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Sacksophskophob Newbie


Anmeldungsdatum: 26.08.2012 Beiträge: 4
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Verfasst am: 26 Aug 2012 - 17:03:43 Titel: |
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| Wie kann man denn die Gefahrenabwehrverordnung als Ermächtigungsgrundlage für die Versammlungsauflösung nehmen? Die Gefahrenabwehrverordnung hat doch als Rechtsfolge lediglich ein Bußgeld. Da ist doch keine Rede von der Versammlungsauflösung. Oder gibt es eine Norm, die sinngemäß sagt: Wer gegen eine Verordnung verstößt, darf einen Platzverweis bekommen? |
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Milina Newbie


Anmeldungsdatum: 08.02.2011 Beiträge: 6
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Verfasst am: 30 Aug 2012 - 17:55:19 Titel: |
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Hi, kannst du das Fallbuch nennen, wo du einen änlichen Fall gefuden hast.  |
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Milina Newbie


Anmeldungsdatum: 08.02.2011 Beiträge: 6
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Verfasst am: 30 Aug 2012 - 17:56:51 Titel: |
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| adam85 hat folgendes geschrieben: |
Hey ihr Mitleidenden,
habe jetzt in einem Fallbuch einen ähnlichen Fall entdeckt. Dort wird die Löschung der Daten mit einer Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGo erstrebt. Hierbei fehlte es allerdings erst an den materiellen Voraussetzungen für eine Löschung der Daten.
Steiner "Besonderes Verwaltungsrecht" sagt hingegen eindeutig, dass die Löschung von Daten die rechtswidrig gespeichert wurden oder bei denen später der Zweck der Speicherung entfallen ist im Wege einer allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen ist.
Ahh!! Hat jemand eine plausible Lösung?[/i] |
Hey, kannst du bitte sagen in welchen Buch du diesen Fall gefunden hast?
Danke  |
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adam85 Newbie


Anmeldungsdatum: 20.07.2012 Beiträge: 14
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Verfasst am: 30 Aug 2012 - 19:28:01 Titel: |
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@ elegance:
Wenn du beim Antrag auf Löschung der Daten eine Verpflichtungsklage durchprüfst kannst du bei der materiellen RMK die Speicherung der Daten zu Fort- und Weiterbildung dem Eingriff in die Rechte des A gegenüberstellen und selbstredend dem A recht geben. Die Weiterverarbeitung zur Fort- und Weiterbildung ist grundsätzlich nur unter Voraussetzung der Unkenntlichmachung zulässig- eh fraglich wie das bei Videomaterial umzusetzten ist. ..und wenn A die Löschung beantragt kommt er damit nach meinen Recherchen auch durch.
Wenn ich komplett falsch liege: BITTE schreiben! |
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adam85 Newbie


Anmeldungsdatum: 20.07.2012 Beiträge: 14
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Verfasst am: 30 Aug 2012 - 19:46:26 Titel: |
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@ Milina:
weiss leider nicht mehr, wie das Fallbuch heisst. ..war ein Fall, bei welchem der Antragssteller auch die Löschung der Daten wollte aber aufgrund seiner kriminellen Vergangenheit diese nicht durchsetzten konnte. In diesem Fall wurde die Speicherung als Realakt deklariert.
ABER wie elegance bereits geschrieben hat, liegt der feine Unterschied darin, dass in unserem SV die Löschung verweigert wurde und somit die Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes gegeben sind. Prinzipiell muss der Punkt diskutiert werden, denn der Videoaufzeichnung selbst fehlt es an Regelungscharakter und stellt selbst kein VA dar- wie gesagt; erst die Verweigerung der Löschung !
Bin leider auch nicht die hellste Kerze auf der Torte und ÖffR nicht meine Passion- aber es gibt kein Problem, was sich nicht mit einem riesen Glas Merlot lösen lässt.
Wäre auch für ein Ideenaustausch in der Bib dankbar, wenn jemand Lust hat. |
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adam85 Newbie


Anmeldungsdatum: 20.07.2012 Beiträge: 14
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Verfasst am: 30 Aug 2012 - 20:07:01 Titel: |
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Ist jemand schon weitergekommen, wo man den Ausschluss der Öffentlichkeit bei der GefahrenabwehrVO sinnvoll unterbringen könnte????
Habe bisher schön drumherum gearbeitet  |
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ceemor Newbie


Anmeldungsdatum: 29.11.2008 Beiträge: 27
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Verfasst am: 31 Aug 2012 - 00:21:49 Titel: |
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| Bin verwirrt. Zum einen wäre es einfach, die formelle Rechtmäßigkeit der Gefahrenabwehrverordnung einfach anzunehmen, zum anderen sollte man ja wohl den Ausschluss der Öffentlichkeit und die verdeckten Ermittlungen im Verfahren prüfen. Dann müsste man ja die Formelle doch prüfen...Und wenn, wer ist denn dann für den Erlass der Gefahrenabwehrverordnung zuständig...Ist ja ´ne kreisfreie Stadt...? |
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2910 Newbie


Anmeldungsdatum: 01.09.2012 Beiträge: 2
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Verfasst am: 01 Sep 2012 - 14:26:19 Titel: |
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Hallo, ich hab zwei kurze Fragen, wäre super, wenn mir jemand helfen könnte.
1) Ich hätte die fehlende Anmeldung bei der materiellen RMK --> TBV der EGL geprüft, jedoch steht im SV das von der materiellen und formellen RMK auszugehen ist.
Soll ich das trotzdem hier prüfen, oder kann man es woanders prüfen?
2) als EGL habe ich § 13 I Nr. 2, habe aber gesehen, dass viele § 15 III haben?! |
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Elegance Newbie


Anmeldungsdatum: 30.07.2012 Beiträge: 19
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Verfasst am: 01 Sep 2012 - 20:03:46 Titel: |
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Sagt mal habt ihr bei der Versammlungsauflösung einen Punkt " Richtiger Adressat " geprüft ?
Bin da gerade ziemlich verwirrt O_o
Wäre sehr dankbar wenn mir da jemand Tipps geben könnte. |
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methargy Newbie


Anmeldungsdatum: 05.08.2011 Beiträge: 6
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Verfasst am: 02 Sep 2012 - 10:39:04 Titel: |
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Ich dachte, die Anspruchsgrundlage für die Löschung der Videodaten wäre §27 II HSOG und 14/20 HSOG lediglich RF-Gründe für Datenerfassung bzw. Weiterverarbeitung? Kann mich da jemand erleuchten?
Eine andere Sache: hat jemand schon mal gesehen, dass eine Verpflichtungsklage einschlägig wäre, in der Begründetheit jedoch der Folgenbeseitigungsanspruch geprüft wird? |
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Milina Newbie


Anmeldungsdatum: 08.02.2011 Beiträge: 6
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Verfasst am: 03 Sep 2012 - 09:52:32 Titel: |
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@ceemor
Die Ermächtigung zum Erlaß von Gefahrenabwehrverordnungen ist in §§ 26, 27 OBG
geregelt und liegt grds. bei Gemeinden, ausnahmsweise auch bei den Landkreisen oder
den Ministerien (vgl. auch § 27 IV OBG zur Organzuständigkeit). |
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Milina Newbie


Anmeldungsdatum: 08.02.2011 Beiträge: 6
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Verfasst am: 03 Sep 2012 - 10:23:24 Titel: |
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| HeinzHarald hat folgendes geschrieben: |
Zu dem Punkt, ob man die Anfechtungsklage erst prüfen soll: Würde ich nicht machen. Innerhalb der ersten Prüfung kann man doch einfach bei der "Statthaftigkeit der Klageart" ansprechen, dass der VA schon erledigt ist und die Anfechtungsklage deshalb nicht in Betracht kommt und dann auf die FFK verweisen.
Zu der Anmeldung: Man braucht für Spontanversammlungen keine Anmeldung (Brokdorf Urteil).
Zur GEwalt: reicht auch nicht aus, da sie nur von einigen wenigen ausgeht.
Zur VErordnung: da würde ich bei der rechtmäßigkeit der VO den Punkt mit dem Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 52 HGO) ansprechen.
Mein Problem ist eher beim zweiten Teil: Die Kamerabesfestigung ist ja kein VA sondern nur ein Realakt (weil sie nicht auf die Erzielung einer rechtsfolge abielt).
Jetzt schreibt der A aber ja die Polizei an. Und die lehnt seine Aufforderung ab. Ist das dann ein VA?
Das wäre hier ja sehr wichtig, da man, wenn man von keinem VA ausgeht eine allgemeine LEistungsklage anstreben muss und wenn man aber sagt, dass die Ablehnung der Polizei ein VA ist, eine Anfrechtungsklage anstreben muss. |
Also würdest du die GefVO am Ende des FFK anprüfen? |
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Milina Newbie


Anmeldungsdatum: 08.02.2011 Beiträge: 6
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Verfasst am: 03 Sep 2012 - 10:28:02 Titel: |
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| HeinzHarald hat folgendes geschrieben: |
Zu dem Punkt, ob man die Anfechtungsklage erst prüfen soll: Würde ich nicht machen. Innerhalb der ersten Prüfung kann man doch einfach bei der "Statthaftigkeit der Klageart" ansprechen, dass der VA schon erledigt ist und die Anfechtungsklage deshalb nicht in Betracht kommt und dann auf die FFK verweisen.
Zu der Anmeldung: Man braucht für Spontanversammlungen keine Anmeldung (Brokdorf Urteil).
Zur GEwalt: reicht auch nicht aus, da sie nur von einigen wenigen ausgeht.
Zur VErordnung: da würde ich bei der rechtmäßigkeit der VO den Punkt mit dem Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 52 HGO) ansprechen.
Mein Problem ist eher beim zweiten Teil: Die Kamerabesfestigung ist ja kein VA sondern nur ein Realakt (weil sie nicht auf die Erzielung einer rechtsfolge abielt).
Jetzt schreibt der A aber ja die Polizei an. Und die lehnt seine Aufforderung ab. Ist das dann ein VA?
Das wäre hier ja sehr wichtig, da man, wenn man von keinem VA ausgeht eine allgemeine LEistungsklage anstreben muss und wenn man aber sagt, dass die Ablehnung der Polizei ein VA ist, eine Anfrechtungsklage anstreben muss. |
Das Filmen der Teilnehmer einer Versammlung stellt mangels Regelungswirkung keinen VA § 35 VwVfG dar, sondern einen Realakt, der, wenn er sich wie hier erlegit hat, gegenstand einer allg. Feststellungsklage sein kann. Ich denke dies ist auch richtig.
JA 2001, 41 Germann; JuS 2000, 883. |
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jjcookie Newbie


Anmeldungsdatum: 04.08.2012 Beiträge: 5
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Verfasst am: 03 Sep 2012 - 23:34:45 Titel: |
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habt ihr mittlerweile genaueres bezüglich der anspruchsgrundlage für die löschung ?
§ 14 HSOG
§ 2o HSOG
§ 19 HDSG
oder doch § 12 VersG
????
und nochwas : schreibt ihr bei der begründetheit
nach § 113 .... ist die VFK begründet, wenn A einen AS auf die Löschung nach .. hat
oder
... ist begründet, wenn A durch die ABLEHNUNG in seinen Rechten aus ... verletzt worden ist ???
grundsätzlich geht man ja bei einer VFK von einem Anspruch aus, aber hier bin ich mir net so sicher :S
danke im voraus |
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Elegance Newbie


Anmeldungsdatum: 30.07.2012 Beiträge: 19
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Verfasst am: 07 Sep 2012 - 01:59:19 Titel: |
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Sagt mal, kann es sein, dass man bei der zweiten Aufgabe überhaupt keine Klage prüfen muss ( ALK/VK sei mal dahingestellt ) sondern einen Widerspruch ?
Also einen Verpflichtungswiderspruch - es ist ja gegen die Ablehnung der Behörde kein Widerspruch eingelegt worden. |
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SanZeh Newbie


Anmeldungsdatum: 13.02.2010 Beiträge: 35
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Verfasst am: 07 Sep 2012 - 17:29:29 Titel: |
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Hallo Elegance,
A hat ja schon schriftlich einen Widerspruch,zur Löschung, gegen die Aufnahme während der Versammlung gemacht. Dieser wurde ja abgelehnt. Insofern müsste man schauen, wie man vor gehen soll bei einer Ablehnung des Widerspruchs. Ich denke eine Klage ist dann anzustreben. Sönst wäre es ja ein Wider- Widerspruch? Ich denke ich werde nochmals recherchieren.
Grüße
San Zeh |
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Sacksophskophob Newbie


Anmeldungsdatum: 26.08.2012 Beiträge: 4
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Verfasst am: 07 Sep 2012 - 19:55:58 Titel: |
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Ich bin inzwischen vollends verwirrt, was denn nun As "Anspruchsgrundlage" für die Videolöschung ist.
Ich wär jedem total dankbar, der einfach mal postet, was er genommen hat.
Ich würde § 19 III HDSG als ASG nehmen...
Wie bringt ihr denn den § 20 VII HSOG rein? |
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nati3 Newbie


Anmeldungsdatum: 11.09.2012 Beiträge: 1
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Verfasst am: 12 Sep 2012 - 00:13:56 Titel: Wiederspruch |
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Hallo ,
zum Wiederspruch: Zunächst müsste der Bürger bei der Behörde einen Antrag auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts gem. § 68 stellen. Wurde der Antrag durch die Behörde abgelehnt, ist innerhalb eines Monats nach der Antragsablehnung gegen diese Entscheidung Widerspruch einzulegen, § 70 VwGO.
Das Schreiben an das Polizeipräsidium ist ein Antrag oder Wiederspruch???
Ich denke weder noch, denn es keine Angaben im Sachverhalt gibt!!
VG |
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SanZeh Newbie


Anmeldungsdatum: 13.02.2010 Beiträge: 35
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Verfasst am: 12 Sep 2012 - 16:15:36 Titel: |
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Hallo,
ich bin jetzt aber auch verwirrt. Bei der Klage gegen die Versammlungsauflösung: welche Vorschrift ist den nun die richtige Ermächtigungsgrundlage? § 15 II VersG oder die Gefahrenabwehrverordnung. Wäre sehr nett, wenn ich bald eine Antwort bekommen könnte.
Grüße
San Zeh |
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2910 Newbie


Anmeldungsdatum: 01.09.2012 Beiträge: 2
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Verfasst am: 12 Sep 2012 - 16:20:52 Titel: |
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@Sacksophskophob
Ich habe als A´a AGL § 27 II nr. 1 HSOG |
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bananensalat Newbie


Anmeldungsdatum: 04.03.2011 Beiträge: 11
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Verfasst am: 12 Sep 2012 - 18:14:58 Titel: |
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| Die RVO kann hier nicht die Rechtsgrundlage sein, weil sie keinerlei Ermächtigung zum Handeln gibt. Rechtsgrundlage wird denke Ich §15 Abs. 3 & Abs. 1 sein. Dabei muss man dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung prüfen + Verstoß gegen die RVO (hier dann die Inzidentprüfung der RVO bzgl. des Auschlusses der Öffentlichkeit) |
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SanZeh Newbie


Anmeldungsdatum: 13.02.2010 Beiträge: 35
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Verfasst am: 12 Sep 2012 - 18:29:17 Titel: |
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Hallo,
ich habe mich daran gemacht und im Versammlungsrecht recherchiert. Grundsätzlich ist es ja so, das das VersammG eine grundsätzliche Sperrwirkung hat. Aus diesem Grund kann bei der Versammlungsauflösung auch nur § 15 III in Frage kommen.
"Maßnahmen während einer Versammlung
z.B Auflösung gemäß § 15 III VersG
Wenn unter den Voraussetzungen von § 15 III eine Auflösung möglich wäre, entspreche es dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit weniger einschneidende Maßnahmen sog. Minusmaßnahmen zu ergreifen. Dabei verbleiben die Verteter dieser Vorgehensweise hinsichtlich der Rechtsgrundlage im VersG, ersetzten jedoch dort die angegebene Rechtsfolge (Auflösung) durch eine mildere , dem POR entnommene (Ingewahrsamm, Durchsuchung, Sicherstellung usw.)
Ich denke das passt auf die HA. Man könnte die Auflösung auf § 15 III begründen, jedoch die Rechtsfolge ist ein ein milderens Mittel. Hier könnte man ja die Gefahrenabwehrversordnung von der Stadt S in Betracht ziehen, die müsste ja dann wieder rechtmäßig sein, damit die Rechtsfolge erfolgen kann usw.
Ich werde noch ein bißchen recherchieren. Jedoch denke ich, könnte man diesen Weg anwenden.
Grüße
SanZeh |
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jjcookie Newbie


Anmeldungsdatum: 04.08.2012 Beiträge: 5
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Verfasst am: 14 Sep 2012 - 22:32:45 Titel: |
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weiß denn jetzt jdm genaueres bzgl der as-grundlage des 2. teils ??
ich bin der ansicht, dass das hsog anzuwenden ist, weil ja die polizei nicht die vers an sich aufnehmen wollte, sondern die kam da aufgestellt hatte, die der strafverfolgung dienen sollte..
aber hab jetzt von einigen anderen gehört, dass man auf den zeitpkt der aufnahme abstellen müsste und da da die vers stattgefunden hatte, man das versG anwenden muss
bin total verwirrt :S |
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adam85 Newbie


Anmeldungsdatum: 20.07.2012 Beiträge: 14
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Verfasst am: 16 Sep 2012 - 20:03:51 Titel: |
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Endspurt
Wie umfangreich habt ihr denn die fehlende Anhörung thematisiert? Habt ihr sie nach § 28 Abs 2 als entbehrlich abgetan oder schön ausführlich durch die Heilung nach § 45 VwVfG gezogen. und wie habt ihr euch entschieden?
denke ich lasse die formelle RMK durchgehen. |
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jjcookie Newbie


Anmeldungsdatum: 04.08.2012 Beiträge: 5
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Verfasst am: 18 Sep 2012 - 01:53:47 Titel: |
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VERSG VS. HSOG beim 2. teil
hat jmd ne quelle , die für eins der beiden spricht ?
stellt man auf den zeitpunkt ab.. findet das versG anwendung
bei heranziehung des sinn u zwecks der kameraaufstellung und der fehlenden anmeldung jedoch führt dies zur anwendung des hsog
was habt ihr ??? |
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schurikan Newbie


Anmeldungsdatum: 09.07.2012 Beiträge: 11
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Verfasst am: 18 Sep 2012 - 10:19:08 Titel: |
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@ elegance
ich kämpfe ebenfalls mir der Verantwortlichkeit des A.
Er ist meiner Meinung nach weder Verhaltensstörer noch Zweckveranlasser.
Vielleicht Heranzihung eines Nichtverantwortlichen?
ich Entscheide mich aber dennoch für allg Leistungsklage
immerhin wird hier die Löschung (was aus meiner Sicht ein Realakt) begehrt |
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adam85 Newbie


Anmeldungsdatum: 20.07.2012 Beiträge: 14
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Verfasst am: 19 Sep 2012 - 18:59:26 Titel: |
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@ jjcookie
kamera hat nichts mit versammlung zu tun. wäre die versammlung vorher angemeldet- hätten die kameras abgeschaltet werden müssen- so nicht!
VersG fällt hier raus! |
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