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xy00 Newbie


Anmeldungsdatum: 03.03.2011 Beiträge: 6
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Verfasst am: 23 Jul 2012 - 15:14:21 Titel: Hausarbeit StrafR für Fortgeschrittene WS 2012/13 ( Mainz ) |
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Hallo,
der SV steht ja mittlerweile auf der Seite von Herrn Erb zum Download bereit.
Wer die HA mitschreibt kann sich hier gegenseitig austauschen und bei Problemen weiterhelfen.
Der SV schien mir doch relativ unerwartet... habe ihn mir eben mal zu Gemüte geführt und bin nicht besonders davon begeistert
er ist zwar kurz, aber in der Kürze liegt bekanntlich die Würze
Wer auch wie ich relativ zeitnah mit der HA beginnen möchte, der kann mir auch gern ne PN schicken bzgl. Lerngruppe oder Zusammenarbeit in der Bib
Ansonsten hoffe ich hier auf regen Gedankenaustausch,
Viel Erfolg  |
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JCU Newbie


Anmeldungsdatum: 24.07.2012 Beiträge: 2
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Verfasst am: 24 Jul 2012 - 15:09:48 Titel: |
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Hallo,
gute Idee xy00!
Was prüft ihr denn alles? Spontan ist mir bei C einfache Körperverletzung eingefallen (Skalpell gilt als gefährliches Werkzeug??) und ggf. Nötigung eingefallen. Bei R auch Anstiftung zur Körperverletzung und Verletzung der Fürsorge und Erziehungspflichten (171) eingefallen... was meint ihr?
LG |
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Heidelbeermuffin Newbie


Anmeldungsdatum: 29.06.2011 Beiträge: 41
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Verfasst am: 26 Jul 2012 - 13:34:16 Titel: |
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Hey,
mir fallen spontan die §§ 171, 223, 224, 225, 239, 240 StGB ein.
Aber das ist nur so meine erste Idee  |
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Heidelbeermuffin Newbie


Anmeldungsdatum: 29.06.2011 Beiträge: 41
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johnny8 Newbie


Anmeldungsdatum: 01.08.2012 Beiträge: 1
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Verfasst am: 01 Aug 2012 - 21:49:43 Titel: |
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| Weiß jemand, inwieweit/wo denn hier die Grundrechtsabwägung zu setzen ist? |
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trefro Newbie


Anmeldungsdatum: 11.08.2012 Beiträge: 3
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Verfasst am: 11 Aug 2012 - 15:23:05 Titel: |
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| ^ Ich vermute §35, oder? Also Recht auf körp. Unversehrheit des Jungen + religiöse Selbstbestimmung gegen Elternrecht. |
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Sobin Newbie


Anmeldungsdatum: 21.08.2012 Beiträge: 7
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Verfasst am: 21 Aug 2012 - 16:36:39 Titel: |
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| Was macht ihr denn mit der Vollnarkose? Schreibt ihr da irgendwas dazu? Es kommt mir so auffällig vor, weil gleich mehrmals im SV steht, dass die Operation unter Vollnarkose durchgeführt wurde, aber ich habe keine Ahnung, wie ich sie einordnen soll. |
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kooko Newbie


Anmeldungsdatum: 23.08.2012 Beiträge: 5
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Verfasst am: 23 Aug 2012 - 12:43:55 Titel: |
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Diese Narkose macht mir auch Gedanken. Ich weiß deshalb auch nicht ob ich die Narkose bei der gefährlichen Körperverletzung bereits erwähne oder weglasse..... was sagt ihr?
Ach und noch etwas : Lasst ihr den Arzt mit dem ETBI durchkommen oder stellt ihr auf den unvermeidbaren Irrtum ab?!
Liebe Grüße  |
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lydiari Newbie


Anmeldungsdatum: 21.02.2012 Beiträge: 14
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Verfasst am: 05 Sep 2012 - 15:40:50 Titel: |
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Na hier geht ja nicht so viel...
Alle schon fertig oder nur keine Lust mehr zum Austausch?
Ich wüsste mal gern, wo ihr da bitte die Nötigung seht? Die ergibt sich mir nämlich auf gar keinen Fall...
Ansonsten würde ich prüfen §§ 223, 224 (würde ich aber verneinen) , 225 (mal sehen ob das gequält oder roh misshandelt ist), 239 (würde ich auch verneinen) und 171 ( weiß nicht mal ob ich das überhaupt anprüfen würde, weit hergeholt)
Die Vollnarkose sagt für mich nur aus, dass der Junge alles nicht mitbekommt und also keinerlei seelische Schäden von der OP an sich davonträgt, nur ganz eventuell an die Verabreichung der Narkose
LG
Lydiari |
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kooko Newbie


Anmeldungsdatum: 23.08.2012 Beiträge: 5
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Verfasst am: 07 Sep 2012 - 10:04:16 Titel: |
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Anscheind haben die anderen keine Lust mehr.
Ich bin allerdings noch nichts ganz fertig.
Also ich würde die §§ 223 I. 224 Nr.2 I schon verjahen.
Die Nötigung prüfe ich an verneine ich allerdings.
§ 171 prüfe ich mal an, ja es ist weithergeholt, aber irgendwas muss ja noch dahinter stecken....
Wo prüfst du die seelischen Schäden? |
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lydiari Newbie


Anmeldungsdatum: 21.02.2012 Beiträge: 14
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Verfasst am: 07 Sep 2012 - 15:13:03 Titel: |
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Na immerhin schreib ich nicht ganz allein
Ich werd mal sehen, ob ich gefährliche Körperverletzung annehme oder nicht.
Ich sehe keinen Grund eine Nötigung auch nur anzuprüfen, wo ist der Ansatz dafür? Das erschließt sich mir wirklich nicht...
ich weiß noch nicht, ob ich §171 überhaupt anprüfe...Mal sehen
Die seelischen Schäden sind ja an sich auch eine Körperverletzung, also wenn ich sie erwähne, dann dabei...
Ich bin noch nicht so weit, es wird sich alles erst ergeben, wenn ich schreibe
Wie hast du denn den Streit entschieden, ob eine ärztliche Behandlung überhaupt den Tatbestand einer Körperverletzung erfüllen kann? |
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Heidelbeermuffin Newbie


Anmeldungsdatum: 29.06.2011 Beiträge: 41
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Verfasst am: 07 Sep 2012 - 22:22:14 Titel: |
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| Ist der Streit da überhaupt relevant? Der Eingriff war medizinisch ja immerhin nicht notwendig, kann man da überhaupt von einer (Heil)behandlung sprechen? |
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Sobin Newbie


Anmeldungsdatum: 21.08.2012 Beiträge: 7
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Verfasst am: 11 Sep 2012 - 10:08:37 Titel: |
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| Ich denke auch, dass der Streit da nicht relevant ist, eben weil es keine heilbehandlung ist. Prüft ihr beim Vater auch die anstiftung zur Körperverletzung? |
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kooko Newbie


Anmeldungsdatum: 23.08.2012 Beiträge: 5
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Verfasst am: 11 Sep 2012 - 11:51:36 Titel: |
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Auch ich denke der Streit ist nicht relevant, ich habe lediglich kurz erwähnt dass laut Sachverhalt ja gerade keine medizinische Notwendigkeit vorliegt > deswegen kein heileingriff> deswegen körperverletzung.
Aber weil es eben arzt ist und mit einem skalpell ,, umgehen " kann keine gefährliche KV sondern nur normale ( oder seh ich das falsch)
Lasst ihr den ETBI durchgehen? Bin noch etwas unsicher, denn ein klares JA oder NEIN gibt es in der Rechtsprechung zu dem Thema ja nicht ....
Und: Ja ich prüfe die Anstiftung der Eltern, aber fliege dann bei dem ,, Bestimmen" raus..... |
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nime Newbie


Anmeldungsdatum: 01.08.2012 Beiträge: 19
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Verfasst am: 11 Sep 2012 - 20:26:29 Titel: |
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Ich denke beim Vater wird es nur auf die (versuchte) Anstiftung zur Körperverletzung rauslaufen.
Beim Arzt denke ich Körperverletzung ja, dann aber Einwilligung der Eltern für den Sohn und dort dann den Streit anbringen.
Als ärztiche Heilbehandlung sehe ich das auch nicht. Das Skalpel ist aber auch keine Waffe oder? Da gibt es doch eine Ausnahme.
Der Vater selbst keine Körperverletzung, den 171 finde ich gar nicht so abwägig. |
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koko2012 Newbie


Anmeldungsdatum: 11.09.2012 Beiträge: 15
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Verfasst am: 11 Sep 2012 - 20:38:59 Titel: |
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dh. die Grundrechtsabwägung doch bei der Einwilligung und nicht - wie oben geschrieben- bei § 35 ?
zusätzlich ne frage: etbi oder verbotsirrtum, was meint ihr? |
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Sobin Newbie


Anmeldungsdatum: 21.08.2012 Beiträge: 7
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Verfasst am: 11 Sep 2012 - 21:46:27 Titel: |
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Momentan tendiere ich noch zum verbotsirrtum, aber ich bin mir auch noch nicht ganz sicher.
Ich weis gar nicht, warum man den 35 prüfen sollte. |
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nime Newbie


Anmeldungsdatum: 01.08.2012 Beiträge: 19
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Verfasst am: 12 Sep 2012 - 17:59:27 Titel: |
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den §35 sehe ich irgendwie auch nicht.
ich würde die Grundrechtsabwägung auf jeden Fall bei der Einwilligung prüfen, da ja fraglich ist ob die Eltern das so entscheiden durften.
Ob da ein Irrtum vorliegt habe ich mir noch gar keine Gedanken gemacht. Möglich wäre aber beide. Ich glaube aber eher Erlaubnistatbestandsirrtum. |
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kooko Newbie


Anmeldungsdatum: 23.08.2012 Beiträge: 5
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Verfasst am: 13 Sep 2012 - 13:29:01 Titel: |
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Grundrechtsabwägung find ich auch am sinnvollsten in der Einwilligung.
Und ETBI finde ich eher abwägig. Denn er irrt ja nicht um etwas ,,sachliches" was den Tatbestand entfallen lassen würde ( ist und bleibt ja eine KV )
Ich tendier zu Verbotsirrtum, denn er irrt ja über die Reichweite des RFG- Grundes.
§ 225 ?
Und irgendwie bekomm ich die Eltern nicht dran.... Bei der Anstiftung flieg ich raus :/ |
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koko2012 Newbie


Anmeldungsdatum: 11.09.2012 Beiträge: 15
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Verfasst am: 13 Sep 2012 - 22:51:18 Titel: |
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Wieso gibt es Schwierigkeiten bei den Eltern?
Anstiftung ? Ich sehe da kein Problem beim bestimmen- schließlich wird der tantentschluss des Arztes ja von diesen herrvorgerufen -r ? |
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nime Newbie


Anmeldungsdatum: 01.08.2012 Beiträge: 19
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Verfasst am: 20 Sep 2012 - 10:36:50 Titel: |
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| Bei der Anstiftung flieg ich auch raus. Mir fehlt es vorallem am Vorsatz zur Vollendung. Die Eltern haben das ja nicht als Körperverletzung eingestuft sondern als religiöse Pflicht und wollten ihren Sohn durch die Fachgerechte Druchführung ja vor Schmerzen etc. erst bewahren. |
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kooko Newbie


Anmeldungsdatum: 23.08.2012 Beiträge: 5
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Verfasst am: 21 Sep 2012 - 14:00:32 Titel: |
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wobei ich dazu tendiere den vorsatz schon durchgehen zu lassen.
Und anschließend auch bei den Eltern ein Irrtum zu prüfen.
Und § 240 finde ich schon sehr abwägig. |
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Meenzerin Newbie


Anmeldungsdatum: 29.03.2012 Beiträge: 9
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Verfasst am: 21 Sep 2012 - 22:33:11 Titel: |
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@nime
doch klar hatten sie vorsatz auf vollendung, denn sie wollten ja, dass der arzt den S beschneidet.
Den Verbotsirrtum, dass sie dachten das wäre im Rahmen ihrer religion in ordnung, dann in der schuld prüfen |
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Asinum Newbie


Anmeldungsdatum: 17.11.2006 Beiträge: 17 Wohnort: Mainz
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Verfasst am: 22 Sep 2012 - 09:59:12 Titel: |
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Schlagt mich für diese doofe Frage: Wenn nur die Rechtslage bis Januar 2012 berücksichtigt werden soll, darf ich dann auf keine Beiträge bzgl. des LG Köln-Urteils verweisen?
Ich ging bis eben davon aus, dass das "Gesetzeslage" stünde und das nur als Sicherheit wäre, falls während der Bearbeitungszeit der Gesetzgeber aktiv würde  |
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koko2012 Newbie


Anmeldungsdatum: 11.09.2012 Beiträge: 15
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Verfasst am: 24 Sep 2012 - 20:04:51 Titel: |
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Kann ich im Obersatz 223,224 prüfen?und am
Ende nur 223 bejahen?oder muss ich das dann getrennt prüfen? |
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Sobin Newbie


Anmeldungsdatum: 21.08.2012 Beiträge: 7
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Verfasst am: 26 Sep 2012 - 21:46:48 Titel: |
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| Ich hab das auch in einem geprüft und nur den 223 bejaht. Ich hab das auch genauso in irgendeinem Buch gesehen, weis aber leider nicht mehr in welchem. Das müsste also inordnung sein. |
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koko2012 Newbie


Anmeldungsdatum: 11.09.2012 Beiträge: 15
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Verfasst am: 30 Sep 2012 - 21:21:44 Titel: |
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| Irgendwelche ideen bzgl des etbis/ verbotsirrtum?bzw irgendwo was gelesen zur Abgrenzung?kann ja beides sein. Etbi- c konnte sich vorstellen er handele mit einer wirksamen Einwilligung?sei also gerechtfertigt. Oder Verbot. - er nimmt irrig an es sei nicht strafbar? |
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Sobin Newbie


Anmeldungsdatum: 21.08.2012 Beiträge: 7
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Verfasst am: 05 Okt 2012 - 11:09:23 Titel: |
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| Wie man die abrgrenzt konnte ich auch nirgends finden und warum das genau ein verbotsirrtum sein soll, wie das LG Köln ja sagt, ist auch für mich auch nicht ersichtlich. Ich hab jetzt den etbi bejaht und bin dann der strengen Schuldtheorie gefolgt, die ja auch zu Paragraph 17 gelangt. Ich denke zwar nicht, das dass die angefachte Lösung war, aber zumindest bin ich jetzt durch. |
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Meenzerin Newbie


Anmeldungsdatum: 29.03.2012 Beiträge: 9
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Verfasst am: 08 Okt 2012 - 10:57:19 Titel: |
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| Also der strengen Schuldtheorie würde ich nicht folgen.. |
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Sobin Newbie


Anmeldungsdatum: 21.08.2012 Beiträge: 7
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Verfasst am: 08 Okt 2012 - 20:37:14 Titel: |
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| Ja hab's jetzt auch nochmal komplett überarbeitet, weil es dann später beim Vater und der Anstiftung nicht gepasst hat. Ich hab jetzt auch den verbotsirrtum angenommen. |
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Sobin Newbie


Anmeldungsdatum: 21.08.2012 Beiträge: 7
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Verfasst am: 08 Okt 2012 - 21:41:38 Titel: |
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| So nun bin ich mit meiner Lösung doch wieder total unzufrieden, weil ich nur die Anstiftung zur einfachen Körperverletzung geprüft habe. Aber stiften die Eltern den C nicht eigentlich zu einer gefährlichen KV an? Hätte ich also zuerst noch die versuchete Anstiftung zur gefährlichen KV peüfen müssen? |
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nime Newbie


Anmeldungsdatum: 01.08.2012 Beiträge: 19
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Verfasst am: 12 Okt 2012 - 10:29:18 Titel: |
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Wie seit ihr denn durch die Einwilligung gekommen, dass die doch nicht wirksam ist, bzw. das Handeln des Arztes nicht rechtfertigt.
Sonst kommt ja auch keine Anstiftung zustande.
Noch jemand der Misshandlung von Schutzbefohlenen in mittelbarer Täterschaft beim Vater geprüft hat??? |
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simba007 Newbie


Anmeldungsdatum: 12.02.2012 Beiträge: 5
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Verfasst am: 20 Okt 2012 - 13:47:15 Titel: |
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Hallo zusammen,
habt ihr beim Vater entschieden??
1. Anstiftung zur Körperverletzung?
oder liegt hier ein Fall der
2. Beteiligung durch Unterlassen an der Begehungstat eines anderen vor?
(str. ob der Beteiligte dann als Täter bestraft wird oder Teilnehmer (Beihilfe))
Worauf stellt man ab?
Dass jmd Anstifter und Unterlassender gleichzeitg sein kann, erscheint mir nicht ganz korrekt^^
Über Hilfe würde ich mich freuen!! |
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