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§ 259 Versuch...Brauche eure Unterstützung..
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Nanoh
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Anmeldungsdatum: 23.07.2012
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 30 Jul 2012 - 11:24:31    Titel: § 259 Versuch...Brauche eure Unterstützung..

Hallo zusammen, hoffe ihr könnt mir helfen, as würdet ihr hier prüfen?

A verlässt das Hotel und begibt sich am anderen Tag zu seinem Freund B. A klärt B darüber auf, wie er in den Besitz der Taschenuhr gekommen (DURCH DIEBSTAHL AN G) ist und fragt ihn, was man wohl für die Uhr verlangen könne, wenn man sie bei e-bay zum Kauf anbieten würde. B sieht sich die Uhr fachmännisch an und erklärt dem A, dass es sich bei dem Stück um ein billiges Massenprodukt handele, das allerhöchstens einen Verkehrswert von 25,-- € habe (was zutrifft). Da G die Uhr im Hotelsafe aufbewahrt hatte und sich im Deckel die persönliche Widmung befindet, glaubt A, dass G den Rückerhalt der Uhr mit einen „Finderlohn“ honorieren könnte, der den wahren Wert erheblich übersteigt. A bittet daher den B, sich bei G im Hotel M als Finder der Uhr auszugeben und ihm die Uhr gegen die Zahlung einer „saftigen“ Belohnung anzubieten. B erklärt sich dazu bereit, da ihm A eine Provision von 20% des erzielten Finderlohns verspricht. Als B sich im Hotel M nach G erkundigt, wird er jedoch darauf hingewiesen, dass G bereits am frühen Morgen abgereist sei. B bringt dem A die Uhr zurück, der sie daraufhin für sich behält.

Anstiftung zur versuchten Hehlerei?
Beihilfe wegen Absatzhilfe?
Mittäterschaft??
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Bin für jede Antwort sehr dankbar.
Ronnan
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Anmeldungsdatum: 09.09.2008
Beiträge: 2108
Wohnort: Karlsruhe, Residenz des Rechts!

BeitragVerfasst am: 31 Jul 2012 - 11:21:44    Titel:

259 scheidet bereits deshalb aus, weil es nach h.m. nicht genügt, wenn die sache dem berechtigten zurückverkauft wird (das kann man aber durchaus problematisieren)

hier ist es aber noch so, dass es ja nicht verkauft wird unter leugnung fremden eigentums, sondern dass es gegen finderlohn zurückgegeben werden soll

also kein 259

in betracht käme 263, täuschung darüber, dass man die uhr wirklich nur gefunden hat
ggbfs 253 wenn weigerung der herausgabe wenn nicht saftige belohnung; 263 dürfte idealkonkurieren

aber das ist alles wohl noch nicht einmal ins versuchsstadium gelangt
wohl nicht vergleichbar mit den klingelfällen an der tür wo es nach öffnen der tür sofort losgehen soll


bezüglich des diebstalhs des a könnte man die zueigungsabsicht hinterfragen
hätte er von anfang geplant, die sache gegen finderlohn zurückzugeben
wäre das nur ein nach h.m. nicht erfasstes lucrum ex negotio cum re
zudem ggbfs kein enteigungsvosatz, da die sache ja (und zwar ohne leugung des eigentums!) zurückgegeben werden soll

aber das hatte er beim diebstahl ja nicht so geplant, also 242 +

bei b könnte man noch 257 erwägen, aber das nur, wenn ohne rückgabe eine sachentziehung drohen würde
im übrigen geht es auch bei 257 um restitutionsvereitelung
Nanoh
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Anmeldungsdatum: 23.07.2012
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 31 Jul 2012 - 13:20:54    Titel:

Danke für den Beitrag. Hat mir Geholfen. Dennoch frage ich mich, wie ich die Beziehung zwischen A und B drankriege. Irgendwo muss ich doch mittäterschaft prüfen oder ?
Ronnan
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Anmeldungsdatum: 09.09.2008
Beiträge: 2108
Wohnort: Karlsruhe, Residenz des Rechts!

BeitragVerfasst am: 31 Jul 2012 - 13:27:23    Titel:

nicht am diebstahl da wohl beendet und später kommt nichts ins versuchsstadium

aber in der tat irgendwie unbefriedigend

einzige möglochkeit wäre 260a/263 V, 30
aber eher fernliegend
Nanoh
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Anmeldungsdatum: 23.07.2012
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 11 Aug 2012 - 19:19:24    Titel:

Trotzdem vielen dank.
Kannst du mir noch mit den Konkurrenzen helfen?
1 TK:
Strafbarkeit des A wegen versuchten Diebstahls
2Tk:
Strafbarkeit des A wegen diebstahl in mittelbarer Täterschaft
3Tk:
Strafbarkeit des A wegen Räuberischen Diebstahl , gefährlicher Körperverletzung , Sachbeschädigung

Danke dir !
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