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ÖRecht für Fortgeschrittene, Tübingen, Kästner, WS 12/13
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Foren-Übersicht -> Jura-Forum -> ÖRecht für Fortgeschrittene, Tübingen, Kästner, WS 12/13
 
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jurastudent1990
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Anmeldungsdatum: 14.03.2011
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BeitragVerfasst am: 27 Jul 2012 - 08:17:51    Titel: ÖRecht für Fortgeschrittene, Tübingen, Kästner, WS 12/13

Hallo,
wer möchte sich alles über die Hausarbeit austauschen?=)

Hier der Link zum Sachverhalt:
http://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/kaestner/lehrveranstaltungen/uebung-ws-2012-13/hausarbeit
BärMitHut
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Anmeldungsdatum: 06.02.2012
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 27 Jul 2012 - 08:36:23    Titel:

sehr cool, bin dabei Smile
Nashorn
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Anmeldungsdatum: 13.02.2012
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 27 Jul 2012 - 09:15:53    Titel:

Auch dabei Smile
Tübingen90
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Anmeldungsdatum: 27.07.2012
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 27 Jul 2012 - 09:51:56    Titel:

Auch am Start...

1. Eindruck vom SV: Das könnt lustig werden Confused
jurastudent1990
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Anmeldungsdatum: 14.03.2011
Beiträge: 134

BeitragVerfasst am: 27 Jul 2012 - 12:23:29    Titel:

lustig nenn ich was anderes;)
schon ne ahnung bzgl der ersten Frage?
Als Stichworte sind mir spontan Baurecht, Verwaltungsakt, Gewerbeordnung eingefallen... Allerdings muss ich zugeben, dass ich noch nicht so viel Ahnung habe Crying or Very sad
Tübingen90
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Anmeldungsdatum: 27.07.2012
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 27 Jul 2012 - 16:07:06    Titel:

Zur ersten Frage:
A. Zulässigkeit
I.Rechtsweg: 40 VwGO
II.Statthafte Klageart: Grds. nach dem Klagebegehren; hier Anfechtungsklage, § 42 I Var.1 VwGO
Vorliegen eines VA
Problem: Was ist des mit dieser Anmerkung, dass die Zulässigkeit von Krematorien derzeit unterschiedlich beurteilt wird. Für mich ist des kein vorläufiger VA und auch keine Zusicherung. Des ist ein, auf die Ausnahme gem-. 32 I BauGB gestützter, VA. Vgl. 32 I BauGB: "können" solche Ausnahmen --> Ermessen.
II. Klagebefugnis: 42 II VwGO
Addreasatentheorie hier nicht möglich, da U Addresat und nicht N. N muss die "mögliche" Verletzung subjektiver Rechte geltend machen können. Möglichkeit wird aber bestimmt zu bejahen sein. siehe SV: "Er würde in der bisherigen gewerblichen Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt".
III. Vorverfahren, 68ff. VwGO
Erfolglos --> +
IV. Klagefrist, 74 I VwGO
mangels anderweitiger Angaben eingehalten
Rest wird wohl au ohne größere Probleme durchlaufen.

In der Begründetheit wird m.E. die Frage ob N eine drittschützende Norm aufweisen kann sehr zentral sein. Ansonsten stehen ja auch sehr viele Argumente des N und des U im Sachverhalt
jurastudent1990
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Anmeldungsdatum: 14.03.2011
Beiträge: 134

BeitragVerfasst am: 28 Jul 2012 - 11:00:23    Titel:

Was spricht denn dagegen, dass es sich um einen vorsorglichen VA handelt?
Janajura
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Anmeldungsdatum: 09.04.2012
Beiträge: 41

BeitragVerfasst am: 28 Jul 2012 - 16:39:53    Titel:

Hallo:) bin wohl auch dabei, les mich grad noch etwas ein und kann danach hoffentlich was schlaues beitragen:)
Tübingen90
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Anmeldungsdatum: 27.07.2012
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 28 Jul 2012 - 20:15:15    Titel:

jurastudent1990 hat folgendes geschrieben:
Was spricht denn dagegen, dass es sich um einen vorsorglichen VA handelt?


Für mich der eindeutige Sachverhalt. "Die beantrage Baugenehmigung [..] wurde U in der Folge erteilt."
Da steht nix von, die große Kreisstadt behält sich eine Neubetrachtung vor o.ä. Für mich demnach kein vorläufiger VA...Ansprechen würds ich es aber dennoch...
jurastudent1990
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Anmeldungsdatum: 14.03.2011
Beiträge: 134

BeitragVerfasst am: 29 Jul 2012 - 12:12:47    Titel:

Tübingen90 hat folgendes geschrieben:
Für mich der eindeutige Sachverhalt. "Die beantrage Baugenehmigung [..] wurde U in der Folge erteilt."
Da steht nix von, die große Kreisstadt behält sich eine Neubetrachtung vor o.ä. Für mich demnach kein vorläufiger VA...Ansprechen würds ich es aber dennoch...


ja, aber ich mein ja einen vorsorglichen, nicht vorläufigen... oder, weil das nach h.M. ein unterfall davon ist, kann das aiuch nicht sein? bin wohl grad etwas verwirrt=/


Wikipedia:
Vorläufiger Verwaltungsakt
Sachverhalt ist noch unklar und die Behörde hat aus diesem Grund ihre Regelung unter Vorbehalt erlassen. Die vorläufige Regelung bleibt solange bestehen, bis die Behörde eine Entscheidung trifft
Vorsorglicher Verwaltungsakt
Abwandlung des vorläufigen VA; Unterschied: trifft eine endgültige Entscheidung
Tübingen90
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Anmeldungsdatum: 27.07.2012
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 29 Jul 2012 - 13:39:38    Titel:

jurastudent1990 hat folgendes geschrieben:
Tübingen90 hat folgendes geschrieben:
Für mich der eindeutige Sachverhalt. "Die beantrage Baugenehmigung [..] wurde U in der Folge erteilt."
Da steht nix von, die große Kreisstadt behält sich eine Neubetrachtung vor o.ä. Für mich demnach kein vorläufiger VA...Ansprechen würds ich es aber dennoch...


ja, aber ich mein ja einen vorsorglichen, nicht vorläufigen... oder, weil das nach h.M. ein unterfall davon ist, kann das aiuch nicht sein? bin wohl grad etwas verwirrt=/


Wikipedia:
Vorläufiger Verwaltungsakt
Sachverhalt ist noch unklar und die Behörde hat aus diesem Grund ihre Regelung unter Vorbehalt erlassen. Die vorläufige Regelung bleibt solange bestehen, bis die Behörde eine Entscheidung trifft
Vorsorglicher Verwaltungsakt
Abwandlung des vorläufigen VA; Unterschied: trifft eine endgültige Entscheidung


Hab an den vorsorglichen gar nich gedacht...Da war ich wohl zu vorschnell. Nach kurzem einlesen bzgl. dem vorläufigen VA kann des gut sein. Bloß hat der vorläufige VA dieselben Wirkungen was Bestandskraft und für Aufgabe 2 die Rücknahme angeht. Aber da muss ich mich doch noch genauer einlesen.
Nashorn
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Anmeldungsdatum: 13.02.2012
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 02 Aug 2012 - 20:03:00    Titel:

Hey leute,

bin grad dabei zu schreiben, und auch ihr habt hier die Anfechtungsklage gemacht. Aber was ist denn mit einem Widerspruchsverfahren oder ein antrag im einstweiligen rechtschutzverfahren?
GBJura
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Anmeldungsdatum: 29.07.2012
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 02 Aug 2012 - 20:49:31    Titel:

Also laut SV hat der N schon form-und fristgerecht Widerspruch gegen die Baugenehmigung eingelegt, diese wurde aber als unbegründet zurückgewiesen.
Einen Absatz weiter unten steht, dass einem Antrag des N auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom Verwaltungsgericht nicht entsprochen wurde. Also heisst das doch, dass er den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz eingelegt hat oder versteh ich das falsch?
Ich hab ehrlich gesagt auch an die Anfechtungsklage gedacht.
BärMitHut
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Anmeldungsdatum: 06.02.2012
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 04 Aug 2012 - 10:18:04    Titel:

also der Rechtsweg nach + Anfechtungsklage nach §42 VwGO, wie Tübingen90 schon gesagt hat, finde ich auch sehr gut. Das wird wohl der richtige Ansatzpunkt sein.

ich frage mich aber was genau die Rechtsverletzung des N ist? reicht das, wenn man den SV aufgreift : "Er würde in der bisherigen gewerblichen Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt"

oder muss man da eine konkrete Beeinträchtigung anführen? mir fällt da nicht viel ein, zumal er (s. S.2 oben) auch nicht bestreite, dass keine Beeinträchtigung durch hohen Besucherverkehr o. Immissionen entsteht.
BärMitHut
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Anmeldungsdatum: 06.02.2012
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 04 Aug 2012 - 10:21:53    Titel:

achso, und in der Begründetheit wird u.a. noch zu diskutieren sein, ob die Anlage in ein Gewerbegebiet "passt".
Tübingen90
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Anmeldungsdatum: 27.07.2012
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 05 Aug 2012 - 17:39:46    Titel:

Nach intesivem Einlesen folgendes nun über die Begründetheit:

VA müsste rechtswidrig und N in seinen rechten verletzt dadurch.

Damit der VA rechtswidrig ist, müsste der Erteilung öffentlich-rechtliche Vorschriften (Bauplanungs, Bauordnungs und sonstige) entgegenstehen, da sonst Baugenehmigung nach § 58 LBO BW erteilt werden muss (Bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben, §49 LBO BW).

Also schauen, ob Baugenehmigung gegen Vorschriften des BauGB ivm BauNVO oder LBO oder sonstige (z.B. BestattG, -VO) verstößt.

Da sind z.b. Bauplaungsmäßig speziell die § 29ff. BauGB über die Zulässigkeit der Vorhaben zu prüfen.

Dann muss natürlich nch festgestellt werden, ob die Drittschützend sind. Bei § 29ff ist (ivm § 8 BauNVO) drittschutz gegeben, da Festsetzung im Bebauungsplan bzgl. der Art der Nutzung grds. drittschützend sind (bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft und Gebietserhaltungsanspruch als Schlagwörter)

Soweit erstmal...

PS: § 15 BauNVO könnte au ganz wichtig werden, denke ich..Dient ja als Korrektiv für den Einzelfall (Zweckbestimmung und Gebietsunverträglichkeit von entweder grds zulässig oder erst recht bei Ausnahmen gem. § 31 I)
Nashorn
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Anmeldungsdatum: 13.02.2012
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 08 Aug 2012 - 08:47:43    Titel:

Hmm, klingt alles ganz gut, aber muss man den Drittschutz nicht aus dem Erlass der Baugenehmigung herleiten? Also aus §31 Abs. 1 ? Rolling Eyes
!n$4n3
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Anmeldungsdatum: 05.08.2011
Beiträge: 55

BeitragVerfasst am: 08 Aug 2012 - 17:52:54    Titel:

ganz kurz zum Thema Widerspruch, im Maurer steht folgendes:
"Wird der Widerspruch zurückgewiesen, dann kann der Betroffene – wieder innerhalb eines Monats bzw. innerhalb eines Jahres – Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht erheben. Das Verwaltungsgericht hat nur die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts zu prüfen"
Da der Widerspruch vom "zuständigen" Regierungspräsidium zurückgewiesen wurde ist davon auszugehen, dass der Widerspruch erfolgreich zurückgewiesen wurde und o.g eintritt.
Bissle schad, dass sich hier so wenig austauschen Wink
Vermutl sind schon alle im Urlaub^^
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"Life is a shit sandwich and every day you gotta take another bite"
Tübingen2140
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Anmeldungsdatum: 07.08.2012
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 08 Aug 2012 - 18:48:22    Titel: Örecht Hausarbeit

Dann tausch ich mich hier wohl mal auch mit euch aus Wink
Du willst also den ganzen Rest der Prüfung weglassen? (wenn ich das jetzt richtig verstanden habe)
BärMitHut
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Anmeldungsdatum: 06.02.2012
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 08 Aug 2012 - 18:50:03    Titel:

wieso ist denn eigentlich das Regierungspräsidium zuständig? ist das richtig so und soll ich das jetzt einfach so hinnehmen, oder ist das ggf. falsch/problematisch? Confused
Nashorn
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Anmeldungsdatum: 13.02.2012
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 09 Aug 2012 - 08:50:17    Titel:

Könnte natürlich wirklich sein dass man die Zulässigkeit komplett weglassen soll, obwohl dann die ganze Problematik der Nachbarklage in der Klagebefugnis entfällt.
Und das mit dem Regierungspräsidium find ich auch rätselhaft Razz
!n$4n3
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Anmeldungsdatum: 05.08.2011
Beiträge: 55

BeitragVerfasst am: 09 Aug 2012 - 11:22:49    Titel:

Also die Zulässigkeitsprüfung als solche weglassen ?
Das würde ich nicht, einfach keinen Widerspruch prüfen, der ist ja abgehakt. Wenn im SV zuständig steht, dann bedeutet es das auch Wink
Wir sollen ja nicht reininterpretieren.
Wisst ihr schon welche Abgrenzungstherorie zutrifft beim Streit Öffentlichen Recht und Privatrecht ?
Im Maurer stehen folgende unter § 3:


a) Die Interessentheorie... (Rn. 11)

b) Die Subordinationstheorie... (Rn. 12)

c) Die Zuordnungstheorie... (Rn. 13)
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Tübingen2140
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Anmeldungsdatum: 07.08.2012
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 10 Aug 2012 - 18:27:30    Titel: Örecht Hausarbeit

Ich habe mal eine Frage bei der bebauungsrechtlichen Zulässigkeit:
Man muss doch schon vor § 31 I bauGB iVm § 8 III Nr. 2 baunvo den § 30 I BauGB iVm § 8 II BauGB prüfen ?
Tübingen90
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Anmeldungsdatum: 27.07.2012
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 17 Aug 2012 - 15:27:01    Titel:

Zitat:
wieso ist denn eigentlich das Regierungspräsidium zuständig? ist das richtig so und soll ich das jetzt einfach so hinnehmen, oder ist das ggf. falsch/problematisch? Confused

Das Regierungspräsidium ist die nächsthöhere Behörde, also ist da alles korrekt.

Zitat:

ganz kurz zum Thema Widerspruch, im Maurer steht folgendes:
"Wird der Widerspruch zurückgewiesen, dann kann der Betroffene – wieder innerhalb eines Monats bzw. innerhalb eines Jahres – Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht erheben. Das Verwaltungsgericht hat nur die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts zu prüfen"
Da der Widerspruch vom "zuständigen" Regierungspräsidium zurückgewiesen wurde ist davon auszugehen, dass der Widerspruch erfolgreich zurückgewiesen wurde und o.g eintritt.
Bissle schad, dass sich hier so wenig austauschen
Vermutl sind schon alle im Urlaub^^

Ich prüf die Zulässigkeit, des find ich "sicherer".

Zitat:
Wisst ihr schon welche Abgrenzungstherorie zutrifft beim Streit Öffentlichen Recht und Privatrecht ?

Die Abgrenzungstheorien stehen nicht in Konkurrenz zueinander. Sie ergänzen sich. Ich verwende Sonderrechts- und Subord-Theorie.

Jetzt hab ich noch paar Fragen: Wie handhabt ihr den Verarbeitervermerk hinsichtlich dem BestattG und der BestattVO BW ?? Bisher hab ich des nur i.R. des Gemeinbedarfs (§ 8 III BauNVO).
Eine drittschützende Norm sehe ich da ansonsten nicht drin.

Und wie sieht es mit Aufgabe 2 und 3 aus ? Hat da jemand schon etwas ?
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Anmeldungsdatum: 05.08.2011
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BeitragVerfasst am: 20 Aug 2012 - 14:21:57    Titel:

Zitat:
Ich habe mal eine Frage bei der bebauungsrechtlichen Zulässigkeit:
Man muss doch schon vor § 31 I bauGB iVm § 8 III Nr. 2 baunvo den § 30 I BauGB iVm § 8 II BauGB prüfen ?


Wo genau möchtest du das prüfen ?
Bei der Klagebefugnis ? Begründetheit ?
So wie ich das verstehe muss man nicht die Zulässigkeit der Baugenehmigung prüfen, die wurde ja bereits genehmigt.
Was ich jetzt prüfe, ist bei der Klagebefugnis, die Rechte des N, die DURCH diese Baugenehmigung eventl Verletzt worden sind.
Da gibt es ja auch das Gebots der Rücksichtnahme ggü. dem Nachbar.
Allerdings hab ich noch keine Normen, die mir für die Prüfung eingefallen sind...wie sieht das bei euch aus ?
Klar also die Zulässigkeit prüfe ich auch, das ist schließlich eins der Probleme...gerade in Hinsicht auf nachbarschaftsschützende Normen.

Zitat:
Die Abgrenzungstheorien stehen nicht in Konkurrenz zueinander. Sie ergänzen sich. Ich verwende Sonderrechts- und Subord-Theorie


Ich hab dazu keine Theorien genommen. Habe allerdings geschrieben, dass es eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit ist und erklärt warum, Stichtwort Zuordnungstheorie. In einigen Fallbüchern/Fällen wird auch nichts mehr bezüglich Subordinationstheorie etc geschrieben, die erklären einfach warum es eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit ist.
Ist schon jmd mit Aufg 1 durch und kann sagen wieviele Seiten er für die gebraucht hat ?
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Anmeldungsdatum: 05.08.2011
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BeitragVerfasst am: 20 Aug 2012 - 14:23:54    Titel:

Uh gerade gesehen, Zuordnungstheorie = Sonderrechtstheorie
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Tübingen2140
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Anmeldungsdatum: 07.08.2012
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 21 Aug 2012 - 13:30:02    Titel:

Man muss ja bei der Begründetheit prüfen , ob durch die Erteilung der Baugenehmigung N in seinen Rechten verletzt ist.
Das ist dann der Fall, wenn diese unzulässig ist. Also prüfe ich ob vorhaben nach §30 i iVm § 8 II Nr. 1 erteilt werden darf ( kein widerspruch zu festsetzung im b-blan und zweckbestimmung->fällt man raus)
und dann prüfe ich ob ausnahmeerteilung nach § 31 I ivm §8 III nr. 2 ->aber(-)gebietsverträglichkeit. dh baugenehmigung hätte nicht erteilt werden dürfen -rechtsverletzung....oder versteh ich das falsch?
BärMitHut
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Anmeldungsdatum: 06.02.2012
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 21 Aug 2012 - 19:56:18    Titel:

Tübingen2140 hat folgendes geschrieben:
Man muss ja bei der Begründetheit prüfen , ob durch die Erteilung der Baugenehmigung N in seinen Rechten verletzt ist.
Das ist dann der Fall, wenn diese unzulässig ist. Also prüfe ich ob vorhaben nach §30 i iVm § 8 II Nr. 1 erteilt werden darf ( kein widerspruch zu festsetzung im b-blan und zweckbestimmung->fällt man raus)
und dann prüfe ich ob ausnahmeerteilung nach § 31 I ivm §8 III nr. 2 ->aber(-)gebietsverträglichkeit. dh baugenehmigung hätte nicht erteilt werden dürfen -rechtsverletzung....oder versteh ich das falsch?


prüfst du die zweckbestimmung bei §30 BauGB? muss man die nicht bei § 31 BauGB prüfen? vielleicht verstehe ich dich gerade falsch. aber ansonsten denke ich dass du richtig liegst!
nina90X
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Anmeldungsdatum: 02.08.2012
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 22 Aug 2012 - 14:23:49    Titel:

freunde ich hab jetzt einige infos, weiß aber nicht wie ich anfangen soll. hat jemand eine idee ?? wie beginnt ihr ?
J.G.P
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Anmeldungsdatum: 23.08.2012
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 23 Aug 2012 - 00:15:26    Titel:

Tübingen2140 hat folgendes geschrieben:
Man muss ja bei der Begründetheit prüfen , ob durch die Erteilung der Baugenehmigung N in seinen Rechten verletzt ist.
Das ist dann der Fall, wenn diese unzulässig ist. Also prüfe ich ob vorhaben nach §30 i iVm § 8 II Nr. 1 erteilt werden darf ( kein widerspruch zu festsetzung im b-blan und zweckbestimmung->fällt man raus)
und dann prüfe ich ob ausnahmeerteilung nach § 31 I ivm §8 III nr. 2 ->aber(-)gebietsverträglichkeit. dh baugenehmigung hätte nicht erteilt werden dürfen -rechtsverletzung....oder versteh ich das falsch?


genau so prüfe ich das auch... nach der Verneinung der Gebietsverträglichkeit würde ich eine Befreiung prüfen nach § 31 II BauGB.. bin mir aber nicht sicher....
!n$4n3
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Anmeldungsdatum: 05.08.2011
Beiträge: 55

BeitragVerfasst am: 23 Aug 2012 - 13:55:30    Titel:

Japp so prüfe ich es auch Wink
Mal schauen wieviele Seiten die Begründetheit ergibt...komm bei der Zulässigkeit auf ca 3 Seiten....
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Tübingen2140
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Anmeldungsdatum: 07.08.2012
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 23 Aug 2012 - 18:48:44    Titel:

Okay, gut. Die Begründungen findet man ja sehr gut in den Urteilen.
Aber prüft man dann noch weiter? also den Verstoß gegen Rücksichtsnahmegebot?
!n$4n3
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Anmeldungsdatum: 05.08.2011
Beiträge: 55

BeitragVerfasst am: 24 Aug 2012 - 10:02:01    Titel:

Das habe ich mich auch schon gefragt.
Ich denke man kann es ansprechen.
Wenn man aber bereits vorher rausfliegt, was ja bei uns der Fall ist, würde ich nicht alles durchprüfen. Evnetl einfach die, in der Klagebefugnis erwähnte, Möglichkeit der Verletzung des Rücksichtnahmegebotes bejahen und gut ist. Wäre ja praktisch eine falsche Schwerpunktsetzung weil überflüssig.
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Uraj
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Anmeldungsdatum: 23.03.2012
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 25 Aug 2012 - 16:48:58    Titel:

Wo finde ich das Gesetz über das Friedhofs-und Leichenwesen des Landes Baden-Württemberg? Und hat einer von euch schon die erwähnte Passage gelesen? Und habt ihr auch § 58 LBO als Ermächtigungsgrundlage genommen? Und ist bei der Zulässigkeit die Beteiligtenfähigkeit der Behörde kein Problem bei euch? Question Question Question
belli89
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Anmeldungsdatum: 26.08.2012
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 26 Aug 2012 - 18:39:00    Titel:

Huhu! Wollte hier auch mal was zur Hausarbeit beitragen Wink
Hat denn schon jemand mit der zweiten Aufgabe angefangen?
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Anmeldungsdatum: 05.08.2011
Beiträge: 55

BeitragVerfasst am: 27 Aug 2012 - 17:53:50    Titel:

Zitat:
Uraj
BeitragVerfasst am: 25 Aug 2012 - 16:48:58 Titel:
Wo finde ich das Gesetz über das Friedhofs-und Leichenwesen des Landes Baden-Württemberg?

Gehört und findet sich daher auch unter dem BestattG

Zitat:
Und hat einer von euch schon die erwähnte Passage gelesen?

Welche ?
Zitat:
Und habt ihr auch § 58 LBO als Ermächtigungsgrundlage genommen?

Japp genau die verwende ich auch als "Einleitung" für die Begründetheit.

Zitat:
Und ist bei der Zulässigkeit die Beteiligtenfähigkeit der Behörde kein Problem bei euch?

Nein, du meinst das Regierungspräsidium oder die große Kreisstadt mit Baurechtsbehörde ?
Ich denke beides ist hier zulässiger "Gegner".
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Nashorn
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Anmeldungsdatum: 13.02.2012
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 28 Aug 2012 - 15:00:37    Titel:

Also das Rücksichtnahmegebpt ist ja nur zu prüfen wenn kein Gebietserhaltungsanspruch in Frage kommt, dh da bei uns letzteres in Frage kommt, braucht das nicht geprüft zu werden.

Wie habt ihr das denn in der Begründetheit, bei der Ermächtigungsgrdl.? es handelt sich ja um einen VA mit Doppelwirkung, aber bei einem begünstigenden bräuchte man keinen EGL bei einem belastenden schon.. und nun? Smile
J.G.P
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Anmeldungsdatum: 23.08.2012
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 29 Aug 2012 - 17:40:11    Titel:

Hat schon jmd etwas zu der Aufgabe 2?

Hat jmd das mit der Anhörung thematisiert? Es heißt ja ein Vertreter der Baurechtsbehörde wurde bei dem mündlichen Termin angehört.
jura_tue
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Anmeldungsdatum: 04.09.2011
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 30 Aug 2012 - 12:59:18    Titel:

Sitz auch grad an der Reinschrift erste Aufgabe

Also Anfechtungsklage ist ja klar, mein Problem ist jetzt nur wie ausführlich (oder eben nicht) man die Punkte Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges und Zuständigkeit des Gerichts abhandeln soll.
Kann man da wirklich in ein oder zwei Sätzen beides bejahen und einfach davon ausgehen, dass es keine Spezial- oder Sonderzuweisungen gibt und es sich um eine öff.-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handelt?

Weil wenn ich da jetzt jeden Punkt abprüfe, u.U. noch mit Erläuterung der Theorien bei öffentlich-rechtliche Streitigkeit, habe ich allein dafür schon schnell 3 Seiten und das ist ja auch nicht Sinn der Sache. Es aber einfach so als gegeben abzuhandeln ohne wirklich was zu prüfen, da hab ich irgendwie auch bisschen Bauchweh...

Der Rest von der Zulässigkeit geht ja dann ganz gut und für die Begründetheit finden sich ja genug Argumente in diversen Urteilen...

Wär echt super wenn ihr mir weiterhelfen könntet.
BärMitHut
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Anmeldungsdatum: 06.02.2012
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 30 Aug 2012 - 14:52:44    Titel:

Tübingen90:

Zitat:
Jetzt hab ich noch paar Fragen: Wie handhabt ihr den Verarbeitervermerk hinsichtlich dem BestattG und der BestattVO BW ?? Bisher hab ich des nur i.R. des Gemeinbedarfs (§ 8 III BauNVO).
Eine drittschützende Norm sehe ich da ansonsten nicht drin.


Wie genau hast du es i.R. des Gemeinbedarfs eingebaut? aso welche Norm aus dem Bestattungsrecht, bzw. welche begründung?

also eine drittschützende Norm ist da tatsächlich nicht vorhanden. habe irgendwo gelesen, dass das Bestattungsrecht zwar die rechtswidrigkeit begründen kann, jedoch nicht die Verletzung der Rechte des Nachbarn.
jurastudent1990
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Anmeldungsdatum: 14.03.2011
Beiträge: 134

BeitragVerfasst am: 31 Aug 2012 - 11:27:19    Titel:

hey=)
wie habt ihr denn jetzt das problem mit dem Verwaltungsakt gelöst?
nach der Definition liegt ja eigentlich einer vor...
J.G.P
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Anmeldungsdatum: 23.08.2012
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 04 Sep 2012 - 14:48:01    Titel:

Hat jmd bei der Aufgabe 2 den § 49 geprüft? und ist dann auf § 50 übergegangen?
belli89
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Anmeldungsdatum: 26.08.2012
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BeitragVerfasst am: 04 Sep 2012 - 16:21:49    Titel:

wieso § 49? der VA ist doch rechtswidrig.
aber § 50 hab ich auch. hast du bei aufgabe 2 alles zusammen geprüft oder das geteilt?
J.G.P
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Anmeldungsdatum: 23.08.2012
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BeitragVerfasst am: 04 Sep 2012 - 17:41:47    Titel:

belli89 hat folgendes geschrieben:
wieso § 49? der VA ist doch rechtswidrig.
aber § 50 hab ich auch. hast du bei aufgabe 2 alles zusammen geprüft oder das geteilt?


ich habe angenommen das dieser rechtmäßig ist, da sich die rechmäßigkeit an den zeitpkt seines erlassens bestimmt..

Ein VA ist dann rechtswidrig, wenn die im Zeitpunkt seines Erlasses geltenden Rechtssätze falsch angewendet worden sind oder bei der Entscheidung von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist [Decker VwGo VwVfG]

ja hab alles zusammen geprüft..
belli89
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Anmeldungsdatum: 26.08.2012
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 04 Sep 2012 - 19:07:14    Titel:

J.G.P hat folgendes geschrieben:
belli89 hat folgendes geschrieben:
wieso § 49? der VA ist doch rechtswidrig.
aber § 50 hab ich auch. hast du bei aufgabe 2 alles zusammen geprüft oder das geteilt?


ich habe angenommen das dieser rechtmäßig ist, da sich die rechmäßigkeit an den zeitpkt seines erlassens bestimmt..

Ein VA ist dann rechtswidrig, wenn die im Zeitpunkt seines Erlasses geltenden Rechtssätze falsch angewendet worden sind oder bei der Entscheidung von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist [Decker VwGo VwVfG]

ja hab alles zusammen geprüft..



ok, du hast dann also bei der 1.Aufgabe gesagt, dass die baugenehmigung rechtmäßig ist, also die anfechtungsklage des N unbegründet?
J.G.P
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Anmeldungsdatum: 23.08.2012
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 04 Sep 2012 - 22:23:44    Titel:

ok, du hast dann also bei der 1.Aufgabe gesagt, dass die baugenehmigung rechtmäßig ist, also die anfechtungsklage des N unbegründet?[/quote]

Die Anfechtungsklage ist bei mir zulässig und begründet.. soweit ich gelesen habe muss man beim widerruf zuerst auf §48 bzw. 49 gehen und erst dann auf 50...

und §49 da es sich um einen begünstigenden rechtmäßgen VA handelt.. laut kommentaren ist er beim erlass rechtmäßig gewesen.. also der VA an sich war ja nicht fehlerhaft..
belli89
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Anmeldungsdatum: 26.08.2012
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 05 Sep 2012 - 10:25:30    Titel:

naja, aber meiner meinung nach ist es etwas verfehlt, den VA als rechtmäßig anzunehmen, wenn man bei aufgabe 1 die klage als zulässig und begründet ansieht. denn dadurch wird begründet, dass er schon beim erlass rechtswidrig war.
habe aber auch 48 und 49 geprüft und danach 50
J.G.P
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Anmeldungsdatum: 23.08.2012
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 05 Sep 2012 - 14:19:40    Titel:

belli89 hat folgendes geschrieben:
naja, aber meiner meinung nach ist es etwas verfehlt, den VA als rechtmäßig anzunehmen, wenn man bei aufgabe 1 die klage als zulässig und begründet ansieht. denn dadurch wird begründet, dass er schon beim erlass rechtswidrig war.
habe aber auch 48 und 49 geprüft und danach 50


kannst du mir vlt. ein gutes Buch empfehlen für den Aufbau des § 50 VwVfG ? habe alles abgesucht finde aber kein gutes....
belli89
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Anmeldungsdatum: 26.08.2012
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 05 Sep 2012 - 14:30:09    Titel:

J.G.P hat folgendes geschrieben:
belli89 hat folgendes geschrieben:
naja, aber meiner meinung nach ist es etwas verfehlt, den VA als rechtmäßig anzunehmen, wenn man bei aufgabe 1 die klage als zulässig und begründet ansieht. denn dadurch wird begründet, dass er schon beim erlass rechtswidrig war.
habe aber auch 48 und 49 geprüft und danach 50


kannst du mir vlt. ein gutes Buch empfehlen für den Aufbau des § 50 VwVfG ? habe alles abgesucht finde aber kein gutes....


guck mal bei kopp/ramsauer § 50 Rn 13 ff. da sind alle voraussetzungen aufgezählt und es ist ganz gut erklärt finde ich
J.G.P
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Anmeldungsdatum: 23.08.2012
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 05 Sep 2012 - 14:34:16    Titel:

dank dir
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