Studium, Ausbildung und Beruf
 StudiumHome   FAQFAQ   RegelnRegeln   SuchenSuchen    RegistrierenRegistrieren   LoginLogin

Große Hausarbeit Strafrecht Dr. Julius SS 2012 Uni Köln
Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen
Foren-Übersicht -> Jura-Forum -> Große Hausarbeit Strafrecht Dr. Julius SS 2012 Uni Köln
 
Autor Nachricht
Markinho86
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 19.07.2012
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 19 Jul 2012 - 21:31:21    Titel: Große Hausarbeit Strafrecht Dr. Julius SS 2012 Uni Köln

Hey zusammen,

schreibt von Euch jemand die große Hausarbeit im Strafrecht bei Dr .Julius mit und hat Lust, sich auszutauschen?

Lösungsskizzen sind auch willkommen Smile

LG
Markinho
DominikD
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 07.03.2012
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 21 Jul 2012 - 18:31:31    Titel:

Hallo,

ja, ich schreibe in diesem Semester die große Hausarbeit bei Dr. Julius!
Bisher habe ich allerdings noch keine aussagekräftige Lösungsskizze erstellen können, werde mich aber in den nächsten Wochen damit beschäftigen.

Bisher habe ich bei der Strafbarkeit des A nur den 1. Tatkomplex skizziert.
Das wäre ein versuchter Diebstahl in besonders schweren Fall, §§ 242 I, II, 243 I 2 Nr. 2, 22 StGB. Der Rücktritt wird sicherlich auch behandelt werden müssen, aber ich zweifel an der Freiwilligkeit des Rücktritts.

Ansonsten im 2. Tatkomplex habe ich bei A einen vollendeten Diebstahl in besonders schwerem Fall.
Wie beurteilst Du denn die Strafbarkeit des A, als er den X mit der Vase niederschlägt? Könnte da eine Irrtumskonstellation vorliegen? Ich bin da grad ein wenig überfragt.

Mit der Strafbarkeit des B habe ich mich noch nicht beschäftigt.

Liebe Grüße
Dominik
Nanoh
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 23.07.2012
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 23 Jul 2012 - 18:57:01    Titel:

Hi Leute ,

Habe beim 1. Tatkomplex genau das selbe. Dann den fehlgeschlagenen Versuch diskutiert. Bin mit da etwas unsicher hat er unmittelbar angesetzt? Der Safe musste ja nur noch aufgehen. Bin dann zum Entschluss gekommen das ich die versuchsstrafbarkeit bejaht habe scheint mir aber nicht so sinnvoll. Da er nur paar Nummern eintippt.. Hm.
Beim 2. TK irgendwie mit Dreiecksbetrug wegen P und G ? Weiß nicht welche Rolle der H spielt ?
Das mit der Vase konnte 252 sein.
Bei B Teilnahme oder Mittäter ?

Das waren so meine Gedanken.
Smile
DominikD
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 07.03.2012
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 23 Jul 2012 - 22:26:05    Titel:

Hallo,

schön, einen weiteren Lösungsvorschlag zu hören.

Zum 1. Tatkomplex habe ich noch folgendes entdecken können:
A verwirklicht das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB nicht, sondern es stellt lediglich einen Versuch da. Also wäre hier auch die Versuchsstrafbarkeit eines Regelbeispiels zu diskutieren.
Dazu müsste man auch die Geringwertigkeit der Sache ansprechen, da sich im Safe nur eine geringwertige Uhr befand, der A aber von wertvollen Inhalt ausging.
Hast Du den fehlgeschlagenen Versuch bejaht? Also, ich bin mir da wirklich nicht sicher. Es ist ja ein misslungener Ausführungsakt, oder? Die Zahlenkombinationen sind ja alle falsch, aber hat er denn auch erkannt, dass er den tatbestandlichen Erfolg gar nicht mehr herbeiführen kann?
A gibt ja auf, als der G ausm Bad kommt. Also wäre das kein fehlgeschlagener Versuch? Aber die Freiwilligkeit liegt ja auch nicht vor...

Das unmittelbare Ansetzen habe ich bejaht.

Beim 2. Tatkomplex habe ich auch an Dreiecksbetrug oder an Diebstahl in mittelbarer Täterschaft gedacht.
Dazu räuberischer Diebstahl, inbesondere anzusprechen ist, ob der A auf frischer Tat ertappt wurde, da der X ihn ja nicht kannte...
Sachbeschädigung und Körperverletzung wären auch zu erwähnen?!
Nanoh
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 23.07.2012
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 23 Jul 2012 - 23:23:26    Titel:

Ok klingt gut alles. Ich meine habe im Schmidt at gelesen, dass wenn ein zwingender Grund vorliegt, dass er von der Tat Abstand nehmen muss ist dies gleichzusetzen wie wenn der T einsieht das Ziel mit seinen Mitteln nicht erreichen zu können ..müssen wir mal schauen :S ! Kann es noch ein Problem
Geben, dass der H irgendwie Besitzdiener ist ? G wird geschädigt P wird getäuscht aber H is doch der Verfügende oder ?Muss man dann so diskutieren , dass es dem P zurechenbar ist warscheinlich.?

Smile
Nanoh
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 23.07.2012
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 23 Jul 2012 - 23:26:47    Titel:

Noch was ,
wo baut man den Irrtum des A ein wegen X ?
Und wie beurteilt man diesen Vorsatzwechsel oder Ruckgabewillen, dass T dem G die Uhr wegen dem vermeintlichen Finderlohn zurück geben will, wo wird das problematisiert ?

Grüßeeee
DominikD
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 07.03.2012
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 24 Jul 2012 - 13:35:00    Titel:

Der Irrtum des A wegen X müsste beim räuberischen Diebstahl eingebaut werden und zwar beim Prüfungspunkt, ob der A bei frischer Tat ertappt wurde.
Da ist fraglich, ob er als Täter ertappt werden muss, oder ob es sich reicht, wenn er einfach von irgendjemand einfach so wahrgenommen wird.
Hier ist ein Link zum Problem: http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&ved=0CEwQFjAA&url=http%3A%2F%2Fwww.zjs-online.com%2Fdat%2Fartikel%2F2008_3_60.pdf&ei=74cOUPyMKoqK4gSS8YHoDA&usg=AFQjCNGLERvwDRXRThlxpD8CZ11yWE49XQ

Und ich denke, das zweite Problem wird beim vollendeten Diebstahl bei der Absicht rechtswidriger Zueignung problematisiert?!
So genau weiß ich das leider nicht.
Nanoh
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 23.07.2012
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 26 Jul 2012 - 09:22:28    Titel:

Huhu
Sicher das das RB nur versucht ist? Der Safe ist ja tatsächlich auch verschlossen ?
Prüft man beim 2.Tk den vollendeten Diebstahl + noch Dreiecksbetrug und evtl mittelbare Täterschaft ?
Kantholz
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 03.06.2012
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 31 Jul 2012 - 12:32:08    Titel:

Bezüglich des 2. Tatkomplexes und H:

Mein ursprünglicher Plan war es, bei A und H mittelbare Täterschaft zu prüfen. Momentan hab ich aber das Problem, dass H ja lediglich den Safe öffnet, den Inhalt selbst aber nicht Herausnimmt, also keine Wegnahme vorliegt. Damit scheidet mein ursprünglicher Plan aus, den H als absichtslos doloses Werkzeug anzusehen.

Wie löst ihr die Konstellation A und H?
Trotzdem A weiterhin als mittelbarer Täter und H fliegt vorher im OTB raus?

Bezüglich des weiteren Verlaufs (X und B) bin ich eurer Meinung, bzw. wollte das ähnlich lösen.
Nanoh
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 23.07.2012
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 31 Jul 2012 - 13:19:01    Titel:

A und B machen mit Probleme komplett der 3. TK. Was prüft ihr für Wen ?
Dad mit H klingt gut bin mir aber unsicher.
Kantholz
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 03.06.2012
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 02 Aug 2012 - 10:06:52    Titel:

Hey,

ich komme im Moment beim besten Willen nicht weiter!

Wie löst ihr die Geschichte zwischen A und H? Für mich geht das mit der mittelbaren Täterschaft einfach nicht, da H selbst die Wegnahme nicht durchzieht. Er macht ja nur den Safe auf und verschwindet wieder.
Wie behandelt ihr diese Geschichte? Und wie bringt ihr den A da rein?
Nanoh
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 23.07.2012
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 03 Aug 2012 - 15:26:40    Titel:

Es ist ja beim Diebstahl so das der Täter die sache wegnehmen muss habe einfach so argumentiert, dass der H schon den Gewahrsam des G bricht indem er den Safe öffnet , da braucht ja der a nur noch reinzupacken. Und mittelbare Täterschaft angenommen. H ist das Werkzeug und A der hintermann der überlegen ist dadurch dass er die tatsächlichen Verhältnisse kennt.
Kantholz
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 03.06.2012
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 05 Aug 2012 - 17:51:01    Titel:

Das Problem daran ist aber, dass der H eben die Tat nicht begeht. Es liegt keine Wegnahme vor, da zur Wegnahme neuer Gewahrsam begründet werden muss.
Und damit die mittelbare Täterschaft durchgeht müsste der H meiner Meinung nach dem A die Sache "übergeben", also müsste er sie vorher selber wegnehmen. Tut er aber nicht. A nimmt die Sache selber, agiert also nicht mehr im Hintergrund.

Außerdem sollte man drüber nachdenken, ob H nicht sowieso als Berechtigter zumindest Mitgewahrsam hat. Wenn man das annimmt, kann er G's Gewahrsam nicht brechen.

Ich bezweifle mittlerweile stark, dass hier eine mittelbare Täterschaft durchgeht. Auch wenn das in einem vergleichbaren Urteil so durchgeht, bin ich trotzdem nicht bereit, dass so einfach anzunehmen.
Nanoh
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 23.07.2012
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 05 Aug 2012 - 18:29:36    Titel:

Kannst du mal das Urteil nennen ? Dann kann ich das mal nachlesen.
Nanoh
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 23.07.2012
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 09 Aug 2012 - 12:14:07    Titel:

Endspurt Leute Smile
Ist jmd bereit seine endgültige lôsungsskizze vorzustellen um mal zu vergleichen ? Gerne auch per PN !
Beiträge der letzten Zeit anzeigen:   
Foren-Übersicht -> Jura-Forum -> Große Hausarbeit Strafrecht Dr. Julius SS 2012 Uni Köln
Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehe zu:  
Du kannst keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Du kannst auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Du kannst deine Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Du kannst deine Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Du kannst an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.

Chat :: Nachrichten:: Lexikon :: Bücher :: Impressum