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trolol Newbie


Anmeldungsdatum: 31.01.2012 Beiträge: 15
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Verfasst am: 25 Jul 2012 - 22:06:26 Titel: Übung für Fortgeschrittene Strafrecht/Tübingen/Kühl/WS 12/13 |
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Sachverhalt: http://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/kuehl/aktuell/HA%2025.07.12.pdf
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I.
A ist französischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Mulhouse, Frankreich, C und dessen Freundin D sind deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Freiburg, Deutschland. Bei einem Telefonat zwischen A und C am 11.11.2011 wird der Plan gefasst, sich in Metzingen, Deutschland, in den Outlet-Geschäften ab sofort regelmäßig mit hochwertigen Kleidungsstücken zu „versorgen“, die sodann in Frankreich weiterverkauft werden sollen. Hiermit wollen die arbeitslosen A und C ihr Arbeitslosengeld aufbessern. Dazu sollen Handtaschen der D mit einem doppelten Boden ausgestattet und mit Alufolie ausgelegt werden. In dem versteckten Fach der Taschen sollen die Kleidungsstücke an der Kasse „vorbeigeschmuggelt“ werden. Die Alufolie soll das Auslösen des Alarms beim Passieren der Kasse verhindern. D, die am Lautsprecher mithört, tritt am selben Tag ihre 8-wöchige Kur an und gibt deshalb zu verstehen, dass sie nicht „mitmachen“ wird. Da D ohnehin lediglich Kontakt zu den Abnehmern der Kleidung herstellen und an der Beute nicht beteiligt werden soll – sie soll lediglich einen Festbetrag von 100 Euro erhalten –, sagt C zu, am 12.12.2011 mit entsprechend präparierten Handtaschen der D in Freiburg auf A zu warten, um mit ihm nach Metzingen zu fahren. B – der Bruder des A, der ebenfalls französischer Staatsangehöriger ist und auch in Mulhouse wohnt – hat das Gespräch des A mit C zufällig mitgehört. Er ist empört, dass A das „Ding“ ohne ihn drehen wollte, woraufhin A von seinem Vorhaben mit C ablässt. A und B laden nun die beiden jungen Frauen E und F ein, mit Ihnen einen Ausflug nach Metzingen zu unternehmen. Erst in Metzingen angekommen wird den beiden jungen Frauen, die kein deutsch sprechen und keine Handys dabei haben, von A und B eröffnet, was diese tatsächlich geplant haben. E und F weigern sich zunächst. Als A und B jedoch damit drohen, dass sie E und F nicht mehr mit nach Frankreich zurücknehmen und in Metzingen zurücklassen werden, fügen sich E und F. Insbesondere F hat Angst, nicht mehr nach Frankreich zurück zu gelangen, da sie ein 2-jähriges Kind hat und der Babysitter, der das erste Mal für F tätig ist, nur bis abends bezahlt ist. Die beiden Frauen verbringen im Laufe des Tages im Hugo Boss Outlet-Geschäft 20 Kleidungsstücke im Wert von insgesamt 10.000 Euro in zuvor von A und B präparierte Taschen und passieren damit die Kasse. Am Abend werden sie von A und B zurück nach Mulhouse gefahren. A verspricht dem B, er werde die Kleidungsstücke eine Weile aufbewahren, bis „Gras über die Sache“ gewachsen sei und diese sodann bei Ebay verkaufen. Allerdings verkauft A zwei Anzüge im Wert von 1.000 Euro an einen deutschen Freund in Freiburg, dem er die Herkunft der Kleidungsstücke verschweigt. Auf der Rückfahrt musste B noch in Deutschland auf die Toilette. Die angesteuerte Raststätte ist mit einem speziellen System des Unternehmens S ausgestattet. Nach Einwurf von 70 Cent erhält man einen Wert-Bon in Höhe von 50 Cent, der auf einen Einkauf in der Raststätte angerechnet werden kann. Als B gerade unter dem vor den Sanitär-Anlagen befindlichen Drehkreuz durchgehen will, ohne 70 Cent eingeworfen zu haben, ertappt ihn ein Angestellter des Unternehmens S und verlangt von ihm die Bezahlung der 70 Cent. B hat kein Geld dabei und sieht auch nicht ein, für den Toilettengang zu bezahlen. Er zieht unverrichteter Dinge ab und verrichtet sein Geschäft auf der nächsten kostenlosen Parkplatz-Toilette.
II.
C ist über A dermaßen verärgert, dass er – wie schon mehrfach – die seit langem fällige Rückzahlung von 100 € fordert, die er dem A vor einiger Zeit darlehensweise überlassen hat. A lehnt die sofortige Rückzahlung ab. C entnimmt daher bei einem Besuch des A in Freiburg aus dessen im Gang hängender Jacke zwei 50 €-Scheine. Dabei denkt er, dies sei zulässig. Immerhin stünden ihm diese zu. Bei dieser Gelegenheit findet C in der Jackentasche des A auch ein Päckchen mit Cannabis. Auch dieses steckt er in seine Hosentasche. Dabei denkt er, dass das Cannabis niemand gehören könne, weil der Besitz von Cannabis ja ohnehin verboten sei, wie er aus einschlägigen RTL II-Doku-Soaps erfahren haben will. Ebenfalls anwesend ist G, ein Bekannter des C, der den Vorgang beobachtet und richtigerweise sofort erkannt hat, dass C ein Päckchen mit Cannabis, das G auch richtigerweise dem A zuordnet, einsteckt. Als A zur Garderobe gehen will, verwickelt G diesen in ein Gespräch. A nimmt deshalb den C, der gerade dabei ist, die Jacke des A wieder zurückzuhängen, nicht wahr. G nimmt den C daraufhin zur Seite und fordert von diesem einen Teil der Beute. Sie einigen sich darauf, dass sie sich am Abend treffen und rauchen das Cannabis zusammen mit ein paar weiteren Freunden.
III.
H ist Geschäftsführer des Wertkurierunternehmens „W-GmbH“. H schließt für die W-GmbH mit seinem alten Schulfreund J einen Kaufvertrag über einen gebrauchten Transporter VW T5 mit Tresorkofferraum zum Kaufpreis von 50.000 Euro ab. Beide wissen, dass der von H bezahlte Kaufpreis um 20.000 EUR höher ist als der Preis, den J am Markt üblicherweise erzielen könnte. Den erzielten Gewinn soll J gefälligkeitshalber behalten. Da er die Unangemessenheit des Kaufpreises nicht erkannte, hat K – der alleinige Gesellschafter der W-GmbH – dem Kauf des Fahrzeugs zugestimmt.
Aufgabe: Wie haben sich die Beteiligten strafbar gemacht? Strafvorschriften außerhalb des StGB sind nicht zu prüfen. Erforderliche Strafanträge sind gestellt.
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Vielleicht finden sich hier ja einige, die mitdiskutieren möchten.  |
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Ziza87 Newbie


Anmeldungsdatum: 25.07.2012 Beiträge: 1 Wohnort: Tübingen
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Verfasst am: 25 Jul 2012 - 23:26:21 Titel: |
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| Ich schreibe auch mit |
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spriteking Newbie


Anmeldungsdatum: 26.07.2012 Beiträge: 16
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Verfasst am: 26 Jul 2012 - 11:10:33 Titel: |
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| Ich schreibe auch mit. |
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spriteking Newbie


Anmeldungsdatum: 26.07.2012 Beiträge: 16
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Verfasst am: 26 Jul 2012 - 11:11:47 Titel: |
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| Ich habe eine Frage über A, er französischer ist. Wo soll man das prüfen? |
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DietCoke Newbie


Anmeldungsdatum: 26.07.2012 Beiträge: 32
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Verfasst am: 26 Jul 2012 - 12:03:05 Titel: |
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@spriteking
Ob deutsches Strafrecht anwendbar ist wird vor der Prüfung des eigentlichen Tatbestandes festgestellt.
Mal was anderes, was ist denn im ersten Abschnitt zu prüfen, bzw. muß man da überhaupt was prüfen. Dort wird ja lediglich ein Diebstahl geplant, der aber nie durchgeführt wird und auch nie ins Versuchsstadium gelangt.
Zumindest nicht mit den Beiligten A,C,D.
Durchgeführt wird der Diebstahl ja erst im zweiten Abschnitt unter Beteiligung von A,B,E,F. |
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spriteking Newbie


Anmeldungsdatum: 26.07.2012 Beiträge: 16
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Verfasst am: 26 Jul 2012 - 15:49:39 Titel: |
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| DietCoke hat folgendes geschrieben: |
@spriteking
Ob deutsches Strafrecht anwendbar ist wird vor der Prüfung des eigentlichen Tatbestandes festgestellt.
Mal was anderes, was ist denn im ersten Abschnitt zu prüfen, bzw. muß man da überhaupt was prüfen. Dort wird ja lediglich ein Diebstahl geplant, der aber nie durchgeführt wird und auch nie ins Versuchsstadium gelangt.
Zumindest nicht mit den Beiligten A,C,D.
Durchgeführt wird der Diebstahl ja erst im zweiten Abschnitt unter Beteiligung von A,B,E,F. |
Ich denke, für den erste Abschnitt ist nicht etwas zu prüfen. Aber für den zweite Abschnitt soll man noch Beihilfe des Diebstahls unter D und vielleicht Täterschaft unter C prüfen.
Zuletzt bearbeitet von spriteking am 26 Jul 2012 - 16:04:17, insgesamt 2-mal bearbeitet |
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spriteking Newbie


Anmeldungsdatum: 26.07.2012 Beiträge: 16
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Verfasst am: 26 Jul 2012 - 15:55:25 Titel: |
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| Sind A, B nach Strafrecht strafbar oder nicht, warum? Wegen § 9 II StGB? |
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Lou-Mary Full Member


Anmeldungsdatum: 09.08.2011 Beiträge: 115
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Verfasst am: 27 Jul 2012 - 10:13:03 Titel: |
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Die Strafbarkeit der französischen Staatsbürger ergibt sich aus § 3 StGB, zumindest für die tatsächlich ausgeführten Taten in Metzingen.
Im ersten Abschnitt wird meines Erachtens kein Tatbestand erfüllt, oder weiß jemand, dass das bloße Verabreden zu einer Straftat bereits strafbar ist?
Ich komme im ersten TK dann zur Prüfung von: 242, 243, 244, 263 entweder in Mittäterschaft oder für die beiden Frauen Beihilfe, dann für A/B noch 240, 253. Das Weiterverkaufen der beiden Anzüge durch A könnte ja nach einer Mindermeinung eine Hehlerei sein.
Ich weiß nicht, ob ich in diesem Tatkomplex tatsächlich was zu C und D prüfen soll. Wie macht ihr das?
Was prüft ihr im TK I sonst noch? |
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NewJustitia Junior Member


Anmeldungsdatum: 07.02.2011 Beiträge: 56
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Verfasst am: 27 Jul 2012 - 12:03:57 Titel: |
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| Das kann durchaus strafbar sein. § 30 II StGB |
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DietCoke Newbie


Anmeldungsdatum: 26.07.2012 Beiträge: 32
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Verfasst am: 27 Jul 2012 - 13:12:37 Titel: |
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Ich hab bzgl. der Absprachen am Telefon auch schon an den § 30 II gedacht.
Dazu wäre ja ein Verbrechen Voraussetzung, in Betracht käme dann einzig der §244a, über gewerbsmäßigen Diebstahl § 243 (regelmäßige aufbessern des Arbeitslosengeldes) als Bande (bestehend aus A,C,D).
Was meint ihr dazu? |
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NewJustitia Junior Member


Anmeldungsdatum: 07.02.2011 Beiträge: 56
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Verfasst am: 27 Jul 2012 - 13:29:46 Titel: |
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| Genau so hab ich das auch gesehen! |
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DietCoke Newbie


Anmeldungsdatum: 26.07.2012 Beiträge: 32
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Verfasst am: 27 Jul 2012 - 13:49:21 Titel: |
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Gut das du das auch so siehst.
Die Angaben im ersten Abschnitt müssen ja für irgendetwas gut sein, sonst wär das ne 1/3 "Schrott".... was höchst unwahrscheinlich ist.
Ich frag mich nur, wie man das in nen Prüfungsaufbau bekommt, also den § 30 II. Prüft man da erst Versuch an und scheitert dann am unmittelbaren Ansetzen? |
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Bejanka Newbie


Anmeldungsdatum: 27.07.2012 Beiträge: 5
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Verfasst am: 27 Jul 2012 - 13:53:18 Titel: |
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| Sind EF wegen Nötigungsnotstand entschuldigt und liegt dann folglich eine mittelbare Täterschaft durch AB bei §§ 242, 243 I Nr. 3 vor? |
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Lou-Mary Full Member


Anmeldungsdatum: 09.08.2011 Beiträge: 115
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Verfasst am: 27 Jul 2012 - 16:37:57 Titel: |
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| Bei § 30 hab ich allerdings zwei Probleme, einmal aufbautechnisch und dann hab ich noch ein Problem, wieso für den franz. Staatsbürger da bereits deutsches Strafrecht gelten soll. Der war ja während des Telefonats noch in Frankreich und ich sehe in dem Diebstahl kein Vorhaben, welches durch §§ 5, 6 deutsches Strafrecht als geltendes Recht erklären würde. |
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AlfaRomeo8C Junior Member


Anmeldungsdatum: 27.07.2011 Beiträge: 78
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Verfasst am: 27 Jul 2012 - 17:50:37 Titel: |
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| Kann man das nicht so sehen, daß das Verbrechen so verabredet wurde, daß es auf deutschem Boden stattfinden soll und daher das StGB anwendbar ist? |
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trolol Newbie


Anmeldungsdatum: 31.01.2012 Beiträge: 15
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Verfasst am: 28 Jul 2012 - 19:02:29 Titel: |
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| Bejanka hat folgendes geschrieben: |
| Sind EF wegen Nötigungsnotstand entschuldigt und liegt dann folglich eine mittelbare Täterschaft durch AB bei §§ 242, 243 I Nr. 3 vor? |
Das überlege ich mir auch gerade. Aber: Ist die Begehung des Diebstahls überhaupt das relativ mildeste Mittel? Es steht bestimmt nicht umsonst im SV, dass die beiden Damen kein deutsch können und keine Handys dabei haben.
Aber es besteht doch die Möglichkeit, wenigstens andere Personen um Hilfe zu bitten, denn dass jemand Französisch kann, finde ich nicht sehr unwahrscheinlich. Oder würde ich da den SV zu weit auslegen? Was meint ihr? |
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DietCoke Newbie


Anmeldungsdatum: 26.07.2012 Beiträge: 32
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Verfasst am: 29 Jul 2012 - 10:57:26 Titel: |
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| Wegen der französischen Staatsbürgerschaft des A bin ich jetzt auf den § 9 I Var. 4 gekommen. Könnte man den nicht anwenden? |
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Lou-Mary Full Member


Anmeldungsdatum: 09.08.2011 Beiträge: 115
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Verfasst am: 29 Jul 2012 - 12:37:20 Titel: |
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@ trolol: Genau da habe auch ich ein Problem. Ich denke, dass man beim Notstand rausfliegen würde. Ich denke nicht, dass das unter SV-Auslegung fällt, da man ja beim relativ mildesten Mittel meistens über die Informationen im SV hinaus diskutiert.
Allerdings weiß ich nicht genau, was ich mit der Information über die Tochter anfangen soll. |
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trolol Newbie


Anmeldungsdatum: 31.01.2012 Beiträge: 15
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Verfasst am: 29 Jul 2012 - 21:22:54 Titel: |
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| Lou-Mary hat folgendes geschrieben: |
@ trolol: Genau da habe auch ich ein Problem. Ich denke, dass man beim Notstand rausfliegen würde. Ich denke nicht, dass das unter SV-Auslegung fällt, da man ja beim relativ mildesten Mittel meistens über die Informationen im SV hinaus diskutiert.
Allerdings weiß ich nicht genau, was ich mit der Information über die Tochter anfangen soll. |
Ich habe mir mal Gedanken gemacht:
Gefährdetes Rechtsgut bei der E wäre lediglich die Freiheit der Willensbetätigung. Die Bewegungsfreiheit würde ich ausschließen, da beispielsweise der Tatbestand von § 239 StGB nicht das "hin zu Ort X" schützt, sondern nur das "weg von Ort Y".
Bei der F hingegen könnte man sagen, dass eine Gefahr für Leib und Leben des Kleinkinds ausgeht (lebensnahe Auslegung: ein unbeaufsichtigter 2-Jähriger kann den Herd anmachen, auf den Balkon klettern...), sollte es unbeaufsichtigt sein. Bei der Angemessenheit wäre auch noch zu beachten, dass sie ein Schutzgarant für ihr Kind ist.
Ich denke schon, dass vom Aufgabensteller gewollt ist, dass diese Unterschiede herausgearbeitet werden - ansonsten würde das mit dem Kleinkind ja nicht dastehen. Leider ist beim Sachverhalt nicht ersichtlich, ob E und F die ganze Zeit von A und B begleitet werden. Denn dann wüssten wir ja, ob E und F die Möglichkeit gehabt hätten, Passanten (auf französisch) anzusprechen und um Hilfe zu bitten oder über eine Telefonzelle den Notruf zu verständigen (112 gilt in ganz Europa).
Mal noch eine andere Frage: Wurden E und F von A und B genötigt? Oder hätten sie in besonnener Selbstbehauptung widerstehen können? Wobei man auch hier wieder differenzieren müsste zwischen E und F. |
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spriteking Newbie


Anmeldungsdatum: 26.07.2012 Beiträge: 16
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Verfasst am: 30 Jul 2012 - 10:27:35 Titel: |
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| trolol hat folgendes geschrieben: |
| Lou-Mary hat folgendes geschrieben: |
@ trolol: Genau da habe auch ich ein Problem. Ich denke, dass man beim Notstand rausfliegen würde. Ich denke nicht, dass das unter SV-Auslegung fällt, da man ja beim relativ mildesten Mittel meistens über die Informationen im SV hinaus diskutiert.
Allerdings weiß ich nicht genau, was ich mit der Information über die Tochter anfangen soll. |
Ich habe mir mal Gedanken gemacht:
Gefährdetes Rechtsgut bei der E wäre lediglich die Freiheit der Willensbetätigung. Die Bewegungsfreiheit würde ich ausschließen, da beispielsweise der Tatbestand von § 239 StGB nicht das "hin zu Ort X" schützt, sondern nur das "weg von Ort Y".
Bei der F hingegen könnte man sagen, dass eine Gefahr für Leib und Leben des Kleinkinds ausgeht (lebensnahe Auslegung: ein unbeaufsichtigter 2-Jähriger kann den Herd anmachen, auf den Balkon klettern...), sollte es unbeaufsichtigt sein. Bei der Angemessenheit wäre auch noch zu beachten, dass sie ein Schutzgarant für ihr Kind ist.
Ich denke schon, dass vom Aufgabensteller gewollt ist, dass diese Unterschiede herausgearbeitet werden - ansonsten würde das mit dem Kleinkind ja nicht dastehen. Leider ist beim Sachverhalt nicht ersichtlich, ob E und F die ganze Zeit von A und B begleitet werden. Denn dann wüssten wir ja, ob E und F die Möglichkeit gehabt hätten, Passanten (auf französisch) anzusprechen und um Hilfe zu bitten oder über eine Telefonzelle den Notruf zu verständigen (112 gilt in ganz Europa).
Mal noch eine andere Frage: Wurden E und F von A und B genötigt? Oder hätten sie in besonnener Selbstbehauptung widerstehen können? Wobei man auch hier wieder differenzieren müsste zwischen E und F. |
Ich habe auch die Meinung. Aber ich habe schon Problem bei Notweht, da ein Angriff gegen der Freiheit von E und F vorliegen könnte. Meine Frage ist, warum hast du den Notwehr ausgeschlossen. Bei dem Notstand denke ich auch muss man hier trennen prüfen. E und F haben unterschiedlich Situation, obwohl denke ich die Beide nach § 35II den Irrtum vermeidbar sind. |
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trolol Newbie


Anmeldungsdatum: 31.01.2012 Beiträge: 15
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Verfasst am: 30 Jul 2012 - 14:40:28 Titel: |
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| Notwehr richtet sich gegen die Angreifer; E und F schädigen aber die Rechtsgüter Dritter. |
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NewJustitia Junior Member


Anmeldungsdatum: 07.02.2011 Beiträge: 56
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Verfasst am: 30 Jul 2012 - 15:36:52 Titel: |
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| Ist es nicht möglich, die Solidarität zu F, E irgendwie postiv anzurechnen? |
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NewJustitia Junior Member


Anmeldungsdatum: 07.02.2011 Beiträge: 56
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Verfasst am: 30 Jul 2012 - 15:53:04 Titel: |
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| Während der Diebestour, sind E und F alleine unterwegs oder? Also Fluchtmöglichkeit da. |
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Miss_jur Newbie


Anmeldungsdatum: 11.03.2011 Beiträge: 44
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Verfasst am: 30 Jul 2012 - 18:04:28 Titel: |
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Ich würde auch sagen, dass F eher entschuldigt ist als E...
aber was meint ihr zu der Strafbarkeit von D? Sie sagt, dass sie nicht "mitmachen" will, aber stellt ihre Handtasche bereit.. ist sie Gehilfin? Falls ja, sind sie doch eine Bande.. Oder haben sie die Handtasche ohne ihr Wissen und Wollen genommen? |
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NewJustitia Junior Member


Anmeldungsdatum: 07.02.2011 Beiträge: 56
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Verfasst am: 30 Jul 2012 - 19:08:07 Titel: |
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| Ich denke die Tasche die A und B letztendlich benutzen, gehört D gar nicht. Das ist eine andere. Die Tasche von D ist nur im ersten Absatz relevant. |
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DietCoke Newbie


Anmeldungsdatum: 26.07.2012 Beiträge: 32
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Verfasst am: 30 Jul 2012 - 19:38:19 Titel: |
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Ich denke Mis_jur ging es um den ersten Abschnitt.
Habt ihr den alle schon fertig?
Ich hab da jetzt folgendes:
A und C strafbar wegen §§ 244a, 30 II, wegen Bande (A,C,D) und gewerbsmäßigem Handeln.
D habe ich straflos, da sie ja höchstens auch nach § 30 II strafbar wäre, jedoch erfordert das ja "Geplante Mittäterschaft", D ist ja aber in Kur und leistet durch die Handtasche nur Beihilfe.
Was ich mich noch frage ist, wie man das macht, daß A Franzose ist und bei dem Gespräch in Frankreich ist. |
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NewJustitia Junior Member


Anmeldungsdatum: 07.02.2011 Beiträge: 56
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Verfasst am: 31 Jul 2012 - 08:41:50 Titel: |
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Meine Paragraphenkette im ersten Absatz ist §§ 244a, 243 I Nr. 2 und 3, 30 II Var. 3. Diese gilt für A und C.
D habe ich bis jetzt auch straflos - eventuell ist sie eine GEhilfin da muss ich allerdings noch nachlesen.
Habt ihr eventuell eine Rücktritt diskutiert - zum Beispiel den von A? |
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Miss_jur Newbie


Anmeldungsdatum: 11.03.2011 Beiträge: 44
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Verfasst am: 31 Jul 2012 - 10:56:17 Titel: |
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| wie habt ihr das Problem gelöst, dass sich A bei der Verbrechensverabredung/Telefonat noch in Frankreich befindet? |
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DietCoke Newbie


Anmeldungsdatum: 26.07.2012 Beiträge: 32
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Verfasst am: 31 Jul 2012 - 11:16:11 Titel: |
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@Miss_iur
da sitz ich grad dran, und hab dazu folgendes gefunden:
"Beim Versuch der Beiligung §30 ist ein Tatort dort, wo der Versuchsakt begangen wird und wo nach Vorstellung des Teilnehmers das in Aussicht genommene Verbrechen verübt werden soll. Entsprechendes gilt für die Verabredung eines Verbrechens §30 II."(LeipzigerK § 9 Rn. 44)
wenn man das anwendet würd man zur anwendbarkeit des stgb für a über §3 iVm. § 9 II 4. Var. kommen oder?
@NewJustitia
den Rückttritt sprech ich bei A auf jeden Fall an, werde ihn aber verneinen. |
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Miss_jur Newbie


Anmeldungsdatum: 11.03.2011 Beiträge: 44
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Verfasst am: 31 Jul 2012 - 12:03:01 Titel: |
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| sehr gut:) Also bei A werde ich auch Rücktritt anprüfen.. was ich mich aber noch frage.. A lässt ja von dem Vorhaben mit C ab.. zieht er den Plan nachher einfach mit B durch (Weiterverkauf in Frankreich etc..) oder haben die zwei eine neue, andere Tat geplant? Oben steht ja auch nichts von der E und F... |
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Lou-Mary Full Member


Anmeldungsdatum: 09.08.2011 Beiträge: 115
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Verfasst am: 31 Jul 2012 - 13:31:34 Titel: |
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Ich werde den Rücktritt anprüfen und dann ablehnen. Ich denke nicht, dass es auch nur im Ansatz eine erforderliche Rücktrittshandlung gibt. A tritt ja nur vom Diebstahl/Betrug mit C zurück, also verändert er lediglich seinen Mittäter. Ich denke nicht, dass das als Rücktritt vom Versuch gelten kann.
Wieso prüft ihr im ersten Abschnitt nur Diebstahl und nicht auch Betrug? Es liegt ja auch noch die Verabredung zum Sachbetrug (ggü. den Kassierern) und Forderungsbetrug (ggü. dem Ladeninhaber) vor.
Prüft ihr bei dem Abschnitt mit dem Raststättenklo noch was anderers als versuchten Betrug?
Und im letzten Abschnitt mit H und J, was prüft ihr da? §§ 266, 246? |
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DietCoke Newbie


Anmeldungsdatum: 26.07.2012 Beiträge: 32
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Verfasst am: 31 Jul 2012 - 15:00:09 Titel: |
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@Lou-maryAlso ich prüfe nur Diebstahl weil sich Betrug und Diebstahl doch gegenseitig ausschließen oder?
Diebstahl erfordert eine Wegnahme und Betrug eine Vermögensverfügung.
Was dort geplant wird ist doch einfach nen Ladendiebstahl oder?
@miss_jur
ich denke, daß die Verabredung am Telefon und die Durchführung mit B an sich einfach getrennt voneinander zu beurteilen sind.
Die Handlungen liegen ja allein schon zeitlich auseinander. |
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fairyknowe Newbie


Anmeldungsdatum: 31.07.2012 Beiträge: 8
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Verfasst am: 31 Jul 2012 - 18:27:50 Titel: |
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| Lou-Mary hat folgendes geschrieben: |
Prüft ihr bei dem Abschnitt mit dem Raststättenklo noch was anderers als versuchten Betrug? |
Ich würde spontan auch noch 265a Var. 1, 22, 23I, 24 prüfen, und Rücktritt dann verneinen, da nicht aus autonomen Gründen. Habe mich aber noch nicht intensiv damit beschäftigt...außerdem muss die Differenzierung zwischen Toilettengebühr und Wertbon für etwas gut sein. |
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Miss_jur Newbie


Anmeldungsdatum: 11.03.2011 Beiträge: 44
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Verfasst am: 01 Aug 2012 - 12:22:04 Titel: |
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| @Lou-Mary: wie kommst du bei H und J auf Unterschlagung? Ich hätte jetzt Betrug und Untreue geprüft.. |
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Lou-Mary Full Member


Anmeldungsdatum: 09.08.2011 Beiträge: 115
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Verfasst am: 01 Aug 2012 - 16:45:32 Titel: |
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| Ich dachte nach dem ersten Lesen, dass auch J als irgendein Geschäftsmann gehandelt hat. Und dann wäre ja vllt die Unterschlagung denkbar gewesen. Aber so hat es sich ja erledigt. |
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Miss_jur Newbie


Anmeldungsdatum: 11.03.2011 Beiträge: 44
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Verfasst am: 01 Aug 2012 - 19:05:52 Titel: |
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| was prüft ihr denn bei der D? |
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DietCoke Newbie


Anmeldungsdatum: 26.07.2012 Beiträge: 32
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Verfasst am: 02 Aug 2012 - 08:43:23 Titel: |
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D prüf ich auch "verabredung zum schweren bandendiebstahl §244a, 30II"
und flieg dann bei der verabredung raus, weil ihr nur eine gehilfentätigkeit zukommen sollte (handtaschen, etc).
erforderlich ist nämlich täterschaftliches mitwirken.
D = straffrei |
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Lou-Mary Full Member


Anmeldungsdatum: 09.08.2011 Beiträge: 115
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Verfasst am: 02 Aug 2012 - 11:52:35 Titel: |
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| DietCoke hat folgendes geschrieben: |
@Lou-maryAlso ich prüfe nur Diebstahl weil sich Betrug und Diebstahl doch gegenseitig ausschließen oder?
Diebstahl erfordert eine Wegnahme und Betrug eine Vermögensverfügung.
Was dort geplant wird ist doch einfach nen Ladendiebstahl oder? |
Aber die Unterscheidung zwischen Selbstschädigungs- und Fremdschädigungsdelikt ist ja eben der Grund, weshalb ein Betrug abgelehnt wird. Sollte ich aber die Feststellung, dass keine Vermögensverfügung vorliegt nicht erst prüfen und dann feststellen, anstatt das ganz weg zu lassen? |
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DietCoke Newbie


Anmeldungsdatum: 26.07.2012 Beiträge: 32
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Verfasst am: 02 Aug 2012 - 12:01:42 Titel: |
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mhm also ich weiß nicht wie das bei dir platzmäßig aussieht... ich hab schon beim ersten abschnitt nur wegen dieser verbrechensverabredung fast 6 seiten verschwendet (bandenzeug, etc...). also viel spielraum hab ich da nicht.
klar kann man des anprüfen, aber irgendwo muss man halt auch ne grenze ziehen. |
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DietCoke Newbie


Anmeldungsdatum: 26.07.2012 Beiträge: 32
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Verfasst am: 03 Aug 2012 - 12:09:22 Titel: |
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| Prüft ihr bei E und F eigentlich Notstand nach 34 stgb oder 904 BGB? |
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fairyknowe Newbie


Anmeldungsdatum: 31.07.2012 Beiträge: 8
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Verfasst am: 03 Aug 2012 - 16:40:12 Titel: |
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Wie verwertet ihr beim Kleiderverkauf durch A die Tatsache, dass A sein Versprechen gegenüber B bricht und die Kleider verkauft? Es steht ja nirgendwo, dass A das Geld dann einbehält und so B "schädigt".  |
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DietCoke Newbie


Anmeldungsdatum: 26.07.2012 Beiträge: 32
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Verfasst am: 03 Aug 2012 - 16:58:31 Titel: |
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Ich denke, dass das damit gemeint ist, dass er das Geld aus dem Verkauf für sich behält. Von daher würde ich da Untreue anprüfen.
Stichwort "Ganovenuntreue"... |
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Lou-Mary Full Member


Anmeldungsdatum: 09.08.2011 Beiträge: 115
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Verfasst am: 03 Aug 2012 - 19:39:25 Titel: |
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| Ich prüfe bei dem Weiterverkauf auch noch Betrug an. Es ist dann problematisch, ob B schutzwürdig ist oder nicht. Da gabs glaub im Beulke Klausurenkurs II so nen Fall. |
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DietCoke Newbie


Anmeldungsdatum: 26.07.2012 Beiträge: 32
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Verfasst am: 03 Aug 2012 - 20:10:24 Titel: |
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| Betrug gegenüber dem deutschen Freund oder? |
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NewJustitia Junior Member


Anmeldungsdatum: 07.02.2011 Beiträge: 56
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Verfasst am: 04 Aug 2012 - 17:59:58 Titel: |
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| Wäre es nicht auch eine Verabredung zum § 266a - wenn man beachtet das C und D beide ja ALG bekommen. ODer ist das zu weit gedacht??? |
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DietCoke Newbie


Anmeldungsdatum: 26.07.2012 Beiträge: 32
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Verfasst am: 04 Aug 2012 - 20:07:06 Titel: |
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@NewJustitia
glaub ich nicht, da gehts doch um Arbeitgeber oder?
Das ist zu abwegig denk ich. für sowas hab ich echt kein platz... |
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NewJustitia Junior Member


Anmeldungsdatum: 07.02.2011 Beiträge: 56
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Verfasst am: 28 Aug 2012 - 20:12:35 Titel: |
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Noch jemand aktiv hier?  |
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NewJustitia Junior Member


Anmeldungsdatum: 07.02.2011 Beiträge: 56
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Verfasst am: 29 Aug 2012 - 13:19:43 Titel: |
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| Bei der Verabredung zum Bandendiebstahl, komme ich mir gerade zelich dumm vor, wenn ich den Diebstahl genau definieren muss, ich weiß nicht ob der Aufbau so Sinn macht. Hat jemand einen Rat? Grüßle |
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MiniProfessorin Newbie


Anmeldungsdatum: 07.09.2011 Beiträge: 17
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Verfasst am: 29 Aug 2012 - 14:47:21 Titel: |
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| Prüft ihr vor § 30 II erst den Versuch und fallt beim unmittelbaren Ansetzten raus? |
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Lilie2011 Newbie


Anmeldungsdatum: 25.07.2011 Beiträge: 21
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Verfasst am: 20 Sep 2012 - 07:51:55 Titel: |
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Habt ihr eine der Frauen entschuldigt? Und wenn ja durch was ?
Notwehr fliegt man ja raus, da sich der Angriff nicht gegen den ANgreifer wendet. Da aber ein Angriff vorliegt, liegt auch automatisch eine Gefahr vor oder ? |
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