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Zivilrecht für Fortgeschrittene,Tübingen,Schürnbrand, 12/13
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jurastudent1990
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Anmeldungsdatum: 14.03.2011
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BeitragVerfasst am: 30 Jul 2012 - 09:10:58    Titel: Zivilrecht für Fortgeschrittene,Tübingen,Schürnbrand, 12/13

Hallo, wer möchte sich über die Hausarbeit austauschen?

Der Link zum Sachverhalt:
http://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/schuernbrand/lehre/uebung-zivilrecht/hausarbeit

Gibt es schon Ideen bzgl. einiger Anspruchsgrundlagen?
Lou-Mary
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Anmeldungsdatum: 09.08.2011
Beiträge: 115

BeitragVerfasst am: 30 Jul 2012 - 09:37:30    Titel:

Ich finde die Aufgabenstellung sehr schwer gewählt, denn ich neige dazu etwaige Ansprüch gegen Z einfach abzuschmettern, da sie das Erbe sicherlich aus wirtschaftlichen Gründen nicht antreten sollte...
Ansonsten denke ich ist es eine machbare Aufgabe, allerdings verwundert mich das Seitenmaximum von 20 Seiten.
$$$malibu$$$
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Anmeldungsdatum: 12.09.2011
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 30 Jul 2012 - 11:05:51    Titel:

20 Seiten erscheinen mir auch recht knapp bemessen.

Auch die Geschichte mit der Scheidung am Ende erscheint mir nach dem ersten Durchlesen ein wenig rätselhaft, da es ja ansich keine Ehe geben kann.
Sowas wie ne ,,Handschuhehe'' oder Ehe in Stellvertretung durch P und A ist hierzulande ja unmöglich.

Oder lese ich da was falsch?
Lou-Mary
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Anmeldungsdatum: 09.08.2011
Beiträge: 115

BeitragVerfasst am: 30 Jul 2012 - 11:44:22    Titel:

Ich denke diese "Ehe" ist nur genannt, dass man eben kurz erläutern kann, dass die Hypothek etc. auch ohne das Zustimmen der E wirksam bestellt werden konnte.

Also wir haben ja:

I. B an M 100.000 Briefhypothek
wirksame Bestellung, alles gut, Zustimmung der E wird nicht benötigt, muss aber wohl kurz diskutiert werden.

II. B an K Briefhypothek von I. aber keine Eintragung ins GB
Fehlende Eintragung führt wohl zur fehlerhaften Bestellung?

III. K an J Briefhypothek von I.
Auch wieder fehlende Eintragung.
Und dann wirksame Anfechtung.

IV. D an M 90.000 Buchgrundschuld
Fraglich, ob es ein Problem ist, dass die Bank davon ausgeht er wäre 1.000.000 wert. Weiß da jemand was?

V. A an M 90.000 Grundschuld X 60.000 + Bürge F 30.000
Da sehe ich nur ein Problem mit der Bürgschaft, da es sich F ja anders überlegt hat.

Bei der weiten Aufgabenstellung stellt sich mir aber die Frage, ob ich das tatsächlich alles prüfen soll. Außerdem weiß ich nicht was ich mit der Z anfangen soll. Selbst wenn ich beim ersten Anspruch B gegen M auf ihre Erbschaft eingeh, wie verfahre ich dann damit? Einfach unterstellen, dass sie das Erbe annimmt und somit die Ansprüche erbt?
Allen in allem wird das mit 20 Seiten sehr, sehr eng. Sad
jurastudent1990
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Anmeldungsdatum: 14.03.2011
Beiträge: 134

BeitragVerfasst am: 30 Jul 2012 - 12:46:40    Titel:

bei den 20 Seiten stimme ich definitiv zu. Ich denke, bei der Aufgabenstellung "Wie ist die Rechtslage?" muss man schon alles prüfen, habe zumindest bisher nichts gegenteiliges gehört.
Mein Problem momentan: Ich weiß nicht, wie ich anfangen soll. Anspruch von XXX gegen XXX gem §§ XXX... Aber bei wem beginnen?
Lou-Mary
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Anmeldungsdatum: 09.08.2011
Beiträge: 115

BeitragVerfasst am: 30 Jul 2012 - 13:28:33    Titel:

Naja, ich würde es chronologisch machen. Also anfangen mit dem Anspruch des B gegen M. Wo ich glaub ganz am Anfang auf die Erbsache eingehen würde. Wenn du dann die E als Erbin aufgrund ungültiger Eheschließung ausschließt kann man dann auch später drauf verweisen, wenn man auf die Wirksamkeit der Hypothekenbestellung eingeht.
Dann kommst du dazu, dass B Briefhypothek abgetreten hat an K und der dann an J, letztendlich kommst dann aber auf die Anfechtung der Abtretungserklärung zu sprechen und somit ist B weiterhin Hypothekar, vorausgesetzt natürlich, dass der J nicht gutgläubig erworben hat. (Wobei ich denke, dass er das hat, ist aber erstmal nur ne Vermutung)
Und dann hast ja den ersten Teil abgehandelt.
Und dann so weiter, also dann D gegen M/Z, und am Ende A gegen M, welche dann vermutlich in das Grundstück des X vollstreckt. Bei der Bürgschaft würde ich schauen, ob die wirksam zustande gekommen ist, wegen dem Formular und ob er sie wirksam angefochten hat, was da dann allerdings im SV die D-Bank zu suchen hat weiß ich nicht.
Das ist aber nur ein ganz grober Überblick meinerseits. Wink
Jura91
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Anmeldungsdatum: 26.09.2011
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BeitragVerfasst am: 31 Jul 2012 - 14:50:44    Titel:

Sicher, dass die Ehe ungültig ist?
$$$malibu$$$
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Anmeldungsdatum: 12.09.2011
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 31 Jul 2012 - 15:09:26    Titel:

Gut, dass du gefragt hast.

Da steht ja drin, dass P und A im Namen des M und der E die Ehe schließen sollten.
Persönliche Erklärung zur Ehe ist eine Obligation gem. § 1311, welcher bei Nichteinhaltung einen Aufhebungsgrund des § 1314 I darstellt.
Das würde bedeuten, dass die Ehe aufhebbar war bis zur Scheidung und nicht ungültig.

Sonst würde der restliche Sachverhalt in diesem Absatz eigentlich nicht mehr viel Sinn machen.
**zwilling**
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Anmeldungsdatum: 31.07.2012
Beiträge: 54

BeitragVerfasst am: 31 Jul 2012 - 23:49:55    Titel:

Abend!
Ich hock auch schon an der HA dran und wollt mich mal einklinken!
Also so wie ich das gelesen hab ist die Ehe gültig. Schaut mal in den §1315 II Nr. 2. Da wird deutlich, dass der Formmangel aus §1311 geheilt werden kann und somit eine Aufhebung aus §1314 I ausgeschlossen wird.

Danach muss man mit §1365 weitermachen oder?! Eine Einwilligung und Genehmigung liegt ja nicht vor. Eine Verfügung über das gesamte Vermögen des M dagegen schon. Jetzt hab ich gelesen, dass hier ein Fall der Konvaleszenz vorliegen könnte und die fehlende Genehmigung "geheilt" wird. Und an der Stelle würde es auch einen Meinungsstreit geben, ob eine Konvaleszenz eintritt, wenn der zustimmungsbedürfte Ehegatte Erbe des verstorbenen Partners wird. In dem Fall ja E von M.
Da wird unterem eine Konvaleszenz auch bei Alleinerbschaft des Ehegatten verneint. An der Stelle frag ich mich auch, ob hier die Z relevant wird?! Weil die steht so ganz allein irgendwie da. Könnte sich da die Frage stellen, ob E wirklich alleinerbin wäre?!

Kann diese Konstruktion stimmen?! Kann da jemand Feedback geben, bevor ich mich zusehr darin verstricke Wink Unterm Strich ist die HA grad am Anfang mit den vielen Konstellation mehr als verwirrend. Confused

Edit: Achja.... also insgesamt ists ja eher eine allgemeine Frage... wo und ich diese Thematik verbaue.... noch keinen blassen schimmer^^

Grüße
jurastudent1990
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Anmeldungsdatum: 14.03.2011
Beiträge: 134

BeitragVerfasst am: 01 Aug 2012 - 11:33:05    Titel:

also m.E. trifft 1315 II grundsätzlich erstmal zu. im palandt steht allerdings: ein miteinanderleben scheidet dagg aus, wenn einer der Ehegatten oder beide nicht mehr den Willen haben, den anderen als Ehegatten zu behandeln und sie dies dem anderen zu erkennen geben.
trifft das hier bei uns zu oder nicht, da M dies erst noch Ablauf der5Jahre zu erkennen gibt?
**zwilling**
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Anmeldungsdatum: 31.07.2012
Beiträge: 54

BeitragVerfasst am: 01 Aug 2012 - 11:39:04    Titel:

Ich würd sagen, es kommt allein auf die 5 jahre an. Dass man sich irgendwann mal wieder trennt, ist für eine "normalen" Ehe ja auch nicht anders^^
nina90X
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Anmeldungsdatum: 02.08.2012
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 02 Aug 2012 - 14:02:25    Titel:

ich weiß nicht, wie ich beginnen soll:/ also soll man zunächst die erbfolge klären oder gleicht mit den ansprüchen beginnen? kann man überhaupt ansprüche gegen verstorbene prüfen?
hat jemand eine idee?
GBJura
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Anmeldungsdatum: 29.07.2012
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 02 Aug 2012 - 16:25:50    Titel:

Hallo alle zusammen,

also mich verwirrt im 4. Abschnitt des SV, dass der F der D-Bank mitteilt, dass er nicht mehr haften wolle. Was hat den F mit der D-Bank zu tun?Müsste das nicht A-Bank heißen?er verbürgt sich schließlich gegenüber der A-Bank. Die Erklärung des F könnte ne Kündigung der Bürgschaft sein oder? Hab im Palandt ( § 765, Rn. 16) gelesen, dass man grds. nur bei einer entsprechenden Vereinbarung kündigen kann, außer es besteht ein wichtiger Grund gem. § 314 oder nach Fristablauf. Ein wichtiger Grund liegt hier aber nicht vor oder sehe ich das falsch?Eine unzumutbare Situation liegt hier ja nicht vor.
Die zweite Erklärung, er möchte jetzt, nachdem er von Ms Situation weiss, erst recht nicht mehr haften ist dann als Anfechtung anzusehen oder sehe ich das falsch bin ich da jetzt total schief gewickelt?
Stehe da grad bisschen aufm Schlauch :S.
**zwilling**
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Anmeldungsdatum: 31.07.2012
Beiträge: 54

BeitragVerfasst am: 02 Aug 2012 - 17:51:01    Titel:

Also bei der ersten sache kann ich dir sagen, dass der SV da falsch ist... Wurde schon korrigiert vom lehrstuhl! Und zum Rest kann ich dir noch nichts wirklich sagen, weil ich erstmal versuche, die Konstellation M-E-Z nachzuvollziehen^^ Das gesamte Ding ist echt verzwickt^^
GBJura
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Anmeldungsdatum: 29.07.2012
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 02 Aug 2012 - 20:40:40    Titel:

Danke schön für den Hinweis....Very Happy

Also ich prüfe da höchstwahrscheinlich den Anspruch B gegen E ( da ja gegen Tode kein Anspruch mehr geltend gemacht werden kann Smile ).
Ich prüf dann den Darlehensvertrag, komm dann während der Prüfung auf das Vermögen im Ganzen über § 1365 und da bin ich dann schon bei der Gültigkeit der Ehe und das mit der Aufhebarkeit der Ehe § 1314 usw.
Dann prüfe ich, ob sie rechtmäßig Erbin geworden ist. Ich weiss nicht, ob ich Z auch noch mit in die Prüfung reinnehmen soll, da sie ja E und Z eine Erbengemeinschaft gem. § 2032 bilden, würde sich es vielleicht anbieten, weil ja der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen ist und sie dafür gesamtschuldnerisch haften § 2058.
Also das ist so grob wie ich das lösen würde....könnte aber natürlich sein, dass ich total daneben liege :S.
liahl
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Anmeldungsdatum: 02.08.2012
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BeitragVerfasst am: 02 Aug 2012 - 22:32:08    Titel:

Hallo!

Nachdem ich den SV gelesen habe Shocked , will ich mich auch mal in diese "Selbsthilfe-Gruppe" einklinken....

Ich habe auch so meine Schwierigkeiten, hier die Anpruchsgegner und Anspruchsgrundlagen zu finden...

Bei dem ersten Abschnitt würde ich aber eher zu J gegen M / Erben als Gegner tendieren. So müsste man doch theoretisch vom Tod des M (also kein Anspruchsgegner mehr) zur Frage nach den Erben, zur Gültigkeit der Ehe und der eventuellen Erbengemeinschaft E/Z und so erstmal zum passenden Anspruchsgegner kommen.

Von diesem Punkt aus geht es chronologisch weiter zur Abtretungskette der Hypothek von B auf K (hier Frage, was bei einer Anfechtung mit der Hypothek passiert) und von K weiter auf J (der wohl irgendwas gutgläubig erworben haben wird...).

Bezüglich der AGL fällt mir hier nur spontan § 1147 ein. Prüft ihr sonst noch einen § ?
jurastudent1990
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Anmeldungsdatum: 14.03.2011
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BeitragVerfasst am: 03 Aug 2012 - 08:31:28    Titel:

hmm, wieso als AGL nicht § 488??

Habe außerdem den Fall 2 hier gefunden, klingt ja ein bisschen nach unserem (zumindest bei § 488 als ALG?):

http://kirchner.rewi.hu-berlin.de/4Mitarbeiter/Dietrich/sar/Faelle/21-Hypothek_Grundfaelle.pdf

Bin auch noch am überlegen, ob ich mit B gegen M/E oder J gegen M/E anfangen soll. Einerseits erscheint mir J besser, weil man dann logischerweise zu B kommt (aber wohl inzident?), andererseits sollte man vllt doch einen Ansprcuh des B gegen M/E prüfen, was dann als eigener Punkt weegfallen würde, oder?
**zwilling**
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Anmeldungsdatum: 31.07.2012
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BeitragVerfasst am: 03 Aug 2012 - 12:26:19    Titel:

Sodele... wie ich das sehe ist nur Z erbin und nicht E! Schaut mal in den §1566 II; die Ehe zwischen M und E ist gescheitert aufgrund der 3 Jahresfrist. Also fällt die E m.E. aus der Prüfung wieder raus;
Jetzt stellt sich nur für mich die Frage, ob dann §1365 dann eine Rolle spielt... an sich schon oder?! Weil sie waren ja noch zum Zeitpunkt der Geschäfte miteinander "verheiratet"
GBJura
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Anmeldungsdatum: 29.07.2012
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BeitragVerfasst am: 03 Aug 2012 - 12:52:43    Titel:

An § 1566 II habe ich auch gedacht, aber dann hab ich gelesen, dass das Getrennleben nicht heisst, dass die Ehe aufgehoben ist ( in Schwab, Familienrecht). Bin mir also nicht sicher, ob ich E dann als Erbin rausfallen lasse. Bin mir nicht sicher, ob das unwiderlegbare Scheitern der Ehe nach § 1566 II Auswirkung aufs Erbrecht hat oder ob das nur wichtig für Scheidungsfälle ist....da müsste man noch genaueres finden glaub ich.
$$$malibu$$$
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Anmeldungsdatum: 12.09.2011
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BeitragVerfasst am: 03 Aug 2012 - 12:58:42    Titel:

Schaut mal in §1933 S. 1. Evtl könnte dies die E ausschließen?
GBJura
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Anmeldungsdatum: 29.07.2012
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BeitragVerfasst am: 03 Aug 2012 - 13:01:56    Titel:

Hallo nochmal...hab da was grad gefunden, habs noch nicht ganz durchgelesen, könnte aber zur Vermutung, dass das Ehegattenerbrecht ausgeschlossen ist passen....

Gericht: OLG Koblenz 12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 27.11.2006
Aktenzeichen: 12 U 136/06
**zwilling**
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Anmeldungsdatum: 31.07.2012
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BeitragVerfasst am: 03 Aug 2012 - 14:34:41    Titel:

§1933 S. 1 wäre zuvor zu nennen... aber Aufschluss gibt die Norm allein nicht.. also braucht man schon §1566 II. Und so wie ich Schlüter FamR Rn. 180 verstehe kommt es darauf an, dass sie drei Jahre getrennt gelebt haben. Das Scheitern wird dann entsprechend unwiderleglich vermutet. Dass die E noch an der Ehe festhalten will spielt auch keine rolle....

Hab das Urteil mir im Web mal angesehen. Da gehts doch eher um §1565.. wenn §1566 zutrifft muss man den ja nicht prüfen soweit ich weiß!
nina90X
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Anmeldungsdatum: 02.08.2012
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BeitragVerfasst am: 03 Aug 2012 - 15:41:29    Titel:

wieso reicht § 1933 nicht?
GBJura
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Anmeldungsdatum: 29.07.2012
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 03 Aug 2012 - 17:47:46    Titel:

Mein Problem bei B gegen M bzw. E ist,dass ich nicht genau weiss,wie ich das aufbaue. Sag ich dann erst Anspruch gegen den Toten ( was bisschen komisch ist) oder sag ich gleich Anspruch gegen E?aber wie mach ich dann das mit den einigsein usw?Vertragspartner ist Ja M gewesen.Wie komm ich am besten auf die E?kann man bei der Einigkeit Also bei der Frage nach der WE gleich § 1365 prüfen
Ist irgendwie seltsam Anspruch B gegen E zu prüfen und dann erst mit der Prüfung des Vertrags zwischen B und M anzufangen und dessen Voraussetzungen zu prüfen.kann mir da jemand vielleicht helfen?
Lou-Mary
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Anmeldungsdatum: 09.08.2011
Beiträge: 115

BeitragVerfasst am: 03 Aug 2012 - 19:42:10    Titel:

Ich habe zuerst den Anspruch gegen M, schließlich hat er ja auch den Vertrag geschlossen. Und komme dann auf den Tod und auf die Erbschaft und im Rahmen davon auch auf E und die Probleme mit der Ehe. Ich finde es komisch einen Anspruch gegen E zu prüfen und erst danach darauf einzugehen, ob sie überhaupt Erbe und somit Anspruchsgener ist.
**zwilling**
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Anmeldungsdatum: 31.07.2012
Beiträge: 54

BeitragVerfasst am: 03 Aug 2012 - 20:47:45    Titel:

Ich werde es genauso machen wie Lou Mary. Zuerst M prüfen, da er den Vertrag geschlossen hat und auf die probleme eingehen!
Für mich stellt sich die Frage wie man den §1365 unterbringt. Hat jemand den genauer schon angeschaut. Ich schreib mal meine Gedanken dazu, vllt. zieht jemand daraus Schlüße. §1365 erfordert als ungeschriebenes merkmal Kenntnis des Geschäftspartners über das Vermögen. Nach der Einzeltheorie genügt eine Verpflichtung oder Verfügung über einen einzelnen Gegenstand, sofern er das ganze Vermögen des verfügenden Ehegatten ausmacht. Ausgeschöpft ists bei einem Wert kleiner als 10% vom Wert des Gegenstandes. Und jetzt stellt sich mein Problem der Kenntnis. Beim ersten Geschäfts gibts kein Problem. Beim zweiten Geschäft geht die bank von 1 Millionen aus, das heißt, die Bank wird sehen, dass er sein Grundstückswert noch nicht voll ausgeschöpft hat. Jetzt kommt aber die dritte bank und die stellt fahrlässig nicht fest, dass das Grundstück vollkommen überzogen wird.
Problem: §1365 greift nur ein, wenn der Vertragspartner weiß, Kenntnis darüber besteht, dass über das Vermögen im Ganzen verfügt wird. In dem Fall hat eig. nur die Dritte bank kenntnis haben müssen aus dem Grundbuch! An der Stelle gibt es halt auch einen Meinungsstreit innerhalb der subjektiven Theorie... eine kreidet die fahrlässige Nichtkenntnis dem GPartner an.
Wenn §1365 nicht eingreift. dann bedarf es gar nicht ihrer Zustimmung oder?!

Das war jetzt ein grober Überblick! Hat sich jemand schon damit genauer beschäftigt und kann etwas damit anfangen?! Danke für jedes Feedback =)
$$$malibu$$$
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Anmeldungsdatum: 12.09.2011
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 03 Aug 2012 - 21:43:09    Titel:

Ich prüf auch zunächst den Anspruch gegen M.
Jedoch weiß ich nicht, wie ich unterbringe, dass M tot und E evtl. neue Anspruchsgegnerin ist.
Kann mir da jemand nen Tipp geben?
Oder kann man bei ,,Anspruch entstanden'' das mit der E abhandeln, nachdem man das Zustandekommen geprüft hat.
Lou-Mary
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Anmeldungsdatum: 09.08.2011
Beiträge: 115

BeitragVerfasst am: 03 Aug 2012 - 23:29:55    Titel:

Also ich gehe erst bei Anspruch durchsetzbar darauf ein, ob M der richtige Antragsgegner ist und stelle dann fest, dass er tot ist. Und komme dann über die Erbrechtparagraphen zur möglichen Nachfolge von E und so weiter dann.
$$$malibu$$$
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Anmeldungsdatum: 12.09.2011
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 05 Aug 2012 - 15:38:16    Titel:

Im Rahmen des § 1933 ist mir noch ne Kleinigkeit aufgefallen:
M hat einen Antrag beim Familiengericht gestellt.
Damit dieser rechtshängig werden kann, muss der Antrag der E zugestellt worden sein.

Jetzt stellt sich mir die Frage, ob man mangels Angaben davon ausgehen kann, dass der Antrag der E zugestellt wurde (es liegt mehr als ein Monat dazwischen, § 271 I fordert unverzüglich) oder eben noch nicht, da M zwischenzeitlich verstorben ist?

Bei letzterem müsste man den Streit ausfechten, ob ein bloßes Einreichen bei dem zuständigen Gericht genügt oder ob allein auf die Zustellung abzustellen ist.

Wenn letzteres, dann könnte § 1933 evtl. kippen...
**zwilling**
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Anmeldungsdatum: 31.07.2012
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BeitragVerfasst am: 07 Aug 2012 - 09:31:09    Titel:

Seh ich das jetzt falsch, oder wäre es nicht sinnvoll erstmal einen Anspruch der E auf Grundbuchberichtigung gegen die Banken zu stellen, §894. E kann nämlich ohne ihre fehlende Zustimmung die Geschäfte noch kippen. Erst wenn man da feststellt, dass die Geschäfte gültig sein, dann kann man auf die weiteren Ansprüche.... Ich glaube gleich mit M gegen B/J anzufangen und dort irgendwo die Zustimmungsbefugnis prüfen (wohl beim Anspruch durchsetzbar) würde man nicht darauf zu sprechen kommen, dass erst die gesamten Rechtsgeschäfte das Problem auslöst
$$$malibu$$$
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Anmeldungsdatum: 12.09.2011
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 07 Aug 2012 - 14:18:27    Titel:

Ich denke, E kann die Geschäfte allerdings dann nur kippen, wenn sie erbberechtigt ist, die Ehe also noch beständig war (bzw. die einzelnen Voraussetzungen der §§ 1933 S. 1 Alt. 1, 1566 II BGB nicht vorliegen).
Nur dann kann sie sich ja überhaupt noch ins Grundbuch eintragen lassen.
götzinho
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Anmeldungsdatum: 07.08.2012
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 07 Aug 2012 - 14:51:55    Titel:

wäre es nicht auch möglich hier mit einer gesamthandsklage gem. §§ 2059 Abs. 2 BGB, 747 ZPO gegen die erbengemeinschaft Z und E vorzugehen, und so die Darlehensforderung gem. § 488 Abs. 1 S. 2 des J geltend zu machen?
**zwilling**
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Anmeldungsdatum: 31.07.2012
Beiträge: 54

BeitragVerfasst am: 07 Aug 2012 - 15:02:54    Titel:

Hey also für die schnelle Roth/Bamberger §1365 Rn. 7... ich glaub der Anspruch bleibt bestehen, trotz Scheidung (egal ob die jetzt durchgeht oder nicht wegen der fraglichen rechtshängigkeit), denn §1365 gilt nur während der Ehe (zum Zeitpunkt der Geschäfte waren sie noch verheiratet) und "ein ursprünglich zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft wird durch die Scheidung nicht rückwirkend wirksam" (Ansonsten wäre der Normzweck ja in Gefahr (Zugleich etc))

Das heißt also trotz Scheidung und möglicher nicht Erbberechtigung kann sie zunächst die Geschäfte ablehnen. Das sie nicht erbberechtigt ist
Ich hab das mal versucht durchzuprüfen und würde am Ende zur Wirksamkeit der Geschäfte kommen, da die Geschäftspartner unabhängig voneinander nichts wussten und so keine Zweckeinheit bilden (Gernhuber, §35 Rn. 41).
Also hätte sie am Ende keinen Anspruch... aber ich bin nur zum gesamten Teil total unsicher... nur dass der Anspruch durch die Scheidung nicht untergeht, da bin ich mir doch recht sicher! Wenn der Anspruch durch gegangen wäre hätte man vllt in nem weiteren Schritt die fehlende Erbberechtigung festgestellt
**zwilling**
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Anmeldungsdatum: 31.07.2012
Beiträge: 54

BeitragVerfasst am: 07 Aug 2012 - 15:04:03    Titel:

Also wenn man die erbschaft von E ausschließt (je nach Ansicht) wird das mit der Gesamthandsklage doch nichts...
$$$malibu$$$
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Anmeldungsdatum: 12.09.2011
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 07 Aug 2012 - 15:25:51    Titel:

Achso ja stimmt. Hab nen Denkfehler macht Smile Mein Kopf ist schon ganz matschig...
Logisch § 1365 BGB muss ja gelten. Die waren ja noch verheiratet.

Für § 2058 braucht man die E allerdings als Erbin, was glaube ich bedeutet, dass man den Sachverhalt so verstehen muss, dass M keinen rechtshängigen Antrag iSd. § 1933 gestellt hat (das Problem was ich oben geschildert habe; führt aber dazu, dass man sich die Ehescheidungsvorraussetzungen, also den materiellen Teil der Prüfung des § 1933, abschneidet)
**zwilling**
Full Member
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Anmeldungsdatum: 31.07.2012
Beiträge: 54

BeitragVerfasst am: 08 Aug 2012 - 07:51:21    Titel:

wie kommst du darauf, dass der Korrektor hören will das kein rechtshängiger Antrag iSd §1933 vorliegt?! Bei der Monatsfrist kann man das ja als gegeben unterstellen. Ich finde es eher problematisch dass kein Rechtsanwalt beteiligt ist. Hab gestern abend noch den §114 FamFG gesehen. zitier ihn kurz

(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Muss halt schauen, ob das schon bei der Antragsstellung der Fall sein muss....

Aber falls das jetzt zutreffend ist muss eine Prüfung des §1933, 1566 II ja nicht ausgeschlossen werden, weil man auch am Schluss auf den §114 FamFG hinweisen kann... Ich glaube halt schon, dass sie etwas zu §1566 hören wollen... ansonstn wäre das nicht so passend im SV beschrieben^^
Jura3004
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Anmeldungsdatum: 07.02.2012
Beiträge: 63

BeitragVerfasst am: 08 Aug 2012 - 20:08:42    Titel:

hii habe das jetzt mal alles gelesen und zum ersten teil noch eine Frage:


Prüft man M gegen B oder gegen J ????

weil wenn man mit J anfänbgt kann man ja in der prüfung fragen er war nicht ursprünglich eigentümner des Briefes und prüft inzident MB und BK und KJ..


und was ich noch fragen wollte das mit M prüft man die Ehe und erbe nun bei ANspruchsgegner? also M war Eigentümer jedoch ist dieser nach Vertragsschluss gestorben bla bla oder macht man das erst bei " der anspruch ist nicht durchsetzbar da M tot ist " und fängt dann wieder von vorne an mit Anspruch des J oder B gegen E??????

Und wo genau macht man das Mit dem Vermögen ob er dazu berechtigt war??

Freu mich über Tipps;)
liahl
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Anmeldungsdatum: 02.08.2012
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 08 Aug 2012 - 21:37:27    Titel:

Hallo,

also Ansprüche des M prüfe ich (bis jetzt) nicht, sondern die Ansprüche des J (als gutgläubiger Hypothekar) gegen M und die Ansprüche des B gegen M (als Inhaber der Forderung).


Zur Reihenfolge:

Ich prüfe erst die wirksame Entstehung der Ansprüche gegen M, den bei Vertragsabschluss hat er ja noch gelebt und die Ansprüche sind gegen ihn entstanden.

Nach dieser Feststellung kommt die Problematik, wer nun Schuldner der Zahlungsforderung bzw. Eigentümer des Grundstücks geworden ist, da M ja verstorben ist. Hier dann der § 1922: Die Erben des M sind die Rechtsnachfolger und so sollte man zur Erläuterung des Ehegattenerbrechtes und natürlich der Gültigkeit der Ehe des M und der E kommen.


So die Theorie..... bin gerade bei der praktischen Umsetzung und garantiere deshalb nicht für die Richtigkeit der Angaben.....
Wink
Jura3004
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Anmeldungsdatum: 07.02.2012
Beiträge: 63

BeitragVerfasst am: 09 Aug 2012 - 11:09:33    Titel:

ok also Quasi bei Anspruch durchsetzbar sagst du nein da M tod ist ....und fängst du dann einen neuen Punkt an wie " B: Anspruch des..... gegen E....


dann wieder scheitern und dann sagen C Anspruch gegen Z oder kann man das direkt oben bei Anrpcu durchsetzbar prüfen?...

das verstehe ich nicht ganz..

als den Aufbau..

und wo prüft man die ehe? an der stelle wo man fragt ob M berechtig war ohne Absprache mit E über das Geld zu verfügen??? ABER WO genau ist das??

Und kommt das Darlehn 488 seperat und dann 1147 extra??

aber wenn man beide ANsprüche getrennt für jede person und jeden möglichen Anspruchsgegner ( als M E und Z prüft) sind die 20 seiten voll:(
**zwilling**
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BeitragVerfasst am: 09 Aug 2012 - 11:52:21    Titel:

man muss den anspruch ja nicht scheitern lassen und dann wieder von vorne anfangen... einfach sagen M tod.... dafür können Z oder gegebenfalls E als Erben in betracht kommen...

Für mich stellt sich halt das Hauptproblem wie ich den § 1365 verbaue... weil es bringt nichts den im Wege des Anspruchs gegen J zu nennen, weil das jeweilige Rechtsgeschäft allein nicht zustimmungsbedürftig ist (§1365 also nicht gilt) aber in ihrer Gesamtheit aller drei Geschäfte die durch den sachlichen und zeitlichen Zusammenhang gegeben ist zustimmungsbedürftig werden könnten. Außer einen möglichen Grundbruchberichtigungsanspruch aus § 894 fällt mir nichts plausibles ein. Und denn kann man eigentlich nur vorab prüfen... nur nimmt man damit viel zu viel vor weg (schließlich muss man die wirksame Schließung der drei Rechtsgeschäfte prüfen); Am schluss zu prüfen würde ich aber auch falsch finden, weil man ansonsten die ganze Zeit keine Gedanken darüber verschwenden würde, ob die Geschäfte überhaupt wirksam sind und dann kann man sich am Ende eine solche Prüfung auch sparen...

Der §1365 ist für mich der größte Knackpunkt.... Ansonsten würde ich wie hier schon beschrieben mit der "Hypothekenkette" J gegen M anfangen und dann B gegen M, dann aber der Einheitstheorie folgen und dann hat man M gegen J; Anspruch nicht untergegangen und dann bei Anspruch durchsetzbar auf Z und E (Ehe/ mögliche Erbberechtigung und dann muss ich schauen, ob man dann einfach auf den weiter oberen beschrieben § 2059 II kommen kann...) Aber in diesem Zusammenhang passt halt der §1365 nicht rein... weil man sonst nicht auf das Vermögen im GANZEN zu sprechen kommt....

Seh ich das zu kompliziert oder wer hat die gleiche Bedenken/Lösungsansätze?
Jura3004
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BeitragVerfasst am: 09 Aug 2012 - 12:02:40    Titel:

ja hätte auch gedacht M gegen J in der Prüfung kommt man ja sowieso auf den erstwerb MB dann BK und die ANfechtung und den gutgläubigen zweiterwerb dann bei Ansprcuh durchsetzbar hätte ich auch ehe die geschlossenwurde aber gescheitert ist dann erbe und sie erbt nicht jedoch Z mit betreuer...nun ist aber fraglich ob wenn man das mit der zustimmung der frau wegen dem vermögen schon weiter oben prüft egal wo dann hat man ja da die ehe drin oder???

habe ich einen denkfehler bezüglich des aufbaus?

und muss man darlehn gem 488 und Duldung der zwansvollstreckung 1147 trennen????
**zwilling**
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BeitragVerfasst am: 09 Aug 2012 - 12:06:29    Titel:

da es zu einer trennung von Hypothek (J aus §1147) und Forderung (B aus §488 I) muss man das trennen aufbaumäßig Wink. Aber mit der Einheitstheorie (h.M.) hat man dann wieder J als Anspruchsgegner
Jura3004
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BeitragVerfasst am: 09 Aug 2012 - 13:01:35    Titel:

eben..und genau deshalb wusste ich nicht wie machen...hab mit anspruch gegen J angefangen komme zum schluss dass er den Brief und die Hypothek hat und dann die Theorie dazu somit hat er auch forderung....

muss ich dann trotzdem noch ansprüche des B prüfen? weil das kommt bei mir schon bissle in der prüfung des J also ( urprüunlich war nicht aber dann hat B wirksam erworben dann an K abetreten dass war zwar angedochten aber gutgläubiger zweiterwerb..blabla)


muss dann trotzdem noch ein kompletter Anspruch mit überschrift und allem gegen B her
jura_16
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BeitragVerfasst am: 09 Aug 2012 - 14:08:01    Titel:

hey zusammen,

also kann mir jemand sagen, wie nun die erste AGL zu lauten hat?
Anspruch des J gegen M auf Rückzahlung des Darlehen aus § 488 I, 2.
dann Anspruch des J gegen M auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus § 1147?
Jura3004
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BeitragVerfasst am: 09 Aug 2012 - 14:13:09    Titel:

so habe ich das auch gedacht:)


aber wie baut man den 488 auf?
jura_16
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BeitragVerfasst am: 09 Aug 2012 - 14:41:34    Titel:

Abtretung der Forderung nach 398? dann die abtretungskette von B nach J?

hast du ne idee?
Jura3004
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BeitragVerfasst am: 09 Aug 2012 - 15:00:35    Titel:

hmmm ja ich habe gedacht Abtretung nach 388 aber habe ja Anspruch des J dann sage ich ursprünglich war er jedoch nicht Biriefbesitzer und prüfe dann in dem Anspruch von J die Abtretungskette..Wink

wei aber nicht manche machen sicher auch den Anspruch von B...aber das verstehe ich nicht weil das verneint man ja sofort weil er es abgetreten hat zwar hat er das angefochten aber J hat ja gutgläubig erworben...

oder hast du A anspruch des B

B anspruch des K

c Anspruch des j
jura_16
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BeitragVerfasst am: 09 Aug 2012 - 15:14:06    Titel:

ich habe mit dem anspruch des J gegen M angefangen
$$$malibu$$$
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BeitragVerfasst am: 10 Aug 2012 - 13:27:07    Titel:

Wo bringt ihr eigentlich H unter?

Z kann ja zunächst Erbin werden, da die geistige Behinderung die Rechtsfähigkeit nicht tangiert. Erst bei einer möglichen Ausschlagung (auf die der Sachverhalt allerdings keine Anhaltspunkte liefert) der Erbschaft würde H doch eigentlich relevant werden oder?
Nadine41290
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BeitragVerfasst am: 11 Aug 2012 - 17:11:50    Titel:

Hallo ihr Lieben,

wie viele von euch stell ich mir grade die frage womit überhaupt anfangen =(
wie ich schon gelesen hab stellen sich ein paar die frage, wie das mit dem darlehen und der hypothek funktioniert.
Muss man die beiden nun getrennt prüfen? und wenn ja wie ? hat da vielleicht jemand ne grobe aufbauskizze? auch wie man dann durch die einheitstheorie wieder zusammen kommt?
bin da nämlich ziemlich ratlos...
und wann prüft ihr die Ehe? ich weis, es wurde bestimmt schon erwähnt aber blick durch =(
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