Studium, Ausbildung und Beruf
 StudiumHome   FAQFAQ   RegelnRegeln   SuchenSuchen    RegistrierenRegistrieren   LoginLogin

BGB Übung Prof.Schubert FU Berlin
Gehe zu Seite 1, 2  Weiter
Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen
Foren-Übersicht -> Jura-Forum -> BGB Übung Prof.Schubert FU Berlin
 
Autor Nachricht
CurlySeni
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 12.03.2012
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 30 Jul 2012 - 19:43:08    Titel: BGB Übung Prof.Schubert FU Berlin

Hallo!

Heute wurde die Hausarbeit in der großen Übung im BGB ausgeteilt. Eventuell habt Ihr ja Lust Euch auszutauschen?

Würde mich freuen.

Grüße, Seni.
Desuetude
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 14.02.2012
Beiträge: 11
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 30 Jul 2012 - 21:53:48    Titel:

Jup, ich habe nichts dagegen, bloß um tauschen zu können, muss man zunächst was zu tauschen haben Very HappyVery Happy

Der SV sieht ziemlich abgefahren aus... und zwar nicht im positiven Sinne....
LawIsInTheAir
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 22.02.2012
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 30 Jul 2012 - 23:45:50    Titel:

Tolle Idee! Bin dabei! Smile
CurlySeni
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 12.03.2012
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 31 Jul 2012 - 09:17:59    Titel:

Wir können uns ja auch an der Uni treffen und schonmal die Knackpunkte und den groben Aufbau besprechen?
Diese Woche hätte ich viel Zeit. Wink

LG!
LawIsInTheAir
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 22.02.2012
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 31 Jul 2012 - 09:33:44    Titel:

Ich könnte die Woche nur am Freitag wg Praktikum.
Oder wir treffen und nächste Woche, wenn sich alle schon etwas eingearbeitet haben?! Macht vllt mehr Sinn!? Wäre aber Fr auch dabei! Wink
Desuetude
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 14.02.2012
Beiträge: 11
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 31 Jul 2012 - 11:33:41    Titel:

FR ist in Ordnung aber 5 Tage um alle Knackpunkte zu finden ist etwas wenig, ich finde Anfang der nächsten Woche wäre demenstprechend besser.

Aber bin grundsätzlich auch am Fr dabei.
MajaPax
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 19.08.2011
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 31 Jul 2012 - 14:10:13    Titel:

Hi,

wenn ihr euch trefft, wäre ich auch gerne dabei!

danke Wink

(ich könnte aber erst so ab nächsten Dienstag; mit der Bearbeitung hab ich schon ansatzweise angefangen)
LawIsInTheAir
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 22.02.2012
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 31 Jul 2012 - 15:13:20    Titel:

Wollen wir dann nächsten Mittwoch gegen 10:00 in der Bib sagen!?
Könnten dann ja einen Gruppenraum reservieren!
Bis dahin sollten wir ja alle einmal grob durch sein oder?!
Fr finde ich auch ein bisschen knapp muss ich sagen!
Desuetude
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 14.02.2012
Beiträge: 11
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 31 Jul 2012 - 19:38:40    Titel:

Gute Idee, am Mittwoch bin ich dabei. Der Rest per PN.
MajaPax
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 19.08.2011
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 01 Aug 2012 - 11:01:08    Titel:

bin auch dabei!
Paulinne
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 01.08.2012
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 01 Aug 2012 - 13:18:57    Titel:

Hey!
Bin jetzt bei Prüfung, ob §1 HaftpflG in Betracht kommt. Sehr zweifelhaft ist, ob das Verhalten der M im Zusammenhang mit der Beförderungstätigkeit steht. Grundsätzlich habe ich rausgefunden, dass -das Ein- und Aussteigen noch zur. Beförderungstätigkeit gehört. Unfälle die unmittelbar beim Ein – oder Aussteigen vorkommen, rechnen deshalb stets zum Betrieb der Bahn. Die Eile bei der Abfertigung auf den Haltestationen und das Bestreben der Fahrgäste z.B einen Sitzplatz zu bekommen, begründen häufig im Zusammenhang mit Gedränge durch Menschenansammlungen und der räumlichen Enge auf den Bahnanlagen typische Bahngefahren. (so Filthaut). Jedoch nach Ansicht des LG Wuppertal Az.; 16 O 165/09 steht der Sturz nicht im Zusammenhang mit dem im Bahnhof eingefahrenen Zug. Ich werde aber sagen, dass in unserem Fall das Verhalten der M doch im Zusammenhang mit Beförderungstätigkeit steht, oder ist dies falsch?
LawIsInTheAir
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 22.02.2012
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 01 Aug 2012 - 14:58:09    Titel:

Ich habe mir das auch so überlegt und würde den Zusammenhang bejahen.
Hat das noch jemand anders gelöst?!
Saskiarr
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 02.08.2012
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 02 Aug 2012 - 11:34:46    Titel: Kennwort Blackboard

Hallo ihr alle,

kann mir einer von euch bitte den Zugangscode für die Veranstaltung im Blackbord nennen. Würde mir die Hausarbeit dort gerne runterladen, aber weiß leider nicht das Passwort! Wäre ganz lieb und vielen Dank schon mal!
Paulinne
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 01.08.2012
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 02 Aug 2012 - 14:04:34    Titel:

Hey Saskiarr!
ich kann dir den Sachverhalt per e-mail schicken, wenn du willst!
Desuetude
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 14.02.2012
Beiträge: 11
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 02 Aug 2012 - 14:23:59    Titel:

Seit wann ist der Kurs mit einem Passwort geschützt??
Saskiarr
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 02.08.2012
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 02 Aug 2012 - 14:24:23    Titel:

Das ist wirklich lieb von dir Paulinne! Soll ich dir meine Email als private Nachricht schicken?
Paulinne
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 01.08.2012
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 02 Aug 2012 - 14:25:18    Titel:

ich bin auch am überlegen, ob Diebstahl im inneren Zusammenhang mit dem bahnbetrieb steht.
Hab rausgefunden, dass wenn Reisende während der Fahrt durch Dritte vorsätzlich geschädigt, ist dies regelmäßig nicht auf eine Verwirklichung der Betriebsgefahr der Bahn zurück zu führen , wobei anders Verbrechen zu beurteilen sind, deren Ausführung durch den Bahnbetrieb begünstigt wird.
würde sagen , dass Diebstahl in unserem fall auf die verwirklichung der Betriebsgefahr doch zurück zu führen is, da der Taschendieb das Chaos auf dem Bahnsteig nutzte ,das durch den Ankunft des Zuges verursacht wurde. Das Chaos enstand durch eine Massenansammlung von Menschen. Nach Filthaut dabei entstehende Gedränge sowie die Hast und Eile der Fahrgäste begründen ebenfalls typische Bahngefahren.
kann dies richtig sein, oder lege ich den Sachverhalt zu weit aus?
Paulinne
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 01.08.2012
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 02 Aug 2012 - 14:26:41    Titel:

@ Saskiarr: ja,schick mir dann deine E-Mail Adresse als Private Nachricht:)
Desuetude
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 14.02.2012
Beiträge: 11
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 03 Aug 2012 - 09:52:02    Titel:

Ich und LawIsInTheAir treffen uns am kommenden Mittwoch in der Bibliothek. Wer mitkommen will, soll eine PN an mich oder Law schicken. Wichtig, wir wollen einen Raum in der Bibo dafür reservieren, müssen also vorab wissen so ungefähr wieviele Personen mitkommen.

Grüße
Paulinne
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 01.08.2012
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 06 Aug 2012 - 17:08:41    Titel:

hey!
ich bin bei der Prüfung des vertraglichen Anspruchs der M gegen S-Bahn aus §280, §241 II BGB. ich habe jedoch Probleme um festzustellen, wer genau Erfüllungsgehilfe der S-Bahn ist - ob die Z-GmbH oder DB Station&Service AG.
S-Bahn bedient sich aufgrund eines Stationsnutzungsvertrages der DB als Erfüllungsgehilfen bei der Abwicklung des Beförderungsvertrages. (BGH, Urt.v.17.1.2012). aber DB beuftragt die Z - GmbH mit Wahrnehmung ihrer Räum - und Streupflichten im Bereich der Bahnhöfe. wird dann die DB trotzdem als Erfüllungsgehilfe der S-Bahn angesehen, wenn die Z-GbH beauftragt?
ich kam auf die Idee, dass die DB im Rahmen des §280 I,241 II als erfüllungsgehilfe der S-Bahn anzusehen ist und dass die M einen Anspruch gegen DB aus §831 haben könnte. ist das aber möglich, dass die DB gleichzeitig Erfüllungsgehilfe der S-Bahn gem.§278 ist und gem.§831 für das Verhalten der Z-GmbH haftet???
upscalehype
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 10.08.2012
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 10 Aug 2012 - 00:35:30    Titel:

eine gmbh kann kein verrichtungsgehilfe sein. verrichtungsgehilfen handeln weisungsabhängig, eine gmbh ist allerdings bei der aufgabenwahrnehmung selbstständig. gibt da auch nen urteil zu, musst du evtl mal suchen. daher kein 831
vogelfreie
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 06.08.2012
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 11 Aug 2012 - 13:25:57    Titel:

Ich hab ein Problem damit, dass M "Ersatz der Heilbehandlungskosten" will.. im SV steht doch, dass ihre Krankenkasse die übernommen hat. Schreibt ihr was dazu und wenn ja, was?
Paulinne
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 01.08.2012
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 12 Aug 2012 - 14:55:46    Titel:

dann richtet sich der Anspruch der M gegen Z-GmbH gem.§831 und der Z-GmbH haftet für das Fehlverhalten des X?
wie habt ihr bei dem Anspruch M gegen S aus §280 I, 241 II die Pflichtverletzung begründet und wen als Erfüllungsgehilfe angenommen? wird dann die D Erfüllungsgehilfe? D hatte eigentlich Pflicht gegenüber der S (aus Statutionsnutzungsvertrag), für den Zustand der Bahnhöfe zu sorgen. diese Pflicht folgt auch aus dem Umstand , dass D Eigentümerin der Bahnhöfe war. kann D dann trotzdem Erfüllungsgehilfe von S sein, wenn sich gegenüber S schon dazuz verpflichtet hat?
MajaPax
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 19.08.2011
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 18 Aug 2012 - 23:06:45    Titel:

Hi,

wie seht ihr das Erfüllungsgehilfen-Verhältnis von Z und X?

Ist X auch erfüllungsgehilfe von S?

An sich ist er "nur" Arbeitnehmer und Verrichtungsgehilfe.
Kann man daher nur sagen, dass Z Erfüllungsgehilfe der S ist?

hat jmd vllt auch ne Idee, in welcher Literatur man eine antwort dazu findet?

Danke!!
iamtwelveandwhatisthis
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 14.03.2012
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 21 Aug 2012 - 11:07:48    Titel:

Hallo,

mir ist nich ganz klar, weshalb das Verhältnis von S zu X relevant sein sollte. D ist mMn Erfüllungsgehilfe der S und für das "verkehrssichere bereitstellen" der Bahnsteige zuständig. Wen genau sich D zur Erfüllung dieser Pflicht aussucht, ist dann im Verhältnis zu S dann doch nicht mehr wichtig oder irre ich da?

Habe im Moment ein anderes Problem. Beim Anspruch M->X aus §823 bin ich mir nicht sicher, welche ich Posten ich aus der Haftung herausnehme. Ersatz der Heilbehandlungkosten und Schmerzensgeld sind natürlich von §823 gedeckt. Wie sieht es aber mit dem Verdienstausfall der Tochter, Monatskarte, Pflege für den Hund und den gestohlenen 50€ aus? Bei welchem Unterpunkt kann man da eingrenzen? Evtl. erst im haftungsausfüllenden Tatbestand?

Grüße
LawIsInTheAir
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 22.02.2012
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 22 Aug 2012 - 12:58:56    Titel: !

Ich denke auch, dass D Erfüllungsgehilfe der S ist und das "wie" letzendlich irrelevant ist.

Meiner Meinung nach kann X sowohl Erfüllungs- als auch Verrichtungsgehilfe der Z sein. Ist doch bei Angestellten im Supermarkt zb genau so. Wüsste nicht, was hier dagegen sprechen soll!?

Mit dem Verdienstausfall, etc bin ich momentan leider auch noch überfragt.
Hat da schon jemand mehr dazu?

Habt ihr bei Ansprüchen gegen D noch einen Vertrag zum Schutzzweck zu Gunsten Dritter geprüft?
Weil den eigentlichen Anspruch hat M ja gegen S und die wiederum hat einen Anspruch aus Vertrag mit D darauf, dass D den Bahnsteig sauber hält, etc hat da jemand schon was zu geschrieben?

Wollen wir uns (noch mal) treffen? Dann können wir das alles etwas ausführlicher ausdiskutieren!?
Ich könnte auch gleich morgen wenn jemand Zeit und Lust hat!? Wink

LG
LawIsInTheAir
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 22.02.2012
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 22 Aug 2012 - 13:21:26    Titel:

Wie habt ihr die Ansprüche von M gegen X geprüft?
Es kommt doch egntl nur 823 in betracht in Verbindung mit einem Unterlassen oder hab ich noch was übersehen?
Kann er dann überhaupt haften? Finde es schwierig ihm eine Pflicht zum Tätigwerden zu unterstellen.
LawIsInTheAir
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 22.02.2012
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 22 Aug 2012 - 13:23:12    Titel:

[quote="vogelfreie"]Ich hab ein Problem damit, dass M "Ersatz der Heilbehandlungskosten" will.. im SV steht doch, dass ihre Krankenkasse die übernommen hat. Schreibt ihr was dazu und wenn ja, was?[/quote]

Im SGB steht, dass damit der Anspruch entfällt bzw die KK dann den Anspruch hat aber nicht mehr M.
Würde es einfach kurz hinschreiben und den Anspruch somit verneinen.
iamtwelveandwhatisthis
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 14.03.2012
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 22 Aug 2012 - 13:50:30    Titel:

LawIsInTheAir hat folgendes geschrieben:
Wie habt ihr die Ansprüche von M gegen X geprüft?
Es kommt doch egntl nur 823 in betracht in Verbindung mit einem Unterlassen oder hab ich noch was übersehen?


Sehe da im Moment auch nur 823 durch Unterlassen. Denke die Pflicht zum Tätigwerden (also zum "fristgerechten" Leisten des Winterdienstes) resultiert hier aus der vertraglichen Verpflichtung dazu gegenüber Z.

Grüße
MajaPax
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 19.08.2011
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 23 Aug 2012 - 20:11:56    Titel:

bei euch scheint der § 823 durchzugehen bei X....

Ist X nicht vielleicht unzurechnungsfähig nach § 827,
schlaf = bewusstlos?

Argumentiert ihr daher damit, dass er dafür zu sorgen hat,
pünktlich seine Arbeit zu erledigen aus seinem Arbeitsverhältnis mit Z?
Sodass er zurechnungsfähig zu sein hat?
Quasi wie eine a.l.i.c.?

----

Treffen vllt. Montag 10uhr in der Cafeteria oder in der Bib/Raum?
(einziger termin, an dem ich nochmal vorläufig kommen könnte an die FU)
lieselotte10
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 16.08.2012
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 24 Aug 2012 - 09:30:05    Titel:

Ach verdammt montag muss ich arbeiten, aber vllt könnt ihr die ergebnisse eures treffen entweder ind forum stellen oder mir als pn schicken....

Ich bin auch am überlegen wie das mit der zurechnungsfähigkeit ist....

was habt ihr denn sonst für ansprüche? Klar also M gegen S und M gegen X, auf Schmerzengeld, und ersatz für die fahrkosten der tochter...
LawIsInTheAir
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 22.02.2012
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 24 Aug 2012 - 12:00:25    Titel:

Ich hab Mo leider auch Praktikum.
Genau, ich lass 823 durchgehen. Habe auch über 827 nachgedacht aber ich glaube es scheint etwas weit hergeholt jeden x-beliebigen Schlaf darunter fallen zu lassen. X war schließlich dazu verpflichtet den Bahnsteig zu räumen und pünktlich zu sein. Wenn er einfach sagen kann "Ich kann nichts dafür ich hab geschlafen" wäre er ziemlich einfach aus dem Schneider oder nicht?!
LawIsInTheAir
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 22.02.2012
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 24 Aug 2012 - 12:05:08    Titel:

Habt ihr schon eine Idee, wie man das löst, dass M Ersatz haben will dafür, dass die Tochter den Hund pflegen musste und für die Besuche an sich.
Über die Fahrkosten und den Verdienstausfall findet man ja eigentlich schon ein paar Sachen aber für die anderen Sachen hab ich leider noch keine Idee.
CurlySeni
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 12.03.2012
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 30 Aug 2012 - 10:34:29    Titel: hey!

welche ansprüche habt ihr denn nun genau geprüft?

ich hab bis jetzt §§ 280, 241 BGB, § 823 BGB, § 831 BGB, § 1 HPflG

aber irgendwie erscheint es mir ziemlich wenig.

habt ihr noch irgendwelche tips für mich?

liebste grüße!
vogelfreie
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 06.08.2012
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 01 Sep 2012 - 13:26:00    Titel:

Wie viel schreibt ihr denn zum Mitverschulden der M? Macht da wer eine große Sache raus? Ich hab es überall recht knapp bejaht..
MajaPax
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 19.08.2011
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 02 Sep 2012 - 18:32:22    Titel:

zum Mitverschulden nehme ich viel aus dem Sachverhalt (sie
schreibt ja auch recht viel dazu)
Ein paar Sätze genügen, denke ich.


Habt ihr eigentlich irgendeinen bedeutenden Streit gefunden?
iamtwelveandwhatisthis
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 14.03.2012
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 03 Sep 2012 - 09:51:57    Titel:

Habe keinen wirklich bedeutenden Streit. Bin mir auch nicht sicher, ob ich ohne unnötige Lehrbuchausführungen auf etwa 30 Seiten komme. Finde die Hausarbeit ein bisschen unglücklich und oft erscheinen mir meine Ausführungen redundant wegen der Vielzahl an ähnlichen bzw. gleichen Anspruchsgrundlagen gegen verschieden Personen : /
vogelfreie
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 06.08.2012
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 03 Sep 2012 - 13:05:49    Titel:

Bin froh, dass es nicht nur mir so geht.. Schiebe die ganze Zeit schon Panik, dass ich etwas Großes übersehe.
lieselotte10
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 16.08.2012
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 03 Sep 2012 - 18:23:20    Titel:

also ich glaub ich hab den überblick verloren....
also bei 280 klar sv, pflichtverletzung, dann vertreten müssen...habt ihr da die fahrlässigkeit des d schon durch die fehlenden kontrollen bejaht oder bis zum x durchgeprüft? und dann mitverschulden...die tochter als gehilfe? M auf jeden fall mitverschuldet? ooh man, bitte helft mir ich bin nich grad nen bgb-ass und voll am verzweifeln....Sad
Saskiarr
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 02.08.2012
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 04 Sep 2012 - 16:06:10    Titel:

Was habt ihr denn für eine Lösung bei der Frage, ob S Betriebsunternehmer ist?
vogelfreie
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 06.08.2012
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 06 Sep 2012 - 00:36:04    Titel:

In welcher Reihenfolge prüft ihr die ganzen Gegner von M eigentlich durch? Ich bin davon ausgegangen, dass zuerst X geprüft werden muss, weil er quasi am nächsten am Unterlassen dran ist, allerdings stellen sich dann bei ihm schon die ganzen Fragen bzgl. Schadenspositionen, Mitverschulden etc., was irgendwie suboptimal ist. Oder sehe ich da ein Problem, wo keins ist?

(Nach X kommt bei mir logischerweise Z, dann S und dann D).
lieselotte10
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 16.08.2012
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 06 Sep 2012 - 08:37:50    Titel:

Ich hab beispielsweise mit s angefangen. Iwie so ausm Gefühl raus. Aber letzten Endes hab ich ja beim schaden und mitverschulden das gleiche Problem. Ich hab schon überlegt, ob ich erst alle Ansprüche aller anspruchsgegner dem Grunde nach prüfen kann und dann für alle zum schaden und mitverschulden komme. Ginge das?
LawIsInTheAir
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 22.02.2012
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 06 Sep 2012 - 09:31:56    Titel:

Habe auch mit S angefangen.
Es gibt wahrscheinlich keine richtige Reihenfolge.
Habe dann den Schaden und Miterschulden logischerweise auch dort geprüft und dann bei den anderen einfach immer auf die Prüfung von S verwiesen.
Das einfach erstmal wegzulassen und dann zum Schluss zu prüfen ist meiner Meinung nach keine gute Idee. Man kann ja nicht mitten in die Prüfung schreiben Schuldverhältnis... " Schaden dazu komm ich am Ende" Verschulden... oder so ähnlich.
vogelfreie
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 06.08.2012
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 06 Sep 2012 - 14:33:06    Titel:

lieselotte10 hat folgendes geschrieben:
Ich hab schon überlegt, ob ich erst alle Ansprüche aller anspruchsgegner dem Grunde nach prüfen kann und dann für alle zum schaden und mitverschulden komme. Ginge das?


Uns wurde damals im ersten Semester eingebläut, dass man wirklich niemals niemals nach unten verweisen darf. Nach oben problemlos (auch wenns bei dieser HA so häufig vorkommt, dass es echt nicht mehr lustig ist), aber auf keinen Fall nach unten..
lieselotte10
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 16.08.2012
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 06 Sep 2012 - 19:08:05    Titel:

nach ich verweise ja eigentlich nich nach untern, ich prüfe sv, pv,vm, und schaden, sag dann anspruch dem grunde nach entstanden oder nich und wenn ich das für alle gemacht hab dann prüf ich art und weise des schadensersatzes und das mitverschulden...geht das so auch nich??
lilli89
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 08.09.2012
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 08 Sep 2012 - 15:32:46    Titel:

hey leute,

prüft ihr bei dem anspruch gegen x inzident den z, dem das verhalten des x zuzurechnen ist? ich habe schwierigkeiten bei dem aufbau der gesamten prüfung, weil M ja alle ansprüche gegen jeden einzelnen geltend macht...
Rueya
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 06.08.2012
Beiträge: 1
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 08 Sep 2012 - 22:35:47    Titel:

Hey Leute ich würde gerne wissen ob jemand von euch schon was produktives zu der Zusatzfrage hat? Habe jetzt schon gehört das "streitverkundung" passend wäre habe aber irgendwie gar keine Idee was ich da hin schreiben soll ausserdem kann ich Mich mit der streitverkundung nicht anfreunden... Naja wäre Super wenn mir jemand behilflich sein könnte Wink))

Liebe Grüße
iamtwelveandwhatisthis
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 14.03.2012
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 09 Sep 2012 - 17:15:16    Titel:

Das Problem mit der Zusatzfrage würde mich auch interessieren.

Zuletzt bearbeitet von iamtwelveandwhatisthis am 14 Sep 2012 - 12:40:12, insgesamt 2-mal bearbeitet
Paulinne
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 01.08.2012
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 10 Sep 2012 - 18:59:10    Titel:

hey! was habt ihr zur adäquaten Kausalität des Glatteises für den Sturz der M geschrieben? reicht einfach, wenn man schreibt, dass Glatteis aus objektiver Sicht und allgemeiner Lebenserfahrung generell für den Sturz geeignet war? oder muss man dazu mehr schreiben?
Liathano
Newbie
Benutzer-Profile anzeigen
Newbie


Anmeldungsdatum: 23.03.2010
Beiträge: 46
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 20 Sep 2012 - 22:50:18    Titel:

So, Endspurt. Hab die HA jetzt doch nochmal ganz fix mitgeschrieben.

Geht hier keiner auf die vermehrten Bedürfnisse (§§ 842, 843) ein?

S ist für mich übrigens relativ eindeutig Betriebsunternehmer - D kann aber genauso unter die Definition fallen, dazu findet man auch einiges in Kommentaren und Urteilen.

Bei der Prüfung beginne ich auch mit S, das erschien mir sinnvoll.
Beiträge der letzten Zeit anzeigen:   
Foren-Übersicht -> Jura-Forum -> BGB Übung Prof.Schubert FU Berlin
Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Gehe zu Seite 1, 2  Weiter
Seite 1 von 2

 
Gehe zu:  
Du kannst keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Du kannst auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Du kannst deine Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Du kannst deine Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Du kannst an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.

Chat :: Nachrichten:: Lexikon :: Bücher :: Impressum