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Steuerliche Abzugsfähigkeit MBA
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pml
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Anmeldungsdatum: 09.04.2006
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BeitragVerfasst am: 19 Jul 2012 - 22:10:42    Titel: Steuerliche Abzugsfähigkeit MBA

Hallo Forum,

ich habe eine kurze Frage, die mir hoffentlich jemand aus Erfahrung oder mit Steuerschwerpunkt beantworten kann.

Folgender Fall:
Ein Arbeitnehmer möchte einen MBA machen mit Start im September 2012 und zahlt die Studiengebühren in Höhe von 25.000€ auf einen Schlag im Oktober 2012. Er hat in dem Jahr 2012 von Januar bis März in den USA gearbeitet und von April bis August in Deutschland. Ab September wird kein Einkommen mehr gezahlt. Einkommen ist immer über die deutsche Firma geflossen. Die Studiengebühren sollen als Werbungskosten abgesetzt werden (in 2012 werden insgesamt 60.000€ verdient).

Meine Frage ist nun: Können die 25.000€ voll in Deutschland als Werbungskosten abezogen werden oder nur anteilig, da ja in den USA und Deutschland gearbeitet wurde in 2012?

Ich habe eine starke Hypothese zur Lösung dieser Aufgabe, halte aber erst einmal hinterm Berg. Kommentare mit Urteilen oder Paragraphen wären super!

Danke
TheConvexity
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Anmeldungsdatum: 29.06.2010
Beiträge: 605

BeitragVerfasst am: 19 Jul 2012 - 22:31:22    Titel:

..

Zuletzt bearbeitet von TheConvexity am 05 Mai 2013 - 11:28:42, insgesamt einmal bearbeitet
pml
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Anmeldungsdatum: 09.04.2006
Beiträge: 1384
Wohnort: Ingolstadt

BeitragVerfasst am: 19 Jul 2012 - 22:52:52    Titel:

Die Person hat die Absicht nach dem MBA in Deutschland zu arbeiten, sind also vorweggenommene Werbungskosten. Ich würde halt argumentieren, ja man kann sie voll abziehen, obwohl nicht das ganze Jahr in Deutschland gearbeitet wurde, da die Werbungskosten vorweggenommen sind und der späteren Tätigkeit in Deutschland dienen und mit der Auslandstätigkeit in 2012 rein gar nichts zu tun haben. Habe aber leider keine Urteile oder Paragraphen dazu gefunden.
tst
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Anmeldungsdatum: 11.07.2012
Beiträge: 146

BeitragVerfasst am: 19 Jul 2012 - 23:24:59    Titel:

Zugegeben, dieser Fall könnte etwas schwieriger sein. Die folgende Einschätzung meinerseits kann keinen Rechtsrat beim sachkundigen Steuerberater ersetzen. Dass dies nur meine subjektive Einschätzung eines fiktiven Sachverhaltes sein kann, dürfte sich von selbst verstehen:

Deiner Sachverhaltsschilderung kann ich entnehmen, dass diese Person sowohl in Deutschland wie im Ausland Einkünfte bezogen hat. Ich gehe davon aus, dass diese in Deutschland einen Wohnsitz für diesen Zeitraum hat. In diesem Fall wäre diese Person für 2012 gem. § 1 Abs. 1 S.1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig. Dies bedeutet, mit dem gesamten Welteinkommen.

Diese Person ist Arbeitnehmer, was Einkünften i.S.d. § 2 Abs. 1 S.1 Nr. 4 EStG i.V.m. § 19 EStG entspricht. Die erzielten Einnahmen (in Geld, § 8 Abs. 1 S.1 EStG) sind um die Ausgaben (Werbungskosten, § 9 EStG) zu kürzen, § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG.

Als Werbungskosten gelten auch Studiengebühren für ausländische Hochschulen. Es ist unerheblich, für welchen Zeitraum und wann diese gezahlt werden. Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer, § 2 Abs.7 EStG, § 25 Abs. 1 EStG. Dies bedeutet, dass Einnahmen und Ausgaben in dem Kalenderjahr der Besteuerung, hier 2012, komplett zu erfassen sind. Es gilt das pagatorische Prinzip des Zu- bzw. Abflusses, § 11 Abs. 1 EStG bzw. § 11 Abs. 2 EStG. In 2012 wären die Studiengebühren demzufolge vollständig abzugsfähig.

Als Werbungskosten kommen jedoch auch noch andere Ausgaben in Frage, welche durch die Weiterbildung veranlasst sind, wie Flugkosten oder Verpflegungsmehraufwendungen.

Es ist zu beachten, dass für die Verpflegungsmehraufwendungen im Ausland andere Sätze gelten, als in § 9 Abs. 5 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG genannt. Vgl. das BMF-Schreiben v. 17.12.2009. Im Extremfall werden hierbei abhängig von den Lebenshaltungskosten im jeweiligen Land / der Stadt Tagessätze von bis zu 60 € (London) gewährt. Für das Inland gelten pauschal höchstens 24 € für eine Abwesenheit von 24 Stunden! Diese werden für die ersten 3 Monate bei Anwesenheit im Ausland zu beruflichen Zwecken (auch Studium) gewährt.

Milchmädchenrechnung mit pauschaler Annahme der Tätigkeit von 30 Tagen pro Monat in London: 30x3x60 = 5400 // Zum Vergleich für Deutschland: 30x3x24 = 2160. Diese Werbungskosten werden gerne vergessen!

Frage: Wo genau wird der MBA begonnen? Land / Stadt?

[EDIT] Das Wichtigste habe ich noch vergessen: Wie lange dauert denn der MBA?

Für die Folgejahre würde es für eine steuerliche Berücksichtigung auch darauf ankommen, wo der Arbeitnehmer anfängt zu studieren (s.o.) und ob er währenddessen noch Einkünfte aus Deutschland bezieht.

Für 2012 sollten die Studiengebühren allerdings vollständig abzugsfähig sein.

TheConvexity hat folgendes geschrieben:
Ich bin kein Steuerspezialist, deswegen ist meine Antwort mit Vorsicht zu genießen, ich bin aber in dem Thema etwas drin wegen meinem MiF an der LBS.

Soweit mir bekannt, ist in Deutschland für die Finanzämter relevant, dass Du nunmal deutscher Staatsbürger bist und beabsichtigst, das Programm durchzuführen um dann im Anschluss dauerhaft mit dieser Qualifikation in Deutschland tätig zu werden.

Wenn Du also im Ausland bleiben willst, dürfest Du keine Chance haben, die Gebühren in 2012 deinem Einkommen in 2012 entgegenzurechnen.


Für 2012 sehe ich prinzipiell kein Problem. Für die Folgejahre könntest du mit deiner Vermutung allerdings richtig liegen.


Zuletzt bearbeitet von tst am 19 Jul 2012 - 23:39:42, insgesamt einmal bearbeitet
tst
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BeitragVerfasst am: 19 Jul 2012 - 23:34:26    Titel:

Vielleicht noch ein kurzer Nachtrag dazu, warum Studiengebühren per Definition Werbungskosten sein müssen:

§ 9 Abs. 1 S.1 EStG definiert Werbungskosten zunächst als:

- Aufwendungen
- zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung
- von Einnahmen

Für Aufwendungen gibt es keine gesetzliche Definition, jedoch bedient man sich der Umkehrlogik von Einnahmen, welche in § 8 Abs. 1 EStG wie folgt definiert sind:

"Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen."

Sprich, Aufwendungen müssen einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen haben und diese zu sichern im Stande sein.

Man studiert, um Einnahmen zu erzielen => Damit Werbungskosten.

Vgl. auch § 9 Abs. 6 EStG, welcher Kosten für Berufsausbildung im Zusammenhang mit Werbungskosten explizit erwähnt.
pml
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BeitragVerfasst am: 19 Jul 2012 - 23:39:40    Titel:

Sehr fundierte Antwort, die mir bei der Aufgabe sehr hilft und sich mit dem deckt, was ich bisher gelernt habe zu der Thematik. Danke! Der MBA wird in dem Fall in Spanien absolviert und die Verpflegungsmehraufwendungen sind in der Tat signifikant (in dem Fall spanische Großstadt 36€). Ein guter Hinweis... Sollte ich noch weiteres rausfinden, lasse ich es Euch wissen.
tst
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Anmeldungsdatum: 11.07.2012
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BeitragVerfasst am: 19 Jul 2012 - 23:42:24    Titel:

pml hat folgendes geschrieben:
Sehr fundierte Antwort, die mir bei der Aufgabe sehr hilft und sich mit dem deckt, was ich bisher gelernt habe zu der Thematik. Danke! Der MBA wird in dem Fall in Spanien absolviert und die Verpflegungsmehraufwendungen sind in der Tat signifikant (in dem Fall spanische Großstadt 36€). Ein guter Hinweis... Sollte ich noch weiteres rausfinden, lasse ich es Euch wissen.


Eben habe ich noch einen Edit eingefügt. Kein Problem, ich selbst bin zwecks Auslandsaufenthalt auch bald unmittelbar Betroffener. Smile

Es wäre noch wichtig zu wissen, wie lange der MBA dauert.
pml
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Anmeldungsdatum: 09.04.2006
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BeitragVerfasst am: 19 Jul 2012 - 23:46:11    Titel:

Nur 1 Jahr, also wird auch in 2013 wieder ein Einkommen zur Verfügung stehen aus den Monaten Oktober bis Dezember 2013. Natürlich nicht so hoch, aber doch Einkommen vorhanden.
tst
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Anmeldungsdatum: 11.07.2012
Beiträge: 146

BeitragVerfasst am: 19 Jul 2012 - 23:48:37    Titel:

pml hat folgendes geschrieben:
Nur 1 Jahr, also wird auch in 2013 wieder ein Einkommen zur Verfügung stehen aus den Monaten Oktober bis Dezember 2013. Natürlich nicht so hoch, aber doch Einkommen vorhanden.


Sehr gut, das erleichtert die Sache. Sofern der Wohnsitz in Deutschland beibehalten wird, wovon man wohl ausgehen kann, und weitere Aufwendungen für das Studium anfallen, sind diese auch in 2013 vollständig abzugsfähig.
pml
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BeitragVerfasst am: 19 Jul 2012 - 23:53:02    Titel:

Habe gerade auch noch ein recht gutes, wenn auch etwas älteres Dokument gefunden, was anscheinend auch Übernachtungskosten als absetzbar anerkennt, was noch mal signifiankt sein kann. Allerdings werden als Werbungskosten bei Privatpersonen wohl nur die tatsächlich gezahlten Kosten und nicht die Pauschalen anerkannt.

www.taxation.de/LLM_endgueltig_ws.pdf
tst
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Anmeldungsdatum: 11.07.2012
Beiträge: 146

BeitragVerfasst am: 20 Jul 2012 - 00:22:31    Titel:

Ja, Übernachtungskosten können auch als Werbungskosten gelten und abzugsfähig sein. Es handelt sich hierbei meines Wissens nach allerdings nur um Hotelkosten bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers.

Problematisch ist das meiner Ansicht nach deswegen, weil die neue Hochschule von Anfang an als neuer Arbeitgeber angesehen werden könnte. Sprich, es würden keine berufsbedingten Auswärtstätigkeiten entstehen. Im Gegensatz zu den Verpflegungsmehraufwendungen finden Hotelkosten bzw. Übernachtungskosten im Gesetz keine Berücksichtigung. Solche "Gnaden"-Regelungen wie die Dreimonatsgrenze bei Verpflegungsmehraufwendungen gibt es nicht. Die steuerliche Anerkennung könnte dann versagt werden.

Hotelkosten bzw. Übernachtungskosten werden als Reisekosten (R 9.7 LStR) nur berücksichtigt, wenn bereits eine Wohnung des Steuerpflichtigen besteht, aber zwecks temporärer Auswärtstätigkeit zusätzlich noch ein Hotelzimmer bezahlt werden muss. Wenn man also in Deutschland seinen Wohnsitz beibehält und in Spanien im Hotel wohnt, könnte das für einen begrenzten Zeitraum bestimmt funktionieren. Längere Aufenthalte sind von der Finanzverwaltung allerdings nicht vorgesehen. Die Übernachtungskosten kannst du auch im BMF-Schreiben v. 05.03.2010 nachlesen.

Würde man für die gesamte Dauer nur in einem Hotel wohnen, könnte das einer Anmietung gleichen, weshalb dann die Übernachtungskosten von einer doppelten Haushaltsführung abzugrenzen wären, § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Zum einen müssen jedoch für die doppelte Haushaltsführung strengere Kriterien erfüllt werden und die Kosten sind nicht unbegrenzt abzugsfähig. Der BFH spricht nur von "angemessenen" Kosten. Nachlesen kannst du die Anforderungen in R 9.11 LStR und H 9.11 Abs. 5-10 LStH.

Im Zweifel könnte das auf Dauer zur Versagung von Hotelkosten und berufsbedingter doppelter Haushaltsführung führen. Bei einer angemieteten spanischen Wohnung mag das vielleicht noch anders aussehen.
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