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Elegance Newbie


Anmeldungsdatum: 30.07.2012 Beiträge: 19
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Elegance Newbie


Anmeldungsdatum: 30.07.2012 Beiträge: 19
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Verfasst am: 01 Aug 2012 - 00:42:56 Titel: |
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Schreibt keiner die Hausarbeit oder hat sich noch keiner damit beschäftigt ?
Ich wäre sehr an einer Gesprächsrunde zum Aufbau interessiert  |
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schurikan Newbie


Anmeldungsdatum: 09.07.2012 Beiträge: 11
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Verfasst am: 01 Aug 2012 - 08:48:47 Titel: |
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Habe die Ha erst gestern angeschaut und mische gerne mit  |
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otsukare Newbie


Anmeldungsdatum: 01.08.2012 Beiträge: 1
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Verfasst am: 01 Aug 2012 - 11:24:42 Titel: |
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Fange heute an zu schreiben (in der BRuW) und setze mich gerne mal zum Ideenaustausch zusammen! -> PM  |
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bach beats Newbie


Anmeldungsdatum: 05.02.2009 Beiträge: 32
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Verfasst am: 01 Aug 2012 - 15:10:45 Titel: |
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Hi,
also ich will es auch auf jeden Fall versuchen, werde jedoch frühestens kommende Woche mit der HA starten können.
Gerne bin ich aber ab dann bei Diskussionen und Gesprächen hier im Forum bzgl. eventueller Probleme und so dabei
Weiß einer von euch ob es vielleicht schon eine Facebookgruppe zu dieser Hausarbeit gibt? Die gab es nämlich bspw. letztes Mal bei Sachenrecht und das war zusammen mit diesem Forum hier sehr hilfreich für das Verständnis des Ganzen.
Viele Grüße
bach beats |
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Elegance Newbie


Anmeldungsdatum: 30.07.2012 Beiträge: 19
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Verfasst am: 02 Aug 2012 - 02:09:56 Titel: |
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| Na immerhin schon zwei Mitstreiter, werde mich morgen mal in die Hausarbeit reinarbeiten und hoffe ich bekomme dann bessere ideen ^^ |
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adam85 Newbie


Anmeldungsdatum: 20.07.2012 Beiträge: 14
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Verfasst am: 03 Aug 2012 - 14:40:19 Titel: |
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Bin auch mit dabei. Schreibe aber noch SR und habe Probleme den Verwaltungsrecht sv zu laden..wenn ich mich organisiert habe freue ich mich über Kommunikation !
Scheusslich im Sommer fiese Ha schreiben zu müssen!!!!
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jjcookie Newbie


Anmeldungsdatum: 04.08.2012 Beiträge: 5
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Verfasst am: 04 Aug 2012 - 18:54:38 Titel: |
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leute ich kenne mich mit vr gar nicht aus ..
ist denn die auflösung der versammlung ein VA ? man darf das doch nicht mit einem platzverweis gleichstellen !!seht ihr das auch so ?
und muss man diskutieren ob es eventuell eine allgemeinverfügung ist ? denn die auflösung betraff ja den gesammten betroffenen rechtskreis
und zur ner anderen frage: prüft ihr direkt die ffk oder spricht ihr erst die afk an und kommt zum ergebnis, dass der VA erledigt ist und mithin nur eine ffk in betracht kommt ? |
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Elegance Newbie


Anmeldungsdatum: 30.07.2012 Beiträge: 19
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Verfasst am: 04 Aug 2012 - 23:38:54 Titel: |
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Ich denke mit der AFK anfangen und dann fesstellen dass schon erledigt und dann die FFK prüfen ist der Richtige weg.
Denke du solltest kurz ansprechen dass es fraglich ist ob es eine Allgemeinverfügung sein könnte und dnan halt auf den VA akt umschwenken aber kein Großes Faß aufmachen.
Es ist im moment so heiß - hab mich noch net reingearbeitet. Werde wohl ab montag so richtig anfangen - Verwlatungsrecht ist aber auch net gerade das was ich mag :C |
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Elegance Newbie


Anmeldungsdatum: 30.07.2012 Beiträge: 19
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Verfasst am: 05 Aug 2012 - 23:33:50 Titel: |
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Wie seht ihr das mit der "anmeldungspflicht" der Versammlung und mit der Auflösung wegen der Kumulation von Verstößen.
Genügt der "Verdacht des weiteren Gewalttätigen Verlaufes" zur Begründung der Auflösung ? |
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ceemor Newbie


Anmeldungsdatum: 29.11.2008 Beiträge: 27
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Verfasst am: 07 Aug 2012 - 13:02:20 Titel: |
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Hey alle zusammen:-)
Im Allgemeinen ist die Hausarbeit ja zunächst recht fair...
Bin aber etwas verwirrt, bezüglich der Frage, ob wir nun auch die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit prüfen sollen??? |
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ceemor Newbie


Anmeldungsdatum: 29.11.2008 Beiträge: 27
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Verfasst am: 08 Aug 2012 - 00:47:36 Titel: |
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| Achso noch was... hat jemand schon irgend eine Ahnung, was in dem Handapparat so zu finden ist? |
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Elegance Newbie


Anmeldungsdatum: 30.07.2012 Beiträge: 19
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Verfasst am: 08 Aug 2012 - 02:28:56 Titel: |
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| Ich bin auch verwirrt bezüglich der Rechtmäßigkeit des Auschlusses der Öffentlichkeit. Wo genau sollen wir den überhaupt Prüfen ? Als unterprüfung bei der Begründung des Platzverweises ob die Gefahrenabwerverordnung rm war ? >_< |
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HeinzHarald Newbie


Anmeldungsdatum: 08.08.2012 Beiträge: 12
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Verfasst am: 08 Aug 2012 - 14:36:02 Titel: |
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Zu dem Punkt, ob man die Anfechtungsklage erst prüfen soll: Würde ich nicht machen. Innerhalb der ersten Prüfung kann man doch einfach bei der "Statthaftigkeit der Klageart" ansprechen, dass der VA schon erledigt ist und die Anfechtungsklage deshalb nicht in Betracht kommt und dann auf die FFK verweisen.
Zu der Anmeldung: Man braucht für Spontanversammlungen keine Anmeldung (Brokdorf Urteil).
Zur GEwalt: reicht auch nicht aus, da sie nur von einigen wenigen ausgeht.
Zur VErordnung: da würde ich bei der rechtmäßigkeit der VO den Punkt mit dem Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 52 HGO) ansprechen.
Mein Problem ist eher beim zweiten Teil: Die Kamerabesfestigung ist ja kein VA sondern nur ein Realakt (weil sie nicht auf die Erzielung einer rechtsfolge abielt).
Jetzt schreibt der A aber ja die Polizei an. Und die lehnt seine Aufforderung ab. Ist das dann ein VA?
Das wäre hier ja sehr wichtig, da man, wenn man von keinem VA ausgeht eine allgemeine LEistungsklage anstreben muss und wenn man aber sagt, dass die Ablehnung der Polizei ein VA ist, eine Anfrechtungsklage anstreben muss. |
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ceemor Newbie


Anmeldungsdatum: 29.11.2008 Beiträge: 27
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Verfasst am: 09 Aug 2012 - 00:41:21 Titel: |
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| Also ich würde schon sagen, dass die Ablehnung ein den A belastender VA darstellt..Übrigens hast du schon mal gut weitergeholfen. Weiß jemand, welche Aufsätze etc. im Handapparat vertreten sind? Vielleicht kann man ja in etwa mal gemeinsam ein kleines Prüfungsschema online stellen... |
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HeinzHarald Newbie


Anmeldungsdatum: 08.08.2012 Beiträge: 12
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Verfasst am: 09 Aug 2012 - 10:19:32 Titel: |
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Also würdet ihr das dann bei der Thematik mit der Kamera so machen, dass man erst einmal klärt, dass die Kamera an sich ein Realakt darstellt, aber die Ablehnung der Aufforderung, dass die Polizei die Bilder löscht, ein VErwaltungsakt darstellt? Ich bin mir da ziemlich unsicher ob das wirklich dann ein VA ist.
Zu der Klage gegen die Veranstaltungsauflösung:
Aufbau:
I. Zulässigkeit
1) VErwaltungsrechtsweg (öff. rechtl Streitigkeit liegt vor)
2) Statthaftigkeit der Klageart (Streit: VA ist schon vor Klageerhebung erldigt: FFK oder allg Feststellungsklage? entscheide ich mich für die FFK)
3) Klage und Antragsbefugnis (Verlketzung der Rechte des A könnten sich aus Art. 8 ergeben)
4) Vorverfahren (strittig ob man das bei einer FFK benötigt)
5) Fortsetzungsfestellungsinteresse (Wiederholungsgefahrt ist gegeben)
6) Klagefrist (strittig aber keine Angaben im SV)
7) BEteiligten und Prozessfähigkeit (a ist natürliche Person, Stadt ist juristische PErson des öff Recht)
II. Begründetheit.
1) REchtmäßogkeit der polizeilichen Maßnahmen
-> es gibt 3 Gründe für die Auflösung
hier würde ich die drei seperat machen und immer nach folgendem Schema
a) RM der Auflösung wegen fehlender Anmeldung/Gewalt/Verstoß gegen VO
aa) RGrundlage (bei der VO hier den Ausschluss der Öffenbtlichkeitbthjematisieren)
bb) formelle RMäßigkeit (Polizei ist zuständig etc)
cc) materielle RM (zb: Anmeldung ist nicht erforderlich etc)
2) Verletzung des A in eigenen Rechten
liegt mM nach vor. |
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ceemor Newbie


Anmeldungsdatum: 29.11.2008 Beiträge: 27
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Verfasst am: 09 Aug 2012 - 23:29:01 Titel: |
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Ja, so in etwa habe ich mir das auch gedacht. Allerdings würde ich in der materiellen Rechtmäßigkeit alles irgendwie zusammenprüfen, da man ja letztendlich bei der Auflösung, egal aus welchem Grund, die gleiche Ermächtigungsgrundlage hat. §13 I S.1 Nr.2 und 4 VersG.
Inzwischen bin ich übrigens auch nicht mehr so sicher, ob es sich bei der Ablehnung um einen VA handelt. Letztendlich würde es ja auf eine VK hinauslaufen. Find ich aber irgendwie zu einfach. Das Aufstellen der Videokamera ist ja ganz klar ein Realakt. Aber auch der präventive Charakter fehlt mir hier. Ist es nicht so, dass Videoaufnahmen, die zum Zweck der reinen Dokumentation dienen, nicht angefertigt werden dürfen? Laut Sachverhalt sollen sie ja nun zur Fort- und Weiterbildung dienen.Somit wäre der Erhalt dieser Aufnahmen sowieso nicht gerechtfertigt.
Fragen über Fragen:-) Ich denke mal, man findet darüber so einiges im §12 des VersR-Kommentars vom Kniesel:-)
Wäre es nicht sinnvoll, wenn man sich ab nächster Woche mal in der Uni trifft und den Kram ein wenig bespricht?
Lg. |
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ceemor Newbie


Anmeldungsdatum: 29.11.2008 Beiträge: 27
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Verfasst am: 10 Aug 2012 - 15:00:06 Titel: |
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| Hey, habe gerade gelesen, dass man beim Aufstellen der Videokamera und beim dazugehörigen Filmen den VA und auch den Realakt vertreten könnte. Einzig spricht gegen den VA, dass die Gefilmten nicht immer individualisiert sind, aber bei Allgemeinverfügungen ist das ja auch nicht immer der Fall. Also kann man es anscheinend machen, wie man möchte, ohne dass einem Punkte dafür abgezogen werden dürften. VA wäre halt weitaus besser zu prüfen (meine Meinung:-)) |
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ceemor Newbie


Anmeldungsdatum: 29.11.2008 Beiträge: 27
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Verfasst am: 10 Aug 2012 - 15:03:17 Titel: |
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| Für die Individualisierung spricht auch, dass durch die heutigen technischen Möglichkeiten (Zoom) prinzipiell von der Erkennbarkeit einzelner Teilnehmer ausgegangen werden kann, somit von einem Personenbezug der Aufnahmen und demnach auch von einem Grundrechtseingriff ausgegangen werden kann. (VG Berlin · Urteil vom 5. Juli 2010 · Az. VG 1 K 905.09) |
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HeinzHarald Newbie


Anmeldungsdatum: 08.08.2012 Beiträge: 12
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Verfasst am: 10 Aug 2012 - 17:41:48 Titel: |
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Klingt interessant, auch wenn ich hier eher einen Realakt sehe als einen VA. Wenn man nun einen VA annimmt: Dann eine Verpflichtungsklage (die Polizei soll die Bilder löschen - also einen VA tätigen), oder?
Allerdings hat man dann immer noch das Problem, ob nicht die Aufforderung an die Polizei, doie Bilder zu löschen, auch ein VA darstellt. Denn dann müsste man gegen diese VA vorgehen und nicht gegen die Kamera direkt. |
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Elegance Newbie


Anmeldungsdatum: 30.07.2012 Beiträge: 19
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Verfasst am: 12 Aug 2012 - 17:41:09 Titel: |
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| ceemor hat folgendes geschrieben: |
Ja, so in etwa habe ich mir das auch gedacht. Allerdings würde ich in der materiellen Rechtmäßigkeit alles irgendwie zusammenprüfen, da man ja letztendlich bei der Auflösung, egal aus welchem Grund, die gleiche Ermächtigungsgrundlage hat. §13 I S.1 Nr.2 und 4 VersG.
Inzwischen bin ich übrigens auch nicht mehr so sicher, ob es sich bei der Ablehnung um einen VA handelt. Letztendlich würde es ja auf eine VK hinauslaufen. Find ich aber irgendwie zu einfach. Das Aufstellen der Videokamera ist ja ganz klar ein Realakt. Aber auch der präventive Charakter fehlt mir hier. Ist es nicht so, dass Videoaufnahmen, die zum Zweck der reinen Dokumentation dienen, nicht angefertigt werden dürfen? Laut Sachverhalt sollen sie ja nun zur Fort- und Weiterbildung dienen.Somit wäre der Erhalt dieser Aufnahmen sowieso nicht gerechtfertigt.
Fragen über Fragen:-) Ich denke mal, man findet darüber so einiges im §12 des VersR-Kommentars vom Kniesel:-)
Wäre es nicht sinnvoll, wenn man sich ab nächster Woche mal in der Uni trifft und den Kram ein wenig bespricht?
Lg. |
Hi,
Über den Grund des Aufstellens ist ja im Sachverhalt nichts gesagt - nur über den Grund des Nichtvernichtens der Aufnahmen.
A will ja die Vernichtung der Aufnahmen - das müsste wohl ein Realakt sein - also eine Allgemeine Leistungsklage ? |
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ceemor Newbie


Anmeldungsdatum: 29.11.2008 Beiträge: 27
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Verfasst am: 13 Aug 2012 - 00:22:52 Titel: |
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Mir ist gerade aufgefallen,dass die verdeckten Ermittlungen auch
noch ein großes Problem darstellen.Da gibt es unmengen von Literatur
für.
@Elegance: Bist du dir da ganz sicher??? Ich finde eher,dass gerade wegen der individuellen vorhergegangenen Filmung des A (die Teile,auf denen er erkennbar ist), eine Ablehnung der Vernichtung durch die Behörde ihm gegenüber als belastender VA daherkommt. |
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HeinzHarald Newbie


Anmeldungsdatum: 08.08.2012 Beiträge: 12
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Verfasst am: 13 Aug 2012 - 15:26:52 Titel: |
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Sehe ich ähnlich wie hier: @Elegance: Bist du dir da ganz sicher??? Ich finde eher,dass gerade wegen der individuellen vorhergegangenen Filmung des A (die Teile,auf denen er erkennbar ist), eine Ablehnung der Vernichtung durch die Behörde ihm gegenüber als belastender VA daherkommt.
Jedenfalls stellt sich die4 Frage, welches der Elemente des VA hier nicht vorliegen sollte! |
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Elegance Newbie


Anmeldungsdatum: 30.07.2012 Beiträge: 19
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Verfasst am: 13 Aug 2012 - 16:41:10 Titel: |
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| HeinzHarald hat folgendes geschrieben: |
Sehe ich ähnlich wie hier: @Elegance: Bist du dir da ganz sicher??? Ich finde eher,dass gerade wegen der individuellen vorhergegangenen Filmung des A (die Teile,auf denen er erkennbar ist), eine Ablehnung der Vernichtung durch die Behörde ihm gegenüber als belastender VA daherkommt.
Jedenfalls stellt sich die4 Frage, welches der Elemente des VA hier nicht vorliegen sollte! |
Woah jetzt habt ihr mich verwirrt ^^ Das bedarf noch klärungsbedarf.
Wenn du sagst dass die Ablehnung der Vernichtung ein Belastender VA ist -> Dann müsste A eine AK anstreben -> Beseitigung des Belastenden VA´s ( Hier ablehnung der Vernichtung ). Das würde A aber bei dem eigentlichen Wunsch -> Löschung der Aufzeichnungen noch nicht wirklich weiterbringen.
Es stellt sich meiner Meinung nach nicht die Frage ob die Aufzeichnungen ein VA sind oder die Ablehnung der Vernichtung ein VA sind ( was sie wäre) Sondern ob der AKT der Vernichtung ein VA ist.
Wenn ja -> VK
Wenn nein - > Allgemeine Leistungsklage
Gemäß dem Sachverhalt will ja A die Vernichtung der Aufzeichnungen Gerichtlich durchsetzen und nicht gegen den Ablehnungsbescheid vorgehen.
Deshalb stellt sich für mich nur die Frage ob eben die Vernichtung ein VA oder ein Realakt ist und danach wähle ich dann entweder VK oder ALK |
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HeinzHarald Newbie


Anmeldungsdatum: 08.08.2012 Beiträge: 12
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Verfasst am: 13 Aug 2012 - 17:31:02 Titel: |
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| AKT? |
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Elegance Newbie


Anmeldungsdatum: 30.07.2012 Beiträge: 19
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Verfasst am: 13 Aug 2012 - 18:53:08 Titel: |
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| Der Akt - die Handlung-die Vornahme der Vernichtung. |
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ceemor Newbie


Anmeldungsdatum: 29.11.2008 Beiträge: 27
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Verfasst am: 14 Aug 2012 - 00:27:35 Titel: |
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Lasst uns das Ganze doch mal kurz darstellen:
Die Ablehnung ist eine Entscheidung des Polizeipräsidiums, das eine Behörde i.S.d. §35 HVwVfG darstellt. Die Ablehnung wird noch dazu zur Regelungen eines Einzelfalles, welches vorliegend das Vernichtungsgesuch (wie sich das anhört:-)) des A darstellt, getätigt. Darüber hinaus handelt es sich beim VersG um öffentliches Recht. Außenwirkung hat sie auch. Also, ich sehe beim Annehmen des VA´s keinerlei Probleme.Ich würde eine Vernichtungs..ähh, Verpflichtungsklage prüfen. Ich denke mal, wir machen uns dabei auch zu viel Gedanken, denn das eigentliche Problem in dieser Prüfung ist doch wohl eher der Grund, weshalb die Polizei die Aufnahmen behalten möchte. Denn das (Löschung, Verwertung..etc.) ist ein riesiges Thema in der Literatur... |
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jjcookie Newbie


Anmeldungsdatum: 04.08.2012 Beiträge: 5
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Verfasst am: 16 Aug 2012 - 20:37:15 Titel: |
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| HeinzHarald hat folgendes geschrieben: |
Also würdet ihr das dann bei der Thematik mit der Kamera so machen, dass man erst einmal klärt, dass die Kamera an sich ein Realakt darstellt, aber die Ablehnung der Aufforderung, dass die Polizei die Bilder löscht, ein VErwaltungsakt darstellt? Ich bin mir da ziemlich unsicher ob das wirklich dann ein VA ist.
Zu der Klage gegen die Veranstaltungsauflösung:
Aufbau:
I. Zulässigkeit
1) VErwaltungsrechtsweg (öff. rechtl Streitigkeit liegt vor)
2) Statthaftigkeit der Klageart (Streit: VA ist schon vor Klageerhebung erldigt: FFK oder allg Feststellungsklage? entscheide ich mich für die FFK)
3) Klage und Antragsbefugnis (Verlketzung der Rechte des A könnten sich aus Art. 8 ergeben)
4) Vorverfahren (strittig ob man das bei einer FFK benötigt)
5) Fortsetzungsfestellungsinteresse (Wiederholungsgefahrt ist gegeben)
6) Klagefrist (strittig aber keine Angaben im SV)
7) BEteiligten und Prozessfähigkeit (a ist natürliche Person, Stadt ist juristische PErson des öff Recht)
II. Begründetheit.
1) REchtmäßogkeit der polizeilichen Maßnahmen
-> es gibt 3 Gründe für die Auflösung
hier würde ich die drei seperat machen und immer nach folgendem Schema
a) RM der Auflösung wegen fehlender Anmeldung/Gewalt/Verstoß gegen VO
aa) RGrundlage (bei der VO hier den Ausschluss der Öffenbtlichkeitbthjematisieren)
bb) formelle RMäßigkeit (Polizei ist zuständig etc)
cc) materielle RM (zb: Anmeldung ist nicht erforderlich etc)
2) Verletzung des A in eigenen Rechten
liegt mM nach vor. |
hey wieso prüfst du denn den ausschluss der öffentlichkeit bei der RGrundlage ?? :/
und vorallem wie prüfst du das denn ?
nach § 52 HGO darf ja in ausnahmefällen die öffentlichkeit ausgeschlossen werden.. und wie ist das in dem vorliegenden fall ? is das rechtsmäßig ? worauf verweist ihr ?
und was sagt ihr zu form und verfahren ??? |
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Cashews87 Newbie


Anmeldungsdatum: 19.03.2012 Beiträge: 4
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Verfasst am: 19 Aug 2012 - 22:31:23 Titel: |
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| Hat jemand zufällig das Passwort für die Materialien des Lehrstuhls? |
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HeinzHarald Newbie


Anmeldungsdatum: 08.08.2012 Beiträge: 12
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Verfasst am: 20 Aug 2012 - 09:53:07 Titel: |
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| Die Polizei nennt 3 Gründe für die Auflösung der Veranstaltung. EIn Grund ist, dass die Teilnehmer gegen die Gefahrenabwehrverordnung verstoßen haben. Rechtsgrundlage ist also auch (neben dem VBersammlungsgestz (Auflösung wegen fehlender Anmeldung, Auflösung wegen Gewalt)) die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt. Bei der Rechtsgrundlage prüft man nun, ob diese formell und materiuell rechtmäßig ist. Der SV sagt ja, dass aucßer bei der Ausschließung der Öffentlichkeit von der Rechtmäßigkeit ausgegangen werden soll. Bei der formellen Rechtmäßigkeit sollte man nun also unter dem Punkt "Verfahren" schauen, ob der AUsschluss der Öffentlichkeit rechtmäßig war (§ 52 HGO). |
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Neli555 Newbie


Anmeldungsdatum: 20.08.2012 Beiträge: 1
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Verfasst am: 20 Aug 2012 - 11:57:16 Titel: |
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Hallo, habe auch so einen ähnlichen Aufbau bei der Fortsetzungsfeststellungsklage gewählt....
Habt ihr vielleicht eine Idee, wie man die allgemeine Leistungsklage in unserem Fall aufbauen könnte??? Und habt ihr als Anspruchsgrundlage auch § 14 II HSOG?
Wäre für Antworten sehr dankbar  |
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HeinzHarald Newbie


Anmeldungsdatum: 08.08.2012 Beiträge: 12
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Verfasst am: 21 Aug 2012 - 11:24:43 Titel: |
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Ja,. als Anspruchgrundlage nehme ich für die Kamera auch § 14 HSOG.
Bist du dir sicher, dass man hier eine allgemeine Leistungsklage durchführen muss? Dann müsstest du annehmen, dass die Ablehnung der AUfforderung des A durch die Polizei kein Verwaltungsakt ist.
Ich denke inzwischen, dass man hier eine VErpflichtungklage durchführen könnte, da der ablehnende Bescheid durch die Polizei ein den A belastender VA ist. |
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mistdage Newbie


Anmeldungsdatum: 01.08.2012 Beiträge: 5
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Verfasst am: 23 Aug 2012 - 16:14:17 Titel: anspruchsgrundlage |
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welche anspruchsgrundlage nehmt ihr denn genau bei der leistungsklage?
§ 14 II 2 HSOG, § 14 III iVm I 2 HSOG oder § 12a VersG
§ 14 II 2 HSOG fällt glaube ich raus, weil § 12a VersG lex specialis ist und daher vorgeht.
aber wie löst ihr das, dass die kameraüberwachung ständig ist und nicht nur für die zeit der versammlung aufzeichnet. eigentlich handelt es sich ja dann um eine offene videoaufzeichnung isv § 14 III, oder? |
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HeinzHarald Newbie


Anmeldungsdatum: 08.08.2012 Beiträge: 12
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Verfasst am: 23 Aug 2012 - 20:56:18 Titel: |
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Ja, ich nehme auch § 14 III als Anspruchsgrundlage.
Was mich aber noch mehr interessiert: Machst du eine Verpflichtungsklage oder eine allgemeine Leistungsklage? |
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Elegance Newbie


Anmeldungsdatum: 30.07.2012 Beiträge: 19
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Verfasst am: 23 Aug 2012 - 22:31:03 Titel: |
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| HeinzHarald hat folgendes geschrieben: |
| Die Polizei nennt 3 Gründe für die Auflösung der Veranstaltung. EIn Grund ist, dass die Teilnehmer gegen die Gefahrenabwehrverordnung verstoßen haben. Rechtsgrundlage ist also auch (neben dem VBersammlungsgestz (Auflösung wegen fehlender Anmeldung, Auflösung wegen Gewalt)) die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt. Bei der Rechtsgrundlage prüft man nun, ob diese formell und materiuell rechtmäßig ist. Der SV sagt ja, dass aucßer bei der Ausschließung der Öffentlichkeit von der Rechtmäßigkeit ausgegangen werden soll. Bei der formellen Rechtmäßigkeit sollte man nun also unter dem Punkt "Verfahren" schauen, ob der AUsschluss der Öffentlichkeit rechtmäßig war (§ 52 HGO). |
Was ist denn bitte die RGL zur Auflösung aufgrund des Verstoßes gegen die Gefahrenabwehrverordnung ? 77 HSOG regelt ja nur das Bußgeld.
Nimmst du da § 11 HSOG ? |
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mistdage Newbie


Anmeldungsdatum: 01.08.2012 Beiträge: 5
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Verfasst am: 24 Aug 2012 - 09:02:57 Titel: |
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| @HeinzHarald: wie begründest du denn, dass das VersG nicht einschlägig ist, sondern § 14 III HSOG? Weil eigtl steht ja in den Kommentaren, dass das VersG dem PolizeiR im Zusammenhang mit Versammlungen IMMER vorgeht. Hast du da irgendwo einen Literaturnachweis gefunden? |
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HeinzHarald Newbie


Anmeldungsdatum: 08.08.2012 Beiträge: 12
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Verfasst am: 24 Aug 2012 - 10:42:42 Titel: |
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@ Elegance: Ich nehme die Gefahrenabwehrverordnung als Rechtsgrundlage. Dann muss man eben schauen ob das Alkoholkonsumieren einiger Weniger die Auflösung der gesamten Versmmlung rechtsfertigt.
@ mistdage: Ich kann das nicht wirklich begründen. Aber: die Videokamera läuft immer und nicht zum Zweck der Versammlung. Deshalb nehme ich § 14 III iVm I 2 und 3.
Meine Frage bleibtr bestehen: Verpflichtungs- oder allgemeine Leistungsklage?!? |
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Elegance Newbie


Anmeldungsdatum: 30.07.2012 Beiträge: 19
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Verfasst am: 24 Aug 2012 - 20:10:22 Titel: |
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| Verpflichtungsklage ! Ich werd dazu nachher noch was posten wenn ich mehr Zeit habe. |
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Sacksophskophob Newbie


Anmeldungsdatum: 26.08.2012 Beiträge: 4
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Verfasst am: 27 Aug 2012 - 15:37:13 Titel: |
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Hab mir die Frage inzwischen selbst beantworten können, aber es ist gleich eine neue aufgetaucht:
A wurde nicht aufgrund der Gefahrenabwehrverordnung des Platzes verwiesen, da sich diese ja nur gegen Alkoholkonsumenten richtet. Trotzdem müssen wir die GefahrenabwehrVO irgendwo prüfen. Wie und wo macht ihr das? |
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HeinzHarald Newbie


Anmeldungsdatum: 08.08.2012 Beiträge: 12
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Verfasst am: 27 Aug 2012 - 17:29:49 Titel: |
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Ich verstehe das Problem nicht: Die Polizei nennt doch ausdrücklich die Gefahrenabwehrverordnung als Rechtsgrundlage für die Versammlungsauflösung.
Das Die Gefahrenabwehrverordnung keine geeignete RGrundlage ist, weiss ich auch, aber genau das ist es ja was man hier feststellen muss. Keine der drei genannten Gründe kann die Auflösung rechtfertigen. Bei der GEfahrenabwehrverordnung eben auch deswegen nicht, weil nur die Leute dem Platz verwiesen werden können, die Alkohol konsumieren und nicht alle Versammlungsteilnehmer! |
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Elegance Newbie


Anmeldungsdatum: 30.07.2012 Beiträge: 19
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Verfasst am: 28 Aug 2012 - 05:37:29 Titel: |
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Hi, ich habe eine Frage zu § 14 III HSOG - es steht ja drin 14 I s. 2 + 3 gelten enstprechend. Was ist mit s.4 ? Also ist § 20 VII anwendbar ?
Was wählt ihr als Anspruchsgrundlage für die gewollte Löschung? § 19 HDSG ?
ine Verpflichtungsklage ist dann anzunehmen, wenn das tatsächlichen Handeln der Behörde (also Löschung der Akte) eine nach außen kundgetane Entscheidung ist, der ein VA voran geht.
Siehe Verwaltungsprozessrecht Rn. 336
@HeinzHarald - du hast geschrieben dass eine Auflösung der Versammlung wegen keiner der Gründe begründet ist.
Wieso ist sie nicht begründet wegen der gefahr für sicherheit und ordnung - brennende mülltonnen - gewalt - gefahr füür leib/leben der teilnehmer ? |
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HeinzHarald Newbie


Anmeldungsdatum: 08.08.2012 Beiträge: 12
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Verfasst am: 28 Aug 2012 - 09:29:34 Titel: |
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| @ Elegance: Das kann man sicher so oder so lösen. Aber die GEwalt geht nur von wenigen aus. Siehe Brokdorf Urteil. Gewalt einiger weniger reicht nicht aus um die Auflösung der ganzen Versammlung zu rechtfertigen, Vielmehr muss die Polizei Maßnehmen gegen die Störer unternehmen, aber nicht gegen alle Versammlungsteilnehmer. |
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Sacksophskophob Newbie


Anmeldungsdatum: 26.08.2012 Beiträge: 4
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Verfasst am: 28 Aug 2012 - 13:49:41 Titel: |
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@HeinzHarald: Mein Problem ist ja gerade, dass ich weiß, dass die GefahrenabwehrVO keine geeignete Rechtsgrundlage ist, aber der Sachverhalt uns ja geradezu aufdrängt die formelle RM der VO zu prüfen. Wie kann ich einerseits sagen: Die VO war keine geeignete Rechtsgrundlage und andererseits die formelle RM der VO prüfen?
Ich mein, ich werds zwar machen, denn es ist ganz klar ein Problem des Falls, aber es ist irgendwie sinnlos. |
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Elegance Newbie


Anmeldungsdatum: 30.07.2012 Beiträge: 19
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Verfasst am: 28 Aug 2012 - 15:37:38 Titel: |
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Und was habt ihr als Anspruchsgrundlage zur Löschung ?
Ich habe bis jetzt nur § 19 HDSG gefunden.
Auch denke ich dass § 20 VII HSOG anwendbar ist oder ? |
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HeinzHarald Newbie


Anmeldungsdatum: 08.08.2012 Beiträge: 12
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Verfasst am: 28 Aug 2012 - 16:47:54 Titel: |
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Kann man als Anspruchsgrundlage für die Löschung nicht einfach § 14 III iVm I 2 und 3 HSOG nehmen? da steht doch drin dass die AUfnahmen nach einer bestimmten Zeit gelöscht werden müssen. Bin mir da aber nicht sicher.
Zu der Sache mit der GefahrenabwehrVO. Bei der Rechtsgrundlage muss man eben einfach annehmen, dass sie das auch ist. Später überprüft man dann ja ob die Rechtsgrundlage auch korrekt angewendet wurde und stellt dann fest, dass sie das nicht wurde. |
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Elegance Newbie


Anmeldungsdatum: 30.07.2012 Beiträge: 19
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Verfasst am: 28 Aug 2012 - 17:18:19 Titel: |
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Da bin ich mir auch nicht so sicher. Denke da ist der § 19 BDSG genauer.
Die behörden handeln nach dem HSOG aber er hat ja nen anspruch nach § 19 bdsg dachte ich
Bzw 19 HDSG für das hessische datenschutzgesetz. |
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adam85 Newbie


Anmeldungsdatum: 20.07.2012 Beiträge: 14
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Verfasst am: 28 Aug 2012 - 18:05:40 Titel: |
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Hey ihr Mitleidenden,
habe jetzt in einem Fallbuch einen ähnlichen Fall entdeckt. Dort wird die Löschung der Daten mit einer Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGo erstrebt. Hierbei fehlte es allerdings erst an den materiellen Voraussetzungen für eine Löschung der Daten.
Steiner "Besonderes Verwaltungsrecht" sagt hingegen eindeutig, dass die Löschung von Daten die rechtswidrig gespeichert wurden oder bei denen später der Zweck der Speicherung entfallen ist im Wege einer allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen ist.
Ahh!! Hat jemand eine plausible Lösung?[/i] |
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Elegance Newbie


Anmeldungsdatum: 30.07.2012 Beiträge: 19
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Verfasst am: 28 Aug 2012 - 19:38:17 Titel: |
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Was sagt ihr überhaupt zu § 20 Abs. 7 HSOG ?
Weiterverarbeitung der daten zur Aus und Forbildung.
Ist er Anwendbar ?
Habe dazu nur folgendes in einem Kommentar gelesen: " Einzubeziehen sind zudem, da die Videoüberwachung und Nutzung der durch die Videoüberwachung gewonnenen personenbezogenen daten ( §§ 20 bis 26 HSOG )
Mich verwirrt halt dass der in § 14 I vorhandene s. 4 ( § 20 VII bleibt unberührt ) bei 14 III HSOG nicht gegeben ist.
Habe in einem kommentar zum HSOG § 14 folgendes gefunden:
"..., Hingegen ist die Verweigerung der Vernichtung oder Löschung dabei gefertigter Unterlagen Verwaltungsakt, weshalb der Anspruch auf Vernichtung oder Löschung mit der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zu erfolgen ist."
also Verpflichtungsklage imo. |
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adam85 Newbie


Anmeldungsdatum: 20.07.2012 Beiträge: 14
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Verfasst am: 29 Aug 2012 - 12:40:05 Titel: |
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@ elegance
hört sich einleuchtend an! denke ich werde VA bejahen und bei der Verpflichtungsklage bleiben.
Selbst wenn die Weiterverarbeitung der Daten zur Fort- und Weiterbildung zulässig sein kann, kann diese sich bei der Abwägung im Rahmen der Verpflichtungsklage nicht durchsetzen! Die Rechte des A werden damit zu sehr verletzt. Ist doch toll für deine Argumentation! |
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Elegance Newbie


Anmeldungsdatum: 30.07.2012 Beiträge: 19
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Verfasst am: 29 Aug 2012 - 16:48:00 Titel: |
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| adam85 hat folgendes geschrieben: |
@ elegance
hört sich einleuchtend an! denke ich werde VA bejahen und bei der Verpflichtungsklage bleiben.
Selbst wenn die Weiterverarbeitung der Daten zur Fort- und Weiterbildung zulässig sein kann, kann diese sich bei der Abwägung im Rahmen der Verpflichtungsklage nicht durchsetzen! Die Rechte des A werden damit zu sehr verletzt. Ist doch toll für deine Argumentation! |
Wieso das ? Wenn das zulässig ist werden sie ja eben nicht zu sehr verletzt. |
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