ist er hier jedoch.

Bei dieser Konstellation mit Erbringung des Tatbeitrags im Vorbereitungsstadium und dann Rücktritt vor Versuchsstadium soll nach laut hM (Kommentare) § 24 II entweder direkt oder analog angewendet werden, daher ist die Idee Rücktritt von der MTS eher nicht praktikabel. das wäre ja dann irgendwie ein Rücktritt nach § 31.
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